Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

ShortId
04.3041
Id
20043041
Updated
27.07.2023 19:24
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
AdditionalIndexing
28;Taggeld;Versicherungsleistung;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L06K111001130401, Taggeld
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 13. März 2003 habe ich ein Postulat (03.3053) eingereicht, in dem ich den Bundesrat ersuchte, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu verlängern. Nachdem der Bundesrat sich bereit erklärt hatte, das Postulat entgegenzunehmen, wurde es am 20. Juni 2003 vom Nationalrat angenommen. Der Bundesrat beschloss, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) einräumt, und die Höchstdauer der Entschädigung bei Kurzarbeit - auch bekannt als Teilzeitarbeitslosigkeit - bis zum 31. März 2004 zu erhöhen. Angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage sehe ich mich leider erneut veranlasst, den Bundesrat zu ersuchen, die Geltungsdauer dieser Bestimmung um sechs weitere Monate bis mindestens zum 30. September 2004 zu verlängern.</p><p>Obwohl sich eine Erholung der Wirtschaft abzeichnet, ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin sehr beunruhigend. Im Januar 2004 lag die Arbeitslosenquote bei 4,3 Prozent. Unser Land zählte 168 163 Arbeitslose, und die Zahl der registrierten Stellensuchenden belief sich auf 232 197. Diese Zahlen liegen noch höher als zum Zeitpunkt, zu dem ich letztes Jahr das oben erwähnte Postulat einreichte! Es ist daher dringend notwendig, dass der Bundesrat die Unternehmen und ihre Angestellten auch weiterhin unterstützt, indem er die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung verlängert.</p><p>Zweck der erneuten Verlängerung dieser Höchstdauer von 12 auf 18 Monate während des zweiten und dritten Quartals 2004 ist nicht etwa, leistungsschwache Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten. Es geht vielmehr darum, Produktionsstätten zu erhalten, die gegenwärtig nicht genügend ausgelastet sind. Grund dafür sind die schweizerische und weltweite Wirtschaftslage und die Tatsache, dass weiterhin kein Wachstum in Sicht ist und zahlreiche Investitionsprojekte vorerst auf Eis gelegt werden müssen.</p><p>Kurzarbeit sollte dem Stellenabbau in jedem Fall vorgezogen werden, denn sie ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Angestellten und für den Bund von Vorteil. Für die Unternehmen bedeutet Kurzarbeit, dass sie ihre Kosten rasch dem Auftragsvolumen anpassen können, ohne sich dabei von ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern trennen zu müssen. Ebenso schnell können sie auf eine Erholung der Wirtschaft reagieren, wobei ihnen die hohen Kosten durch Neueinstellungen erspart bleiben. Hinzu kommt, dass Kurzarbeit dem Ruf eines Unternehmens in der Bevölkerung und in Wirtschaftskreisen weit weniger schadet als die Ankündigung eines Stellenabbaues.</p><p>Auch aus der Sicht der Angestellten müssen Entlassungen verhindert werden, denn wir wissen, dass Arbeitslosigkeit für die betroffene Person oft verheerende menschliche und psychologische Folgen hat.</p><p>Auch der Bund profitiert von der Massnahme: Die Entschädigung der Unternehmen für Kurzarbeit kommt weniger teuer zu stehen als die Entschädigung von Vollzeitarbeitslosen. Zu guter Letzt kann mit der Massnahme verhindert werden, dass der Wirtschaft und der Bevölkerung ein alarmierendes Zeichen - ein erneutes starkes Ansteigen der Arbeitslosenquote - gesendet wird.</p><p>Die Exportwirtschaft ist von der gegenwärtigen Wirtschaftslage besonders stark betroffen. Es geht darum, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dies entspricht auch dem Anliegen der Regionalpolitik (z. B. starke Präsenz der Industrie im Jurabogen) und trägt zum künftigen Einkommen unseres Landes bei.</p><p>Die erneute Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate muss für das ganze Land gelten, ist die Wirtschaftslage doch in der ganzen Schweiz weiterhin Besorgnis erregend. Sollte der Bundesrat jedoch beschliessen, die Massnahme nicht landesweit anzuwenden, so müssten zumindest diejenigen Regionen berücksichtigt werden, in denen die Situation auf dem Arbeitsmarkt zurzeit am schlechtesten aussieht und die Arbeitslosenquote hoch ist (Romandie, Tessin, Agglomerationen Basel und Zürich).</p><p>Eine rasche Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Postulat ist dringend notwendig. Die Unternehmen werden beginnen - oder haben bereits begonnen -, sich auf das Ende der Kurzarbeitsentschädigung vorzubereiten, das für den 31. März 2004 vorgesehen ist. Sie werden Entlassungen aussprechen, um die Kündigungsfrist einzuhalten und um sicherzustellen, dass ihr Personalbestand am Ende der gegenwärtigen Verlängerungsfrist reduziert ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat aufgrund der Arbeitsmarktsituation erstmals am 28. Mai 2003 Artikel 57b Aviv in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 Avig angewandt. Er hat ab 1. Juli 2003 die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate gesetzt. Diese Massnahme ist am 31. März 2004 abgelaufen. Der Verfasser des Postulates fordert, dass die Massnahme ein weiteres Mal bis zum 30. September 2004 eingeführt wird.</p><p>Da sich die Verbesserung der konjunkturellen Lage erst mit Verzögerung auf dem Arbeitsmarkt niedergeschlagen hat, hat der Bundesrat am 24. März 2004 entschieden, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung ein weiteres Mal gesamtschweizerisch zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer der neuen Verlängerung wurde auf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 begrenzt.</p><p>Der Bundesrat kommt auf diese Weise dem Antrag des Postulates teilweise nach. Hingegen erachtet er es als angebracht, diese Massnahme auf drei Monate zu beschränken. Dies aufgrund der sich verbessernden konjunkturellen Lage und der bereits feststellbaren sinkenden Arbeitslosigkeit. Gemäss Wirtschaftsprognosen des Seco wird sich diese Tendenz im Laufe des Sommers noch verstärken.</p><p>Ziel dieser Massnahme ist die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung während Zeiten andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit (Art. 35 Abs. 2 Avig). Bei Anzeichen sich verbessernder Wirtschaftslage ist es deshalb angebracht, die Phase der Beobachtung des Arbeitsmarktes auf kürzere Intervalle zu beschränken, um somit dem Ziel dieser Massnahme gerecht zu werden.</p><p>Aufgrund der vorherrschenden Wirtschaftssituation hat der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf die Zeit bis zum 30. Juni 2004 beschränkt. Er wird in der Folge die Arbeitsmarktsituation prüfen und bei Bedarf in Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 Avig und Artikel 57b Aviv die Höchstdauer allgemein oder für einzelne Regionen erneut verlängern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) und Artikel 57b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Aviv) einräumen, und vom 1. April bis mindestens 30. September 2004 die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung allgemein um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 13. März 2003 habe ich ein Postulat (03.3053) eingereicht, in dem ich den Bundesrat ersuchte, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate zu verlängern. Nachdem der Bundesrat sich bereit erklärt hatte, das Postulat entgegenzunehmen, wurde es am 20. Juni 2003 vom Nationalrat angenommen. Der Bundesrat beschloss, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) einräumt, und die Höchstdauer der Entschädigung bei Kurzarbeit - auch bekannt als Teilzeitarbeitslosigkeit - bis zum 31. März 2004 zu erhöhen. Angesichts der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage sehe ich mich leider erneut veranlasst, den Bundesrat zu ersuchen, die Geltungsdauer dieser Bestimmung um sechs weitere Monate bis mindestens zum 30. September 2004 zu verlängern.</p><p>Obwohl sich eine Erholung der Wirtschaft abzeichnet, ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt weiterhin sehr beunruhigend. Im Januar 2004 lag die Arbeitslosenquote bei 4,3 Prozent. Unser Land zählte 168 163 Arbeitslose, und die Zahl der registrierten Stellensuchenden belief sich auf 232 197. Diese Zahlen liegen noch höher als zum Zeitpunkt, zu dem ich letztes Jahr das oben erwähnte Postulat einreichte! Es ist daher dringend notwendig, dass der Bundesrat die Unternehmen und ihre Angestellten auch weiterhin unterstützt, indem er die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung verlängert.</p><p>Zweck der erneuten Verlängerung dieser Höchstdauer von 12 auf 18 Monate während des zweiten und dritten Quartals 2004 ist nicht etwa, leistungsschwache Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten. Es geht vielmehr darum, Produktionsstätten zu erhalten, die gegenwärtig nicht genügend ausgelastet sind. Grund dafür sind die schweizerische und weltweite Wirtschaftslage und die Tatsache, dass weiterhin kein Wachstum in Sicht ist und zahlreiche Investitionsprojekte vorerst auf Eis gelegt werden müssen.</p><p>Kurzarbeit sollte dem Stellenabbau in jedem Fall vorgezogen werden, denn sie ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Angestellten und für den Bund von Vorteil. Für die Unternehmen bedeutet Kurzarbeit, dass sie ihre Kosten rasch dem Auftragsvolumen anpassen können, ohne sich dabei von ausgebildeten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern trennen zu müssen. Ebenso schnell können sie auf eine Erholung der Wirtschaft reagieren, wobei ihnen die hohen Kosten durch Neueinstellungen erspart bleiben. Hinzu kommt, dass Kurzarbeit dem Ruf eines Unternehmens in der Bevölkerung und in Wirtschaftskreisen weit weniger schadet als die Ankündigung eines Stellenabbaues.</p><p>Auch aus der Sicht der Angestellten müssen Entlassungen verhindert werden, denn wir wissen, dass Arbeitslosigkeit für die betroffene Person oft verheerende menschliche und psychologische Folgen hat.</p><p>Auch der Bund profitiert von der Massnahme: Die Entschädigung der Unternehmen für Kurzarbeit kommt weniger teuer zu stehen als die Entschädigung von Vollzeitarbeitslosen. Zu guter Letzt kann mit der Massnahme verhindert werden, dass der Wirtschaft und der Bevölkerung ein alarmierendes Zeichen - ein erneutes starkes Ansteigen der Arbeitslosenquote - gesendet wird.</p><p>Die Exportwirtschaft ist von der gegenwärtigen Wirtschaftslage besonders stark betroffen. Es geht darum, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Dies entspricht auch dem Anliegen der Regionalpolitik (z. B. starke Präsenz der Industrie im Jurabogen) und trägt zum künftigen Einkommen unseres Landes bei.</p><p>Die erneute Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Monate muss für das ganze Land gelten, ist die Wirtschaftslage doch in der ganzen Schweiz weiterhin Besorgnis erregend. Sollte der Bundesrat jedoch beschliessen, die Massnahme nicht landesweit anzuwenden, so müssten zumindest diejenigen Regionen berücksichtigt werden, in denen die Situation auf dem Arbeitsmarkt zurzeit am schlechtesten aussieht und die Arbeitslosenquote hoch ist (Romandie, Tessin, Agglomerationen Basel und Zürich).</p><p>Eine rasche Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Postulat ist dringend notwendig. Die Unternehmen werden beginnen - oder haben bereits begonnen -, sich auf das Ende der Kurzarbeitsentschädigung vorzubereiten, das für den 31. März 2004 vorgesehen ist. Sie werden Entlassungen aussprechen, um die Kündigungsfrist einzuhalten und um sicherzustellen, dass ihr Personalbestand am Ende der gegenwärtigen Verlängerungsfrist reduziert ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat aufgrund der Arbeitsmarktsituation erstmals am 28. Mai 2003 Artikel 57b Aviv in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 Avig angewandt. Er hat ab 1. Juli 2003 die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate gesetzt. Diese Massnahme ist am 31. März 2004 abgelaufen. Der Verfasser des Postulates fordert, dass die Massnahme ein weiteres Mal bis zum 30. September 2004 eingeführt wird.</p><p>Da sich die Verbesserung der konjunkturellen Lage erst mit Verzögerung auf dem Arbeitsmarkt niedergeschlagen hat, hat der Bundesrat am 24. März 2004 entschieden, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung ein weiteres Mal gesamtschweizerisch zu verlängern. Die Gültigkeitsdauer der neuen Verlängerung wurde auf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 begrenzt.</p><p>Der Bundesrat kommt auf diese Weise dem Antrag des Postulates teilweise nach. Hingegen erachtet er es als angebracht, diese Massnahme auf drei Monate zu beschränken. Dies aufgrund der sich verbessernden konjunkturellen Lage und der bereits feststellbaren sinkenden Arbeitslosigkeit. Gemäss Wirtschaftsprognosen des Seco wird sich diese Tendenz im Laufe des Sommers noch verstärken.</p><p>Ziel dieser Massnahme ist die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung während Zeiten andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit (Art. 35 Abs. 2 Avig). Bei Anzeichen sich verbessernder Wirtschaftslage ist es deshalb angebracht, die Phase der Beobachtung des Arbeitsmarktes auf kürzere Intervalle zu beschränken, um somit dem Ziel dieser Massnahme gerecht zu werden.</p><p>Aufgrund der vorherrschenden Wirtschaftssituation hat der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf die Zeit bis zum 30. Juni 2004 beschränkt. Er wird in der Folge die Arbeitsmarktsituation prüfen und bei Bedarf in Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 Avig und Artikel 57b Aviv die Höchstdauer allgemein oder für einzelne Regionen erneut verlängern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, die ihm Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) und Artikel 57b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Aviv) einräumen, und vom 1. April bis mindestens 30. September 2004 die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung allgemein um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate) zu verlängern.</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

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