Schutztheorie. Praxisänderung des Bundesamtes für Flüchtlinge

ShortId
04.3011
Id
20043011
Updated
28.07.2023 10:47
Language
de
Title
Schutztheorie. Praxisänderung des Bundesamtes für Flüchtlinge
AdditionalIndexing
2811;politisches Asyl;Flüchtling;Auslegung des Rechts;Gesetzgebungsverfahren;Asylverfahren;Zwangswanderung
1
  • L04K01080101, Flüchtling
  • L04K01080310, Zwangswanderung
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat zur Frage der nichtstaatlichen Verfolgung bereits am 12. September 2001 sowohl in seiner Antwort auf die Interpellationen Beerli (SR 01.3366) und Heberlein (NR 01.3352) als auch in der Botschaft zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060, Paragraph 1.2.4) ausführlich Stellung genommen. Er hat sich dabei für die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vorgeschlagene Praxisänderung ausgesprochen. Gleichzeitig hat er dem Parlament die Möglichkeit gegeben, darüber im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision zu beraten.</p><p>Somit hat das BFF vorderhand keine Praxisänderung vorgenommen, sondern die Entwicklung auf internationaler Ebene aufmerksam weiter verfolgt. In der Zwischenzeit gilt, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, in allen Staaten der Europäischen Union (EU) die Schutztheorie. Ende April 2004 hat der EU-Rat für Justiz und Inneres im Rahmen der Harmonisierung des Asylrechtes in der EU die Richtlinie über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, verabschiedet. Explizit in dieser Richtlinie erwähnt wird die Relevanz der nichtstaatlichen Verfolgung für den Flüchtlingsschutz.</p><p>Das BFF beobachtet laufend die Entwicklung und ist beauftragt, eine Änderung der Praxis zu beantragen, wenn sich eine solche aufdrängt. Bis dahin werden Personen, welche in ernsthafter Weise nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt waren, wegen Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.</p><p>2. Weder das Asylgesetz (AsylG; RS 142.31) noch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) schränken die Definition des Urhebers der Verfolgung ein. Die gegenwärtigen Schranken wurden durch die Praxis bestimmt, die sich den neuen Realitäten anpassen muss. Folglich macht die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung keine Gesetzesänderung notwendig. Wäre das Parlament der Auffassung, dies müsste im Gesetz ausdrücklich geregelt werden, wäre dies im Asylgesetz zu tun. Der Nationalrat hat im Rahmen der Debatte zur Teilrevision des Asylgesetzes anlässlich der Sondersession im Mai 2004 jedoch darauf verzichtet.</p><p>3. Wie in der obgenannten Botschaft vom 4. September 2002 erwähnt, legen Bundesrat und BFF grossen Wert auf die gebotene Transparenz in diesem Bereich. Es steht dem Parlament somit frei, die Frage nach der Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung während der Debatten zur Teilrevision des AsylG (SR 142.31) aufzugreifen oder Präzisierungen zu verlangen. Der Bundesrat widersetzt sich der Diskussion oder einer präzisen formellen Regelung dieser Frage nicht, auch wenn dies den Nachteil einer fehlenden Flexibilität in sich birgt.</p><p>4. Nachdem der Bundesrat entschieden hat, hat das EJPD den Standpunkt des Bundesrates zu vertreten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auf meine dringliche Einfache Anfrage (01.1025, Bundesamt für Flüchtlinge. Praxisänderung) hat der Bundesrat am 30. Mai 2001 geantwortet, dass der Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie ins Auge gefasst wird. Die dazu gehörende Begründung hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060) geliefert.</p><p>Ich frage dazu den Bundesrat an:</p><p>1. Hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) geplant, in nächster Zeit die Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffes auf nichtstaatliche Verfolgung durchzusetzen? Plant das BFF eine Koordination der Praxisänderung mit den Staaten der EU, welche die Schutztheorie noch nicht eingeführt haben? </p><p>In der Antwort vom 12. September 2001 zu meiner Interpellation (01.3352, Bundesamt für Flüchtlinge. Abklärungen zur Schutztheorie) sprach sich der Bundesrat gegen eine Regelung der Schutztheorie im formellen Gesetzgebungsverfahren aus. Als Begründung wurde angefügt, dass die rechtsanwendenden Behörden dies zu entscheiden hätten, um flexibel auf veränderte Verfolgungs- und Fluchtsituationen zu reagieren. Dies ist schwer verständlich, konnte sich doch das BFF seit dem Jahre 2000 (wie in der Antwort zu meiner dringlichen Einfachen Anfrage 01.1025 erläutert wurde) Zeit nehmen, Abklärungen in diesem Zusammenhang zu treffen, ohne dass bislang diese Änderung in Kraft getreten wäre.</p><p>2. Ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, die Einführung der Schutztheorie nicht im formellen Gesetzgebungsverfahren zu regeln?</p><p>3. Falls ja, wird den Parteien dennoch - im Rahmen der Beratungen der Teilrevision des AsylG, wie es alt Bundesrätin Ruth Metzler in der Beratung der Interpellation von Christine Beerli (01.3366) im Ständerat dargelegt hat - die Möglichkeit zur Stellungnahme über diese Praxisänderung gegeben?</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass dieser politische Entscheid diskutiert werden sollte, auch wenn die Konsequenzen nach Auffassung des Bundesrates gering sind, wie in der Botschaft zur Teilrevision des AsylG (02.060) ausgeführt wurde?</p><p>4. Wie steht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dieser Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffes gegenüber?</p>
  • Schutztheorie. Praxisänderung des Bundesamtes für Flüchtlinge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat zur Frage der nichtstaatlichen Verfolgung bereits am 12. September 2001 sowohl in seiner Antwort auf die Interpellationen Beerli (SR 01.3366) und Heberlein (NR 01.3352) als auch in der Botschaft zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060, Paragraph 1.2.4) ausführlich Stellung genommen. Er hat sich dabei für die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vorgeschlagene Praxisänderung ausgesprochen. Gleichzeitig hat er dem Parlament die Möglichkeit gegeben, darüber im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision zu beraten.</p><p>Somit hat das BFF vorderhand keine Praxisänderung vorgenommen, sondern die Entwicklung auf internationaler Ebene aufmerksam weiter verfolgt. In der Zwischenzeit gilt, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, in allen Staaten der Europäischen Union (EU) die Schutztheorie. Ende April 2004 hat der EU-Rat für Justiz und Inneres im Rahmen der Harmonisierung des Asylrechtes in der EU die Richtlinie über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, verabschiedet. Explizit in dieser Richtlinie erwähnt wird die Relevanz der nichtstaatlichen Verfolgung für den Flüchtlingsschutz.</p><p>Das BFF beobachtet laufend die Entwicklung und ist beauftragt, eine Änderung der Praxis zu beantragen, wenn sich eine solche aufdrängt. Bis dahin werden Personen, welche in ernsthafter Weise nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt waren, wegen Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen.</p><p>2. Weder das Asylgesetz (AsylG; RS 142.31) noch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) schränken die Definition des Urhebers der Verfolgung ein. Die gegenwärtigen Schranken wurden durch die Praxis bestimmt, die sich den neuen Realitäten anpassen muss. Folglich macht die Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung keine Gesetzesänderung notwendig. Wäre das Parlament der Auffassung, dies müsste im Gesetz ausdrücklich geregelt werden, wäre dies im Asylgesetz zu tun. Der Nationalrat hat im Rahmen der Debatte zur Teilrevision des Asylgesetzes anlässlich der Sondersession im Mai 2004 jedoch darauf verzichtet.</p><p>3. Wie in der obgenannten Botschaft vom 4. September 2002 erwähnt, legen Bundesrat und BFF grossen Wert auf die gebotene Transparenz in diesem Bereich. Es steht dem Parlament somit frei, die Frage nach der Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung während der Debatten zur Teilrevision des AsylG (SR 142.31) aufzugreifen oder Präzisierungen zu verlangen. Der Bundesrat widersetzt sich der Diskussion oder einer präzisen formellen Regelung dieser Frage nicht, auch wenn dies den Nachteil einer fehlenden Flexibilität in sich birgt.</p><p>4. Nachdem der Bundesrat entschieden hat, hat das EJPD den Standpunkt des Bundesrates zu vertreten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auf meine dringliche Einfache Anfrage (01.1025, Bundesamt für Flüchtlinge. Praxisänderung) hat der Bundesrat am 30. Mai 2001 geantwortet, dass der Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie ins Auge gefasst wird. Die dazu gehörende Begründung hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060) geliefert.</p><p>Ich frage dazu den Bundesrat an:</p><p>1. Hat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) geplant, in nächster Zeit die Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffes auf nichtstaatliche Verfolgung durchzusetzen? Plant das BFF eine Koordination der Praxisänderung mit den Staaten der EU, welche die Schutztheorie noch nicht eingeführt haben? </p><p>In der Antwort vom 12. September 2001 zu meiner Interpellation (01.3352, Bundesamt für Flüchtlinge. Abklärungen zur Schutztheorie) sprach sich der Bundesrat gegen eine Regelung der Schutztheorie im formellen Gesetzgebungsverfahren aus. Als Begründung wurde angefügt, dass die rechtsanwendenden Behörden dies zu entscheiden hätten, um flexibel auf veränderte Verfolgungs- und Fluchtsituationen zu reagieren. Dies ist schwer verständlich, konnte sich doch das BFF seit dem Jahre 2000 (wie in der Antwort zu meiner dringlichen Einfachen Anfrage 01.1025 erläutert wurde) Zeit nehmen, Abklärungen in diesem Zusammenhang zu treffen, ohne dass bislang diese Änderung in Kraft getreten wäre.</p><p>2. Ist der Bundesrat weiterhin der Ansicht, die Einführung der Schutztheorie nicht im formellen Gesetzgebungsverfahren zu regeln?</p><p>3. Falls ja, wird den Parteien dennoch - im Rahmen der Beratungen der Teilrevision des AsylG, wie es alt Bundesrätin Ruth Metzler in der Beratung der Interpellation von Christine Beerli (01.3366) im Ständerat dargelegt hat - die Möglichkeit zur Stellungnahme über diese Praxisänderung gegeben?</p><p>Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass dieser politische Entscheid diskutiert werden sollte, auch wenn die Konsequenzen nach Auffassung des Bundesrates gering sind, wie in der Botschaft zur Teilrevision des AsylG (02.060) ausgeführt wurde?</p><p>4. Wie steht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dieser Ausdehnung des Flüchtlingsbegriffes gegenüber?</p>
    • Schutztheorie. Praxisänderung des Bundesamtes für Flüchtlinge

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