VUR-Tagung

ShortId
04.1077
Id
20041077
Updated
24.06.2025 23:12
Language
de
Title
VUR-Tagung
AdditionalIndexing
52;Konferenz;Bundesangestellte;Bundesrichter/in;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht
1
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L05K1201010301, Konferenz
  • L06K080601030103, Bundesangestellte
  • L05K0804070501, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
  • L05K0505020101, Bundesrichter/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. An der Tagung der Vereinigung für Umweltrecht (VUR) "UVP - Erfahrungen und Perspektiven" haben 15 Mitarbeitende des Buwal, insbesondere aus der Abteilung Recht sowie der Sektion Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Sachpläne, teilgenommen. Die UVP ist eine Kernaufgabe dieser beiden Organisationseinheiten. Die Teilnahme an der VUR-Tagung bedeutete für die Mitarbeitenden eine wertvolle Gelegenheit zur Weiterbildung, da es seit mehreren Jahren die erste Veranstaltung war, an der die UVP aus rechtlicher Sicht thematisiert wurde.</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes gehört es zur Personalpolitik des Bundes, die berufliche Entwicklung und Weiterbildung des Personals zu fördern. Weiterbildung muss allen Mitarbeitenden offen stehen und ist kein Hinweis darauf, dass die Mitarbeitenden "unterbeschäftigt" sind. Vielmehr dient sie dem Erhalt und der Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation und damit der Arbeitsqualität. Für die Juristinnen und Juristen des Buwal ist die Vereinigung für Umweltrecht zudem die zentrale Organisation zur Pflege beruflicher Kontakte.</p><p>Im vorliegenden Fall diente die Tagung gleichzeitig zur Vorbereitung einer Optimierung der UVP, wie sie vom Bundesrat in seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 18. Februar 2004 zum Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 01.3266 in Aussicht gestellt wurde und wie sie auch von der parlamentarischen Initiative Hofmann 02.436 gefordert wird.</p><p>Gegenstand der Diskussion an der Tagung war u. a. die Evaluation der UVP, die vom Buwal infolge des genannten Postulates 01.3266 in Auftrag gegeben worden war bzw. insbesondere die Möglichkeiten einer Optimierung der UVP.</p><p>3.-5. Der Präsident des Bundesgerichtes hat an der VUR-Tagung als Referent teilgenommen, um Erfahrungen des Bundesgerichtes mit der UVP zu erläutern bzw. einen Überblick über die Rechtsprechung zur UVP zu vermitteln. Die aktive Teilnahme eines Bundesrichters im Rahmen einer Juristenorganisation betrachtet der Bundesrat in keinem Fall als eine Instrumentalisierung.</p><p>Im Fazit seines umfassenden Referates führte der Bundesgerichtspräsident u. a. aus, die UVP sollte zwar in einigen Punkten - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - noch etwas verbessert, optimiert werden, doch seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen die im Rahmen der UVP vorgenommenen Abklärungen öffentliche und private Bauherren vor Fehlinvestitionen bewahrt haben und dass auch Synergieeffekte, Projektverbilligungen und Projektverbesserungen häufig Nebenergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen seien.</p><p>Mit dieser Aussage widersprach der Bundesgerichtspräsident in keiner Weise dem Grundsatz, wonach die UVP der Durchsetzung des Umweltrechtes im Rahmen der Projektierung dient. Im Gegenteil, gerade wenn bereits auf der Projektierungsstufe dem geltenden Recht optimal Rechnung getragen wird, führt dies auch dazu, dass nicht in Fehlplanungen investiert wird und weniger Beschwerden eingereicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am Freitag, den 11. Juni 2004, hat die Vereinigung für Umweltrecht (VUR) zu einer Tagung ins "Landhaus" Solothurn eingeladen. Unter dem Titel "UVP - Erfahrungen und Perspektiven" trafen sich diverse Experten zum Erfahrungsaustausch. Unter ihnen fanden sich gemäss Teilnehmerliste neben verschiedensten Vertretern kantonaler Behörden auch 15 zum Teil hochrangige Beamte des Buwal sowie einige andere Vertreter des UVEK.</p><p>An der gleichen Tagung referierte zudem der Präsident des Bundesgerichtes, Dr. Ämisegger. In seinen Ausführungen legte er dar, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geeignet sei, vor fehlgeleiteten und risikoreichen Investitionen zu schützen und die finanzielle Tragbarkeit eines Projektes zu garantieren, da in jedem Fall ein Beschwerderecht bestehe. Im Gegensatz dazu sieht das UVEK den Zweck der UVP in der Durchsetzung von Umweltrecht bereits bei der Projektierung.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Tagung ist der Bundesrat aufgefordert, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie begründet er die Entsendung von derart vielen Bundesbeamten?</p><p>2. Ist er vor diesem Hintergrund auch der Meinung, dass im Buwal noch erhebliches Sparpotenzial besteht, vorab im personellen Bereich?</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass der Präsident des Bundesgerichtes den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung in verdrehter Weise darstellt?</p><p>4. Unterstützt er die neue Interpretation, wonach die UVP nicht dem Umweltrecht Nachachtung verschaffen soll, sondern die Investoren vor Schaden bewahrt?</p><p>5. Ist er auch der Meinung, dass sich der Präsident des Bundesgerichtes instrumentalisieren lässt?</p>
  • VUR-Tagung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. An der Tagung der Vereinigung für Umweltrecht (VUR) "UVP - Erfahrungen und Perspektiven" haben 15 Mitarbeitende des Buwal, insbesondere aus der Abteilung Recht sowie der Sektion Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Sachpläne, teilgenommen. Die UVP ist eine Kernaufgabe dieser beiden Organisationseinheiten. Die Teilnahme an der VUR-Tagung bedeutete für die Mitarbeitenden eine wertvolle Gelegenheit zur Weiterbildung, da es seit mehreren Jahren die erste Veranstaltung war, an der die UVP aus rechtlicher Sicht thematisiert wurde.</p><p>Gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Bundespersonalgesetzes gehört es zur Personalpolitik des Bundes, die berufliche Entwicklung und Weiterbildung des Personals zu fördern. Weiterbildung muss allen Mitarbeitenden offen stehen und ist kein Hinweis darauf, dass die Mitarbeitenden "unterbeschäftigt" sind. Vielmehr dient sie dem Erhalt und der Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikation und damit der Arbeitsqualität. Für die Juristinnen und Juristen des Buwal ist die Vereinigung für Umweltrecht zudem die zentrale Organisation zur Pflege beruflicher Kontakte.</p><p>Im vorliegenden Fall diente die Tagung gleichzeitig zur Vorbereitung einer Optimierung der UVP, wie sie vom Bundesrat in seinem "Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren" vom 18. Februar 2004 zum Postulat der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 01.3266 in Aussicht gestellt wurde und wie sie auch von der parlamentarischen Initiative Hofmann 02.436 gefordert wird.</p><p>Gegenstand der Diskussion an der Tagung war u. a. die Evaluation der UVP, die vom Buwal infolge des genannten Postulates 01.3266 in Auftrag gegeben worden war bzw. insbesondere die Möglichkeiten einer Optimierung der UVP.</p><p>3.-5. Der Präsident des Bundesgerichtes hat an der VUR-Tagung als Referent teilgenommen, um Erfahrungen des Bundesgerichtes mit der UVP zu erläutern bzw. einen Überblick über die Rechtsprechung zur UVP zu vermitteln. Die aktive Teilnahme eines Bundesrichters im Rahmen einer Juristenorganisation betrachtet der Bundesrat in keinem Fall als eine Instrumentalisierung.</p><p>Im Fazit seines umfassenden Referates führte der Bundesgerichtspräsident u. a. aus, die UVP sollte zwar in einigen Punkten - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - noch etwas verbessert, optimiert werden, doch seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen die im Rahmen der UVP vorgenommenen Abklärungen öffentliche und private Bauherren vor Fehlinvestitionen bewahrt haben und dass auch Synergieeffekte, Projektverbilligungen und Projektverbesserungen häufig Nebenergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen seien.</p><p>Mit dieser Aussage widersprach der Bundesgerichtspräsident in keiner Weise dem Grundsatz, wonach die UVP der Durchsetzung des Umweltrechtes im Rahmen der Projektierung dient. Im Gegenteil, gerade wenn bereits auf der Projektierungsstufe dem geltenden Recht optimal Rechnung getragen wird, führt dies auch dazu, dass nicht in Fehlplanungen investiert wird und weniger Beschwerden eingereicht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am Freitag, den 11. Juni 2004, hat die Vereinigung für Umweltrecht (VUR) zu einer Tagung ins "Landhaus" Solothurn eingeladen. Unter dem Titel "UVP - Erfahrungen und Perspektiven" trafen sich diverse Experten zum Erfahrungsaustausch. Unter ihnen fanden sich gemäss Teilnehmerliste neben verschiedensten Vertretern kantonaler Behörden auch 15 zum Teil hochrangige Beamte des Buwal sowie einige andere Vertreter des UVEK.</p><p>An der gleichen Tagung referierte zudem der Präsident des Bundesgerichtes, Dr. Ämisegger. In seinen Ausführungen legte er dar, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) geeignet sei, vor fehlgeleiteten und risikoreichen Investitionen zu schützen und die finanzielle Tragbarkeit eines Projektes zu garantieren, da in jedem Fall ein Beschwerderecht bestehe. Im Gegensatz dazu sieht das UVEK den Zweck der UVP in der Durchsetzung von Umweltrecht bereits bei der Projektierung.</p><p>Im Zusammenhang mit dieser Tagung ist der Bundesrat aufgefordert, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie begründet er die Entsendung von derart vielen Bundesbeamten?</p><p>2. Ist er vor diesem Hintergrund auch der Meinung, dass im Buwal noch erhebliches Sparpotenzial besteht, vorab im personellen Bereich?</p><p>3. Ist er nicht auch der Ansicht, dass der Präsident des Bundesgerichtes den Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung in verdrehter Weise darstellt?</p><p>4. Unterstützt er die neue Interpretation, wonach die UVP nicht dem Umweltrecht Nachachtung verschaffen soll, sondern die Investoren vor Schaden bewahrt?</p><p>5. Ist er auch der Meinung, dass sich der Präsident des Bundesgerichtes instrumentalisieren lässt?</p>
    • VUR-Tagung

Back to List