Geografische Risikoselektion in einer obligatorischen Versicherung

ShortId
04.1172
Id
20041172
Updated
24.06.2025 22:04
Language
de
Title
Geografische Risikoselektion in einer obligatorischen Versicherung
AdditionalIndexing
12;Versicherungsvertrag;Südosteuropa;sexuelle Diskriminierung;Motorfahrzeugversicherung;ethnische Diskriminierung;Autofahrer/in;Osteuropa;Verfassungsrecht;Risikodeckung
1
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L04K05020404, ethnische Diskriminierung
  • L05K1110010801, Motorfahrzeugversicherung
  • L06K180102010101, Autofahrer/in
  • L05K1110011301, Risikodeckung
  • L03K030102, Südosteuropa
  • L03K030104, Osteuropa
  • L04K05030209, Verfassungsrecht
  • L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Verstösst ein Versicherer gegen das Diskriminierungsverbot, schreitet die Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein. </p><p>1./2. Die Verwendung des Kriteriums der Nationalität kann bei der Tarifierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) statthaft sein, sofern ein Ausschluss, der nur befristet bis zur Anpassung des Prämientarifes gilt, im Rahmen der risikoorientierten Tarifierung sachlich begründet werden kann und verhältnismässig ist.</p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist bei der Mobiliar vorstellig geworden und durfte bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis nehmen, dass die Mobiliar ihre Zeichnungspolitik geändert hat und wieder mit Personen aller Nationalitäten Verträge abschliesst.</p><p>Die Mobiliar hat beim Abschlussstopp keine Differenzierung zwischen Frauen und Männern vorgenommen.</p><p>3. Um Aufschluss über die Tarifierungs- und Zeichnungspolitik der Versicherer in der MHV-Branche zu erhalten, hat das BPV eine Umfrage durchgeführt. Nach Auswertung der Umfrage wird das BPV nötigenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Mobiliar-Versicherung schliesst eigenen Verlautbarungen zufolge mit Lenkern aus Ländern des Balkans und aus Osteuropa keine Autohaftpflichtversicherungen mehr ab. In der Antwort auf die Frage in der Fragestunde vom 3. Dezember 2004 (04.5241) erachtete der Bundesrat diese Praxis als privatrechtlich zulässig. Nicht beantwortet wurde die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Das es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine obligatorische Versicherung handelt, könnte diese Praxis, sollten ihr andere Versicherungen folgen, zu einem faktischen Versicherungsverbot für bestimmte Bevölkerungsgruppen führen. Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Wie ist die Praxis der Mobiliar-Versicherung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?</p><p>2. Sind inzwischen neben der Mobiliar auch andere Versicherungsunternehmen bekannt, die bei der Autohaftpflichtversicherung eine generelle geografische Risikoselektion mit Ausschluss praktizieren?</p><p>3. Ist dem Bundesrat bekannt, ob die Praxis der Mobiliar für Frauen und Männer aus den genannten Ländern gleichermassen gilt?</p>
  • Geografische Risikoselektion in einer obligatorischen Versicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verstösst ein Versicherer gegen das Diskriminierungsverbot, schreitet die Aufsichtsbehörde gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein. </p><p>1./2. Die Verwendung des Kriteriums der Nationalität kann bei der Tarifierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (MHV) statthaft sein, sofern ein Ausschluss, der nur befristet bis zur Anpassung des Prämientarifes gilt, im Rahmen der risikoorientierten Tarifierung sachlich begründet werden kann und verhältnismässig ist.</p><p>Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist bei der Mobiliar vorstellig geworden und durfte bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis nehmen, dass die Mobiliar ihre Zeichnungspolitik geändert hat und wieder mit Personen aller Nationalitäten Verträge abschliesst.</p><p>Die Mobiliar hat beim Abschlussstopp keine Differenzierung zwischen Frauen und Männern vorgenommen.</p><p>3. Um Aufschluss über die Tarifierungs- und Zeichnungspolitik der Versicherer in der MHV-Branche zu erhalten, hat das BPV eine Umfrage durchgeführt. Nach Auswertung der Umfrage wird das BPV nötigenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Mobiliar-Versicherung schliesst eigenen Verlautbarungen zufolge mit Lenkern aus Ländern des Balkans und aus Osteuropa keine Autohaftpflichtversicherungen mehr ab. In der Antwort auf die Frage in der Fragestunde vom 3. Dezember 2004 (04.5241) erachtete der Bundesrat diese Praxis als privatrechtlich zulässig. Nicht beantwortet wurde die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit. Das es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine obligatorische Versicherung handelt, könnte diese Praxis, sollten ihr andere Versicherungen folgen, zu einem faktischen Versicherungsverbot für bestimmte Bevölkerungsgruppen führen. Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Wie ist die Praxis der Mobiliar-Versicherung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen?</p><p>2. Sind inzwischen neben der Mobiliar auch andere Versicherungsunternehmen bekannt, die bei der Autohaftpflichtversicherung eine generelle geografische Risikoselektion mit Ausschluss praktizieren?</p><p>3. Ist dem Bundesrat bekannt, ob die Praxis der Mobiliar für Frauen und Männer aus den genannten Ländern gleichermassen gilt?</p>
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