EJPD. Vollmachtenregime

ShortId
04.3025
Id
20043025
Updated
28.07.2023 10:46
Language
de
Title
EJPD. Vollmachtenregime
AdditionalIndexing
04;Personalverwaltung;Regierungsmitglied;Unternehmensführung;Weiterbildung;Kosten-Nutzen-Analyse;Führungskraft;Stellenbewirtschaftung;EJPD
1
  • L03K080404, EJPD
  • L04K07020102, Personalverwaltung
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L05K0703050103, Unternehmensführung
  • L05K0702010212, Stellenbewirtschaftung
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L06K070302020501, Kosten-Nutzen-Analyse
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates durch die Geschäftsprüfungskommissionen sind für die Bundesversammlung folgende Kriterien wegleitend: Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 26 und 52 ParlG).</p><p>Im Rahmen dieser genannten Kriterien führt jeder Departementsvorsteher und jede Departementsvorsteherin sein bzw. ihr Departement und trägt dafür die politische Verantwortung. Innerhalb des einzelnen Departementes verfügt der Departementsvorsteher grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38 RVOG).</p><p>Es ist nicht Sache des Gesamtbundesrates zu kommentieren, wie sich ein neuer Bundesrat nach seinem Amtsantritt ein Bild seines Departementes verschafft, welchen Führungsstil er pflegt und wie er die Sparaufträge des Gesetzgebers im Rahmen seiner Kompetenzen umsetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kurz nach seinem Antritt als Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) hat Herr Bundesrat Blocher eine Neuregelung der Entscheidungsabläufe in Angriff genommen. In der Hoffnung auf Sparleistungen hat er in einer Richtlinie vom 4. Februar 2004 gefordert, dass die Anstellung von Personal (auch die Wiederbesetzung von Stellen), der Abschluss von Verträgen mit Aussenstehenden und jede Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Seminaren und Weiterbildungskursen nach Durchlaufen der ganzen Hierarchie ihm zur Genehmigung vorgelegt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>- Gehört es zu den Aufgaben eines Bundesrates, seine persönliche Kontrolle so weit auszudehnen, dass er sogar über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Weiterbildungskursen verfügt?</p><p>- Wenn ein Bundesrat und seine Führungskräfte für Aufgaben dieser Art eingesetzt werden, besteht dann nicht die Gefahr, dass die Bundesverwaltung dadurch gelähmt wird? Werden die Sparleistungen, die sich Herr Bundesrat Blocher erhofft, nicht mit zusätzlichen Kosten zunichte gemacht? Ist ein Voranschlag der Kosten, die solche Abläufe in zeitlicher und finanzieller Hinsicht verursachen, gemacht worden?</p><p>- Wie klärt Herr Bundesrat Blocher ab, ob eine Ausgabe oder die Wiederbesetzung einer Stelle begründet oder unbegründet ist? Nach welchen Kriterien richtet er sich?</p><p>- Gilt Artikel 4 der Bundespersonalverordnung "Personalentwicklung und Ausbildung" auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EJPD? Gibt es in diesem Departement ein Recht auf Weiterbildung?</p>
  • EJPD. Vollmachtenregime
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates durch die Geschäftsprüfungskommissionen sind für die Bundesversammlung folgende Kriterien wegleitend: Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 26 und 52 ParlG).</p><p>Im Rahmen dieser genannten Kriterien führt jeder Departementsvorsteher und jede Departementsvorsteherin sein bzw. ihr Departement und trägt dafür die politische Verantwortung. Innerhalb des einzelnen Departementes verfügt der Departementsvorsteher grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38 RVOG).</p><p>Es ist nicht Sache des Gesamtbundesrates zu kommentieren, wie sich ein neuer Bundesrat nach seinem Amtsantritt ein Bild seines Departementes verschafft, welchen Führungsstil er pflegt und wie er die Sparaufträge des Gesetzgebers im Rahmen seiner Kompetenzen umsetzt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kurz nach seinem Antritt als Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) hat Herr Bundesrat Blocher eine Neuregelung der Entscheidungsabläufe in Angriff genommen. In der Hoffnung auf Sparleistungen hat er in einer Richtlinie vom 4. Februar 2004 gefordert, dass die Anstellung von Personal (auch die Wiederbesetzung von Stellen), der Abschluss von Verträgen mit Aussenstehenden und jede Teilnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Seminaren und Weiterbildungskursen nach Durchlaufen der ganzen Hierarchie ihm zur Genehmigung vorgelegt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>- Gehört es zu den Aufgaben eines Bundesrates, seine persönliche Kontrolle so weit auszudehnen, dass er sogar über die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Weiterbildungskursen verfügt?</p><p>- Wenn ein Bundesrat und seine Führungskräfte für Aufgaben dieser Art eingesetzt werden, besteht dann nicht die Gefahr, dass die Bundesverwaltung dadurch gelähmt wird? Werden die Sparleistungen, die sich Herr Bundesrat Blocher erhofft, nicht mit zusätzlichen Kosten zunichte gemacht? Ist ein Voranschlag der Kosten, die solche Abläufe in zeitlicher und finanzieller Hinsicht verursachen, gemacht worden?</p><p>- Wie klärt Herr Bundesrat Blocher ab, ob eine Ausgabe oder die Wiederbesetzung einer Stelle begründet oder unbegründet ist? Nach welchen Kriterien richtet er sich?</p><p>- Gilt Artikel 4 der Bundespersonalverordnung "Personalentwicklung und Ausbildung" auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EJPD? Gibt es in diesem Departement ein Recht auf Weiterbildung?</p>
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