Änderung der Luftreinhalte-Verordnung
- ShortId
-
04.1121
- Id
-
20041121
- Updated
-
24.06.2025 21:10
- Language
-
de
- Title
-
Änderung der Luftreinhalte-Verordnung
- AdditionalIndexing
-
52;2846;Messgerät;Verordnung;Heizung;Wohneigentum;Abgas;Luftreinhaltung;Grenzwert
- 1
-
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L05K0503010103, Verordnung
- L05K0705030204, Heizung
- L06K060201010101, Abgas
- L05K0705020502, Messgerät
- L05K0601040402, Grenzwert
- L04K01020110, Wohneigentum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat 1991 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) erstmals Kohlenmonoxid- und Stickoxid-Emissionsgrenzwerte für kleine Öl- und Gasfeuerungen festgelegt. Im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle im Feld konnte damals aus technischen Gründen aber nur das Kohlenmonoxid gemessen werden. Deshalb wurde auf eine Messpflicht für die Stickoxide verzichtet.</p><p>Seit Ende der Neunzigerjahre ist mit den gängigen Messgeräten für Feuerungsanlagen nun auch die Messung der Stickoxidemissionen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar geworden. Mit der Änderung der LRV vom 23. Juni 2004 hat der Bundesrat dem technischen Fortschritt Rechnung getragen. Die seit 1992 unverändert geltenden Stickoxidgrenzwerte für kleine Feuerungen können nun messtechnisch überprüft und die Anlagen bei Bedarf einreguliert werden. Zudem lässt sich sehr einfach kontrollieren, ob eine neu in Verkehr gebrachte Anlage die Vorgaben der Konformität nach LRV erfüllt. Verschiedene Kantone (z. B. Zürich, Bern, Luzern, Solothurn) lassen bei der periodischen Feuerungskontrolle bereits heute schon die Stickoxide messen. Je nach Kanton wird die Messung direkt von der Feuerungsbranche durchgeführt.</p><p>2.-4. Erfüllt eine neue Anlage die vorgeschriebenen Werte nicht, müssen die Mängel behoben werden. Selbstverständlich werden nur jene Feuerungsanlagen beanstandet, deren Messresultat ausserhalb der Messunsicherheit liegt. Die Messunsicherheit der Messgeräte wird vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) festgelegt. Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, welche diesen Anforderungen genügen. Die Messgeräte müssen regelmässig durch ein von metas anerkanntes Laboratorium kontrolliert werden. Die Messung selbst darf nur von Personen vorgenommen werden, welche eine entsprechende Berufsprüfung bestanden haben.</p><p>5. Erfüllt eine Neuanlage bei ihrer Erstkontrolle die Grenzwerte der LRV nicht und ist der Lieferant nicht in der Lage, die Anlage entsprechend einzuregulieren, muss von der Behörde die Konformitätserklärung überprüft werden. Sind die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffend, erfüllt aber die Anlage die Grenzwerte der LRV nicht, müssen die erforderlichen Anpassungsmassnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips getroffen werden. Ein Austausch der Anlage dürfte nur in Ausnahmefällen nötig sein.</p><p>6.-8. In den meisten Fällen ist die Gemeindebehörde für die Feuerungskontrolle zuständig und kann einen Ersatz anordnen, falls es die Umstände erfordern. Sofern keine unmittelbare Gefährdung von Mensch und Umwelt besteht, muss die Behörde die für den Austausch der Anlage notwendigen Fristen gewähren. Eine sofortige Stilllegung der Anlage ist nur in Notfällen zulässig. Muss ein neues Gerät ausgetauscht werden, weil es den Anforderungen der LRV nicht entspricht, gelangen in der Regel die im Kaufvertrag festgelegten Garantiebestimmungen zur Anwendung. Muss ein altes Gerät im Rahmen der vorgegebenen Sanierungsfristen (sechs bis zehn Jahre) ausgetauscht werden, wird in der Regel der Anlagebetreiber für die Kosten aufkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 23. Juni 2004 eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung beschlossen, welche per 1. Januar 2005 in Kraft treten soll und deren Bestimmungen auch die Hauseigentümer tangieren werden.</p><p>Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wird die nationale Typenprüfung von Feuerungsanlagen aufgehoben. Im Gegenzug und zur Kompensation des Wegfalles von Typenprüfungen sollen neu bei jeder Feuerungskontrolle Stickoxidmessungen eingeführt werden.</p><p>Es ist nicht einzusehen, weshalb künftig bei jeder Feuerungskontrolle auch bei Anlagen unter 350 kW Feuerungswärmeleistung NOx-Messungen vorgenommen werden sollen. Denn durch die neu eingeführte Konformitätserklärung nach europäischem Recht dürfen ohnehin nur Geräte in den Verkehr gebracht werden, welche die LRV-Grenzwerte einhalten und die bisherige Typenprüfung bestanden haben. Die zusätzlichen Investitionen in Messgeräte, der Unterhalt sowie die Schulung der Kontrolleure generieren Kosten, was schlussendlich im Rahmen der regelmässigen Feuerungskontrollen von den Bewohnern der Liegenschaft bezahlt werden muss. Die vom UVEK genannten Zusatzkosten von 33 Rappen pro Messung - weIche unerheblich wären - sind unglaubwürdig, denn sie lassen Geräteunterhalt, Zeitaufwand und Messgas für die regelmässige Kalibrierung der Messgeräte sowie die Schulung der Kontrolleure ausser Acht.</p><p>Wie seitens der Fachverbände erklärt wird, gibt es zudem Feuerungsanlagen, z. B. Gaskessel mit integriertem Brenner, welche bereits bei der Herstellung auf einen NOx-Grenzwert eingestellt werden und so eine Einregulierung vor Ort überflüssig machen. Es sind dies etwa ein Drittel aller verkauften Feuerungsanlagen.</p><p>Zudem wirft die neue Bestimmung Fragen zur Umsetzung der Messungen in der Praxis auf. Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Wie steht er zu diesen neuen Bestimmungen?</p><p>2. Was geschieht, wenn ein neu eingebautes Gerät gemäss Aussage des Kontrolleurs die vorgeschriebenen Werte nicht erreicht? Fachleute sagen, dass 20 bis 30 Prozent Messungenauigkeit bei solchen Messgeräten keine Seltenheit sind.</p><p>3. Sind genügende Toleranzen vorgesehen, damit nicht Verfügungen wegen Messfehlern erlassen werden?</p><p>4. Wer überprüft, dass die gemessenen Werte korrekt und die Geräte richtig eingestellt waren?</p><p>5. Wenn das Heizgerät tatsächlich nicht der Norm entspricht, hat dann der Hauseigentümer die Anlage zu ersetzen?</p><p>6. Verfügt die kontrollierende Person über die Kompetenz, einen Ersatz anzuordnen?</p><p>7. Darf bis zum Ersatz weitergeheizt werden?</p><p>8. Wer trägt die Kosten eines solchen Ersatzes?</p>
- Änderung der Luftreinhalte-Verordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat 1991 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) erstmals Kohlenmonoxid- und Stickoxid-Emissionsgrenzwerte für kleine Öl- und Gasfeuerungen festgelegt. Im Rahmen der periodischen Feuerungskontrolle im Feld konnte damals aus technischen Gründen aber nur das Kohlenmonoxid gemessen werden. Deshalb wurde auf eine Messpflicht für die Stickoxide verzichtet.</p><p>Seit Ende der Neunzigerjahre ist mit den gängigen Messgeräten für Feuerungsanlagen nun auch die Messung der Stickoxidemissionen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar geworden. Mit der Änderung der LRV vom 23. Juni 2004 hat der Bundesrat dem technischen Fortschritt Rechnung getragen. Die seit 1992 unverändert geltenden Stickoxidgrenzwerte für kleine Feuerungen können nun messtechnisch überprüft und die Anlagen bei Bedarf einreguliert werden. Zudem lässt sich sehr einfach kontrollieren, ob eine neu in Verkehr gebrachte Anlage die Vorgaben der Konformität nach LRV erfüllt. Verschiedene Kantone (z. B. Zürich, Bern, Luzern, Solothurn) lassen bei der periodischen Feuerungskontrolle bereits heute schon die Stickoxide messen. Je nach Kanton wird die Messung direkt von der Feuerungsbranche durchgeführt.</p><p>2.-4. Erfüllt eine neue Anlage die vorgeschriebenen Werte nicht, müssen die Mängel behoben werden. Selbstverständlich werden nur jene Feuerungsanlagen beanstandet, deren Messresultat ausserhalb der Messunsicherheit liegt. Die Messunsicherheit der Messgeräte wird vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) festgelegt. Es dürfen nur Messgeräte verwendet werden, welche diesen Anforderungen genügen. Die Messgeräte müssen regelmässig durch ein von metas anerkanntes Laboratorium kontrolliert werden. Die Messung selbst darf nur von Personen vorgenommen werden, welche eine entsprechende Berufsprüfung bestanden haben.</p><p>5. Erfüllt eine Neuanlage bei ihrer Erstkontrolle die Grenzwerte der LRV nicht und ist der Lieferant nicht in der Lage, die Anlage entsprechend einzuregulieren, muss von der Behörde die Konformitätserklärung überprüft werden. Sind die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffend, erfüllt aber die Anlage die Grenzwerte der LRV nicht, müssen die erforderlichen Anpassungsmassnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips getroffen werden. Ein Austausch der Anlage dürfte nur in Ausnahmefällen nötig sein.</p><p>6.-8. In den meisten Fällen ist die Gemeindebehörde für die Feuerungskontrolle zuständig und kann einen Ersatz anordnen, falls es die Umstände erfordern. Sofern keine unmittelbare Gefährdung von Mensch und Umwelt besteht, muss die Behörde die für den Austausch der Anlage notwendigen Fristen gewähren. Eine sofortige Stilllegung der Anlage ist nur in Notfällen zulässig. Muss ein neues Gerät ausgetauscht werden, weil es den Anforderungen der LRV nicht entspricht, gelangen in der Regel die im Kaufvertrag festgelegten Garantiebestimmungen zur Anwendung. Muss ein altes Gerät im Rahmen der vorgegebenen Sanierungsfristen (sechs bis zehn Jahre) ausgetauscht werden, wird in der Regel der Anlagebetreiber für die Kosten aufkommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat am 23. Juni 2004 eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung beschlossen, welche per 1. Januar 2005 in Kraft treten soll und deren Bestimmungen auch die Hauseigentümer tangieren werden.</p><p>Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wird die nationale Typenprüfung von Feuerungsanlagen aufgehoben. Im Gegenzug und zur Kompensation des Wegfalles von Typenprüfungen sollen neu bei jeder Feuerungskontrolle Stickoxidmessungen eingeführt werden.</p><p>Es ist nicht einzusehen, weshalb künftig bei jeder Feuerungskontrolle auch bei Anlagen unter 350 kW Feuerungswärmeleistung NOx-Messungen vorgenommen werden sollen. Denn durch die neu eingeführte Konformitätserklärung nach europäischem Recht dürfen ohnehin nur Geräte in den Verkehr gebracht werden, welche die LRV-Grenzwerte einhalten und die bisherige Typenprüfung bestanden haben. Die zusätzlichen Investitionen in Messgeräte, der Unterhalt sowie die Schulung der Kontrolleure generieren Kosten, was schlussendlich im Rahmen der regelmässigen Feuerungskontrollen von den Bewohnern der Liegenschaft bezahlt werden muss. Die vom UVEK genannten Zusatzkosten von 33 Rappen pro Messung - weIche unerheblich wären - sind unglaubwürdig, denn sie lassen Geräteunterhalt, Zeitaufwand und Messgas für die regelmässige Kalibrierung der Messgeräte sowie die Schulung der Kontrolleure ausser Acht.</p><p>Wie seitens der Fachverbände erklärt wird, gibt es zudem Feuerungsanlagen, z. B. Gaskessel mit integriertem Brenner, welche bereits bei der Herstellung auf einen NOx-Grenzwert eingestellt werden und so eine Einregulierung vor Ort überflüssig machen. Es sind dies etwa ein Drittel aller verkauften Feuerungsanlagen.</p><p>Zudem wirft die neue Bestimmung Fragen zur Umsetzung der Messungen in der Praxis auf. Ich frage deshalb den Bundesrat an:</p><p>1. Wie steht er zu diesen neuen Bestimmungen?</p><p>2. Was geschieht, wenn ein neu eingebautes Gerät gemäss Aussage des Kontrolleurs die vorgeschriebenen Werte nicht erreicht? Fachleute sagen, dass 20 bis 30 Prozent Messungenauigkeit bei solchen Messgeräten keine Seltenheit sind.</p><p>3. Sind genügende Toleranzen vorgesehen, damit nicht Verfügungen wegen Messfehlern erlassen werden?</p><p>4. Wer überprüft, dass die gemessenen Werte korrekt und die Geräte richtig eingestellt waren?</p><p>5. Wenn das Heizgerät tatsächlich nicht der Norm entspricht, hat dann der Hauseigentümer die Anlage zu ersetzen?</p><p>6. Verfügt die kontrollierende Person über die Kompetenz, einen Ersatz anzuordnen?</p><p>7. Darf bis zum Ersatz weitergeheizt werden?</p><p>8. Wer trägt die Kosten eines solchen Ersatzes?</p>
- Änderung der Luftreinhalte-Verordnung
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