Wintersport in eidgenössischen Jagdbanngebieten

ShortId
04.1174
Id
20041174
Updated
24.06.2025 22:47
Language
de
Title
Wintersport in eidgenössischen Jagdbanngebieten
AdditionalIndexing
52;touristische Infrastruktur;Wintersport;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt
1
  • L05K0101010207, Wintersport
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Als die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) 1991 in Kraft trat, gab es die Sportarten "Snowboarden" und "Schneeschuhlaufen" noch nicht. Die in eidgenössischen Jagdbanngebieten nicht erwünschten Auswirkungen dieser neuen Sportarten sind aber explizit dieselben wie beim Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen oder Loipen. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g VEJ bereits heute so zu interpretieren ist, dass mit "Skifahren" im Prinzip auch die neuen, ähnlichen Schneesportarten angesprochen sind. Es ist jedoch vorgesehen, bei der nächsten Teilrevision der VEJ Artikel 5 mit den neuen Schneesportarten zu erweitern.</p><p>2. Die Kantone haben nach Artikel 6 Absatz 1 VEJ bei der Festlegung von Pisten, Routen und Loipen dafür zu sorgen, dass die Schutzziele betreffend Jagdbanngebiete nicht beeinträchtigt werden. SAC, Swiss Ski und das Buwal haben eine Wegleitung erarbeitet mit Vorschlägen, wie eidgenössische Jagdbann- und andere Schutzgebiete auf Skitourenkarten eingetragen werden können. Das Snowboarden und das Schneeschuhlaufen werden in dieser Wegleitung ebenfalls mitberücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verordnung für die eidgenössischen Jagdbanngebiete regelt zwar das Skifahren in den Jagdbanngebieten, nicht aber die Benützung von Snowboards und Schneeschuhen. Mit dem Snowboard- und Schneeschuhboom wird der Effekt der Jagdbanngebiete teilweise wieder aufgehoben. Deshalb stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete umgehend auf alle Wintersportaktivitäten erweitert werden muss, um die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele zu erreichen?</p><p>2. Erachtet er dabei eine Präzisierung des Verfahrens zur Festlegung von Pisten, Routen und Loipen als notwendig?</p>
  • Wintersport in eidgenössischen Jagdbanngebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Als die Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) 1991 in Kraft trat, gab es die Sportarten "Snowboarden" und "Schneeschuhlaufen" noch nicht. Die in eidgenössischen Jagdbanngebieten nicht erwünschten Auswirkungen dieser neuen Sportarten sind aber explizit dieselben wie beim Skifahren ausserhalb von markierten Pisten, Routen oder Loipen. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g VEJ bereits heute so zu interpretieren ist, dass mit "Skifahren" im Prinzip auch die neuen, ähnlichen Schneesportarten angesprochen sind. Es ist jedoch vorgesehen, bei der nächsten Teilrevision der VEJ Artikel 5 mit den neuen Schneesportarten zu erweitern.</p><p>2. Die Kantone haben nach Artikel 6 Absatz 1 VEJ bei der Festlegung von Pisten, Routen und Loipen dafür zu sorgen, dass die Schutzziele betreffend Jagdbanngebiete nicht beeinträchtigt werden. SAC, Swiss Ski und das Buwal haben eine Wegleitung erarbeitet mit Vorschlägen, wie eidgenössische Jagdbann- und andere Schutzgebiete auf Skitourenkarten eingetragen werden können. Das Snowboarden und das Schneeschuhlaufen werden in dieser Wegleitung ebenfalls mitberücksichtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verordnung für die eidgenössischen Jagdbanngebiete regelt zwar das Skifahren in den Jagdbanngebieten, nicht aber die Benützung von Snowboards und Schneeschuhen. Mit dem Snowboard- und Schneeschuhboom wird der Effekt der Jagdbanngebiete teilweise wieder aufgehoben. Deshalb stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete umgehend auf alle Wintersportaktivitäten erweitert werden muss, um die mit dieser Verordnung angestrebten Ziele zu erreichen?</p><p>2. Erachtet er dabei eine Präzisierung des Verfahrens zur Festlegung von Pisten, Routen und Loipen als notwendig?</p>
    • Wintersport in eidgenössischen Jagdbanngebieten

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