Bosnien-Herzegowina ist kein sicheres Herkunftsland

ShortId
04.3031
Id
20043031
Updated
27.07.2023 21:04
Language
de
Title
Bosnien-Herzegowina ist kein sicheres Herkunftsland
AdditionalIndexing
2811;Ausschaffung;Asylverfahren;Bosnien-Herzegowina;politische Verfolgung
1
  • L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K04030105, politische Verfolgung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat kann ein Land zu einem sicheren Herkunftsland (Safe Country) erklären. Kommen Asylsuchende aus einem Safe Country, so wird vermutet, dass ihnen keine Verfolgung droht und auf ihre Gesuche grundsätzlich nicht eingetreten werden muss (Art. 34 des Asylgesetzes; SR 142.31). Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 erhöhte der Bundesrat die Zahl der so genannten Safe Countries von 9 auf 38, seit 1. August 2003 zählen neben den EU- und EWR-Staaten auch Bosnien-Herzegowina und Mazedonien dazu.</p><p>Als verfolgungssicher können nur solche Staaten gelten, welche politisch stabil sind, die Menschenrechte nach internationalen Standards achten und insbesondere allfällige Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ahnden. Bei einem Entscheid soll der Bundesrat ferner die Ansicht anderer Staaten und des Uno-Flüchtlingshochkommissariates (UNHCR) beachten (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 58). Mit der Safe-Country-Regelung kann auf politische Veränderungen in Ländern reagiert werden, "in denen die Verbesserung der demokratischen Verhältnisse zwar eingetreten ist, jedoch die Wanderungsbewegung aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach wie vor anhält." (Botschaft, BBl 1990 II 626) Bundesrat Koller versicherte bei der Einführung im Parlament, er sehe "diese Bestimmung wirklich nur als Ultima Ratio für einen Fall, dass plötzlich beispielsweise an unserer Grenze .... Tausende von Ungarn stehen und Asyl in unserem Land verlangen würden." (vgl. AB 1990 N 836).</p><p>Die Schweiz hat als erster und einziger europäischer Staat Bosnien-Herzegowina zum Safe Country erklärt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Der Entscheid war ungerechtfertigt und verfrüht, die Meinung des UNHCR wurde offensichtlich nicht berücksichtigt: Im Juli 2003 hat sich das UNHCR ausdrücklich gegen die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als Safe Country ausgesprochen (vgl. UNHCR's Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin, July 2003, www.unhcr.ch oder http://www.ecoi.net/pub/ms102_hcr-bih0703-stc-concerns.pdf). An dieser Einschätzung, die auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) teilt, hat sich bisher nichts geändert.</p><p>Die Situation in Bosnien-Herzegowina lässt den Schluss der Verfolgungssicherheit nicht zu. Auch acht Jahre nach dem Dayton-Friedensabkommen funktioniert der Staat Bosnien-Herzegowina nur dank der Präsenz und des hohen Einsatzes der internationalen Gemeinschaft. Die Friedenssicherung liegt in der Hand einer Nato-geführten Schutztruppe. Das Land ist geteilt, die meisten Aspekte des politischen, sozialen und ökonomischen Lebens finden entlang ethnischer Grenzen statt. In den Parlamentswahlen vom Oktober 2002 erhielten nationalistische Parteien erneut Auftrieb. Vor allem für Rückkehrwillige und Angehörige von Minderheiten bleibt die Situation schwierig, Polizei und Justiz reagieren auf Schikanen nicht in angemessener Weise. Korruption in der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit und den Polizeikräften behindert die Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse. Viele Kriegsverbrecher befinden sich auf freiem Fuss, ihre konsequente Verfolgung durch die Gerichte vor Ort steht aus. Die Gesundheitsversorgung vor allem für Traumatisierte ist unzureichend.</p><p>Bosnien-Herzegowina ist heute kein stabiler, demokratischer Rechtsstaat. Zudem sind die Gesuche von bosnischen Staatsangehörigen rückläufig. Im Jahr 2003 gingen laut BFF-Statistik 728 Gesuche ein, das entspricht 3,6 Prozent aller Gesuche. Bosnien-Herzegowina rangierte auf der Liste der wichtigsten Herkunftsländer zwar immer noch an sechster Stelle, jedoch haben sich die Gesuchszahlen im Verhältnis zum Vorjahr 2002 mit 1548 Gesuchen nahezu halbiert (vgl. Asylstatistik 2003 des Bundesamtes für Flüchtlinge, http://www.bff.admin.ch/deutsch/asyl1d.htm). Diese Gesuchszahlen lassen sich ohne besondere Massnahmen bewältigen.</p><p>Anlass zur Beanstandung gibt die Entscheidpraxis des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF). Regelmässig stellt das BFF bei der Beurteilung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall zu hohe Anforderungen an das Eintreten auf die Gesuche. (Eine am 21. November 2003 veröffentlichte Untersuchung der SFH zeigt, dass in der Praxis viele Nichteintretensentscheide zu Unrecht gefällt wurden; vgl.: S. Bolz, R. Mattern, Die aktuelle Safe-Country-Praxis, Würdigung der Nichteintretensentscheide zu den neuen Safe Countries - Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, EU-Beitrittsländer -, SFH, Bern 2003, www.fluechtlingshilfe.ch.) Nach dem Gesetz muss auch bei vermuteter Verfolgungssicherheit auf ein Gesuch eingetreten werden, wenn im Einzelfall Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich als nicht offensichtlich haltlos erweisen. Bei dieser Einschätzung sind die Hürden für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nach dem Willen des Gesetzgebers und nach ständiger Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) sehr tief anzusetzen (vgl. publizierte Entscheide der ARK, EMARK 1999/17, sowie zuletzt EMARK 2003/18, www.arc-cra.ch). Das Bundesamt berücksichtigt jedoch nur solche Hinweise auf Verfolgung, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Teilrevision der Asylverordnung 1, zur Teilrevision der Asylverordnung 2 und zur Teilrevision der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 3 zu Art. 29 AsylV1, http:/www.ejpd.admin.ch/doks/mm/files/031209_ber-d.pdf). Diese restriktive Auslegung ist nicht nur eine unzulässige Beschränkung im Hinblick auf die ARK-Rechtsprechung und das Nichteintretenskonzept des Gesetzes, sondern gefährdet überdies die ordnungsgemässe Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention, da Personen zu Unrecht vom ordentlichen Verfahren ausgeschlossen werden könnten.</p><p>Gerade für bosnische Staatsangehörige können die Folgen fatal sein: Nach wie vor kommen auch besonders verletzliche Personen, insbesondere Kriegstraumatisierte, in die Schweiz. Ihnen muss das ordentliche Asylverfahren weiterhin offen stehen.</p><p>Die Sparmassnahmen im Asylbereich, die im Rahmen des Entlastungsprogramms des Bundes (EP 03) zum 1. April 2004 in Kraft treten, verschärfen die Situation der Personen auch mit einem Safe-Country-Nichteintretensentscheid drastisch. Die Betroffenen werden illegalisiert und, egal ob jung oder alt, ohne Sozialhilfe und die Chance einer Rückkehrhilfe auf die Strasse gestellt.</p><p>Im Jahr 2003 gewährte das BFF in 112 Fällen Asyl für Personen aus Bosnien-Herzegowina, noch immer müssen viele Personen aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen werden. Immerhin hat auch das Bundesamt in der Öffentlichkeit zu verstehen gegeben, dass der Entscheid im Frühjahr 2004 überprüft werden soll. Spätestens bei dieser Gelegenheit muss Bosnien-Herzegowina von der Liste der Safe Countries gestrichen werden.</p>
  • <p>Das Safe-Country-Konzept wurde in der Schweiz im Rahmen des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 eingeführt und seither auf rund 40 Staaten angewandt. Wird ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung herrscht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Diese Regelvermutung gilt für Personen als widerlegt, sobald sich im Rahmen der in jedem Fall durchzuführenden eingehenden Anhörung Hinweise darauf ergeben, dass diese Personen tatsächlich verfolgt sein könnten. Ziel des Safe-Country-Konzepts ist es zu verhindern, dass Personen aus Ländern, in denen hinreichende Sicherheit vor Verfolgung besteht, das Asylsystem unnötig belasten, ohne jedoch tatsächlich verfolgte Personen von der Schutzgewährung auszuschliessen. Die Menschenrechtslage in den Safe Countries wird durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) laufend beobachtet. Bei einer erheblichen Verschlechterung der Situation in einem solchen Land widerruft der Bundesrat die Bezeichnung als Safe Country. Dieses Prinzip kam 1992 bei Algerien und Angola zur Anwendung. Der Bundesrat verweist diesbezüglich auf seine Antwort zur Interpellation Bugnon 95.3319, Bezeichnung der "verfolgungssicheren Staaten". Der Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003, Bosnien-Herzegowina als verfolgungssicher im Sinne von Artikel 34 des Asylgesetzes zu bezeichnen, erfolgte aufgrund einer sorgfältigen Prüfung der Menschenrechtslage vor Ort und trug den deutlichen Fortschritten in diesem Land Rechnung. Bei der Ausarbeitung der Entscheidgrundlagen hat das BFF die Erkenntnisse und Einschätzungen anderer westeuropäischer Staaten und des UNHCR mitberücksichtigt, indem es die länderspezifischen Analysen der europäischen Partnerbehörden und des UNHCR bei der Beurteilung einbezogen hat. Überdies hat das BFF dem UNHCR anlässlich eines Treffens vom 30. September 2003 sowie in schriftlicher Form das schweizerische Safe-Country-Konzept sowie die Gründe für die Bezeichnung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland ausführlich dargelegt.</p><p>In Bosnien-Herzegowina hat sich die allgemeine politische Situation seit dem Friedensabkommen von Dayton von 1995 deutlich verbessert. So sind die drei Volksgruppen - Bosniaken, Kroaten und Serben - nach den Verfassungsänderungen im Jahre 2002 in den Parlamenten beider Entitäten, wo auch Sitze für andere Minderheiten reserviert sind, paritätisch vertreten. Im Weiteren wurde Bosnien-Herzegowina im selben Jahr als Mitglied in den Europarat aufgenommen und hat die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Wahlen vom Oktober 2002 sind laut übereinstimmender Meinung aller Beobachter frei und fair verlaufen. Zwischen 1996 und Ende 2003 sind laut UNHCR-Statistik 985 000 Flüchtlinge und intern Vertriebene zurückgekehrt, davon 434 000 in Gebiete, in denen sie zu einer Minderheit gehören. Der Eigentumsrückgabeprozess wurde Ende 2003 substanziell abgeschlossen. Stabilität und Sicherheit haben sich kontinuierlich verbessert. Polizei- und Streitkräfte der internationalen Gemeinschaft sind nach wie vor in Bosnien-Herzegowina stationiert. Aufgrund der verbesserten Rahmenbedingungen konnte ihr Mandat und ihre Truppenstärke erheblich reduziert werden. Im Justiz- und Polizeibereich wurden weit reichende Reformen durchgeführt und umgesetzt. Während die physische Sicherheit der Bevölkerung in Bosnien-Herzegowina gewährleistet ist, bestehen weiterhin ökonomische und soziale Probleme. Ebenfalls besteht ein hoher Auswanderungsdruck: Etwa 70 Prozent aller bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 28 Jahren würden gemäss Umfragen ihr Land aufgrund schlechter ökonomischer Perspektiven verlassen, wenn sich die Gelegenheit dazu ergäbe. Uno-Experten schätzen, dass seit Kriegsende gegen 100 000 junge Personen aus Bosnien-Herzegowina emigriert sind.</p><p>Das BFF beachtet in seiner Entscheidpraxis die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Die von der Motionärin beanstandeten Differenzen, welche die Auslegung des Verfolgungsbegriffes betreffen, sind zurzeit Gegenstand einer amtsinternen Prüfung. Die Differenzen beinhalten die rein rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entscheid formell mit Nichteintreten oder aber materiell mit Abweisung zu treffen ist. Das Resultat dieser Überprüfung hat auf den Verfahrensausgang von besonders verletzlichen Asyl suchenden Personen indessen insofern keinen Einfluss, als diesen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges bereits heute Rechnung getragen wird und gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wird. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".</p><p>Der Bundesrat hat bisher keinen Anlass gesehen, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zurückzukommen. Das BFF wird im Rahmen der periodischen Überprüfung sämtlicher Safe Countries auch den Safe-Country-Status von Bosnien-Herzegowina überprüfen. Die nächste Überprüfung findet im Sommer 2004 statt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zurückzukommen und Bosnien-Herzegowina von der Liste der als verfolgungssicher geltenden Herkunftsländer (Safe Countries) zu streichen.</p>
  • Bosnien-Herzegowina ist kein sicheres Herkunftsland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat kann ein Land zu einem sicheren Herkunftsland (Safe Country) erklären. Kommen Asylsuchende aus einem Safe Country, so wird vermutet, dass ihnen keine Verfolgung droht und auf ihre Gesuche grundsätzlich nicht eingetreten werden muss (Art. 34 des Asylgesetzes; SR 142.31). Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 erhöhte der Bundesrat die Zahl der so genannten Safe Countries von 9 auf 38, seit 1. August 2003 zählen neben den EU- und EWR-Staaten auch Bosnien-Herzegowina und Mazedonien dazu.</p><p>Als verfolgungssicher können nur solche Staaten gelten, welche politisch stabil sind, die Menschenrechte nach internationalen Standards achten und insbesondere allfällige Menschenrechtsverletzungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ahnden. Bei einem Entscheid soll der Bundesrat ferner die Ansicht anderer Staaten und des Uno-Flüchtlingshochkommissariates (UNHCR) beachten (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 58). Mit der Safe-Country-Regelung kann auf politische Veränderungen in Ländern reagiert werden, "in denen die Verbesserung der demokratischen Verhältnisse zwar eingetreten ist, jedoch die Wanderungsbewegung aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach wie vor anhält." (Botschaft, BBl 1990 II 626) Bundesrat Koller versicherte bei der Einführung im Parlament, er sehe "diese Bestimmung wirklich nur als Ultima Ratio für einen Fall, dass plötzlich beispielsweise an unserer Grenze .... Tausende von Ungarn stehen und Asyl in unserem Land verlangen würden." (vgl. AB 1990 N 836).</p><p>Die Schweiz hat als erster und einziger europäischer Staat Bosnien-Herzegowina zum Safe Country erklärt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Der Entscheid war ungerechtfertigt und verfrüht, die Meinung des UNHCR wurde offensichtlich nicht berücksichtigt: Im Juli 2003 hat sich das UNHCR ausdrücklich gegen die Einstufung von Bosnien-Herzegowina als Safe Country ausgesprochen (vgl. UNHCR's Concerns with the Designation of Bosnia and Herzegovina as a Safe Country of Origin, July 2003, www.unhcr.ch oder http://www.ecoi.net/pub/ms102_hcr-bih0703-stc-concerns.pdf). An dieser Einschätzung, die auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) teilt, hat sich bisher nichts geändert.</p><p>Die Situation in Bosnien-Herzegowina lässt den Schluss der Verfolgungssicherheit nicht zu. Auch acht Jahre nach dem Dayton-Friedensabkommen funktioniert der Staat Bosnien-Herzegowina nur dank der Präsenz und des hohen Einsatzes der internationalen Gemeinschaft. Die Friedenssicherung liegt in der Hand einer Nato-geführten Schutztruppe. Das Land ist geteilt, die meisten Aspekte des politischen, sozialen und ökonomischen Lebens finden entlang ethnischer Grenzen statt. In den Parlamentswahlen vom Oktober 2002 erhielten nationalistische Parteien erneut Auftrieb. Vor allem für Rückkehrwillige und Angehörige von Minderheiten bleibt die Situation schwierig, Polizei und Justiz reagieren auf Schikanen nicht in angemessener Weise. Korruption in der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit und den Polizeikräften behindert die Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse. Viele Kriegsverbrecher befinden sich auf freiem Fuss, ihre konsequente Verfolgung durch die Gerichte vor Ort steht aus. Die Gesundheitsversorgung vor allem für Traumatisierte ist unzureichend.</p><p>Bosnien-Herzegowina ist heute kein stabiler, demokratischer Rechtsstaat. Zudem sind die Gesuche von bosnischen Staatsangehörigen rückläufig. Im Jahr 2003 gingen laut BFF-Statistik 728 Gesuche ein, das entspricht 3,6 Prozent aller Gesuche. Bosnien-Herzegowina rangierte auf der Liste der wichtigsten Herkunftsländer zwar immer noch an sechster Stelle, jedoch haben sich die Gesuchszahlen im Verhältnis zum Vorjahr 2002 mit 1548 Gesuchen nahezu halbiert (vgl. Asylstatistik 2003 des Bundesamtes für Flüchtlinge, http://www.bff.admin.ch/deutsch/asyl1d.htm). Diese Gesuchszahlen lassen sich ohne besondere Massnahmen bewältigen.</p><p>Anlass zur Beanstandung gibt die Entscheidpraxis des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF). Regelmässig stellt das BFF bei der Beurteilung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall zu hohe Anforderungen an das Eintreten auf die Gesuche. (Eine am 21. November 2003 veröffentlichte Untersuchung der SFH zeigt, dass in der Praxis viele Nichteintretensentscheide zu Unrecht gefällt wurden; vgl.: S. Bolz, R. Mattern, Die aktuelle Safe-Country-Praxis, Würdigung der Nichteintretensentscheide zu den neuen Safe Countries - Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, EU-Beitrittsländer -, SFH, Bern 2003, www.fluechtlingshilfe.ch.) Nach dem Gesetz muss auch bei vermuteter Verfolgungssicherheit auf ein Gesuch eingetreten werden, wenn im Einzelfall Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich als nicht offensichtlich haltlos erweisen. Bei dieser Einschätzung sind die Hürden für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nach dem Willen des Gesetzgebers und nach ständiger Rechtsprechung der Asylrekurskommission (ARK) sehr tief anzusetzen (vgl. publizierte Entscheide der ARK, EMARK 1999/17, sowie zuletzt EMARK 2003/18, www.arc-cra.ch). Das Bundesamt berücksichtigt jedoch nur solche Hinweise auf Verfolgung, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Teilrevision der Asylverordnung 1, zur Teilrevision der Asylverordnung 2 und zur Teilrevision der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, S. 3 zu Art. 29 AsylV1, http:/www.ejpd.admin.ch/doks/mm/files/031209_ber-d.pdf). Diese restriktive Auslegung ist nicht nur eine unzulässige Beschränkung im Hinblick auf die ARK-Rechtsprechung und das Nichteintretenskonzept des Gesetzes, sondern gefährdet überdies die ordnungsgemässe Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention, da Personen zu Unrecht vom ordentlichen Verfahren ausgeschlossen werden könnten.</p><p>Gerade für bosnische Staatsangehörige können die Folgen fatal sein: Nach wie vor kommen auch besonders verletzliche Personen, insbesondere Kriegstraumatisierte, in die Schweiz. Ihnen muss das ordentliche Asylverfahren weiterhin offen stehen.</p><p>Die Sparmassnahmen im Asylbereich, die im Rahmen des Entlastungsprogramms des Bundes (EP 03) zum 1. April 2004 in Kraft treten, verschärfen die Situation der Personen auch mit einem Safe-Country-Nichteintretensentscheid drastisch. Die Betroffenen werden illegalisiert und, egal ob jung oder alt, ohne Sozialhilfe und die Chance einer Rückkehrhilfe auf die Strasse gestellt.</p><p>Im Jahr 2003 gewährte das BFF in 112 Fällen Asyl für Personen aus Bosnien-Herzegowina, noch immer müssen viele Personen aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen werden. Immerhin hat auch das Bundesamt in der Öffentlichkeit zu verstehen gegeben, dass der Entscheid im Frühjahr 2004 überprüft werden soll. Spätestens bei dieser Gelegenheit muss Bosnien-Herzegowina von der Liste der Safe Countries gestrichen werden.</p>
    • <p>Das Safe-Country-Konzept wurde in der Schweiz im Rahmen des Bundesbeschlusses über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 eingeführt und seither auf rund 40 Staaten angewandt. Wird ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass dort keine asylrelevante staatliche Verfolgung herrscht und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Diese Regelvermutung gilt für Personen als widerlegt, sobald sich im Rahmen der in jedem Fall durchzuführenden eingehenden Anhörung Hinweise darauf ergeben, dass diese Personen tatsächlich verfolgt sein könnten. Ziel des Safe-Country-Konzepts ist es zu verhindern, dass Personen aus Ländern, in denen hinreichende Sicherheit vor Verfolgung besteht, das Asylsystem unnötig belasten, ohne jedoch tatsächlich verfolgte Personen von der Schutzgewährung auszuschliessen. Die Menschenrechtslage in den Safe Countries wird durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) laufend beobachtet. Bei einer erheblichen Verschlechterung der Situation in einem solchen Land widerruft der Bundesrat die Bezeichnung als Safe Country. Dieses Prinzip kam 1992 bei Algerien und Angola zur Anwendung. Der Bundesrat verweist diesbezüglich auf seine Antwort zur Interpellation Bugnon 95.3319, Bezeichnung der "verfolgungssicheren Staaten". Der Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2003, Bosnien-Herzegowina als verfolgungssicher im Sinne von Artikel 34 des Asylgesetzes zu bezeichnen, erfolgte aufgrund einer sorgfältigen Prüfung der Menschenrechtslage vor Ort und trug den deutlichen Fortschritten in diesem Land Rechnung. Bei der Ausarbeitung der Entscheidgrundlagen hat das BFF die Erkenntnisse und Einschätzungen anderer westeuropäischer Staaten und des UNHCR mitberücksichtigt, indem es die länderspezifischen Analysen der europäischen Partnerbehörden und des UNHCR bei der Beurteilung einbezogen hat. Überdies hat das BFF dem UNHCR anlässlich eines Treffens vom 30. September 2003 sowie in schriftlicher Form das schweizerische Safe-Country-Konzept sowie die Gründe für die Bezeichnung von Bosnien-Herzegowina als sicheres Herkunftsland ausführlich dargelegt.</p><p>In Bosnien-Herzegowina hat sich die allgemeine politische Situation seit dem Friedensabkommen von Dayton von 1995 deutlich verbessert. So sind die drei Volksgruppen - Bosniaken, Kroaten und Serben - nach den Verfassungsänderungen im Jahre 2002 in den Parlamenten beider Entitäten, wo auch Sitze für andere Minderheiten reserviert sind, paritätisch vertreten. Im Weiteren wurde Bosnien-Herzegowina im selben Jahr als Mitglied in den Europarat aufgenommen und hat die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Wahlen vom Oktober 2002 sind laut übereinstimmender Meinung aller Beobachter frei und fair verlaufen. Zwischen 1996 und Ende 2003 sind laut UNHCR-Statistik 985 000 Flüchtlinge und intern Vertriebene zurückgekehrt, davon 434 000 in Gebiete, in denen sie zu einer Minderheit gehören. Der Eigentumsrückgabeprozess wurde Ende 2003 substanziell abgeschlossen. Stabilität und Sicherheit haben sich kontinuierlich verbessert. Polizei- und Streitkräfte der internationalen Gemeinschaft sind nach wie vor in Bosnien-Herzegowina stationiert. Aufgrund der verbesserten Rahmenbedingungen konnte ihr Mandat und ihre Truppenstärke erheblich reduziert werden. Im Justiz- und Polizeibereich wurden weit reichende Reformen durchgeführt und umgesetzt. Während die physische Sicherheit der Bevölkerung in Bosnien-Herzegowina gewährleistet ist, bestehen weiterhin ökonomische und soziale Probleme. Ebenfalls besteht ein hoher Auswanderungsdruck: Etwa 70 Prozent aller bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen zwischen 18 und 28 Jahren würden gemäss Umfragen ihr Land aufgrund schlechter ökonomischer Perspektiven verlassen, wenn sich die Gelegenheit dazu ergäbe. Uno-Experten schätzen, dass seit Kriegsende gegen 100 000 junge Personen aus Bosnien-Herzegowina emigriert sind.</p><p>Das BFF beachtet in seiner Entscheidpraxis die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Die von der Motionärin beanstandeten Differenzen, welche die Auslegung des Verfolgungsbegriffes betreffen, sind zurzeit Gegenstand einer amtsinternen Prüfung. Die Differenzen beinhalten die rein rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Entscheid formell mit Nichteintreten oder aber materiell mit Abweisung zu treffen ist. Das Resultat dieser Überprüfung hat auf den Verfahrensausgang von besonders verletzlichen Asyl suchenden Personen indessen insofern keinen Einfluss, als diesen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges bereits heute Rechnung getragen wird und gegebenenfalls eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet wird. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Antwort auf die Einfache Anfrage Müller-Hemmi 00.1135, "Bosnien-Herzegowina. Aufenthaltsverlängerung für traumatisierte Flüchtlinge".</p><p>Der Bundesrat hat bisher keinen Anlass gesehen, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zurückzukommen. Das BFF wird im Rahmen der periodischen Überprüfung sämtlicher Safe Countries auch den Safe-Country-Status von Bosnien-Herzegowina überprüfen. Die nächste Überprüfung findet im Sommer 2004 statt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, auf seinen Beschluss vom 25. Juni 2003 zurückzukommen und Bosnien-Herzegowina von der Liste der als verfolgungssicher geltenden Herkunftsländer (Safe Countries) zu streichen.</p>
    • Bosnien-Herzegowina ist kein sicheres Herkunftsland

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