Erfahrungen mit Ein- und Ausgrenzung von Delinquenten

ShortId
04.1167
Id
20041167
Updated
24.06.2025 22:03
Language
de
Title
Erfahrungen mit Ein- und Ausgrenzung von Delinquenten
AdditionalIndexing
12;2811;Asylbewerber/in;Drogenhandel;Evaluation;Eindämmung der Kriminalität;strafbare Handlung;Freiheitsbeschränkung
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05010105, Freiheitsbeschränkung
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K08020302, Evaluation
  • L04K01010205, Drogenhandel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein- und Ausgrenzungen gehören zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Diese Zwangsmassnahmen sind administrative, polizeiliche Instrumente. Für die Anordnung sind ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen wird beim Bund nicht systematisch erfasst.</p><p>1. Ein- und Ausgrenzungen werden vorwiegend in den städtischen Zentren zur Bekämpfung offener Drogenszenen angeordnet. Gezielte Aktionen sind aus Aarau, Basel, Bern, Genf, Lausanne, Luzern, Olten, St. Gallen und Zürich bekannt.</p><p>2. In den meisten Fällen griffen die Migrationsbehörden dabei zum Mittel der Ausgrenzung, d. h., den betroffenen Personen wurde verboten, ein bestimmtes städtisches Gebiet zu betreten.</p><p>Das Bundesgericht hat demgegenüber zur Eingrenzung festgestellt, diese dürfe "nicht so weit gehen, dass es sich um einen verdeckten Freiheitsentzug handelt". Verschiedene Migrationsbehörden verzichten seither auf die Eingrenzung auf einen räumlich eng definierten Rayon, beispielsweise auf einen Wohnort. Sie befürchten insbesondere, dass die kantonalen Verwaltungsgerichte einen eng definierten Rayon als unverhältnismässig bezeichnen würden.</p><p>3. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge hat 2001 im Auftrag des Bundesrates statistische Angaben über die Anwendung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in den Jahren 1995 bis 2000 erhoben. Die wesentlichen Resultate wurden im Rahmen der Botschaft über das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer im Bundesblatt publiziert (BBl 2002, S. 3766ff.). Diese Untersuchung hat ergeben, dass in dieser Phase gesamtschweizerisch jährlich zwischen 1000 und 1300 Ein- und Ausgrenzungen angeordnet wurden.</p><p>Die Aktionen in den Städten gegen die offenen Drogenszenen sind von den Behörden jeweils als Erfolg ausgewiesen worden. Die gezielten Ausgrenzungen von Asylsuchenden aus diesen Drogenszenen haben gewiss einen Beitrag zu diesen Erfolgen geleistet.</p><p>Demgegenüber hat der Bundesrat inzwischen einen Mangel im Anwendungsbereich der Ein- und Ausgrenzung festgestellt. Die Anordnung der Ein- und Ausgrenzung ist nämlich nach geltender Rechtslage nur dann möglich, wenn eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Bei Personen, die einen rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid haben und die die Frist zur Ausreise unbenutzt haben verstreichen lassen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung meist nicht erfüllt. Der Bundesrat hat deshalb am 25. August 2004 beschlossen, dem Parlament zu beantragen, den Anwendungsbereich für die Ein- oder Ausgrenzung entsprechend zu erweitern. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Ein- und Ausgrenzung kann die Durchsetzung der von Behörden angeordneten Wegweisungen auch in Fällen verbessert werden, in denen keine Ausschaffungshaft angeordnet wird. Die Überwachung und Kontrolle der ein- oder ausgegrenzten Personen wird erleichtert. Diese Änderung ist deshalb Gegenstand in der Beratung des Ständerates.</p><p>4. Nur mit einer Überprüfung jedes einzelnen Dossiers könnte festgestellt werden, gegen wie viele Personen, gegen die eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt wurde, gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist oder ein Strafurteil vorliegt. Die Asylstatistik erfasst die Anzahl unkontrollierter Abreisen. Ebenfalls nur mit einer Überprüfung jedes einzelnen Dossiers wäre ersichtlich, ob in diesen Fällen gleichzeitig eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt worden ist. Der unverhältnismässig hohe Aufwand nur zur Beantwortung dieser Frage würde sich nicht lohnen.</p><p>Die Pflicht, die Schweiz nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zu verlassen, ist von der betroffenen Person in eigener Verantwortung zu erfüllen. Meldet sich die ausreisepflichtige Person nicht ordnungsgemäss bei den Behörden ab und ist der Aufenthaltsort über eine bestimmte Dauer nicht mehr bekannt, so wird sie als "unkontrolliert abgereist" erfasst. Diese Personen verursachen grundsätzlich keine Kosten mehr. Taucht eine Person wieder auf, ist die Behörde ermächtigt, eine zwangsweise Rückführung zu organisieren. Gesetzgeberische Massnahmen zur Verhinderung der unkontrollierten Abreise erachtet der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In einigen Kantonen wird bei Drogen- und anderen Delikten das Ausgrenzungsverfahren angewendet. Das bedeutet, dass straffällige Asylbewerber das ausgegrenzte Gebiet nicht mehr betreten dürfen. Ein Drogenhändler beispielsweise findet auch ausserhalb des ausgegrenzten Gebietes in der Regel leicht eine andere Szene, wo er dem Handel nachgehen kann. Die gesetzlichen Grundlagen erlauben auch das Mittel der Eingrenzung. Diese Massnahme bringt den Vorteil, dass sich straffällige Asylbewerber nur an einem bestimmten Ort, meistens ist die Eingrenzung der Wohnort, aufhalten dürfen. Damit wird ihnen der kriminelle Handlungsspielraum, sei es im Drogenhandel oder bei der Diebstahlskriminalität, stark eingeschränkt. Einerseits weil der Drogenhändler für den Handel eine bestehende Drogenszene braucht, andererseits weil die kriminellen Asylbewerber einer natürlichen Beobachtung unterstehen (man kennt sie), was auch die Verübung von anderen Straftaten erschwert.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. In welchen Kantonen wird ein- bzw. ausgegrenzt?</p><p>2. Was bewegt die Entscheidungsträger zum einen oder anderen Verfahren?</p><p>3. Gibt es Berichte über den Erfolg dieser Verfahren? Welches sind die Erfahrungen? Ist ein Bericht auf Bundesstufe erstellt worden, oder ist der Bundesrat bereit, die Ergebnisse zu sammeln und zu veröffentlichen?</p><p>4. Wie hoch ist bei beiden Verfahren der Anteil von Delinquenten, die untertauchen oder unkontrolliert abreisen? Bestehen gesetzliche Grundlagen, um dies zu verhindern, und werden diese angewandt?</p>
  • Erfahrungen mit Ein- und Ausgrenzung von Delinquenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein- und Ausgrenzungen gehören zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Diese Zwangsmassnahmen sind administrative, polizeiliche Instrumente. Für die Anordnung sind ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen wird beim Bund nicht systematisch erfasst.</p><p>1. Ein- und Ausgrenzungen werden vorwiegend in den städtischen Zentren zur Bekämpfung offener Drogenszenen angeordnet. Gezielte Aktionen sind aus Aarau, Basel, Bern, Genf, Lausanne, Luzern, Olten, St. Gallen und Zürich bekannt.</p><p>2. In den meisten Fällen griffen die Migrationsbehörden dabei zum Mittel der Ausgrenzung, d. h., den betroffenen Personen wurde verboten, ein bestimmtes städtisches Gebiet zu betreten.</p><p>Das Bundesgericht hat demgegenüber zur Eingrenzung festgestellt, diese dürfe "nicht so weit gehen, dass es sich um einen verdeckten Freiheitsentzug handelt". Verschiedene Migrationsbehörden verzichten seither auf die Eingrenzung auf einen räumlich eng definierten Rayon, beispielsweise auf einen Wohnort. Sie befürchten insbesondere, dass die kantonalen Verwaltungsgerichte einen eng definierten Rayon als unverhältnismässig bezeichnen würden.</p><p>3. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge hat 2001 im Auftrag des Bundesrates statistische Angaben über die Anwendung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in den Jahren 1995 bis 2000 erhoben. Die wesentlichen Resultate wurden im Rahmen der Botschaft über das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer im Bundesblatt publiziert (BBl 2002, S. 3766ff.). Diese Untersuchung hat ergeben, dass in dieser Phase gesamtschweizerisch jährlich zwischen 1000 und 1300 Ein- und Ausgrenzungen angeordnet wurden.</p><p>Die Aktionen in den Städten gegen die offenen Drogenszenen sind von den Behörden jeweils als Erfolg ausgewiesen worden. Die gezielten Ausgrenzungen von Asylsuchenden aus diesen Drogenszenen haben gewiss einen Beitrag zu diesen Erfolgen geleistet.</p><p>Demgegenüber hat der Bundesrat inzwischen einen Mangel im Anwendungsbereich der Ein- und Ausgrenzung festgestellt. Die Anordnung der Ein- und Ausgrenzung ist nämlich nach geltender Rechtslage nur dann möglich, wenn eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Bei Personen, die einen rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid haben und die die Frist zur Ausreise unbenutzt haben verstreichen lassen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung meist nicht erfüllt. Der Bundesrat hat deshalb am 25. August 2004 beschlossen, dem Parlament zu beantragen, den Anwendungsbereich für die Ein- oder Ausgrenzung entsprechend zu erweitern. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Ein- und Ausgrenzung kann die Durchsetzung der von Behörden angeordneten Wegweisungen auch in Fällen verbessert werden, in denen keine Ausschaffungshaft angeordnet wird. Die Überwachung und Kontrolle der ein- oder ausgegrenzten Personen wird erleichtert. Diese Änderung ist deshalb Gegenstand in der Beratung des Ständerates.</p><p>4. Nur mit einer Überprüfung jedes einzelnen Dossiers könnte festgestellt werden, gegen wie viele Personen, gegen die eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt wurde, gleichzeitig ein Strafverfahren hängig ist oder ein Strafurteil vorliegt. Die Asylstatistik erfasst die Anzahl unkontrollierter Abreisen. Ebenfalls nur mit einer Überprüfung jedes einzelnen Dossiers wäre ersichtlich, ob in diesen Fällen gleichzeitig eine Ein- oder Ausgrenzung verfügt worden ist. Der unverhältnismässig hohe Aufwand nur zur Beantwortung dieser Frage würde sich nicht lohnen.</p><p>Die Pflicht, die Schweiz nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid zu verlassen, ist von der betroffenen Person in eigener Verantwortung zu erfüllen. Meldet sich die ausreisepflichtige Person nicht ordnungsgemäss bei den Behörden ab und ist der Aufenthaltsort über eine bestimmte Dauer nicht mehr bekannt, so wird sie als "unkontrolliert abgereist" erfasst. Diese Personen verursachen grundsätzlich keine Kosten mehr. Taucht eine Person wieder auf, ist die Behörde ermächtigt, eine zwangsweise Rückführung zu organisieren. Gesetzgeberische Massnahmen zur Verhinderung der unkontrollierten Abreise erachtet der Bundesrat unter diesen Umständen nicht für notwendig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In einigen Kantonen wird bei Drogen- und anderen Delikten das Ausgrenzungsverfahren angewendet. Das bedeutet, dass straffällige Asylbewerber das ausgegrenzte Gebiet nicht mehr betreten dürfen. Ein Drogenhändler beispielsweise findet auch ausserhalb des ausgegrenzten Gebietes in der Regel leicht eine andere Szene, wo er dem Handel nachgehen kann. Die gesetzlichen Grundlagen erlauben auch das Mittel der Eingrenzung. Diese Massnahme bringt den Vorteil, dass sich straffällige Asylbewerber nur an einem bestimmten Ort, meistens ist die Eingrenzung der Wohnort, aufhalten dürfen. Damit wird ihnen der kriminelle Handlungsspielraum, sei es im Drogenhandel oder bei der Diebstahlskriminalität, stark eingeschränkt. Einerseits weil der Drogenhändler für den Handel eine bestehende Drogenszene braucht, andererseits weil die kriminellen Asylbewerber einer natürlichen Beobachtung unterstehen (man kennt sie), was auch die Verübung von anderen Straftaten erschwert.</p><p>Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. In welchen Kantonen wird ein- bzw. ausgegrenzt?</p><p>2. Was bewegt die Entscheidungsträger zum einen oder anderen Verfahren?</p><p>3. Gibt es Berichte über den Erfolg dieser Verfahren? Welches sind die Erfahrungen? Ist ein Bericht auf Bundesstufe erstellt worden, oder ist der Bundesrat bereit, die Ergebnisse zu sammeln und zu veröffentlichen?</p><p>4. Wie hoch ist bei beiden Verfahren der Anteil von Delinquenten, die untertauchen oder unkontrolliert abreisen? Bestehen gesetzliche Grundlagen, um dies zu verhindern, und werden diese angewandt?</p>
    • Erfahrungen mit Ein- und Ausgrenzung von Delinquenten

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