Heterosexuelle Konkubinatspaare
- ShortId
-
04.1097
- Id
-
20041097
- Updated
-
14.11.2025 06:40
- Language
-
de
- Title
-
Heterosexuelle Konkubinatspaare
- AdditionalIndexing
-
2811;Konkubinat;Einreise von Ausländern/-innen;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Mischehe
- 1
-
- L04K05060108, Mischehe
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K01030504, Konkubinat
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) besitzt keine statistischen Angaben über die Zulassung von Konkubinatspaaren. Bei der Zulassung von Härtefällen nach Artikel 13 Buchstabe f und Artikel 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) werden im Zentralen Ausländerregister die Härtefallgründe nicht detailliert ausgewiesen. Es werden lediglich folgende Fälle unterschieden:</p><p>- ehemals vorläufig aufgenommene Personen/Asylsuchende: 2001: 4134; 2002: 4446; 2003: 3431;</p><p>- ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern: 2001: 46; 2002: 52; 2003: 40;</p><p>- Wiedereinreisen nach langjährigem Voraufenthalt: 2001: 295; 2002: 223; 2003: 172;</p><p>- staatspolitische Gründe: 2001: 12; 2002: 18; 2003: 4;</p><p>- andere Gründe (u. a. Konkubinatspaare, Nachzug von Eltern, gleichgeschlechtliche Paare): 2001: 595; 2002: 617; 2003: 524;</p><p>- ehemalige Saisonarbeiter: 2001: 24; 2002 und 2003: 0;</p><p>- Härtefälle total: 2001: 5106; 2002: 5356; 2003: 4171.</p><p>2. Das Imes führt keine detaillierte Statistik über die Verweigerung der Zustimmung von Bewilligungen für Konkubinatspaare. Auch hier ist nur die Gesamtzahl aller abgelehnten Härtefallbewilligungen bekannt. Gesuche, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden in der Regel bereits durch die kantonalen Behörden abgelehnt.</p><p>Abgewiesene Härtefälle (total): 2001: 182; 2002: 68; 2003: 117.</p><p>3. Für die Beurteilung der Gesuche sind die Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Imes massgebend. Es ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um Konkubinatspaare mit oder ohne Kinder handelt.</p><p>Haben Konkubinatspaare Kinder, so kann Konkubinatspartnerinnen und -partnern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:</p><p>- die Eltern und die Kinder zusammenwohnen;</p><p>- die Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgen;</p><p>- kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (analog Art. 17 Abs. 2 Anag);</p><p>- nachvollziehbare Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Heirat sprechen (z. B. zivilrechtliche Wartefrist im Scheidungsverfahren).</p><p>In diesen Fällen kann zudem aus Artikel 8 EMRK ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382ff., mit Hinweisen).</p><p>Die Kinder erhalten denselben Aufenthaltsstatus wie die Mutter. Besitzt der Vater der Kinder das Schweizer Bürgerrecht, erhalten seine Kinder - unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Mutter - praxisgemäss sofort die Niederlassungsbewilligung.</p><p>Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern ohne Kinder kann ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</p><p>- Es liegt eine dauerhafte und gefestigte Partnerschaft vor, deren Intensität mit zusätzlichen Faktoren belegt wird (z. B. Partnerschaftsvertrag, gemeinsames Eigentum usw.).</p><p>- Sowohl der Integrationswille wie auch die Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners bestehen.</p><p>- Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern kann nicht zugemutet werden, ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen.</p><p>- Es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor (analog Art. 17 Abs. 2 Anag).</p><p>- Das Konkubinatspaar wohnt nach der Zulassung in der Schweiz zusammen.</p><p>- Es werden nachvollziehbare Gründe geltend gemacht, die gegen eine Heirat sprechen (z. B. zivilrechtliche Wartefrist im Scheidungsverfahren, langjähriges Konkubinatsverhältnis, das bereits im Ausland bestanden hat).</p><p>4. Wie bereits aus der Antwort zu Frage 2 hervorgeht, lehnt das Imes sehr wenige Gesuche um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab, da die kantonalen Behörden dem Bundesamt in aller Regel nur Fälle unterbreiten, die den bundesrechtlichen Kriterien entsprechen. Die betroffenen Personen selber können beim Imes kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Voraussetzung für einen Entscheid des Imes ist immer, dass ein Kanton bereit ist, einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.</p><p>5./6. Das Imes besitzt keine entsprechenden statistischen Angaben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Praxis tauchen vermehrt Fälle auf, bei denen in der Schweiz wohnhafte Personen mit einer Ausländerin oder einem Ausländer befreundet sind und hier mit dieser oder diesem zusammen leben möchten, ohne aber heiraten zu wollen, um beispielsweise Rentenansprüche nicht zu verlieren. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Zu wie vielen Fällen heterosexueller Konkubinatspaare hat das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f oder Artikel 36 BVO oder eine andere Rechtsgrundlage in den Jahren 2001, 2002 und 2003 die Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsregelung erteilt?</p><p>2. In wie vielen Fällen wurde die Zustimmung verweigert?</p><p>3. Welche Kriterien legt das Imes den Zustimmungsentscheiden zugrunde?</p><p>4. Aus welchen Kantonen stammten wie viele Gesuche um Zustimmung zur Aufenthaltsregelung? Wie hoch ist die Zustimmungs-/Ablehnungsquote pro Kanton?</p><p>5. Aus welchen Staaten stammten wie viele Personen, denen der Aufenthalt bewilligt oder verweigert worden ist?</p><p>6. In wie vielen Fällen stimmte das Imes einer Härtefallregelung zu, nachdem das Konkubinat in Brüche gegangen war?</p>
- Heterosexuelle Konkubinatspaare
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) besitzt keine statistischen Angaben über die Zulassung von Konkubinatspaaren. Bei der Zulassung von Härtefällen nach Artikel 13 Buchstabe f und Artikel 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) werden im Zentralen Ausländerregister die Härtefallgründe nicht detailliert ausgewiesen. Es werden lediglich folgende Fälle unterschieden:</p><p>- ehemals vorläufig aufgenommene Personen/Asylsuchende: 2001: 4134; 2002: 4446; 2003: 3431;</p><p>- ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern: 2001: 46; 2002: 52; 2003: 40;</p><p>- Wiedereinreisen nach langjährigem Voraufenthalt: 2001: 295; 2002: 223; 2003: 172;</p><p>- staatspolitische Gründe: 2001: 12; 2002: 18; 2003: 4;</p><p>- andere Gründe (u. a. Konkubinatspaare, Nachzug von Eltern, gleichgeschlechtliche Paare): 2001: 595; 2002: 617; 2003: 524;</p><p>- ehemalige Saisonarbeiter: 2001: 24; 2002 und 2003: 0;</p><p>- Härtefälle total: 2001: 5106; 2002: 5356; 2003: 4171.</p><p>2. Das Imes führt keine detaillierte Statistik über die Verweigerung der Zustimmung von Bewilligungen für Konkubinatspaare. Auch hier ist nur die Gesamtzahl aller abgelehnten Härtefallbewilligungen bekannt. Gesuche, welche die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden in der Regel bereits durch die kantonalen Behörden abgelehnt.</p><p>Abgewiesene Härtefälle (total): 2001: 182; 2002: 68; 2003: 117.</p><p>3. Für die Beurteilung der Gesuche sind die Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt des Imes massgebend. Es ist vorab zu unterscheiden, ob es sich um Konkubinatspaare mit oder ohne Kinder handelt.</p><p>Haben Konkubinatspaare Kinder, so kann Konkubinatspartnerinnen und -partnern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:</p><p>- die Eltern und die Kinder zusammenwohnen;</p><p>- die Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgen;</p><p>- kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt (analog Art. 17 Abs. 2 Anag);</p><p>- nachvollziehbare Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Heirat sprechen (z. B. zivilrechtliche Wartefrist im Scheidungsverfahren).</p><p>In diesen Fällen kann zudem aus Artikel 8 EMRK ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (BGE 126 II 377 E. 2b S. 382ff., mit Hinweisen).</p><p>Die Kinder erhalten denselben Aufenthaltsstatus wie die Mutter. Besitzt der Vater der Kinder das Schweizer Bürgerrecht, erhalten seine Kinder - unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Mutter - praxisgemäss sofort die Niederlassungsbewilligung.</p><p>Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern ohne Kinder kann ausnahmsweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</p><p>- Es liegt eine dauerhafte und gefestigte Partnerschaft vor, deren Intensität mit zusätzlichen Faktoren belegt wird (z. B. Partnerschaftsvertrag, gemeinsames Eigentum usw.).</p><p>- Sowohl der Integrationswille wie auch die Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners bestehen.</p><p>- Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern kann nicht zugemutet werden, ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen.</p><p>- Es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor (analog Art. 17 Abs. 2 Anag).</p><p>- Das Konkubinatspaar wohnt nach der Zulassung in der Schweiz zusammen.</p><p>- Es werden nachvollziehbare Gründe geltend gemacht, die gegen eine Heirat sprechen (z. B. zivilrechtliche Wartefrist im Scheidungsverfahren, langjähriges Konkubinatsverhältnis, das bereits im Ausland bestanden hat).</p><p>4. Wie bereits aus der Antwort zu Frage 2 hervorgeht, lehnt das Imes sehr wenige Gesuche um Erteilung einer Härtefallbewilligung ab, da die kantonalen Behörden dem Bundesamt in aller Regel nur Fälle unterbreiten, die den bundesrechtlichen Kriterien entsprechen. Die betroffenen Personen selber können beim Imes kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Voraussetzung für einen Entscheid des Imes ist immer, dass ein Kanton bereit ist, einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.</p><p>5./6. Das Imes besitzt keine entsprechenden statistischen Angaben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Praxis tauchen vermehrt Fälle auf, bei denen in der Schweiz wohnhafte Personen mit einer Ausländerin oder einem Ausländer befreundet sind und hier mit dieser oder diesem zusammen leben möchten, ohne aber heiraten zu wollen, um beispielsweise Rentenansprüche nicht zu verlieren. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Zu wie vielen Fällen heterosexueller Konkubinatspaare hat das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (Imes) gestützt auf Artikel 13 Buchstabe f oder Artikel 36 BVO oder eine andere Rechtsgrundlage in den Jahren 2001, 2002 und 2003 die Zustimmung zu einer kantonalen Aufenthaltsregelung erteilt?</p><p>2. In wie vielen Fällen wurde die Zustimmung verweigert?</p><p>3. Welche Kriterien legt das Imes den Zustimmungsentscheiden zugrunde?</p><p>4. Aus welchen Kantonen stammten wie viele Gesuche um Zustimmung zur Aufenthaltsregelung? Wie hoch ist die Zustimmungs-/Ablehnungsquote pro Kanton?</p><p>5. Aus welchen Staaten stammten wie viele Personen, denen der Aufenthalt bewilligt oder verweigert worden ist?</p><p>6. In wie vielen Fällen stimmte das Imes einer Härtefallregelung zu, nachdem das Konkubinat in Brüche gegangen war?</p>
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