Übernahme der Software-Patentrichtlinien der EU durch die Schweiz
- ShortId
-
04.1094
- Id
-
20041094
- Updated
-
24.06.2025 23:14
- Language
-
de
- Title
-
Übernahme der Software-Patentrichtlinien der EU durch die Schweiz
- AdditionalIndexing
-
34;15;10;Software;Richtlinie EU;Marktzugang;Patentrecht;Wettbewerbsfähigkeit;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Angleichung der Rechtsvorschriften
- 1
-
- L04K12030202, Software
- L06K160204020204, Patentrecht
- L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
- L04K09010203, Richtlinie EU
- L04K09010404, Gemeinschaftsrecht-nationales Recht
- L05K0701030311, Marktzugang
- L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die künftige Richtlinie über den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen wird sekundäres Gemeinschaftsrecht darstellen und als solches nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft binden. Die Schweiz wird aufgrund der bisher abgeschlossenen bilateralen Verträgen nicht verpflichtet sein, diese Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.</p><p>2. Die Konformität mit dem Recht der EU stellt ein übergeordnetes Ziel bei der Revision der schweizerischen Gesetzgebung dar. Damit ist allerdings keine Verpflichtung zur vorbehaltlosen Übernahme von Gemeinschaftsrecht verbunden. Der Bundesrat erachtet es im derzeitigen Verfahrensstand des gemeinschaftsinternen Rechtsetzungsprozesses als verfrüht, sich zur Notwendigkeit bzw. zum Umfang eines Nachvollzuges zu äussern. Er gibt aber zu bedenken, dass ein Sonderweg der Schweiz wegen der Einbindung der Schweiz in der Europäischen Patentorganisation langfristig unwahrscheinlich sein wird.</p><p>3. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der künftigen Richtlinie über den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen lassen sich erst nach Verabschiedung des endgültigen Richtlinientextes abschätzen. Erklärtes Ziel des europäischen Gesetzgebers ist freilich, den Kreis der patentfähigen Erfindungen restriktiv festzulegen. Eine Ausweitung der bestehenden Erteilungspraxis wird nicht angestrebt. Insbesondere soll nicht der US-amerikanischen Entwicklung gefolgt und die Patentierung von Software und Geschäftsmethoden ermöglicht werden. Weiter sollen auch Trivialpatente verhindert werden. Entspricht die endgültige Richtlinie dieser Zielsetzung und werden diese Ziele auf der Stufe des Vollzuges umgesetzt, sind mit grosser Wahrscheinlichkeit keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Die damit verbundene Klärung der Rechtslage würde vielmehr die heutige Verunsicherung beseitigen helfen und die bestehende Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes künftig auf eine klare Grundlage stellen. Diese Prognose ist allerdings im Hinblick auf den Entscheid zur Angleichung des Schweizer Rechtes für die spezifische Situation der betroffenen Branchen in der Schweiz auf der Basis der endgültig verabschiedeten Richtlinie empirisch zu verifizieren.</p><p>4. Sollte der endgültig verabschiedete Richtlinientext begründeten Anlass für Bedenken geben, dass die Umsetzung der Richtlinie negative wirtschaftliche Implikationen mit sich bringt, wäre dem bei der Umsetzung mit entsprechenden Abweichungen Rechnung zu tragen. Diese müssten sich freilich innerhalb des Rechtsrahmens bewegen, den die für die Schweiz gültigen internationale Verträge setzen.</p><p>5. Es kann auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist die Schweiz verpflichtet, die Patentregelung der EU zu übernehmen?</p><p>2. Wenn nein, wie stellt er sich dann zu einem autonomen Nachvollzug?</p><p>3. Wie sieht er die Problematik, dass eine grosszügige Auslegung der Richtlinien im Bereich der Software-Patente die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung der KMU-Betriebe in diesem Sektor stark einschränken könnte?</p><p>4. Welche Möglichkeiten bestehen vonseiten des Bundes, allfällige negative Auswirkungen der neuen Regelungen zu beschränken bzw. abzuwenden?</p><p>5. Wie beurteilt er die Auswirkungen dieser neuen Regeln auf dem ICT-Markt?</p>
- Übernahme der Software-Patentrichtlinien der EU durch die Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die künftige Richtlinie über den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen wird sekundäres Gemeinschaftsrecht darstellen und als solches nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft binden. Die Schweiz wird aufgrund der bisher abgeschlossenen bilateralen Verträgen nicht verpflichtet sein, diese Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.</p><p>2. Die Konformität mit dem Recht der EU stellt ein übergeordnetes Ziel bei der Revision der schweizerischen Gesetzgebung dar. Damit ist allerdings keine Verpflichtung zur vorbehaltlosen Übernahme von Gemeinschaftsrecht verbunden. Der Bundesrat erachtet es im derzeitigen Verfahrensstand des gemeinschaftsinternen Rechtsetzungsprozesses als verfrüht, sich zur Notwendigkeit bzw. zum Umfang eines Nachvollzuges zu äussern. Er gibt aber zu bedenken, dass ein Sonderweg der Schweiz wegen der Einbindung der Schweiz in der Europäischen Patentorganisation langfristig unwahrscheinlich sein wird.</p><p>3. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der künftigen Richtlinie über den Patentschutz computerimplementierter Erfindungen lassen sich erst nach Verabschiedung des endgültigen Richtlinientextes abschätzen. Erklärtes Ziel des europäischen Gesetzgebers ist freilich, den Kreis der patentfähigen Erfindungen restriktiv festzulegen. Eine Ausweitung der bestehenden Erteilungspraxis wird nicht angestrebt. Insbesondere soll nicht der US-amerikanischen Entwicklung gefolgt und die Patentierung von Software und Geschäftsmethoden ermöglicht werden. Weiter sollen auch Trivialpatente verhindert werden. Entspricht die endgültige Richtlinie dieser Zielsetzung und werden diese Ziele auf der Stufe des Vollzuges umgesetzt, sind mit grosser Wahrscheinlichkeit keine negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Die damit verbundene Klärung der Rechtslage würde vielmehr die heutige Verunsicherung beseitigen helfen und die bestehende Erteilungspraxis des Europäischen Patentamtes künftig auf eine klare Grundlage stellen. Diese Prognose ist allerdings im Hinblick auf den Entscheid zur Angleichung des Schweizer Rechtes für die spezifische Situation der betroffenen Branchen in der Schweiz auf der Basis der endgültig verabschiedeten Richtlinie empirisch zu verifizieren.</p><p>4. Sollte der endgültig verabschiedete Richtlinientext begründeten Anlass für Bedenken geben, dass die Umsetzung der Richtlinie negative wirtschaftliche Implikationen mit sich bringt, wäre dem bei der Umsetzung mit entsprechenden Abweichungen Rechnung zu tragen. Diese müssten sich freilich innerhalb des Rechtsrahmens bewegen, den die für die Schweiz gültigen internationale Verträge setzen.</p><p>5. Es kann auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist die Schweiz verpflichtet, die Patentregelung der EU zu übernehmen?</p><p>2. Wenn nein, wie stellt er sich dann zu einem autonomen Nachvollzug?</p><p>3. Wie sieht er die Problematik, dass eine grosszügige Auslegung der Richtlinien im Bereich der Software-Patente die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung der KMU-Betriebe in diesem Sektor stark einschränken könnte?</p><p>4. Welche Möglichkeiten bestehen vonseiten des Bundes, allfällige negative Auswirkungen der neuen Regelungen zu beschränken bzw. abzuwenden?</p><p>5. Wie beurteilt er die Auswirkungen dieser neuen Regeln auf dem ICT-Markt?</p>
- Übernahme der Software-Patentrichtlinien der EU durch die Schweiz
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