Bilaterale Verträge Schweiz/EU. Anwendungsprobleme mit Frankreich
- ShortId
-
04.1157
- Id
-
20041157
- Updated
-
24.06.2025 23:17
- Language
-
de
- Title
-
Bilaterale Verträge Schweiz/EU. Anwendungsprobleme mit Frankreich
- AdditionalIndexing
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15;10;Wettbewerbsbeschränkung;Vertrag mit der EU;bilaterales Abkommen;Bauindustrie;Marktzugang;Frankreich
- 1
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- L04K09020101, Vertrag mit der EU
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K0701030311, Marktzugang
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K03010106, Frankreich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Schwierigkeiten, denen Schweizer Anbieter begegnen, die am öffentlichen Beschaffungswesen in Frankreich teilnehmen wollen, hat der Kanton Genf die von Botschafter L. Wasescha präsidierte Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (KBBK) angerufen, welche die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gewährleistet. Ein Treffen zwischen den Schweizer Behörden, mit Vertretern sowohl der Kommission als auch der Genfer Regierung, und den zuständigen französischen Behörden hat es erlaubt, die Probleme genau zu identifizieren und erste Lösungswege zu bestimmen. Allgemein hat die KBBK festgestellt, dass die diskutierten Schwierigkeiten keine offenkundigen Diskriminierungen von schweizerischen oder ausländischen Unternehmen darstellen, da sich die Massnahmen auf sämtliche Unternehmen - sowohl schweizerische als auch französische - beziehen. Die Diskussionen drehten sich insbesondere um folgende Punkte:</p><p>1. Zehnjährige Garantie: Nach französischem Versicherungsgesetz muss jede natürliche oder juristische Person bei Eröffnung einer Baustelle in Frankreich den Nachweis erbringen können, dass sie einen Versicherungsvertrag mit zehnjähriger Laufzeit unterzeichnet hat, der sie für sämtliche Arbeiten deckt, die sie ausführen will. Die Schweiz kennt keine solche Versicherung, und die französischen Versicherer weigern sich, ausländische Unternehmen zu versichern. Das Versicherungsgesetz sieht indessen vor, dass jede versicherungspflichtige Person, die bei einem Versicherer eine Versicherung abschliessen wollte und von diesem abgelehnt wurde, das "Bureau Central de Tarification" anrufen kann.</p><p>2. Berufliche Qualifikation: Das Gesetz 96-603 vom 5. Juli 1996 über Entwicklung und Förderung von Handel und Gewerbe (loi Raffarin) und dessen Ausführungserlass regeln in Frankreich den Zugang zu gewissen Handels- und Gewerbeaktivitäten, die eine berufliche Qualifikation erfordern. Gemäss diesen Regeln gelten alle Inhaber eines Titels wie CAP (notwendige Qualifikationen zur Berufsausübung), BEP (allgemeine, über den Bereich des CAP hinausgehende Berufskenntnisse) oder eines Diploms oder anerkannten Titels für eine ganze Reihe bestimmter Aktivitäten als qualifiziert. Sonst muss eine dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nachgewiesen werden. Nicht ausdrücklich anerkannt sind damit die Träger eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit beruflicher Erfahrung in der Schweiz. Indessen hat das für Handel und Gewerbe zuständige französische Ministerium nach einer Intervention des Regionalen französisch-genferischen Ausschusses durch einen Ausführungserlass bestätigt, dass die in der Schweiz erlangte berufliche Erfahrung für den Zugang zu Aktivitäten in Frankreich, die unter die loi Raffarin fallen, anerkannt werden muss.</p><p>3. Offizielle Bescheinigungen: Der Submittent hat bei Offerteinreichung in Frankreich gewisse Bescheinigungen vorzuweisen, die von einem öffentlichen, offiziellen Schweizer Organ anerkannt sein müssen. Um dieser Anforderung entsprechen zu können, arbeitet der Kanton Genf an der Einrichtung eines Verfahrens zur Validierung offizieller Bescheinigungen.</p><p>4. Steuersitz: Ein Unternehmen, das sich an einer Ausschreibung in Frankreich beteiligt, muss einen Steuersitz in Frankreich nachweisen, namentlich für die Mehrwertsteuerpflicht. Das Unternehmen muss also einen Steuervertreter mit Sitz in Frankreich bestimmen. Da die Verpflichtung, einen Steuersitz in Frankreich nachzuweisen, ausschliesslich der Mehrwertsteuerpflicht dient, wirft die KBBK die Frage auf, ob schweizerische Unternehmen wie europäische Unternehmen behandelt werden könnten: Für diese reicht der Anschluss an eine Handelskammer, ohne einen Steuervertreter ernennen zu müssen.</p><p>Die KBBK hat vor, den begonnenen Dialog mit den französischen Behörden weiterzuführen, und möchte eine Lösung auf bilateralem Weg erreichen können. Falls der bilaterale Weg nicht erfolgreich ist, sollte der Gemischte Ausschuss des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens angerufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Zugang der Schweizer Unternehmen zum französischen Baumarkt ist erschwert. Es bestehen Zollschikanen, Frankreich fordert von Unternehmen eine zehnjährige Garantie, welche die französischen Versicherungsgesellschaften nur Unternehmen aus EU-Ländern gewähren dürfen, und für die Ausübung gewisser Tätigkeiten ist - insbesondere im Baugewerbe - eine berufliche Qualifikation erforderlich. (Siehe dazu S. 5 des Magazins "Entreprise" vom 12. November 2004 sowie die Fernsehsendung "Mise au point" vom 12. Dezember 2004 auf TSR.)</p><p>Zweifellos hat der Bundesrat in Brüssel und Paris gegen diese Hindernisse, welche die bilateralen Verträge I infrage stellen, interveniert. Mit welchem Ergebnis?</p>
- Bilaterale Verträge Schweiz/EU. Anwendungsprobleme mit Frankreich
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach den Schwierigkeiten, denen Schweizer Anbieter begegnen, die am öffentlichen Beschaffungswesen in Frankreich teilnehmen wollen, hat der Kanton Genf die von Botschafter L. Wasescha präsidierte Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (KBBK) angerufen, welche die internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gewährleistet. Ein Treffen zwischen den Schweizer Behörden, mit Vertretern sowohl der Kommission als auch der Genfer Regierung, und den zuständigen französischen Behörden hat es erlaubt, die Probleme genau zu identifizieren und erste Lösungswege zu bestimmen. Allgemein hat die KBBK festgestellt, dass die diskutierten Schwierigkeiten keine offenkundigen Diskriminierungen von schweizerischen oder ausländischen Unternehmen darstellen, da sich die Massnahmen auf sämtliche Unternehmen - sowohl schweizerische als auch französische - beziehen. Die Diskussionen drehten sich insbesondere um folgende Punkte:</p><p>1. Zehnjährige Garantie: Nach französischem Versicherungsgesetz muss jede natürliche oder juristische Person bei Eröffnung einer Baustelle in Frankreich den Nachweis erbringen können, dass sie einen Versicherungsvertrag mit zehnjähriger Laufzeit unterzeichnet hat, der sie für sämtliche Arbeiten deckt, die sie ausführen will. Die Schweiz kennt keine solche Versicherung, und die französischen Versicherer weigern sich, ausländische Unternehmen zu versichern. Das Versicherungsgesetz sieht indessen vor, dass jede versicherungspflichtige Person, die bei einem Versicherer eine Versicherung abschliessen wollte und von diesem abgelehnt wurde, das "Bureau Central de Tarification" anrufen kann.</p><p>2. Berufliche Qualifikation: Das Gesetz 96-603 vom 5. Juli 1996 über Entwicklung und Förderung von Handel und Gewerbe (loi Raffarin) und dessen Ausführungserlass regeln in Frankreich den Zugang zu gewissen Handels- und Gewerbeaktivitäten, die eine berufliche Qualifikation erfordern. Gemäss diesen Regeln gelten alle Inhaber eines Titels wie CAP (notwendige Qualifikationen zur Berufsausübung), BEP (allgemeine, über den Bereich des CAP hinausgehende Berufskenntnisse) oder eines Diploms oder anerkannten Titels für eine ganze Reihe bestimmter Aktivitäten als qualifiziert. Sonst muss eine dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nachgewiesen werden. Nicht ausdrücklich anerkannt sind damit die Träger eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit beruflicher Erfahrung in der Schweiz. Indessen hat das für Handel und Gewerbe zuständige französische Ministerium nach einer Intervention des Regionalen französisch-genferischen Ausschusses durch einen Ausführungserlass bestätigt, dass die in der Schweiz erlangte berufliche Erfahrung für den Zugang zu Aktivitäten in Frankreich, die unter die loi Raffarin fallen, anerkannt werden muss.</p><p>3. Offizielle Bescheinigungen: Der Submittent hat bei Offerteinreichung in Frankreich gewisse Bescheinigungen vorzuweisen, die von einem öffentlichen, offiziellen Schweizer Organ anerkannt sein müssen. Um dieser Anforderung entsprechen zu können, arbeitet der Kanton Genf an der Einrichtung eines Verfahrens zur Validierung offizieller Bescheinigungen.</p><p>4. Steuersitz: Ein Unternehmen, das sich an einer Ausschreibung in Frankreich beteiligt, muss einen Steuersitz in Frankreich nachweisen, namentlich für die Mehrwertsteuerpflicht. Das Unternehmen muss also einen Steuervertreter mit Sitz in Frankreich bestimmen. Da die Verpflichtung, einen Steuersitz in Frankreich nachzuweisen, ausschliesslich der Mehrwertsteuerpflicht dient, wirft die KBBK die Frage auf, ob schweizerische Unternehmen wie europäische Unternehmen behandelt werden könnten: Für diese reicht der Anschluss an eine Handelskammer, ohne einen Steuervertreter ernennen zu müssen.</p><p>Die KBBK hat vor, den begonnenen Dialog mit den französischen Behörden weiterzuführen, und möchte eine Lösung auf bilateralem Weg erreichen können. Falls der bilaterale Weg nicht erfolgreich ist, sollte der Gemischte Ausschuss des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens angerufen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Zugang der Schweizer Unternehmen zum französischen Baumarkt ist erschwert. Es bestehen Zollschikanen, Frankreich fordert von Unternehmen eine zehnjährige Garantie, welche die französischen Versicherungsgesellschaften nur Unternehmen aus EU-Ländern gewähren dürfen, und für die Ausübung gewisser Tätigkeiten ist - insbesondere im Baugewerbe - eine berufliche Qualifikation erforderlich. (Siehe dazu S. 5 des Magazins "Entreprise" vom 12. November 2004 sowie die Fernsehsendung "Mise au point" vom 12. Dezember 2004 auf TSR.)</p><p>Zweifellos hat der Bundesrat in Brüssel und Paris gegen diese Hindernisse, welche die bilateralen Verträge I infrage stellen, interveniert. Mit welchem Ergebnis?</p>
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