Gesetzeswidrige Lottoveranstaltungen im Kanton Freiburg

ShortId
04.1098
Id
20041098
Updated
24.06.2025 22:44
Language
de
Title
Gesetzeswidrige Lottoveranstaltungen im Kanton Freiburg
AdditionalIndexing
28;Glücksspiel;Rechtsquelle;Vollzug von Beschlüssen;Legalität;Freiburg (Kanton)
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L04K08020502, Legalität
  • L03K050301, Rechtsquelle
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0301010105, Freiburg (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) delegiert die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen für Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken an die Kantone (Art. 5 LG). Die Kantone haben in zwei interkantonalen Vereinbarungen beschlossen, die Bewilligungen zur Veranstaltung von so genannten Grosslotterien (Plansummen über 100 000 Franken) ausschliesslich ihren eigenen Lotteriegesellschaften "Loterie Romande" und "Swisslos Interkantonale Landeslotterie" zu erteilen. Im Bereich der so genannten Kleinlotterien (Plansummen unter 100 000 Franken) machen die Kantone von ihrer Kompetenz in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch.</p><p>In Ausführung des Bundesgesetzes hat der Kanton Freiburg am 1. Juli 2001 ein neues, im Vergleich zu anderen Kantonen liberales Lotteriegesetz in Kraft gesetzt. Das Lotteriegesetz des Kantons Freiburg stellt so genannte Lottos den Lotterien gleich und ermöglicht damit den Bewilligungsbehörden, Lottoveranstaltungen zu bewilligen, an denen Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Die Lottoveranstaltungen im Kanton Freiburg fallen damit nicht unter den bundesrechtlichen Begriff "Tombola" (Art. 2 LG). Sowohl das Lotteriegesetz als auch die Bewilligungspraxis des Kantons Freiburg bewegen sich innerhalb des vom LG vorgegebenen Rahmens. Das Bundesgesetz sieht keine Schranken vor, die eine extensive Bewilligung von Lotterie- und Wettveranstaltungen durch einzelne Kantone - die tatsächlich Auswirkungen auf die Veranstaltungen in den umliegenden Kantonen haben können - verhindern würden.</p><p>Laut dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) sind ausgerichtete Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen, Gegenstand der Verrechnungssteuer (Art. 6 VStG). Ergänzend dazu schreibt die Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) vor, dass sich Veranstalter von Lotterien, für die Geldtreffer von über 50 Franken vorgesehen sind, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden haben (Art. 40 Abs. 1 VStV). Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Vorschriften eingehalten bzw. dass allfällige Widerhandlungen gegen diese Vorschriften verfolgt werden. Zuständig dafür sind in erster Linie die kantonalen Behörden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zu Recht für seinen köstlichen Vacherin, seine Chilbi, seine herrlichen Landschaften und seine Dynamik bekannt, scheint sich der Kanton Freiburg nun auch bei den Lottoliebhaberinnen und Lottoliebhabern einen Namen gemacht zu haben. Diese legen ohne Zögern, manchmal in eigens von den Veranstaltern gemieteten und finanzierten Bussen, Dutzende von Kilometern zurück, um an Matches auf Freiburger Boden teilzunehmen. Die Begeisterung ist hauptsächlich durch besonders attraktive Gewinne bei den meisten Lottomatches im Kanton Freiburg zu erklären. Diese Situation würde auch kein Problem darstellen, gäbe es da nicht eine zumindest fragwürdige Rechtsanwendung. Beim freiburgischen Lotto besteht offenbar vielfach die Möglichkeit, die gewonnenen Einkaufsgutscheine gegen den beinahe gleichwertigen Betrag in Bargeld einzutauschen. Wer einen Einkaufsgutschein für ein Geschäft gewinnt, kann diesen am Ende des Matches gegen den entsprechenden Betrag in Bargeld umtauschen. Zwar ist dieses Vorgehen höchst attraktiv für die Spielenden, dürfte jedoch nach Bundesgesetzgebung nicht geduldet werden. Erstens steht in Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, dass sich das Lotterieverbot nicht auf Lotterien erstreckt, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, sofern deren Gewinne eben gerade nicht in Geldbeträgen bestehen. Zweitens sieht Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vor, auf Geldtreffern von über 50 Franken aus Lotterien eine Steuer zu erheben. Bei den Lottomatches im Kanton Freiburg wird aber in der Regel keine Verrechnungssteuer auf den Gewinnen erhoben, da die Preise zuerst in Form von Gutscheinen ausgehändigt werden. Abgesehen davon, dass durch dieses Vorgehen das Gesetz umgangen wird, entsteht dadurch eine Situation unlauteren Wettbewerbes gegenüber gemeinnützigen Vereinen, die Lottomatches in Kantonen organisieren, wo kompetente Behörden das geltende Recht genauer anwenden. Die Veranstaltung von Lottomatches ist indessen für viele Sport- und Kulturvereine eine wichtige Finanzierungsquelle. Es muss daher vermieden werden, dass Lottoveranstalter, die das Gesetz befolgen, durch die offensichtlich unzulässige, jedoch nicht bestrafte Praktik ihrer Freiburger Kolleginnen und Kollegen benachteiligt werden.</p><p>Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>Ist die Bundesverwaltung über die oben beschriebene Praktik, die bei zahlreichen Lottomatches im Kanton Freiburg beobachtet wurde, auf dem Laufenden und wenden die Vereine anderer Kantone ähnliche Praktiken an?</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um dieser unkorrekten und ungleichen Anwendung der Bundesgesetzgebung ein Ende zu setzen?</p>
  • Gesetzeswidrige Lottoveranstaltungen im Kanton Freiburg
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51) delegiert die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen für Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken an die Kantone (Art. 5 LG). Die Kantone haben in zwei interkantonalen Vereinbarungen beschlossen, die Bewilligungen zur Veranstaltung von so genannten Grosslotterien (Plansummen über 100 000 Franken) ausschliesslich ihren eigenen Lotteriegesellschaften "Loterie Romande" und "Swisslos Interkantonale Landeslotterie" zu erteilen. Im Bereich der so genannten Kleinlotterien (Plansummen unter 100 000 Franken) machen die Kantone von ihrer Kompetenz in sehr unterschiedlicher Weise Gebrauch.</p><p>In Ausführung des Bundesgesetzes hat der Kanton Freiburg am 1. Juli 2001 ein neues, im Vergleich zu anderen Kantonen liberales Lotteriegesetz in Kraft gesetzt. Das Lotteriegesetz des Kantons Freiburg stellt so genannte Lottos den Lotterien gleich und ermöglicht damit den Bewilligungsbehörden, Lottoveranstaltungen zu bewilligen, an denen Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Die Lottoveranstaltungen im Kanton Freiburg fallen damit nicht unter den bundesrechtlichen Begriff "Tombola" (Art. 2 LG). Sowohl das Lotteriegesetz als auch die Bewilligungspraxis des Kantons Freiburg bewegen sich innerhalb des vom LG vorgegebenen Rahmens. Das Bundesgesetz sieht keine Schranken vor, die eine extensive Bewilligung von Lotterie- und Wettveranstaltungen durch einzelne Kantone - die tatsächlich Auswirkungen auf die Veranstaltungen in den umliegenden Kantonen haben können - verhindern würden.</p><p>Laut dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) sind ausgerichtete Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen, Gegenstand der Verrechnungssteuer (Art. 6 VStG). Ergänzend dazu schreibt die Verrechnungssteuerverordnung (VStV; SR 642.211) vor, dass sich Veranstalter von Lotterien, für die Geldtreffer von über 50 Franken vorgesehen sind, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden haben (Art. 40 Abs. 1 VStV). Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Vorschriften eingehalten bzw. dass allfällige Widerhandlungen gegen diese Vorschriften verfolgt werden. Zuständig dafür sind in erster Linie die kantonalen Behörden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zu Recht für seinen köstlichen Vacherin, seine Chilbi, seine herrlichen Landschaften und seine Dynamik bekannt, scheint sich der Kanton Freiburg nun auch bei den Lottoliebhaberinnen und Lottoliebhabern einen Namen gemacht zu haben. Diese legen ohne Zögern, manchmal in eigens von den Veranstaltern gemieteten und finanzierten Bussen, Dutzende von Kilometern zurück, um an Matches auf Freiburger Boden teilzunehmen. Die Begeisterung ist hauptsächlich durch besonders attraktive Gewinne bei den meisten Lottomatches im Kanton Freiburg zu erklären. Diese Situation würde auch kein Problem darstellen, gäbe es da nicht eine zumindest fragwürdige Rechtsanwendung. Beim freiburgischen Lotto besteht offenbar vielfach die Möglichkeit, die gewonnenen Einkaufsgutscheine gegen den beinahe gleichwertigen Betrag in Bargeld einzutauschen. Wer einen Einkaufsgutschein für ein Geschäft gewinnt, kann diesen am Ende des Matches gegen den entsprechenden Betrag in Bargeld umtauschen. Zwar ist dieses Vorgehen höchst attraktiv für die Spielenden, dürfte jedoch nach Bundesgesetzgebung nicht geduldet werden. Erstens steht in Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten, dass sich das Lotterieverbot nicht auf Lotterien erstreckt, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, sofern deren Gewinne eben gerade nicht in Geldbeträgen bestehen. Zweitens sieht Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vor, auf Geldtreffern von über 50 Franken aus Lotterien eine Steuer zu erheben. Bei den Lottomatches im Kanton Freiburg wird aber in der Regel keine Verrechnungssteuer auf den Gewinnen erhoben, da die Preise zuerst in Form von Gutscheinen ausgehändigt werden. Abgesehen davon, dass durch dieses Vorgehen das Gesetz umgangen wird, entsteht dadurch eine Situation unlauteren Wettbewerbes gegenüber gemeinnützigen Vereinen, die Lottomatches in Kantonen organisieren, wo kompetente Behörden das geltende Recht genauer anwenden. Die Veranstaltung von Lottomatches ist indessen für viele Sport- und Kulturvereine eine wichtige Finanzierungsquelle. Es muss daher vermieden werden, dass Lottoveranstalter, die das Gesetz befolgen, durch die offensichtlich unzulässige, jedoch nicht bestrafte Praktik ihrer Freiburger Kolleginnen und Kollegen benachteiligt werden.</p><p>Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>Ist die Bundesverwaltung über die oben beschriebene Praktik, die bei zahlreichen Lottomatches im Kanton Freiburg beobachtet wurde, auf dem Laufenden und wenden die Vereine anderer Kantone ähnliche Praktiken an?</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um dieser unkorrekten und ungleichen Anwendung der Bundesgesetzgebung ein Ende zu setzen?</p>
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