Zivildienst. Abgaben des Einsatzbetriebes

ShortId
04.1082
Id
20041082
Updated
24.06.2025 21:12
Language
de
Title
Zivildienst. Abgaben des Einsatzbetriebes
AdditionalIndexing
09;15;Lohn;Unternehmen;Zivildienst;zweckgebundene Abgabe;gemeinnützige Anstalt
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K11070211, zweckgebundene Abgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision der Zivildienstverordnung (1. Januar 2004) wurden die Bestimmungen über die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe (Art. 95 und 96) geändert. Ab 1. Juli 2004 sind grundsätzlich alle Einsatzbetriebe abgabepflichtig. Bisher war nur rund ein Drittel der 1350 Einsatzbetriebe abgabepflichtig.</p><p>1. Zwei Gründe führten zu dieser Änderung:</p><p>- der Auftrag der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates anlässlich ihrer Stellungnahme zum Leistungsauftrag 2002-2005 des Zivildienstes, den Kostendeckungsgrad anzuheben;</p><p>- der Hinweis der Eidgenössischen Finanzkontrolle, dass die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand decken, einer Doppelsubventionierung gleichkomme. Eine Doppelsubventionierung ist aber mit den Prinzipien des Subventionsgesetzes, insbesondere Artikel 12, nicht vereinbar.</p><p>2. Die Einsatzbetriebe wurden nicht konsultiert, da sie allesamt nach Artikel 46 des Zivildienstgesetzes grundsätzlich abgabepflichtig sind.</p><p>Mit der Ausdehnung der Abgabepflicht auf alle Einsatzbetriebe ist das Risiko verbunden, dass sich Einsatzbetriebe vom Vollzug des Zivildienstes zurückziehen. Mit drei Massnahmen wurde versucht, dem entgegen zu treten:</p><p>- Die Mindesthöhe der Abgabe wurde von 10 auf 8 Franken pro Tag und Zivildienstleistenden reduziert, womit verhindert werden soll, dass für kleine Betriebe die Belastung zu gross wird.</p><p>- Die maximale Höhe der Abgabe wurde von 50 auf 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes gesenkt. Die Abgabe soll dadurch nicht so hoch werden, dass mit einem Zivildiensteinsatz für den Einsatzbetrieb kein Nutzen mehr verbunden ist.</p><p>- Während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes, d. h. während der Einarbeitungszeit, wird nur die halbe Abgabe geschuldet.</p><p>3. Die Auswirkungen der neuen Regelung werden laufend beobachtet. Bis jetzt hat es keine unerwünschten Effekte auf den Vollzug des Zivildienstes gegeben, die eine Praxisänderung oder eine Verordnungsrevision nahe legen würden. So haben sich aus Gründen der geänderten Bestimmungen bezüglich der Abgabepflicht bisher von 1350 sechs Einsatzbetriebe (Stand 3. August 2004) aus dem Vollzug des Zivildienstes zurückgezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die letzte Revision der Zivildienstverordnung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Eine wichtige Änderung betrifft dabei die Abgaben der Einsatzbetriebe an die Vollzugsstelle für jede eingestellte Arbeitskraft. Bisher waren die Einsatzbetriebe, deren Finanzbedarf jährlich zu mehr als der Hälfte durch Subventionen der öffentlichen Hand und Spenden Dritter gedeckt war, von diesen Abgaben befreit. In dieser Situation befand sich eine grosse Zahl von Einsatzbetrieben, denn sehr viele Zivildienstleistende erfüllen ihre Dienstpflicht in öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen. Da diese Regelung auf den 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, muss die Mehrzahl dieser Einrichtungen nun Abgaben an die Vollzugsstelle entrichten. In Artikel 96 ist geregelt, in welchen Fällen die Vollzugsstelle auf die Erhebung dieser Abgaben verzichten kann oder muss.</p><p>Die Möglichkeit, Zivildienstleistende zu sehr niedrigen Kosten zu beschäftigen (nur der Sold und allfällige Entschädigungen für Kost und Logis müssen übernommen werden), erlaubte den Einsatzbetrieben, einen oder mehrere Arbeitsplätze für zivildienstleistende Personen anzubieten. Mit der Einstellung solcher Zivilidienstleistender bezwecken diese Einrichtungen nicht, festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ersetzen, (was im Übrigen nach Artikel 6 des Zivildienstgesetzes verboten ist), sondern ihre Handlungsmöglichkeiten und das Leistungsangebot zu erweitern, da sie oft Schwierigkeiten haben, mit ihren beschränkten Mitteln der Nachfrage zu genügen.</p><p>Die Anstellung von Zivildienstleistenden bringt allerdings für die Einsatzbetriebe nicht nur Vorteile. Oft verfügen die zivildienstleistenden Personen nicht über eine ausreichende Ausbildung in dem Tätigkeitsbereich, dem sie zugewiesen sind, und der häufige Personalwechsel bei den Zivildienstleistenden erschwert es den Einsatzbetrieben, ihnen Aufgaben in grösserem Umfang zuzuweisen.</p><p>Damit der Zivildienst gut funktionieren kann, müsste die Zulassung von neuen Einsatzbetrieben gefördert werden. Dass die letzte Revision der Zivildienstverordnung die Befreiung von der Abgabepflicht aufhebt, hält aber eher eine grössere Anzahl von Betrieben davon ab, Arbeitsplätze für Zivildienstleistende anzubieten. Die Regionalzentren der Vollzugsstelle haben von den Einsatzbetrieben bereits zahlreiche negative Reaktionen auf die Verordnungsänderung erhalten. Die Einstellung von Zivildienstleistenden wird damit zu kostspielig für diese Einrichtungen, und aufgrund dessen müssen sie oft wider Willen darauf verzichten. Insgesamt droht die genannte Verordnungsänderung so die Zahl der Betriebe, die Zivildienstpflichtige beschäftigen, spürbar zu verringern. Dies beeinträchtigt das gute Funktionieren des Zivildienstes, indem es die Suche nach guten Einsatzmöglichkeiten für Zivildienstleistende erschwert.</p><p>Trotz einem leichten Rückgang der Gesuche im vergangenen Jahr hat aber die Zahl der Personen, die statt dem Militärdienst Zivildienst leisten möchten, in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Eine grosse Zahl von Einrichtungen, die bisher Zivildienstleistende beschäftigten, wird mit dem Verzicht auf die Einstellung neuer Zivildienstleistender auch auf das Anbieten gewisser Leistungen zugunsten der Bevölkerung verzichten müssen.</p><p>Diese Probleme bleiben auch dann bestehen, wenn die Vollzugsstelle beschliesst, auf eine Erhebung von Abgaben zu verzichten, wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt, wie das nach Artikel 96 Absatz 1 der Zivildienstverordnung möglich ist. Diese Bestimmung erlaubt nur für solche Einrichtungen die Befreiung von der Abgabe, die in einem Bereich mit einem Unterangebot tätig sind, und schafft so eine Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Einrichtungen. Darüber hinaus kann angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, die zudem erst anwendbar ist, wenn die Nachfrage das Angebot um 50 Prozent übersteigt, auf das Problem nur teilweise und erst dann reagiert werden, wenn die Situation bereits sehr angespannt ist.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welches sind die genauen Gründe, die den Bundesrat dazu veranlasst haben, die Zivildienstverordnung so zu ändern, dass die Mehrzahl der Einsatzbetriebe nicht mehr von den Abgaben für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen befreit ist?</p><p>2. Hat der Bundesrat die betroffenen Einsatzbetriebe angehört, bevor er diesen Beschluss gefasst hat, und hat er die möglichen Auswirkungen überprüft?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Änderung rasch zu evaluieren, und, falls sich unerwünschte Auswirkungen zeigen sollten, die Bestimmungen über den möglichen Verzicht auf eine Erhebung der Abgaben durch die Vollzugsstelle zu lockern?</p>
  • Zivildienst. Abgaben des Einsatzbetriebes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision der Zivildienstverordnung (1. Januar 2004) wurden die Bestimmungen über die Abgabepflicht der Einsatzbetriebe (Art. 95 und 96) geändert. Ab 1. Juli 2004 sind grundsätzlich alle Einsatzbetriebe abgabepflichtig. Bisher war nur rund ein Drittel der 1350 Einsatzbetriebe abgabepflichtig.</p><p>1. Zwei Gründe führten zu dieser Änderung:</p><p>- der Auftrag der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates anlässlich ihrer Stellungnahme zum Leistungsauftrag 2002-2005 des Zivildienstes, den Kostendeckungsgrad anzuheben;</p><p>- der Hinweis der Eidgenössischen Finanzkontrolle, dass die bisherige Praxis der Befreiung von der Abgabepflicht von Einsatzbetrieben, die ihren Finanzbedarf überwiegend mit Subventionen der öffentlichen Hand decken, einer Doppelsubventionierung gleichkomme. Eine Doppelsubventionierung ist aber mit den Prinzipien des Subventionsgesetzes, insbesondere Artikel 12, nicht vereinbar.</p><p>2. Die Einsatzbetriebe wurden nicht konsultiert, da sie allesamt nach Artikel 46 des Zivildienstgesetzes grundsätzlich abgabepflichtig sind.</p><p>Mit der Ausdehnung der Abgabepflicht auf alle Einsatzbetriebe ist das Risiko verbunden, dass sich Einsatzbetriebe vom Vollzug des Zivildienstes zurückziehen. Mit drei Massnahmen wurde versucht, dem entgegen zu treten:</p><p>- Die Mindesthöhe der Abgabe wurde von 10 auf 8 Franken pro Tag und Zivildienstleistenden reduziert, womit verhindert werden soll, dass für kleine Betriebe die Belastung zu gross wird.</p><p>- Die maximale Höhe der Abgabe wurde von 50 auf 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttolohnes gesenkt. Die Abgabe soll dadurch nicht so hoch werden, dass mit einem Zivildiensteinsatz für den Einsatzbetrieb kein Nutzen mehr verbunden ist.</p><p>- Während den ersten 26 Tagen eines Einsatzes, d. h. während der Einarbeitungszeit, wird nur die halbe Abgabe geschuldet.</p><p>3. Die Auswirkungen der neuen Regelung werden laufend beobachtet. Bis jetzt hat es keine unerwünschten Effekte auf den Vollzug des Zivildienstes gegeben, die eine Praxisänderung oder eine Verordnungsrevision nahe legen würden. So haben sich aus Gründen der geänderten Bestimmungen bezüglich der Abgabepflicht bisher von 1350 sechs Einsatzbetriebe (Stand 3. August 2004) aus dem Vollzug des Zivildienstes zurückgezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die letzte Revision der Zivildienstverordnung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Eine wichtige Änderung betrifft dabei die Abgaben der Einsatzbetriebe an die Vollzugsstelle für jede eingestellte Arbeitskraft. Bisher waren die Einsatzbetriebe, deren Finanzbedarf jährlich zu mehr als der Hälfte durch Subventionen der öffentlichen Hand und Spenden Dritter gedeckt war, von diesen Abgaben befreit. In dieser Situation befand sich eine grosse Zahl von Einsatzbetrieben, denn sehr viele Zivildienstleistende erfüllen ihre Dienstpflicht in öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen. Da diese Regelung auf den 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, muss die Mehrzahl dieser Einrichtungen nun Abgaben an die Vollzugsstelle entrichten. In Artikel 96 ist geregelt, in welchen Fällen die Vollzugsstelle auf die Erhebung dieser Abgaben verzichten kann oder muss.</p><p>Die Möglichkeit, Zivildienstleistende zu sehr niedrigen Kosten zu beschäftigen (nur der Sold und allfällige Entschädigungen für Kost und Logis müssen übernommen werden), erlaubte den Einsatzbetrieben, einen oder mehrere Arbeitsplätze für zivildienstleistende Personen anzubieten. Mit der Einstellung solcher Zivilidienstleistender bezwecken diese Einrichtungen nicht, festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ersetzen, (was im Übrigen nach Artikel 6 des Zivildienstgesetzes verboten ist), sondern ihre Handlungsmöglichkeiten und das Leistungsangebot zu erweitern, da sie oft Schwierigkeiten haben, mit ihren beschränkten Mitteln der Nachfrage zu genügen.</p><p>Die Anstellung von Zivildienstleistenden bringt allerdings für die Einsatzbetriebe nicht nur Vorteile. Oft verfügen die zivildienstleistenden Personen nicht über eine ausreichende Ausbildung in dem Tätigkeitsbereich, dem sie zugewiesen sind, und der häufige Personalwechsel bei den Zivildienstleistenden erschwert es den Einsatzbetrieben, ihnen Aufgaben in grösserem Umfang zuzuweisen.</p><p>Damit der Zivildienst gut funktionieren kann, müsste die Zulassung von neuen Einsatzbetrieben gefördert werden. Dass die letzte Revision der Zivildienstverordnung die Befreiung von der Abgabepflicht aufhebt, hält aber eher eine grössere Anzahl von Betrieben davon ab, Arbeitsplätze für Zivildienstleistende anzubieten. Die Regionalzentren der Vollzugsstelle haben von den Einsatzbetrieben bereits zahlreiche negative Reaktionen auf die Verordnungsänderung erhalten. Die Einstellung von Zivildienstleistenden wird damit zu kostspielig für diese Einrichtungen, und aufgrund dessen müssen sie oft wider Willen darauf verzichten. Insgesamt droht die genannte Verordnungsänderung so die Zahl der Betriebe, die Zivildienstpflichtige beschäftigen, spürbar zu verringern. Dies beeinträchtigt das gute Funktionieren des Zivildienstes, indem es die Suche nach guten Einsatzmöglichkeiten für Zivildienstleistende erschwert.</p><p>Trotz einem leichten Rückgang der Gesuche im vergangenen Jahr hat aber die Zahl der Personen, die statt dem Militärdienst Zivildienst leisten möchten, in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Eine grosse Zahl von Einrichtungen, die bisher Zivildienstleistende beschäftigten, wird mit dem Verzicht auf die Einstellung neuer Zivildienstleistender auch auf das Anbieten gewisser Leistungen zugunsten der Bevölkerung verzichten müssen.</p><p>Diese Probleme bleiben auch dann bestehen, wenn die Vollzugsstelle beschliesst, auf eine Erhebung von Abgaben zu verzichten, wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt, wie das nach Artikel 96 Absatz 1 der Zivildienstverordnung möglich ist. Diese Bestimmung erlaubt nur für solche Einrichtungen die Befreiung von der Abgabe, die in einem Bereich mit einem Unterangebot tätig sind, und schafft so eine Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen Einrichtungen. Darüber hinaus kann angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, die zudem erst anwendbar ist, wenn die Nachfrage das Angebot um 50 Prozent übersteigt, auf das Problem nur teilweise und erst dann reagiert werden, wenn die Situation bereits sehr angespannt ist.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Welches sind die genauen Gründe, die den Bundesrat dazu veranlasst haben, die Zivildienstverordnung so zu ändern, dass die Mehrzahl der Einsatzbetriebe nicht mehr von den Abgaben für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen befreit ist?</p><p>2. Hat der Bundesrat die betroffenen Einsatzbetriebe angehört, bevor er diesen Beschluss gefasst hat, und hat er die möglichen Auswirkungen überprüft?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Änderung rasch zu evaluieren, und, falls sich unerwünschte Auswirkungen zeigen sollten, die Bestimmungen über den möglichen Verzicht auf eine Erhebung der Abgaben durch die Vollzugsstelle zu lockern?</p>
    • Zivildienst. Abgaben des Einsatzbetriebes

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