Stempelabgabe und steuerlich begünstigtes Bausparen
- ShortId
-
04.1087
- Id
-
20041087
- Updated
-
14.11.2025 07:21
- Language
-
de
- Title
-
Stempelabgabe und steuerlich begünstigtes Bausparen
- AdditionalIndexing
-
24;2846;Verlängerung des Gesetzes;Stempelsteuer;Wohneigentum
- 1
-
- L04K11070106, Stempelsteuer
- L04K01020110, Wohneigentum
- L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bildete Bestandteil des vom Volk verworfenen Steuerpaketes 2001. Der Bundesrat hält dafür, dass die vom Parlament am 20. Juni 2003 gutgeheissene Gesetzesänderung zur Sicherung des Standortes notwendig ist. Sie ist bei der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 weitgehend unbestritten geblieben. Der Bundesrat hat daher beschlossen, diese Gesetzesänderung den eidgenössischen Räten unverändert nochmals vorzulegen. Zweck der neuen, vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedeten Vorlage ist es, das bis Ende 2005 befristete Dringlichkeitsrecht auf den 1. Januar 2006 durch die vom Parlament am 20. Juni 2003 genehmigte Gesetzesänderung abzulösen.</p><p>2. Der Bundesrat lehnt eine Verlängerung der Übergangsbestimmung von Artikel 72d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ab. Diese gesetzliche Bestimmung wurde im Jahr 2000 verabschiedet. Sie bezweckte einzig, dem Kanton Basel-Landschaft zu ermöglichen, sein Bausparmodell bis zum 31. Dezember 2004 weiterzuführen; dies in Abweichung vom Grundsatz, wonach die kantonalen Steuergesetze bis Ende 2000 an das StHG anzupassen waren (Art. 72 StHG). Die befristete Ausnahmeregelung rechtfertigte sich in Anbetracht der ausführlichen Beratungen im Parlament zum Thema "Bausparen" sowie der Prüfung dieser Thematik im Rahmen der Arbeiten zum Steuerpaket. Seither haben sich die Umstände jedoch grundlegend geändert. Es ist ausserdem nicht die Absicht des Bundesrates, dem Parlament ein (für die Kantone fakultatives) Bausparmodell vorzuschlagen, welches die aktuellen Bestimmungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge duplizieren würde.</p><p>Der Bundesrat begründet seine Stellungnahme wie folgt:</p><p>a. Das Steuerpaket wurde am 16. Mai 2004 vom Volk verworfen. Dabei wurde die Verfassungsmässigkeit eines Teils der Bestimmungen zum Bausparen infrage gestellt.</p><p>b. Der Bundesrat hat das im Kanton Basel-Landschaft geltende und von den eidgenössischen Räten in seinen Grundzügen im Steuerpaket für die Steuern von Bund und Kantonen übernommene Bausparmodell zu keiner Zeit befürwortet. Er hat immer die Meinung vertreten, dass das Bausparen zur Erleichterung des Erwerbes von Wohneigentum im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Säulen 2 und 3a gefördert werden kann und soll.</p><p>c. Kürzlich veröffentlichte Statistiken zeigen die Effizienz der im Rahmen der beruflichen Vorsorge ergriffenen Massnahmen zur Förderung des Erwerbes von Wohneigentum. Von 1995 bis 2001 wurden mehr als 12 Milliarden Franken aus Mitteln der beruflichen Vorsorge für diesen Zweck verwendet. Ausserdem hat sich klar erwiesen, dass in den letzten Jahren andere Kantone als Basel-Landschaft einen hohen Zuwachs bei den Neu-Eigentümern aufweisen, insbesondere Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Solothurn, Aargau.</p><p>d. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bausparmodell der eidgenössischen Räte stimmte nur der Kanton Basel-Landschaft zu. Die übrigen Kantone sprachen sich geschlossen dagegen aus. Mit Blick auf den Verfassungsauftrag der Steuerharmonisierung ist es daher nicht vertretbar, im StHG den Kantonen eine Optionsmöglichkeit für ein solches Bausparmodell einzuräumen.</p><p>e. Auf Veranlassung der kantonalen Finanzdirektoren war im September 2003 eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Staatsrat Wilhelm Schnyder zur Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung eingesetzt worden. In ihrem Bericht vom Juni 2004 stellte die Expertenkommission fest, dass die formelle Steuerharmonisierung einen ständigen Prozess darstellt, der fortgesetzt und weiterentwickelt werden muss. Denn die Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung sei namentlich Voraussetzung für einen tauglichen Finanzausgleich.</p><p>Auf der Grundlage dieses Berichtes haben sich zwanzig kantonale Finanzdirektoren für die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Massnahmen zur Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung ausgesprochen und bloss ein kantonaler Finanzdirektor dagegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Was gedenkt der Bundesrat nach der Ablehnung des Steuerpaketes in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 zu tun, damit die Änderungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, welche am 15. Dezember 2000 mit einem dringlichen Bundesbeschluss bis zum 31. Dezember 2005 befristet in Kraft gesetzt wurden, rechtzeitig über dieses Datum hinaus verlängert werden können, und wie ist das geplante Vorgehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach erfolgter Ablehnung des Steuerpaketes den darin enthaltenen Artikel 72d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden betreffend das steuerlich begünstigte Bausparen rechtzeitig vor dem Ablauf vom 31. Dezember 2004 zu verlängern und dem Parlament eine neue Rechtsgrundlage für ein Bausparen auf eidgenössischer und/oder kantonaler Ebene vorzulegen, Letzteres allenfalls als fakultative Möglichkeit für die Kantone?</p>
- Stempelabgabe und steuerlich begünstigtes Bausparen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bildete Bestandteil des vom Volk verworfenen Steuerpaketes 2001. Der Bundesrat hält dafür, dass die vom Parlament am 20. Juni 2003 gutgeheissene Gesetzesänderung zur Sicherung des Standortes notwendig ist. Sie ist bei der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 weitgehend unbestritten geblieben. Der Bundesrat hat daher beschlossen, diese Gesetzesänderung den eidgenössischen Räten unverändert nochmals vorzulegen. Zweck der neuen, vom Bundesrat am 18. August 2004 verabschiedeten Vorlage ist es, das bis Ende 2005 befristete Dringlichkeitsrecht auf den 1. Januar 2006 durch die vom Parlament am 20. Juni 2003 genehmigte Gesetzesänderung abzulösen.</p><p>2. Der Bundesrat lehnt eine Verlängerung der Übergangsbestimmung von Artikel 72d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ab. Diese gesetzliche Bestimmung wurde im Jahr 2000 verabschiedet. Sie bezweckte einzig, dem Kanton Basel-Landschaft zu ermöglichen, sein Bausparmodell bis zum 31. Dezember 2004 weiterzuführen; dies in Abweichung vom Grundsatz, wonach die kantonalen Steuergesetze bis Ende 2000 an das StHG anzupassen waren (Art. 72 StHG). Die befristete Ausnahmeregelung rechtfertigte sich in Anbetracht der ausführlichen Beratungen im Parlament zum Thema "Bausparen" sowie der Prüfung dieser Thematik im Rahmen der Arbeiten zum Steuerpaket. Seither haben sich die Umstände jedoch grundlegend geändert. Es ist ausserdem nicht die Absicht des Bundesrates, dem Parlament ein (für die Kantone fakultatives) Bausparmodell vorzuschlagen, welches die aktuellen Bestimmungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge duplizieren würde.</p><p>Der Bundesrat begründet seine Stellungnahme wie folgt:</p><p>a. Das Steuerpaket wurde am 16. Mai 2004 vom Volk verworfen. Dabei wurde die Verfassungsmässigkeit eines Teils der Bestimmungen zum Bausparen infrage gestellt.</p><p>b. Der Bundesrat hat das im Kanton Basel-Landschaft geltende und von den eidgenössischen Räten in seinen Grundzügen im Steuerpaket für die Steuern von Bund und Kantonen übernommene Bausparmodell zu keiner Zeit befürwortet. Er hat immer die Meinung vertreten, dass das Bausparen zur Erleichterung des Erwerbes von Wohneigentum im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Säulen 2 und 3a gefördert werden kann und soll.</p><p>c. Kürzlich veröffentlichte Statistiken zeigen die Effizienz der im Rahmen der beruflichen Vorsorge ergriffenen Massnahmen zur Förderung des Erwerbes von Wohneigentum. Von 1995 bis 2001 wurden mehr als 12 Milliarden Franken aus Mitteln der beruflichen Vorsorge für diesen Zweck verwendet. Ausserdem hat sich klar erwiesen, dass in den letzten Jahren andere Kantone als Basel-Landschaft einen hohen Zuwachs bei den Neu-Eigentümern aufweisen, insbesondere Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Solothurn, Aargau.</p><p>d. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bausparmodell der eidgenössischen Räte stimmte nur der Kanton Basel-Landschaft zu. Die übrigen Kantone sprachen sich geschlossen dagegen aus. Mit Blick auf den Verfassungsauftrag der Steuerharmonisierung ist es daher nicht vertretbar, im StHG den Kantonen eine Optionsmöglichkeit für ein solches Bausparmodell einzuräumen.</p><p>e. Auf Veranlassung der kantonalen Finanzdirektoren war im September 2003 eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Staatsrat Wilhelm Schnyder zur Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung eingesetzt worden. In ihrem Bericht vom Juni 2004 stellte die Expertenkommission fest, dass die formelle Steuerharmonisierung einen ständigen Prozess darstellt, der fortgesetzt und weiterentwickelt werden muss. Denn die Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung sei namentlich Voraussetzung für einen tauglichen Finanzausgleich.</p><p>Auf der Grundlage dieses Berichtes haben sich zwanzig kantonale Finanzdirektoren für die von der Expertenkommission vorgeschlagenen Massnahmen zur Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung ausgesprochen und bloss ein kantonaler Finanzdirektor dagegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Was gedenkt der Bundesrat nach der Ablehnung des Steuerpaketes in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 zu tun, damit die Änderungen im Bundesgesetz über die Stempelabgaben, welche am 15. Dezember 2000 mit einem dringlichen Bundesbeschluss bis zum 31. Dezember 2005 befristet in Kraft gesetzt wurden, rechtzeitig über dieses Datum hinaus verlängert werden können, und wie ist das geplante Vorgehen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach erfolgter Ablehnung des Steuerpaketes den darin enthaltenen Artikel 72d des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden betreffend das steuerlich begünstigte Bausparen rechtzeitig vor dem Ablauf vom 31. Dezember 2004 zu verlängern und dem Parlament eine neue Rechtsgrundlage für ein Bausparen auf eidgenössischer und/oder kantonaler Ebene vorzulegen, Letzteres allenfalls als fakultative Möglichkeit für die Kantone?</p>
- Stempelabgabe und steuerlich begünstigtes Bausparen
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