Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft

ShortId
04.3013
Id
20043013
Updated
28.07.2023 11:05
Language
de
Title
Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft
AdditionalIndexing
55;52;landwirtschaftlicher Betrieb;Abfallaufbereitung;Umweltrecht;Biogas;organischer Dünger;Verunreinigung durch die Landwirtschaft;Biomasse;landwirtschaftlicher Abfall;chemisches Salz
1
  • L04K06020317, Verunreinigung durch die Landwirtschaft
  • L03K170502, Biogas
  • L04K06010106, landwirtschaftlicher Abfall
  • L06K140108020102, organischer Dünger
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K06030303, Biomasse
  • L04K06010201, Abfallaufbereitung
  • L05K0705010206, chemisches Salz
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Immer grösser wird der Druck auf die Landwirtschaft, die Rationalisierung voranzutreiben, damit die Kosten gesenkt werden können; immer lauter wird aus zahlreichen Kreisen der Ruf, dass unnötige Verwaltungszwänge reduziert werden sollen; immer mehr Massnahmen werden in der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes, der Bekämpfung von Arbeitsunfällen und in vielen anderen Bereichen festgeschrieben. Aus diesen Gründen dürfte man von den Bundesämtern, die mit der Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen betraut sind, erwarten, dass sie ihr Vorgehen zumindest bis zu einem gewissen Grad aufeinander abstimmen. Vor allem sollten wir erwarten dürfen, dass die Massnahmen, für deren Umsetzung die Kantone zuständig sind, kohärent, nützlich, verhältnismässig und vor allem angemessen sind.</p><p>Dies trifft ganz offensichtlich nicht auf den Bereich der Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft zu, insbesondere nicht auf die Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A und die Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 13 des Buwal.</p><p>Verwiesen wird darin auf das internationale Abkommen zur Bekämpfung der Luftverunreinigung (Protokoll von Göteborg), das eine Reduktion der gesamten Ammoniak-Emissionen um 13 Prozent zwischen 1990 und 2010 verlangt. Dieser Verweis ist jedoch nicht stichhaltig, denn in der Schriftenreihe Nr. 44 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon wurde vorausgesagt, dass sich die gesamtschweizerischen Ammoniak-Emissionen allein zwischen 1994 und 2002 um 15 Prozent verringern würden, und dies zu einem grossen Teil wegen der neuen Landwirtschaftspolitik.</p><p>Ausserdem hat das Buwal zwei wissenschaftliche Studien zum Thema in Auftrag gegeben, die die Machbarkeit und den wirtschaftlichen Aspekt der neuen Massnahmen in diesem Bereich untersuchen sollen. Die Berichte zu diesen Studien werden voraussichtlich im Laufe dieses Jahres veröffentlicht. Bereits heute wissen wir jedoch, dass die Emissionen zum grössten Teil, d. h. bis zu 90 Prozent, bei der Gülleausbringung und im Stall verursacht werden. Es sei hier daran erinnert, dass die Haltung in Laufställen und der regelmässige Auslauf ins Freie - die Hauptursachen der Emissionen - im Tierschutzgesetz gefordert und unterstützt werden!</p><p>Hinzu kommt, dass diese Empfehlung und die Mitteilungen im Widerspruch mit dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung und der Verordnung über die Unfallverhütung (SR 832.30) stehen, wie dies die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft in ihren Broschüren Nr. 7, "Gasgefahren", und Nr. 9, "Sichere landwirtschaftliche Gebäude" aufzeigt. Diese Dokumente wurden aufgrund von Untersuchungen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit erstellt und gaben den Ausschlag dafür, dass der Bau von offenen Güllesilos unterstützt wurde. Explosionen von geschlossenen Güllelagern konnten somit verhindert und die Zahl der Vergiftungen durch Gase in Güllesilos, bei denen immer wieder Menschen und Tiere tödlich verunglücken, drastisch verringert werden.</p><p>Wenn das Buwal nun die Verpflichtung einführt, Güllesilos abzudecken, besteht die Gefahr, dass die Zahl der Unfälle und Explosionen erneut zunimmt. Zudem werden der Landwirtschaft damit Mehrkosten auferlegt, und dies obwohl die Wirkung für die Luftreinhaltung kaum spürbar ist.</p><p>Dieses Vorgehen läuft allem gesunden Menschenverstand zuwider. Für den betroffenen Berufsstand, der bereits zu beträchtlichen Investitionen bereit war, um den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Gewässern, Luft und insbesondere von Tieren so weit wie möglich zu entsprechen, sind die finanziellen Folgen zudem unhaltbar.</p>
  • <p>Bei der Senkung der Ammoniak-Emissionen in der Landwirtschaft sieht der Bundesrat einen grossen Handlungsbedarf. Er hat dies bereits in seinem Bericht über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantone vom 23. Juni 1999 (BBl 1999, 7735-7758) und im Bericht über die Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutzmitteln vom 21. Mai 2003 (BBl 2003, 4802-4810) hervorgehoben.</p><p>Das Abdecken von neuen Güllelagern ist in diesem Zusammenhang eine sehr wirksame Massnahme, da sich die Ammoniak-Emissionen dadurch gegenüber offenen Gruben um bis zu 90 Prozent senken lassen. Rechtlich stützt sich diese Massnahme auf die seit 1986 geltende Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ab. Die LRV gilt uneingeschränkt auch für landwirtschaftliche Anlagen. In der Buwal-Mitteilung Nr. 13 zur LRV zur Minderung von Ammoniak-Emissionen bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung wird die geltende Rechtslage ausführlich dargelegt.</p><p>Da für die Umsetzung der LRV im Bereich Landwirtschaft die Kantone zuständig sind, hat die behördliche Vereinigung kantonaler Luftreinhaltefachleute (Cercl'Air) im Interesse eines möglichst einheitlichen Vollzuges der LRV durch die Kantone die Empfehlung Nr. 21-A vom 16. April 2003 herausgegeben. Darin wird die bauliche Abdeckung neuer, d. h. sich in der Planung befindender Güllelager empfohlen. Die Empfehlung geht u. a. auch auf sicherheitstechnische Fragen ein. Der Cercl'Air ist zurzeit daran, eine zweite Vollzugsempfehlung zur Abdeckung von bestehenden Güllelagern zu erarbeiten. Der Bundesrat erachtet es als wünschenswert, dass die landwirtschaftlichen Kreise eng in diese Arbeiten einbezogen werden.</p><p>Die einzelnen Fragen des Interpellanten können zusammenfassend wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die in der erwähnten Empfehlung des Cercl'Air vorgeschlagene Abdeckung von neuen Güllelagern stützt sich auf geltendes Recht ab und ist wissenschaftlich abgesichert.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet die Koordination zwischen den Bundesämtern und den massgebenden Forschungsanstalten als gewährleistet.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass für den einzelnen Landwirt die Kostenfrage von Bedeutung ist. Er hat deshalb in seinem Bericht zur Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutzmitteln vom 21. Mai 2003 festgehalten, dass beim Vollzug des geltenden Luftreinhalterechtes günstige Rahmenbedingungen zu schaffen sind (Anreizstrategie, Förderprogramme für emissionsarme Techniken).</p><p>4. Im Vergleich zu analogen Luftreinhaltemassnahmen sind die Kosten für die Abdeckung neuer Güllelager allerdings gering. Für ein Kilogramm nicht emittierten Stickstoff muss deutlicher weniger investiert werden als z. B. bei einem Katalysator für Personenwagen oder bei einem Low-NOx-Brenner für Einfamilienhäuser.</p><p>Aufgrund dieser Umstände sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Mitteilung des Buwal zu widerrufen. Der vom Bund unabhängigen behördlichen Vereinigung Cercl'Air bleibt es im Übrigen vorbehalten, ihre Empfehlungen nach eigenen Gutdünken zu publizieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aus welchen Gründen hat das Buwal die neue Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A zum obligatorischen Abdecken von Güllesilos, die im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ohne Vernehmlassung erlassen?</p><p>2. Ist es nicht unüblich, dass ein Bundesamt im Alleingang Massnahmen mit erheblichen finanziellen Folgen ergreifen kann?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es angebracht wäre, die geltenden Verfahren zur Einführung von Richtlinien zu überprüfen, um ein solch stossendes Vorgehen in Zukunft zu vermeiden?</p><p>4. Ist vor der Einführung vergleichbarer Massnahmen grundsätzlich eine Koordination zwischen den verschiedenen Bundesämtern vorgesehen, damit alle möglichen "Nebenwirkungen" vorausgesehen werden können?</p><p>5. Ist der Bundesrat im vorliegenden Fall bereit, die Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A und die Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 13 des Buwal als nicht geltend zu erklären?</p><p>6. Wenn nicht, welche konkreten und messbaren Resultate in Bezug auf die Luftqualität können von einer solchen Empfehlung erwartet werden? Wie teuer käme die Schweizer Landwirtschaft die Tatsache zu stehen, dass sie gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten noch weniger wettbewerbsfähig sein wird? Kann uns die Verwaltung Zahlen zu den Gesamtverlusten liefern?</p>
  • Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Immer grösser wird der Druck auf die Landwirtschaft, die Rationalisierung voranzutreiben, damit die Kosten gesenkt werden können; immer lauter wird aus zahlreichen Kreisen der Ruf, dass unnötige Verwaltungszwänge reduziert werden sollen; immer mehr Massnahmen werden in der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes, der Bekämpfung von Arbeitsunfällen und in vielen anderen Bereichen festgeschrieben. Aus diesen Gründen dürfte man von den Bundesämtern, die mit der Umsetzung der verschiedenen Bestimmungen betraut sind, erwarten, dass sie ihr Vorgehen zumindest bis zu einem gewissen Grad aufeinander abstimmen. Vor allem sollten wir erwarten dürfen, dass die Massnahmen, für deren Umsetzung die Kantone zuständig sind, kohärent, nützlich, verhältnismässig und vor allem angemessen sind.</p><p>Dies trifft ganz offensichtlich nicht auf den Bereich der Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft zu, insbesondere nicht auf die Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A und die Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 13 des Buwal.</p><p>Verwiesen wird darin auf das internationale Abkommen zur Bekämpfung der Luftverunreinigung (Protokoll von Göteborg), das eine Reduktion der gesamten Ammoniak-Emissionen um 13 Prozent zwischen 1990 und 2010 verlangt. Dieser Verweis ist jedoch nicht stichhaltig, denn in der Schriftenreihe Nr. 44 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik in Tänikon wurde vorausgesagt, dass sich die gesamtschweizerischen Ammoniak-Emissionen allein zwischen 1994 und 2002 um 15 Prozent verringern würden, und dies zu einem grossen Teil wegen der neuen Landwirtschaftspolitik.</p><p>Ausserdem hat das Buwal zwei wissenschaftliche Studien zum Thema in Auftrag gegeben, die die Machbarkeit und den wirtschaftlichen Aspekt der neuen Massnahmen in diesem Bereich untersuchen sollen. Die Berichte zu diesen Studien werden voraussichtlich im Laufe dieses Jahres veröffentlicht. Bereits heute wissen wir jedoch, dass die Emissionen zum grössten Teil, d. h. bis zu 90 Prozent, bei der Gülleausbringung und im Stall verursacht werden. Es sei hier daran erinnert, dass die Haltung in Laufställen und der regelmässige Auslauf ins Freie - die Hauptursachen der Emissionen - im Tierschutzgesetz gefordert und unterstützt werden!</p><p>Hinzu kommt, dass diese Empfehlung und die Mitteilungen im Widerspruch mit dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung und der Verordnung über die Unfallverhütung (SR 832.30) stehen, wie dies die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft in ihren Broschüren Nr. 7, "Gasgefahren", und Nr. 9, "Sichere landwirtschaftliche Gebäude" aufzeigt. Diese Dokumente wurden aufgrund von Untersuchungen der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit erstellt und gaben den Ausschlag dafür, dass der Bau von offenen Güllesilos unterstützt wurde. Explosionen von geschlossenen Güllelagern konnten somit verhindert und die Zahl der Vergiftungen durch Gase in Güllesilos, bei denen immer wieder Menschen und Tiere tödlich verunglücken, drastisch verringert werden.</p><p>Wenn das Buwal nun die Verpflichtung einführt, Güllesilos abzudecken, besteht die Gefahr, dass die Zahl der Unfälle und Explosionen erneut zunimmt. Zudem werden der Landwirtschaft damit Mehrkosten auferlegt, und dies obwohl die Wirkung für die Luftreinhaltung kaum spürbar ist.</p><p>Dieses Vorgehen läuft allem gesunden Menschenverstand zuwider. Für den betroffenen Berufsstand, der bereits zu beträchtlichen Investitionen bereit war, um den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Gewässern, Luft und insbesondere von Tieren so weit wie möglich zu entsprechen, sind die finanziellen Folgen zudem unhaltbar.</p>
    • <p>Bei der Senkung der Ammoniak-Emissionen in der Landwirtschaft sieht der Bundesrat einen grossen Handlungsbedarf. Er hat dies bereits in seinem Bericht über die lufthygienischen Massnahmen des Bundes und der Kantone vom 23. Juni 1999 (BBl 1999, 7735-7758) und im Bericht über die Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutzmitteln vom 21. Mai 2003 (BBl 2003, 4802-4810) hervorgehoben.</p><p>Das Abdecken von neuen Güllelagern ist in diesem Zusammenhang eine sehr wirksame Massnahme, da sich die Ammoniak-Emissionen dadurch gegenüber offenen Gruben um bis zu 90 Prozent senken lassen. Rechtlich stützt sich diese Massnahme auf die seit 1986 geltende Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ab. Die LRV gilt uneingeschränkt auch für landwirtschaftliche Anlagen. In der Buwal-Mitteilung Nr. 13 zur LRV zur Minderung von Ammoniak-Emissionen bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung wird die geltende Rechtslage ausführlich dargelegt.</p><p>Da für die Umsetzung der LRV im Bereich Landwirtschaft die Kantone zuständig sind, hat die behördliche Vereinigung kantonaler Luftreinhaltefachleute (Cercl'Air) im Interesse eines möglichst einheitlichen Vollzuges der LRV durch die Kantone die Empfehlung Nr. 21-A vom 16. April 2003 herausgegeben. Darin wird die bauliche Abdeckung neuer, d. h. sich in der Planung befindender Güllelager empfohlen. Die Empfehlung geht u. a. auch auf sicherheitstechnische Fragen ein. Der Cercl'Air ist zurzeit daran, eine zweite Vollzugsempfehlung zur Abdeckung von bestehenden Güllelagern zu erarbeiten. Der Bundesrat erachtet es als wünschenswert, dass die landwirtschaftlichen Kreise eng in diese Arbeiten einbezogen werden.</p><p>Die einzelnen Fragen des Interpellanten können zusammenfassend wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die in der erwähnten Empfehlung des Cercl'Air vorgeschlagene Abdeckung von neuen Güllelagern stützt sich auf geltendes Recht ab und ist wissenschaftlich abgesichert.</p><p>2. Der Bundesrat erachtet die Koordination zwischen den Bundesämtern und den massgebenden Forschungsanstalten als gewährleistet.</p><p>3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass für den einzelnen Landwirt die Kostenfrage von Bedeutung ist. Er hat deshalb in seinem Bericht zur Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutzmitteln vom 21. Mai 2003 festgehalten, dass beim Vollzug des geltenden Luftreinhalterechtes günstige Rahmenbedingungen zu schaffen sind (Anreizstrategie, Förderprogramme für emissionsarme Techniken).</p><p>4. Im Vergleich zu analogen Luftreinhaltemassnahmen sind die Kosten für die Abdeckung neuer Güllelager allerdings gering. Für ein Kilogramm nicht emittierten Stickstoff muss deutlicher weniger investiert werden als z. B. bei einem Katalysator für Personenwagen oder bei einem Low-NOx-Brenner für Einfamilienhäuser.</p><p>Aufgrund dieser Umstände sieht der Bundesrat keinen Anlass, die Mitteilung des Buwal zu widerrufen. Der vom Bund unabhängigen behördlichen Vereinigung Cercl'Air bleibt es im Übrigen vorbehalten, ihre Empfehlungen nach eigenen Gutdünken zu publizieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aus welchen Gründen hat das Buwal die neue Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A zum obligatorischen Abdecken von Güllesilos, die im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ohne Vernehmlassung erlassen?</p><p>2. Ist es nicht unüblich, dass ein Bundesamt im Alleingang Massnahmen mit erheblichen finanziellen Folgen ergreifen kann?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass es angebracht wäre, die geltenden Verfahren zur Einführung von Richtlinien zu überprüfen, um ein solch stossendes Vorgehen in Zukunft zu vermeiden?</p><p>4. Ist vor der Einführung vergleichbarer Massnahmen grundsätzlich eine Koordination zwischen den verschiedenen Bundesämtern vorgesehen, damit alle möglichen "Nebenwirkungen" vorausgesehen werden können?</p><p>5. Ist der Bundesrat im vorliegenden Fall bereit, die Cercl'Air-Empfehlung Nr. 21-A und die Mitteilungen zur Luftreinhalte-Verordnung Nr. 13 des Buwal als nicht geltend zu erklären?</p><p>6. Wenn nicht, welche konkreten und messbaren Resultate in Bezug auf die Luftqualität können von einer solchen Empfehlung erwartet werden? Wie teuer käme die Schweizer Landwirtschaft die Tatsache zu stehen, dass sie gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten noch weniger wettbewerbsfähig sein wird? Kann uns die Verwaltung Zahlen zu den Gesamtverlusten liefern?</p>
    • Ammoniak-Emissionen der Landwirtschaft

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