Sicherheit auf Fussgängerstreifen

ShortId
04.1090
Id
20041090
Updated
24.06.2025 22:49
Language
de
Title
Sicherheit auf Fussgängerstreifen
AdditionalIndexing
48;Fussweg;Tempo 30;Fussgänger/in;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L05K0102040701, Fussweg
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K1802040201, Tempo 30
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. In den vergangenen fünf Jahren ist trendmässig ein Rückgang der auf Fussgängerstreifen verletzten und getöteten Personen festzustellen:</p><p>- 1999: 1051 Verletzte; 30 Getötete;</p><p>- 2000: 1094 Verletzte; 48 Getötete;</p><p>- 2001: 1036 Verletzte; 37 Getötete;</p><p>- 2002: 1000 Verletzte; 35 Getötete;</p><p>- 2003: 919 Verletzte; 25 Getötete.</p><p>2. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3), der in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen ist, verbietet grundsätzlich das Anbringen von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen. Diese Regel fördert die Koexistenz zwischen Fuss- und Fahrverkehr und steigert den Komfort für die Fussgängerinnen und Fussgänger, da die Strasse überall überquert werden darf. Zwar ist in Tempo-30-Zonen dem Fahrverkehr der Vortritt zu gewähren, dieser hat aber besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.</p><p>Fussgängerstreifen können in Tempo-30-Zonen aber dort angebracht werden, wo ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen ist. Dies kann in der Nähe von Schulen und Heimen, aber auch bei grossen Fussgängeraufkommen im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs der Fall sein.</p><p>Bürgerinnen und Bürger mögen zum Teil die Einführung von verkehrsberuhigten Zonen oder das Entfernen bzw. Nichtanbringen eines Fussgängerstreifens in einer Tempo-30-Zone vorerst als Beschneidung ihrer Rechte empfinden und es bedarf ohne Zweifel einer gewissen Gewöhnungszeit, bis von der gemeinsamen Nutzung der selben Verkehrsflächen durch den Fuss- und Fahrverkehr vermehrt Gebrauch gemacht und dieser Komfort erkannt wird.</p><p>Bei den regelmässigen Treffen zwischen der zuständigen Bundesstelle und den für die Signalisation zuständigen Kantons- und Städtevertretern zeigt sich, dass die Tempo-30- und Begegnungszonen einem grossen, stetig zunehmenden Bedürfnis entsprechen und dass sie in einem immer breiteren Ausmass eingeführt werden. Artikel 4 Absatz 2 der Departementsverordnung wird in der Regel umgesetzt.</p><p>Wesentlich ist bei den verkehrsberuhigten Zonen insbesondere, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Anzeichen, dass sich das Fehlen von Fussgängerstreifen negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Damit dieser Voraussetzung Nachachtung verschafft wird, sind die Gemeinwesen verpflichtet, die Auswirkungen der Einführung einer neuen Zone zu beobachten und die realisierten Massnahmen nach spätestens einem Jahr auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.</p><p>3. Auf Fussgängerstreifen wird in Tempo-30-Zonen in der Regel verzichtet, um den Fussgängerinnen und Fussgängern mehr Flexibilität beim Überqueren der Fahrbahn einzuräumen. Diesem Vorteil steht in einer lege artis eingerichteten Tempo-30-Zone kein höheres Risiko für die Fussgängerinnen und Fussgänger entgegen. Bedingung ist selbstverständlich, dass die für die Anordnung der Tempo-30-Zone zuständige Behörde pflichtgemäss durch geeignete Massnahmen (wie Gestaltung des Strassenraums) dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit mehrheitlich auch eingehalten wird.</p><p>4. Ja.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach wie vor werden jährlich rund 1000 Fussgänger und Fussgängerinnen auf Fussgängerstreifen angefahren und verletzt, zum Teil mit tödlichen Folgen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie haben sich die Unfallzahlen von auf Fussgängerstreifen angefahrenen Fussgängerinnen und Fussgänger in den letzten fünf Jahren entwickelt?</p><p>2. Wie beurteilt er die Wirkung und Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen?</p><p>3. Was sagt er zum Argument, eine Streckensignalisation mit Tempo 40, die das Anbringen von Fussgängerstreifen ohne die enge Restriktion von Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung ermöglicht, sei für die Fussgängerinnen und Fussgänger sicherer als eine Tempo-30-Zone mit der genannten restriktiven Zulässigkeit von Fussgängerstreifen?</p><p>4. Wird Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung überhaupt umgesetzt?</p>
  • Sicherheit auf Fussgängerstreifen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In den vergangenen fünf Jahren ist trendmässig ein Rückgang der auf Fussgängerstreifen verletzten und getöteten Personen festzustellen:</p><p>- 1999: 1051 Verletzte; 30 Getötete;</p><p>- 2000: 1094 Verletzte; 48 Getötete;</p><p>- 2001: 1036 Verletzte; 37 Getötete;</p><p>- 2002: 1000 Verletzte; 35 Getötete;</p><p>- 2003: 919 Verletzte; 25 Getötete.</p><p>2. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3), der in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen ist, verbietet grundsätzlich das Anbringen von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen. Diese Regel fördert die Koexistenz zwischen Fuss- und Fahrverkehr und steigert den Komfort für die Fussgängerinnen und Fussgänger, da die Strasse überall überquert werden darf. Zwar ist in Tempo-30-Zonen dem Fahrverkehr der Vortritt zu gewähren, dieser hat aber besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.</p><p>Fussgängerstreifen können in Tempo-30-Zonen aber dort angebracht werden, wo ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen ist. Dies kann in der Nähe von Schulen und Heimen, aber auch bei grossen Fussgängeraufkommen im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs der Fall sein.</p><p>Bürgerinnen und Bürger mögen zum Teil die Einführung von verkehrsberuhigten Zonen oder das Entfernen bzw. Nichtanbringen eines Fussgängerstreifens in einer Tempo-30-Zone vorerst als Beschneidung ihrer Rechte empfinden und es bedarf ohne Zweifel einer gewissen Gewöhnungszeit, bis von der gemeinsamen Nutzung der selben Verkehrsflächen durch den Fuss- und Fahrverkehr vermehrt Gebrauch gemacht und dieser Komfort erkannt wird.</p><p>Bei den regelmässigen Treffen zwischen der zuständigen Bundesstelle und den für die Signalisation zuständigen Kantons- und Städtevertretern zeigt sich, dass die Tempo-30- und Begegnungszonen einem grossen, stetig zunehmenden Bedürfnis entsprechen und dass sie in einem immer breiteren Ausmass eingeführt werden. Artikel 4 Absatz 2 der Departementsverordnung wird in der Regel umgesetzt.</p><p>Wesentlich ist bei den verkehrsberuhigten Zonen insbesondere, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Anzeichen, dass sich das Fehlen von Fussgängerstreifen negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Damit dieser Voraussetzung Nachachtung verschafft wird, sind die Gemeinwesen verpflichtet, die Auswirkungen der Einführung einer neuen Zone zu beobachten und die realisierten Massnahmen nach spätestens einem Jahr auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.</p><p>3. Auf Fussgängerstreifen wird in Tempo-30-Zonen in der Regel verzichtet, um den Fussgängerinnen und Fussgängern mehr Flexibilität beim Überqueren der Fahrbahn einzuräumen. Diesem Vorteil steht in einer lege artis eingerichteten Tempo-30-Zone kein höheres Risiko für die Fussgängerinnen und Fussgänger entgegen. Bedingung ist selbstverständlich, dass die für die Anordnung der Tempo-30-Zone zuständige Behörde pflichtgemäss durch geeignete Massnahmen (wie Gestaltung des Strassenraums) dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit mehrheitlich auch eingehalten wird.</p><p>4. Ja.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach wie vor werden jährlich rund 1000 Fussgänger und Fussgängerinnen auf Fussgängerstreifen angefahren und verletzt, zum Teil mit tödlichen Folgen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat im Interesse einer Erhöhung der Verkehrssicherheit für die Fussgängerinnen und Fussgänger, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie haben sich die Unfallzahlen von auf Fussgängerstreifen angefahrenen Fussgängerinnen und Fussgänger in den letzten fünf Jahren entwickelt?</p><p>2. Wie beurteilt er die Wirkung und Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen?</p><p>3. Was sagt er zum Argument, eine Streckensignalisation mit Tempo 40, die das Anbringen von Fussgängerstreifen ohne die enge Restriktion von Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung ermöglicht, sei für die Fussgängerinnen und Fussgänger sicherer als eine Tempo-30-Zone mit der genannten restriktiven Zulässigkeit von Fussgängerstreifen?</p><p>4. Wird Artikel 4 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung überhaupt umgesetzt?</p>
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