Landwirtschaft. Keine UVP-Pflicht

ShortId
04.3038
Id
20043038
Updated
27.07.2023 20:56
Language
de
Title
Landwirtschaft. Keine UVP-Pflicht
AdditionalIndexing
52;55;Tierhaltung;Umweltverträglichkeitsprüfung;Umweltrecht;Wirtschaftsgebäude
1
  • L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
  • L05K1401080206, Wirtschaftsgebäude
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L04K06010309, Umweltrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Landwirtschaft ist in verschiedenster Hinsicht die Betriebssparte mit der grössten Regelungsdichte. So werden bei Neu- und Umbauten in der Landwirtschaft bereits die verschiedensten Ämter konsultiert.</p><p>Fragen des Gewässerschutzes werden von den kantonalen Gewässerschutzämtern und von den Ämtern für Umweltschutz bereits heute minutiös geprüft.</p><p>Alle Auflagen des Tierschutzes werden von den zuständigen Veterinärämtern zwingend geklärt, und den sehr restriktiven Vorschriften wird auch nachgelebt.</p><p>Zonenkonformität und die Einhaltung der Grenzabstände obliegen den gemeindlichen Behörden.</p><p>Die Baugesetzgebungen decken bereits alle relevanten Bereiche der Landwirtschaft ab.</p><p>Selbst der Bundesrat schreibt in seinem Bericht über den Vollzug der UVP und die Bewilligungsverfahren, er orte Verbesserungspotenzial: So soll beispielsweise das Verfahren beschleunigt und die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen überprüft werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten die Landwirtschaft von der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu befreien.</p><p>Der Absatz 80.4 (Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere) der Verordnung über UVPV (SR 814.011) ist ersatzlos zu streichen.</p>
  • Landwirtschaft. Keine UVP-Pflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Landwirtschaft ist in verschiedenster Hinsicht die Betriebssparte mit der grössten Regelungsdichte. So werden bei Neu- und Umbauten in der Landwirtschaft bereits die verschiedensten Ämter konsultiert.</p><p>Fragen des Gewässerschutzes werden von den kantonalen Gewässerschutzämtern und von den Ämtern für Umweltschutz bereits heute minutiös geprüft.</p><p>Alle Auflagen des Tierschutzes werden von den zuständigen Veterinärämtern zwingend geklärt, und den sehr restriktiven Vorschriften wird auch nachgelebt.</p><p>Zonenkonformität und die Einhaltung der Grenzabstände obliegen den gemeindlichen Behörden.</p><p>Die Baugesetzgebungen decken bereits alle relevanten Bereiche der Landwirtschaft ab.</p><p>Selbst der Bundesrat schreibt in seinem Bericht über den Vollzug der UVP und die Bewilligungsverfahren, er orte Verbesserungspotenzial: So soll beispielsweise das Verfahren beschleunigt und die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen überprüft werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten die Landwirtschaft von der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu befreien.</p><p>Der Absatz 80.4 (Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere) der Verordnung über UVPV (SR 814.011) ist ersatzlos zu streichen.</p>
    • Landwirtschaft. Keine UVP-Pflicht

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