Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone

ShortId
04.3040
Id
20043040
Updated
27.07.2023 19:46
Language
de
Title
Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone
AdditionalIndexing
2846;Bauzone;Landwirtschaftszone;Vereinfachung von Verfahren;Baugenehmigung;Bauordnung
1
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0102040101, Bauzone
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem heute aufwendigen Bewilligungsverfahren werden sowohl beim Bauherrn wie der Verwaltung unnötige Kosten und Verzögerungen verursacht.</p>
  • <p>Die Situation ausserhalb der Bauzonen lässt sich mit jener innerhalb der Bauzonen nicht vergleichen. Während das Gebiet ausserhalb der Bauzonen von Überbauungen weitgehend frei gehalten werden soll (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG; SR 700), sind die Bauzonen explizit baulichen Aktivitäten gewidmet. Die Beantwortung jener Fragen, die sich mit Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit konkreter Bauvorhaben stellen, gestaltet sich bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen daher regelmässig wesentlich schwieriger, als dies bei Vorhaben innerhalb der Bauzonen der Fall ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich hierbei um grosse oder kleine Bauvorhaben handelt.</p><p>Dürfen nun aber bauliche Aktivitäten ausserhalb der Bauzonen angesichts der geschilderten Ausgangslage nur mit Zurückhaltung bewilligt werden, so müssen an die Unabhängigkeit der Entscheidbehörde zwangsläufig hohe Anforderungen gestellt werden. Um sicher zu stellen, dass die Bauvorhaben - ungeachtet ihrer Grösse - fachlich kompetent sowie unabhängig von Pressionen und persönlichen Abhängigkeiten beurteilt werden, verlangt das heute geltende Recht, dass sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von einer kantonalen Behörde beurteilt werden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG). Dabei muss es sich im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen Rechtsanwendung um eine einzige kantonale Behörde handeln (vgl. BGE 128 II 254).</p><p>Auch wenn die Bewilligung einzelner so genannter Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen für sich allein betrachtet problemlos erscheinen mag, so kann aus der Kumulation derartiger Fälle doch eine unerwünschte bauliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen resultieren. Die Aufrechterhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, könnte dadurch substanziell infrage gestellt werden. Dies umso mehr, als sich in der Praxis immer wieder zeigt, dass gerade Bagatellvorhaben ausserhalb der Bauzonen mit der Zeit schleichend zu klar gesetzwidrigen Bauten um- und ausgebaut werden (z. B. Gartenhäuschen, die im Verlauf der Zeit zu Wochenendhäusern mit allem Komfort ausgebaut werden).</p><p>Im Rahmen der den Kantonen zustehenden Verfahrensautonomie ist es ihnen bereits nach geltendem Recht unbenommen, für bestimmte, klar umschriebene Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 RPG). Die vom Motionär geforderte Delegation der Bewilligungszuständigkeit für so genannte Bagatellbauvorhaben an die Gemeinden ist jedoch abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat soll die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach einem vereinfachten Verfahren auf Gemeindestufe bewilligt werden können. Unter Bagatellbauten verstehen sich Klein- und Anbauten, die in der Bauzone mit einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.</p>
  • Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem heute aufwendigen Bewilligungsverfahren werden sowohl beim Bauherrn wie der Verwaltung unnötige Kosten und Verzögerungen verursacht.</p>
    • <p>Die Situation ausserhalb der Bauzonen lässt sich mit jener innerhalb der Bauzonen nicht vergleichen. Während das Gebiet ausserhalb der Bauzonen von Überbauungen weitgehend frei gehalten werden soll (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG; SR 700), sind die Bauzonen explizit baulichen Aktivitäten gewidmet. Die Beantwortung jener Fragen, die sich mit Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit konkreter Bauvorhaben stellen, gestaltet sich bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen daher regelmässig wesentlich schwieriger, als dies bei Vorhaben innerhalb der Bauzonen der Fall ist. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich hierbei um grosse oder kleine Bauvorhaben handelt.</p><p>Dürfen nun aber bauliche Aktivitäten ausserhalb der Bauzonen angesichts der geschilderten Ausgangslage nur mit Zurückhaltung bewilligt werden, so müssen an die Unabhängigkeit der Entscheidbehörde zwangsläufig hohe Anforderungen gestellt werden. Um sicher zu stellen, dass die Bauvorhaben - ungeachtet ihrer Grösse - fachlich kompetent sowie unabhängig von Pressionen und persönlichen Abhängigkeiten beurteilt werden, verlangt das heute geltende Recht, dass sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen von einer kantonalen Behörde beurteilt werden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG). Dabei muss es sich im Interesse einer gesamtkantonal einheitlichen Rechtsanwendung um eine einzige kantonale Behörde handeln (vgl. BGE 128 II 254).</p><p>Auch wenn die Bewilligung einzelner so genannter Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzonen für sich allein betrachtet problemlos erscheinen mag, so kann aus der Kumulation derartiger Fälle doch eine unerwünschte bauliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen resultieren. Die Aufrechterhaltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen, könnte dadurch substanziell infrage gestellt werden. Dies umso mehr, als sich in der Praxis immer wieder zeigt, dass gerade Bagatellvorhaben ausserhalb der Bauzonen mit der Zeit schleichend zu klar gesetzwidrigen Bauten um- und ausgebaut werden (z. B. Gartenhäuschen, die im Verlauf der Zeit zu Wochenendhäusern mit allem Komfort ausgebaut werden).</p><p>Im Rahmen der den Kantonen zustehenden Verfahrensautonomie ist es ihnen bereits nach geltendem Recht unbenommen, für bestimmte, klar umschriebene Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen (vgl. hierzu Art. 25 Abs. 1 RPG). Die vom Motionär geforderte Delegation der Bewilligungszuständigkeit für so genannte Bagatellbauvorhaben an die Gemeinden ist jedoch abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat soll die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone nach einem vereinfachten Verfahren auf Gemeindestufe bewilligt werden können. Unter Bagatellbauten verstehen sich Klein- und Anbauten, die in der Bauzone mit einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt werden.</p>
    • Bagatellbauvorhaben ausserhalb der Bauzone

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