Pizza-Kuriere
- ShortId
-
04.1136
- Id
-
20041136
- Updated
-
24.06.2025 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Pizza-Kuriere
- AdditionalIndexing
-
15;Klein- und mittleres Unternehmen;verzehrfertiges Lebensmittel;Nachtarbeit;Lieferung;Gaststättengewerbe
- 1
-
- L05K0101010307, Gaststättengewerbe
- L05K1402030313, verzehrfertiges Lebensmittel
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L05K0701050108, Lieferung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Artikel 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) befreit Gastbetriebe von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Dieser Artikel definiert Gastbetriebe als Betriebe, die gegen Entgelt Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Betriebe, die Speisen nach Hause liefern, fallen offensichtlich nicht unter diese Definition. Folglich müssen Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsgesetzes bewilligt werden. Das Seco erteilt diesen Betrieben Bewilligungen, wonach sie von Sonntag bis Donnerstag bis Mitternacht und von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag bis 1 Uhr in der Nacht Personal beschäftigen dürfen. Die Rekurskommission EVD hat anlässlich einer Beschwerde gegen eine solche Arbeitszeitbewilligung die Praxis des Seco bestätigt. Es muss daran erinnert werden, dass die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden kann, sofern ein öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage vorliegen und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten ist. Hier ist es der Fall, da das Arbeitsgesetz mit dem allgemeinen Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit den Arbeitnehmerschutz bezweckt. Da das Seco Bewilligungen erteilt hat, die Sonntagsarbeit und teilweise Nachtarbeit erlauben, ist zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Somit kann hier nicht von einem bürokratischen Entscheid gesprochen werden, da es sich um den Vollzug des geltenden Rechtes handelt.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Bedürfnisse bezüglich der Hauslieferung von Speisen gewandelt haben. Die zahlreichen Reaktionen, welche durch die Mitteilung an die betroffenen Betriebe, ihre Tätigkeit nicht während der ganzen Nacht ausüben zu dürfen, ausgelöst wurden, beweisen, dass Bedürfnisse im Bereich der Hauslieferungsdienste von Fertigspeisen existieren. Das heutige Recht trägt diesen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung. Deshalb hat der Bundesrat eine Änderung der ArGV 2 vorbereitet, um diese Betriebskategorie darin zu integrieren. Obwohl diese Änderung der ArGV 2 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet werden muss, sollte sie rasch in Kraft treten können, d. h. Anfang Sommer 2005.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft ist der Ansicht, dass die neuen Formen des Gastgewerbes, insbesondere die Pizza-Kurierdienste, gewöhnlichen Dienstleistungen gleichzusetzen sind. Besteht nicht die Gefahr, dass die Verwaltung mit der Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Hauslieferdiensten die in der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit dieser Dienstleistenden erheblich einengt?</p><p>2. Wird durch diesen bürokratischen Entscheid nicht das Überleben zahlreicher KMU gefährdet?</p><p>3. Die Nachfrage für diese Art von Dienstleistung besteht durchaus, gerade in städtischen Gebieten. Ist der Bundesrat bereit, die Praxis bzw. die Rechtsgrundlagen den neuen Formen des Gastgewerbes (Hauslieferdienst) anzupassen und dessen Dienstleistende den Gastbetrieben im Sinne von Artikel 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz gleichzusetzen?</p>
- Pizza-Kuriere
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Artikel 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) befreit Gastbetriebe von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit. Dieser Artikel definiert Gastbetriebe als Betriebe, die gegen Entgelt Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben. Betriebe, die Speisen nach Hause liefern, fallen offensichtlich nicht unter diese Definition. Folglich müssen Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsgesetzes bewilligt werden. Das Seco erteilt diesen Betrieben Bewilligungen, wonach sie von Sonntag bis Donnerstag bis Mitternacht und von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag bis 1 Uhr in der Nacht Personal beschäftigen dürfen. Die Rekurskommission EVD hat anlässlich einer Beschwerde gegen eine solche Arbeitszeitbewilligung die Praxis des Seco bestätigt. Es muss daran erinnert werden, dass die Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werden kann, sofern ein öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage vorliegen und das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten ist. Hier ist es der Fall, da das Arbeitsgesetz mit dem allgemeinen Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit den Arbeitnehmerschutz bezweckt. Da das Seco Bewilligungen erteilt hat, die Sonntagsarbeit und teilweise Nachtarbeit erlauben, ist zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Somit kann hier nicht von einem bürokratischen Entscheid gesprochen werden, da es sich um den Vollzug des geltenden Rechtes handelt.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die Bedürfnisse bezüglich der Hauslieferung von Speisen gewandelt haben. Die zahlreichen Reaktionen, welche durch die Mitteilung an die betroffenen Betriebe, ihre Tätigkeit nicht während der ganzen Nacht ausüben zu dürfen, ausgelöst wurden, beweisen, dass Bedürfnisse im Bereich der Hauslieferungsdienste von Fertigspeisen existieren. Das heutige Recht trägt diesen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung. Deshalb hat der Bundesrat eine Änderung der ArGV 2 vorbereitet, um diese Betriebskategorie darin zu integrieren. Obwohl diese Änderung der ArGV 2 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet werden muss, sollte sie rasch in Kraft treten können, d. h. Anfang Sommer 2005.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft ist der Ansicht, dass die neuen Formen des Gastgewerbes, insbesondere die Pizza-Kurierdienste, gewöhnlichen Dienstleistungen gleichzusetzen sind. Besteht nicht die Gefahr, dass die Verwaltung mit der Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Hauslieferdiensten die in der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit dieser Dienstleistenden erheblich einengt?</p><p>2. Wird durch diesen bürokratischen Entscheid nicht das Überleben zahlreicher KMU gefährdet?</p><p>3. Die Nachfrage für diese Art von Dienstleistung besteht durchaus, gerade in städtischen Gebieten. Ist der Bundesrat bereit, die Praxis bzw. die Rechtsgrundlagen den neuen Formen des Gastgewerbes (Hauslieferdienst) anzupassen und dessen Dienstleistende den Gastbetrieben im Sinne von Artikel 23 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz gleichzusetzen?</p>
- Pizza-Kuriere
Back to List