Fall Behring. Anlegerschutz

ShortId
04.1168
Id
20041168
Updated
24.06.2025 22:52
Language
de
Title
Fall Behring. Anlegerschutz
AdditionalIndexing
24;Anlegerschutz;Kapitalanlagegesellschaft;Kontrolle;Anlagevorschrift;Wirtschaftsstrafrecht;Finanzkontrolle;Fonds;Kapitalanlage
1
  • L04K11040201, Anlegerschutz
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L06K070303010102, Kapitalanlagegesellschaft
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Expertenkommission unter der Leitung von Professor Zimmerli hat im Februar 2005 ihren dritten und letzten Teilbericht zur Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter, Devisenhändler und Introducing Broker verabschiedet und dem EFD zugestellt. Der Bericht enthält eine Problemanalyse, die dem Bundesrat als Basis für einen Grundsatzentscheid über die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht dienen soll. Das EFD ist nun daran, diesen Bericht zu prüfen, und wird dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen.</p><p>2. Aus der Sicht des Bundesrates besteht bezüglich des Vertriebes von Anlagefonds (abgesehen von der ohnehin laufenden Totalrevision des Anlagefondsgesetzes) kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (SR 951.31) beruht auf dem Grundsatz des sogenannten "mündigen Anlegers". Der gesetzliche Anlegerschutz setzt dort ein, wo das Publikum durch öffentliche Werbung zur Zeichnung animiert werden soll. Im Bereich der ausländischen Anlagefonds darf in der Schweiz nur für solche Anlagefonds öffentlich geworben werden, deren Aufsicht, Transparenz und Anlagestrategie den schweizerischen Standards entsprechen. "Offshore-Fonds", die nicht einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, haben daher von vornherein keine Chance, eine Vertriebsbewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu erhalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in der Schweiz Investitionen in ausländische Fonds ohne Vertriebsbewilligung unmöglich wären. Die EBK hat in ihrem Rundschreiben 03/1 "Öffentliche Werbung" vom 28. Mai 2003 gewisse Freiräume für den Vertrieb von Anlagefonds bestätigt. Diese Freiräume ermöglichen in der Vermögensverwaltung unter bestimmten, im Rundschreiben aufgezählten, wenn auch von der Fondsbranche als zu einschränkend empfundenen Voraussetzungen den Einsatz unbewilligter bzw. nicht bewilligungsfähiger Fonds. Eine restriktivere Haltung wäre nachteilig für das "Private Banking" in der Schweiz. Sie wäre ausserdem als zusätzliche Regulierung mit entsprechenden volkswirtschaftlichen Kosten verbunden und trotz unverhältnismässigem Überwachungsaufwand nicht flächendeckend durchzusetzen.</p><p>3. Nachdem Behring im Jahr 2003 die von der Swiss Life stillgelegte Redsafe Bank erworben hatte, nahm die EBK im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit auch umfangreiche Abklärungen über allfällige Verstösse gegen das Anlagefondsrecht vor. Daraus ergaben sich weder Anhaltspunkte für einen Anlagebetrug noch für eine direkte Beteiligung Behrings an irgendeiner Form der öffentlichen Werbung für "Offshore-Fonds". Dennoch hat die Aufsichtsbehörde aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung seines Werdeganges und seines Umfeldes die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Behrings verneint und ihm die Bankbewilligung verweigert, was schliesslich zur Liquidation der betreffenden Bank geführt hat.</p><p>Behring ist nach seiner Darstellung nur als "Software-Spezialist für Handelssysteme von Hedge Funds" bzw. als Referent für alternative Anlagen aufgetreten. Dies stellt an sich noch keine öffentliche Werbung für nicht zum Vertrieb zugelassene ausländische Fondsprodukte dar. Der Verdacht auf einen gesetzeswidrigen öffentlichen Fondsvertrieb Behrings konnte im Rahmen der Abklärungen der Bankenkommission nicht erhärtet werden, zumal seinerzeit bei der Aufsichtsbehörde auch keine Beschwerden von Anlegern eingingen. Im Übrigen genügt die breite Streuung unbewilligter Fonds in den Kundendepots allein noch nicht als Nachweis für das Vorliegen öffentlicher Werbung. Die Frage nach einem früheren Handlungsbedarf kann daher aufgrund der vorgenommenen Prüfungen der EBK sowie deren Ergebnisse verneint werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Fall Behring hat hohe Wellen geworfen und bewegt immer noch die Gemüter. Kaum ein Tag vergeht, an dem sich in den Zeitungen nicht neue Enthüllungen über die Machenschaften von Behring und über geschädigte Anleger entnehmen lassen. Dadurch wird leider auch das Image des Finanzplatzes tangiert. Die Frage, ob sich der Fall Behring früher hätte unterbinden lassen oder ob zumindest der Schaden aufseiten der Anleger hätte begrenzt werden können, lässt sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht abschliessend beantworten. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Behring trat als Vermögensverwalter auf. In dieser Eigenschaft untersteht er ausserhalb des Bereiches der Geldwäscheprävention keiner Aufsicht. Angesichts der Tatsache, dass bankexterne Vermögensverwalter im Vermögensverwaltungsgeschäft das Gleiche machen wie die Banken, im Gegensatz zu diesen aber keiner Aufsicht unterstehen, stellt sich die Frage, ob und wie dieser Bereich besser abgedeckt werden könnte. Ist der Bundesrat bereit, diesen Sachverhalt im Rahmen der anstehenden Revision der Finanzmarktaufsicht eingehend zu überprüfen?</p><p>2. Behring bzw. seine Mittelsmänner vertrieben Behrings Hedge-Fonds, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Dies ist bekanntlich möglich, weil dieser Fonds scheinbar nicht durch öffentliche Werbung vertrieben wurde. Erachtet der Bundesrat im Interesse des Anlegerschutzes diesbezüglich eine restriktivere Regelung als notwendig?</p><p>3. Hätte aufgrund der breiten Streuung der von Behring vertriebenen Fonds sowie der zu beobachtenden Vorkommnisse nicht bereits früher Handlungsbedarf bestanden?</p>
  • Fall Behring. Anlegerschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Expertenkommission unter der Leitung von Professor Zimmerli hat im Februar 2005 ihren dritten und letzten Teilbericht zur Frage der Erweiterung der prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter, Devisenhändler und Introducing Broker verabschiedet und dem EFD zugestellt. Der Bericht enthält eine Problemanalyse, die dem Bundesrat als Basis für einen Grundsatzentscheid über die Erweiterung der prudentiellen Aufsicht dienen soll. Das EFD ist nun daran, diesen Bericht zu prüfen, und wird dem Bundesrat Antrag zum weiteren Vorgehen stellen.</p><p>2. Aus der Sicht des Bundesrates besteht bezüglich des Vertriebes von Anlagefonds (abgesehen von der ohnehin laufenden Totalrevision des Anlagefondsgesetzes) kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (SR 951.31) beruht auf dem Grundsatz des sogenannten "mündigen Anlegers". Der gesetzliche Anlegerschutz setzt dort ein, wo das Publikum durch öffentliche Werbung zur Zeichnung animiert werden soll. Im Bereich der ausländischen Anlagefonds darf in der Schweiz nur für solche Anlagefonds öffentlich geworben werden, deren Aufsicht, Transparenz und Anlagestrategie den schweizerischen Standards entsprechen. "Offshore-Fonds", die nicht einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, haben daher von vornherein keine Chance, eine Vertriebsbewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu erhalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in der Schweiz Investitionen in ausländische Fonds ohne Vertriebsbewilligung unmöglich wären. Die EBK hat in ihrem Rundschreiben 03/1 "Öffentliche Werbung" vom 28. Mai 2003 gewisse Freiräume für den Vertrieb von Anlagefonds bestätigt. Diese Freiräume ermöglichen in der Vermögensverwaltung unter bestimmten, im Rundschreiben aufgezählten, wenn auch von der Fondsbranche als zu einschränkend empfundenen Voraussetzungen den Einsatz unbewilligter bzw. nicht bewilligungsfähiger Fonds. Eine restriktivere Haltung wäre nachteilig für das "Private Banking" in der Schweiz. Sie wäre ausserdem als zusätzliche Regulierung mit entsprechenden volkswirtschaftlichen Kosten verbunden und trotz unverhältnismässigem Überwachungsaufwand nicht flächendeckend durchzusetzen.</p><p>3. Nachdem Behring im Jahr 2003 die von der Swiss Life stillgelegte Redsafe Bank erworben hatte, nahm die EBK im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit auch umfangreiche Abklärungen über allfällige Verstösse gegen das Anlagefondsrecht vor. Daraus ergaben sich weder Anhaltspunkte für einen Anlagebetrug noch für eine direkte Beteiligung Behrings an irgendeiner Form der öffentlichen Werbung für "Offshore-Fonds". Dennoch hat die Aufsichtsbehörde aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung seines Werdeganges und seines Umfeldes die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit Behrings verneint und ihm die Bankbewilligung verweigert, was schliesslich zur Liquidation der betreffenden Bank geführt hat.</p><p>Behring ist nach seiner Darstellung nur als "Software-Spezialist für Handelssysteme von Hedge Funds" bzw. als Referent für alternative Anlagen aufgetreten. Dies stellt an sich noch keine öffentliche Werbung für nicht zum Vertrieb zugelassene ausländische Fondsprodukte dar. Der Verdacht auf einen gesetzeswidrigen öffentlichen Fondsvertrieb Behrings konnte im Rahmen der Abklärungen der Bankenkommission nicht erhärtet werden, zumal seinerzeit bei der Aufsichtsbehörde auch keine Beschwerden von Anlegern eingingen. Im Übrigen genügt die breite Streuung unbewilligter Fonds in den Kundendepots allein noch nicht als Nachweis für das Vorliegen öffentlicher Werbung. Die Frage nach einem früheren Handlungsbedarf kann daher aufgrund der vorgenommenen Prüfungen der EBK sowie deren Ergebnisse verneint werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Fall Behring hat hohe Wellen geworfen und bewegt immer noch die Gemüter. Kaum ein Tag vergeht, an dem sich in den Zeitungen nicht neue Enthüllungen über die Machenschaften von Behring und über geschädigte Anleger entnehmen lassen. Dadurch wird leider auch das Image des Finanzplatzes tangiert. Die Frage, ob sich der Fall Behring früher hätte unterbinden lassen oder ob zumindest der Schaden aufseiten der Anleger hätte begrenzt werden können, lässt sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht abschliessend beantworten. </p><p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Behring trat als Vermögensverwalter auf. In dieser Eigenschaft untersteht er ausserhalb des Bereiches der Geldwäscheprävention keiner Aufsicht. Angesichts der Tatsache, dass bankexterne Vermögensverwalter im Vermögensverwaltungsgeschäft das Gleiche machen wie die Banken, im Gegensatz zu diesen aber keiner Aufsicht unterstehen, stellt sich die Frage, ob und wie dieser Bereich besser abgedeckt werden könnte. Ist der Bundesrat bereit, diesen Sachverhalt im Rahmen der anstehenden Revision der Finanzmarktaufsicht eingehend zu überprüfen?</p><p>2. Behring bzw. seine Mittelsmänner vertrieben Behrings Hedge-Fonds, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Dies ist bekanntlich möglich, weil dieser Fonds scheinbar nicht durch öffentliche Werbung vertrieben wurde. Erachtet der Bundesrat im Interesse des Anlegerschutzes diesbezüglich eine restriktivere Regelung als notwendig?</p><p>3. Hätte aufgrund der breiten Streuung der von Behring vertriebenen Fonds sowie der zu beobachtenden Vorkommnisse nicht bereits früher Handlungsbedarf bestanden?</p>
    • Fall Behring. Anlegerschutz

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