Pflichtverteidiger und Muttersprache der Angeklagten

ShortId
04.1153
Id
20041153
Updated
14.11.2025 07:42
Language
de
Title
Pflichtverteidiger und Muttersprache der Angeklagten
AdditionalIndexing
12;2831;Konflikt zwischen Sprachregionen;gerichtliche Anhörung;italienische Sprache;sprachliche Diskriminierung;Bundesanwaltschaft;Rechte der Verteidigung;Tessin;Muttersprache
1
  • L05K0504010501, Rechte der Verteidigung
  • L04K05040105, gerichtliche Anhörung
  • L05K0106010305, italienische Sprache
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L05K0106010204, Konflikt zwischen Sprachregionen
  • L05K0301010117, Tessin
  • L05K1302010202, Muttersprache
  • L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Abklärungen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der für die Verfahrensführung zuständigen Bundesanwaltschaft hält der Bundesrat Folgendes fest:</p><p>Im bei der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren gegen Personen italienischer und anderer Muttersprachen sind deutschsprachige Staatsanwälte und Mitarbeitende mit Sitz in Bern eingesetzt. In der Vorbereitungsphase hat das deutschsprachige Element überwogen. Die Beschuldigten waren - und einige sind es noch immer - in der Bundeshauptstadt inhaftiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die erwähnten Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft die Intervention, welche zur Verhaftung der Beschuldigten diverser Muttersprachen führte, von langer Hand vorbereitet haben, hat es die Bundesanwaltschaft unter Beachtung der Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie als opportun erachtet, das Verfahren durch das bereits damit befasste Team weiterführen zu lassen.</p><p>Bei drei Tessiner Rechtsanwälten, welche verschiedene italienischsprachige Inhaftierte verteidigen wollten, haben latente Interessenkonflikte bestanden; deswegen konnten sie nicht als Pflichtverteidiger für das bevorstehende Haftprüfungs- und das weitere Strafverfahren eingesetzt werden. Die betroffenen Inhaftierten konnten sich zur beabsichtigten Einsetzung der Berner Pflichtverteidiger äussern. Die Bundesanwaltschaft hat die privaten Verteidiger der Betroffenen förmlich davon in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit geboten, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde dagegen zu führen. Einer der drei Verteidiger hat dagegen keine Beschwerde eingelegt; auf eine weitere Beschwerde ist das Bundesstrafgericht nicht eingetreten; diejenige des dritten Verteidigers ist noch hängig (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichtes BK_B 195/04 vom 10. November 2004; BK_B 209/04 vom 6. Dezember 2004).</p><p>Auf die Beschwerde eines französischsprachigen Beschuldigten im gleichen Fall hat sich das Bundesstrafgericht kürzlich betreffend Wahl der Verfahrenssprache geäussert, festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft nicht willkürlich gehandelt hat, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft geschützt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 16. Dezember 2004, BK_B 153/04).</p><p>Die Bundesanwaltschaft ist beim Schweizerischen Anwaltsverband vorstellig geworden und hat sich nach in Bern praktizierenden Italienisch sprechenden Anwälten erkundigt. Aufgrund der vom Generalsekretär des Verbandes erhaltenen Informationen hat sie die Pflichtverteidiger eingesetzt. Einer von ihnen ist Tessiner und italienischer Muttersprache, die anderen verfügen über genügend Italienischkenntnisse, um ihre Mandanten fachgerecht verteidigen zu können. Vorliegend verfügt jeder Beschuldigte über einen Verteidiger, der seine Sprache spricht. Die Bundesanwaltschaft trachtete nicht nach einer einfachen Lösung, sondern nach einer der Komplexität des Verfahrens angepassten.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft nur administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Für Amtshandlungen und wegen Säumnis untersteht der Bundesanwalt der Aufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (Art. 17 Abs. 1, Art. 105bis Abs. 2 BStP). Das Bundesstrafgericht hat übrigens in der Sache, wie oben erwähnt, bereits entschieden (vgl. erwähnte Entscheide). Der Bundesrat gedenkt, sich in das laufende Verfahren nicht einzumischen. Die Bundesanwaltschaft versichert aber, dass sie jeweils von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien die geeignete Verfahrenssprache, den Sitz und die Pflichtverteidiger auswählt. Auf diese Weise werden die Verfahren mit der fallgerechten Beschleunigung, gesetzeskonform und zum Vorteil aller involvierten Parteien geführt. Immerhin sind auch diesbezügliche Entscheide zu fällen, die nicht immer allen am Verfahren beteiligten Parteien gerecht werden können. Die Bundesanwaltschaft versichert, dass sie, wie bis anhin und auch inskünftig, der in unserem Land vorherrschenden, verfassungsmässig verankerten Vielsprachigkeit, welche ihre Verfahren zuallermeist charakterisiert, gebührend Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kürzlich hat die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen im Tessin wohnhafte Bürger italienischer Muttersprache eröffnet. Sie hat entschieden, in diesem Verfahren die bisherigen Tessiner Strafverteidiger nicht zuzulassen. Vielmehr hat sie eine Reihe von Berner Anwälten als Pflichtverteidiger eingesetzt. Dieses Vorgehen hat die Gerichts- und Rechtskreise des Kantons Tessin überrascht und bei ihnen Besorgnis ausgelöst, auch weil einige der von der Bundesanwaltschaft nicht zugelassenen Anwälte Personen sind, die weitherum geschätzt werden. Die Öffentlichkeit hat in diesem Vorgehen der Bundesbehörden sogar eine fremdenfeindliche Tendenz ausgemacht.</p><p>Die Beschwerde gegen die Entscheide der Bundesanwaltschaft wurde offenbar vom Bundesstrafgericht nicht geprüft. Dieses wollte darauf nicht eintreten. Das Bundesgericht hat aber in einem Urteil präzisiert, dass Artikel 37 Absatz 3 OG die Sprachen festlegt, in denen die Urteile des Bundesgerichtes verfasst werden müssen. Dagegen schweige sich die Bundesrechtspflege über die Sprache aus, die im Rahmen von Voruntersuchungen zu verwenden ist. Das Bundesgericht sagt aber, es sei im konkreten Fall Sache der Bundesanwaltschaft, im Strafverfahren die sprachlichen Beziehungen zum Ort der Beschlagnahme und natürlich auch die Landessprache, die die Betroffenen sprechen, angemessen zu berücksichtigen. Es gehe nicht an, nach Belieben oder nach organisatorischen Bedürfnissen eine Landessprache einfach so zu wählen.</p><p>Die Tessiner Abgeordneten in den eidgenössischen Räten fragen deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurden die Tessiner Rechtsvertreter nicht durch Pflichtverteidiger italienischer Muttersprache ersetzt?</p><p>2. Will der Bundesrat der Bundesanwaltschaft klar machen, dass in diesem Land nicht alle deutschsprachig sind und dass es ein Grundrecht einer jeden angeklagten Person ist, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu haben, der oder die ihre Sprache spricht?</p><p>3. Gedenkt der Bundesrat, die Bundesanwaltschaft dazu zu verpflichten, diese unhaltbare, im Ruch der Fremdenfeindlichkeit stehende Praxis zu ändern?</p>
  • Pflichtverteidiger und Muttersprache der Angeklagten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Abklärungen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und der für die Verfahrensführung zuständigen Bundesanwaltschaft hält der Bundesrat Folgendes fest:</p><p>Im bei der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren gegen Personen italienischer und anderer Muttersprachen sind deutschsprachige Staatsanwälte und Mitarbeitende mit Sitz in Bern eingesetzt. In der Vorbereitungsphase hat das deutschsprachige Element überwogen. Die Beschuldigten waren - und einige sind es noch immer - in der Bundeshauptstadt inhaftiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die erwähnten Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft die Intervention, welche zur Verhaftung der Beschuldigten diverser Muttersprachen führte, von langer Hand vorbereitet haben, hat es die Bundesanwaltschaft unter Beachtung der Gebote der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie als opportun erachtet, das Verfahren durch das bereits damit befasste Team weiterführen zu lassen.</p><p>Bei drei Tessiner Rechtsanwälten, welche verschiedene italienischsprachige Inhaftierte verteidigen wollten, haben latente Interessenkonflikte bestanden; deswegen konnten sie nicht als Pflichtverteidiger für das bevorstehende Haftprüfungs- und das weitere Strafverfahren eingesetzt werden. Die betroffenen Inhaftierten konnten sich zur beabsichtigten Einsetzung der Berner Pflichtverteidiger äussern. Die Bundesanwaltschaft hat die privaten Verteidiger der Betroffenen förmlich davon in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit geboten, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes Beschwerde dagegen zu führen. Einer der drei Verteidiger hat dagegen keine Beschwerde eingelegt; auf eine weitere Beschwerde ist das Bundesstrafgericht nicht eingetreten; diejenige des dritten Verteidigers ist noch hängig (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichtes BK_B 195/04 vom 10. November 2004; BK_B 209/04 vom 6. Dezember 2004).</p><p>Auf die Beschwerde eines französischsprachigen Beschuldigten im gleichen Fall hat sich das Bundesstrafgericht kürzlich betreffend Wahl der Verfahrenssprache geäussert, festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft nicht willkürlich gehandelt hat, und die Verfügung der Bundesanwaltschaft geschützt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 16. Dezember 2004, BK_B 153/04).</p><p>Die Bundesanwaltschaft ist beim Schweizerischen Anwaltsverband vorstellig geworden und hat sich nach in Bern praktizierenden Italienisch sprechenden Anwälten erkundigt. Aufgrund der vom Generalsekretär des Verbandes erhaltenen Informationen hat sie die Pflichtverteidiger eingesetzt. Einer von ihnen ist Tessiner und italienischer Muttersprache, die anderen verfügen über genügend Italienischkenntnisse, um ihre Mandanten fachgerecht verteidigen zu können. Vorliegend verfügt jeder Beschuldigte über einen Verteidiger, der seine Sprache spricht. Die Bundesanwaltschaft trachtete nicht nach einer einfachen Lösung, sondern nach einer der Komplexität des Verfahrens angepassten.</p><p>Gemäss Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) steht die Bundesanwaltschaft nur administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates (Art. 14 Abs. 1 BStP). Für Amtshandlungen und wegen Säumnis untersteht der Bundesanwalt der Aufsicht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (Art. 17 Abs. 1, Art. 105bis Abs. 2 BStP). Das Bundesstrafgericht hat übrigens in der Sache, wie oben erwähnt, bereits entschieden (vgl. erwähnte Entscheide). Der Bundesrat gedenkt, sich in das laufende Verfahren nicht einzumischen. Die Bundesanwaltschaft versichert aber, dass sie jeweils von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien die geeignete Verfahrenssprache, den Sitz und die Pflichtverteidiger auswählt. Auf diese Weise werden die Verfahren mit der fallgerechten Beschleunigung, gesetzeskonform und zum Vorteil aller involvierten Parteien geführt. Immerhin sind auch diesbezügliche Entscheide zu fällen, die nicht immer allen am Verfahren beteiligten Parteien gerecht werden können. Die Bundesanwaltschaft versichert, dass sie, wie bis anhin und auch inskünftig, der in unserem Land vorherrschenden, verfassungsmässig verankerten Vielsprachigkeit, welche ihre Verfahren zuallermeist charakterisiert, gebührend Rechnung trägt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kürzlich hat die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen im Tessin wohnhafte Bürger italienischer Muttersprache eröffnet. Sie hat entschieden, in diesem Verfahren die bisherigen Tessiner Strafverteidiger nicht zuzulassen. Vielmehr hat sie eine Reihe von Berner Anwälten als Pflichtverteidiger eingesetzt. Dieses Vorgehen hat die Gerichts- und Rechtskreise des Kantons Tessin überrascht und bei ihnen Besorgnis ausgelöst, auch weil einige der von der Bundesanwaltschaft nicht zugelassenen Anwälte Personen sind, die weitherum geschätzt werden. Die Öffentlichkeit hat in diesem Vorgehen der Bundesbehörden sogar eine fremdenfeindliche Tendenz ausgemacht.</p><p>Die Beschwerde gegen die Entscheide der Bundesanwaltschaft wurde offenbar vom Bundesstrafgericht nicht geprüft. Dieses wollte darauf nicht eintreten. Das Bundesgericht hat aber in einem Urteil präzisiert, dass Artikel 37 Absatz 3 OG die Sprachen festlegt, in denen die Urteile des Bundesgerichtes verfasst werden müssen. Dagegen schweige sich die Bundesrechtspflege über die Sprache aus, die im Rahmen von Voruntersuchungen zu verwenden ist. Das Bundesgericht sagt aber, es sei im konkreten Fall Sache der Bundesanwaltschaft, im Strafverfahren die sprachlichen Beziehungen zum Ort der Beschlagnahme und natürlich auch die Landessprache, die die Betroffenen sprechen, angemessen zu berücksichtigen. Es gehe nicht an, nach Belieben oder nach organisatorischen Bedürfnissen eine Landessprache einfach so zu wählen.</p><p>Die Tessiner Abgeordneten in den eidgenössischen Räten fragen deshalb den Bundesrat:</p><p>1. Warum wurden die Tessiner Rechtsvertreter nicht durch Pflichtverteidiger italienischer Muttersprache ersetzt?</p><p>2. Will der Bundesrat der Bundesanwaltschaft klar machen, dass in diesem Land nicht alle deutschsprachig sind und dass es ein Grundrecht einer jeden angeklagten Person ist, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu haben, der oder die ihre Sprache spricht?</p><p>3. Gedenkt der Bundesrat, die Bundesanwaltschaft dazu zu verpflichten, diese unhaltbare, im Ruch der Fremdenfeindlichkeit stehende Praxis zu ändern?</p>
    • Pflichtverteidiger und Muttersprache der Angeklagten

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