Deklaration Raumbeduftung

ShortId
04.1103
Id
20041103
Updated
14.11.2025 08:11
Language
de
Title
Deklaration Raumbeduftung
AdditionalIndexing
15;Geschmacksstoff;Deklarationspflicht;Haustechnik;Konsumverhalten;unlautere Werbung;Konsumenteninformation;luftverunreinigender Stoff;Gebäude
1
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
  • L05K1402040201, Geschmacksstoff
  • L05K0602010101, luftverunreinigender Stoff
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0703010108, unlautere Werbung
  • L04K07050302, Haustechnik
  • L05K0701060302, Konsumverhalten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bezüglich der Raumluft betrachtet es der Bundesrat in erster Linie als wichtig, dass diese die Gesundheit der Raumbenutzerinnen und Raumbenutzer nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang hat er dem Parlament in seiner Botschaft vom 24. November 1999 zum neuen Chemikaliengesetz vorgeschlagen, eine Bestimmung zur Regelung der Wohngifte aufzunehmen. Diese Bestimmung wurde vom Parlament jedoch abgelehnt. Chemikalien, die hingegen zur Raumbeduftung eingesetzt werden, weisen nach heutiger Kenntnis weder ein akutes noch ein chronisches gesundheitliches Risiko auf. Deshalb sieht der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf bezüglich der Einführung einer Deklarationspflicht für die Beduftung von Räumen. Das Duftmarketing ist nur eine von verschiedenen Marketingformen. Um die Kaufstimmung der Konsumentinnen und Konsumenten zu beeinflussen, wird auch noch auf weitere Instrumente wie etwa die Präsentation der Ware, die besondere Beleuchtung oder auch das Abspielen von Musik zurückgegriffen. Soll die unbewusste Beeinflussung der Konsumenten und Konsumentinnen tatsächlich unterbunden werden, müsste für all diese Marketingformen eine Deklarationspflicht eingeführt werden. Dies erachtet der Bundesrat als unverhältnismässig und unnötig, fällt das vorteilhafte Präsentieren einer Ware doch auch unter die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit. Die Beeinflussung der Konsumentinnen und Konsumenten soll ihre Grenzen jedoch in den Fällen finden, in denen die Gefahr der Täuschung besteht. Der Bundesrat hat das im Lebensmittelgesetz festgelegte Täuschungsverbot im Verordnungsrecht deshalb in einer Weise konkretisiert, die es erlaubt, die irreführende Beduftung von Lebensmittelverkaufsständen zu verbieten (siehe Antwort auf Frage 2). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht zudem auch noch die Möglichkeit, gegen die irreführende Beeinflussung des Konsumverhaltens nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vorzugehen.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Täuschungspotenzial am ehesten bei Lebensmitteln bestehen könnte. So kann ein Geruch, der nicht von den angebotenen oder angepriesenen Lebensmitteln stammt, dazu geeignet sein, die Konsumentinnen und Konsumenten über die tatsächliche Beschaffenheit der Lebensmittel zu täuschen. Die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen erwarten, dass z. B. ein in der Früchteabteilung vorherrschender Erdbeergeruch oder der Geruch von frischem Brot in der Backwarenabteilung tatsächlich von den dort angebotenen Lebensmitteln stammt. Eine derartige Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes (Lebensmittel dürfen nicht in täuschender Weise abgegeben werden) verboten. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese gesetzliche Regelung den Betrieben, die Lebensmittel verkaufen, wohl bekannt ist. Dem zuständigen Bundesamt für Gesundheit sind bisher keine konkreten Fälle gemeldet worden, in denen eine Täuschung vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehen sich in immer mehr Läden und Dienstleistungsbetrieben dem sogenannten Duftmarketing ausgesetzt. Mittels einer nicht bewusst wahrnehmbaren Beduftung eines Raumes wird versucht, auf das Unterbewusstsein der Konsumentin, des Konsumenten Einfluss zu nehmen und eine positive Kaufstimmung hervorzurufen.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Inwieweit ist er gewillt, eine Deklarationspflicht für die Beduftung von öffentlichen Räumen vorzuschreiben (unabhängig von einer allfälligen Gesundheitsgefährdung, der Dosierung der Beduftung und der verwendeten Essenzen)?</p><p>2. Wie gross beurteilt er das Täuschungspotenzial der Raumbeduftung, etwa wenn der Duft eines Produktes aus einem Dispenser stammt und nicht vom Produkt selbst?</p>
  • Deklaration Raumbeduftung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bezüglich der Raumluft betrachtet es der Bundesrat in erster Linie als wichtig, dass diese die Gesundheit der Raumbenutzerinnen und Raumbenutzer nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang hat er dem Parlament in seiner Botschaft vom 24. November 1999 zum neuen Chemikaliengesetz vorgeschlagen, eine Bestimmung zur Regelung der Wohngifte aufzunehmen. Diese Bestimmung wurde vom Parlament jedoch abgelehnt. Chemikalien, die hingegen zur Raumbeduftung eingesetzt werden, weisen nach heutiger Kenntnis weder ein akutes noch ein chronisches gesundheitliches Risiko auf. Deshalb sieht der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf bezüglich der Einführung einer Deklarationspflicht für die Beduftung von Räumen. Das Duftmarketing ist nur eine von verschiedenen Marketingformen. Um die Kaufstimmung der Konsumentinnen und Konsumenten zu beeinflussen, wird auch noch auf weitere Instrumente wie etwa die Präsentation der Ware, die besondere Beleuchtung oder auch das Abspielen von Musik zurückgegriffen. Soll die unbewusste Beeinflussung der Konsumenten und Konsumentinnen tatsächlich unterbunden werden, müsste für all diese Marketingformen eine Deklarationspflicht eingeführt werden. Dies erachtet der Bundesrat als unverhältnismässig und unnötig, fällt das vorteilhafte Präsentieren einer Ware doch auch unter die in der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit. Die Beeinflussung der Konsumentinnen und Konsumenten soll ihre Grenzen jedoch in den Fällen finden, in denen die Gefahr der Täuschung besteht. Der Bundesrat hat das im Lebensmittelgesetz festgelegte Täuschungsverbot im Verordnungsrecht deshalb in einer Weise konkretisiert, die es erlaubt, die irreführende Beduftung von Lebensmittelverkaufsständen zu verbieten (siehe Antwort auf Frage 2). Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht zudem auch noch die Möglichkeit, gegen die irreführende Beeinflussung des Konsumverhaltens nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vorzugehen.</p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Täuschungspotenzial am ehesten bei Lebensmitteln bestehen könnte. So kann ein Geruch, der nicht von den angebotenen oder angepriesenen Lebensmitteln stammt, dazu geeignet sein, die Konsumentinnen und Konsumenten über die tatsächliche Beschaffenheit der Lebensmittel zu täuschen. Die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen erwarten, dass z. B. ein in der Früchteabteilung vorherrschender Erdbeergeruch oder der Geruch von frischem Brot in der Backwarenabteilung tatsächlich von den dort angebotenen Lebensmitteln stammt. Eine derartige Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes (Lebensmittel dürfen nicht in täuschender Weise abgegeben werden) verboten. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese gesetzliche Regelung den Betrieben, die Lebensmittel verkaufen, wohl bekannt ist. Dem zuständigen Bundesamt für Gesundheit sind bisher keine konkreten Fälle gemeldet worden, in denen eine Täuschung vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehen sich in immer mehr Läden und Dienstleistungsbetrieben dem sogenannten Duftmarketing ausgesetzt. Mittels einer nicht bewusst wahrnehmbaren Beduftung eines Raumes wird versucht, auf das Unterbewusstsein der Konsumentin, des Konsumenten Einfluss zu nehmen und eine positive Kaufstimmung hervorzurufen.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Inwieweit ist er gewillt, eine Deklarationspflicht für die Beduftung von öffentlichen Räumen vorzuschreiben (unabhängig von einer allfälligen Gesundheitsgefährdung, der Dosierung der Beduftung und der verwendeten Essenzen)?</p><p>2. Wie gross beurteilt er das Täuschungspotenzial der Raumbeduftung, etwa wenn der Duft eines Produktes aus einem Dispenser stammt und nicht vom Produkt selbst?</p>
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