Einheitliches Baurecht für die ganze Schweiz

ShortId
04.3042
Id
20043042
Updated
27.07.2023 20:13
Language
de
Title
Einheitliches Baurecht für die ganze Schweiz
AdditionalIndexing
66;2846;energetische Sanierung von Gebäuden;Koordination;Zonenplan;Minergie;Energierecht;Bauordnung;kantonales Recht;Energieeinsparung
1
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L05K1701010702, Minergie
  • L04K17010102, Energierecht
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz kennt mindestens 26 unterschiedliche Bauvorschriften und Bauverfahren. Das kompliziert und verteuert den Bau unnötig. Die Vielfalt an Vorschriften ist wettbewerbshemmend und führt zu faktischen Monopolen bei der Planung und Ausführung im Bau. Unterschiedliche Standards - z. B. auch für das Energiesparen - verhindern die Rationalisierung des Bauens.</p><p>Eine von der Kommission für Technologie und Innovation 1998 in Auftrag gegebene Studie "Kostensenkungen bei Planungs- und Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren" geht von folgenden Kosten aus: Der Mehraufwand für die Einarbeitung in die Gesetzgebung und Baubewilligungspraxis eines Kantons wird für gesamtschweizerisch tätige Unternehmen auf 5 bis 10 Prozent des gesamten Planungsaufwandes geschätzt. Die unterschiedlichen Vorschriften führen zu Rationalisierungsverlusten von 10 bis 15 Prozent der Baukosten. Die Regelungsvielfalt führt zu Mehrkosten im Bau von bis zu 6 Milliarden Franken im Jahr.</p><p>Es ist unbestritten, dass mit einer Vereinheitlichung des Baurechtes und der Bauverfahren ein erheblicher Wachstumsgewinn erzielt werden kann. 1998 hatte Rolf Hegetschweiler eine Parlamentarische Initiative zur Vereinheitlichung des Baurechtes eingereicht. Sie wurde mit 69 zu 64 Stimmen abgelehnt. Dafür wurde eine Motion der vorberatenden Kommission im Jahr 2000 als Postulat überwiesen. Dessen ungeachtet fehlt im Wachstumsprogramm des Bundesrates ein entsprechendes Massnahmenpaket.</p><p>Die Vereinheitlichung des Baurechtes hätte einen mehrfach positiven Effekt auf die Wirtschaftsentwicklung.</p><p>- Die Baurationalisierung und Kostensenkung sollte eine dämpfende Wirkung auf die hohen Mietkosten haben.</p><p>- Sie ist eine der wirksamsten Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbes im Bau.</p><p>- Sie stärkt zugleich den Binnenmarkt.</p><p>- Gekoppelt mit einheitlichen fortschrittlichen Energiesparnormen für die ganze Schweiz auf der Grundlage des Minergiestandards wirkt sich das zugleich auf den ökologischen Umbau beschleunigend aus.</p>
  • <p>Angesichts der Vielfalt an kantonalen und kommunalen Planungs- und Bauvorschriften und der gegebenen Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren besteht in der Tat ein vitales Interesse an einer Vereinheitlichung der Bauvorschriften für die ganze Schweiz. Die entscheidende Frage ist, auf welche Weise diese Harmonisierung erreicht werden soll.</p><p>Aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes ist der Bund nicht befugt, das Baurecht als solches zu regeln. Beim Erlass des Raumplanungsartikels im Jahre 1969 bestand im Bereich der baurechtlichen Vorschriften kein Bedürfnis nach einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung. Für die Belange des Baurechtes sind daher die Kantone zuständig. Gleiches gilt mit Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren. Dem Bund steht es somit nicht zu, das Baurecht als solches zu regeln.</p><p>Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 8. März 2000 als Postulat überwiesene Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates haben Bund und Kantone die Arbeiten zur Vereinheitlichung vorab der Begriffe und Messweisen partnerschaftlich an die Hand genommen.</p><p>In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage, auf welche Weise diese Vereinheitlichung Erfolg versprechend erreicht werden könnte, intensiv diskutiert. Dabei hat sich klar gezeigt, dass die für eine bundesrechtliche Regelung nötige Verfassungsänderung politisch derzeit kaum Erfolgsaussichten hätte. Die den föderalistischen Strukturen unseres Landes und der gegebenen Kompetenzordnung Rechnung tragende Lösung über eine interkantonale Vereinbarung stiess demgegenüber auf breite Zustimmung.</p><p>Die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen bildet einen ersten wichtigen Schritt im Hinblick auf die allseits als nötig erachtete Vereinheitlichung im Bereich des Baurechtes. Die Vorarbeiten an der interkantonalen Vereinbarung sind mittlerweile so weit fortgeschritten, dass die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz im zweiten Quartal 2004 eine Vernehmlassung zu dieser Vereinbarung wird durchführen können. Die Kantone werden der interkantonalen Vereinbarung nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten voraussichtlich ab Anfang 2005 beitreten können.</p><p>Die Chancen, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kantonen zu guten Resultaten zu kommen, stehen gut. Die Zustimmung jener Kantone vorausgesetzt, die der infrage stehenden interkantonalen Vereinbarung beitreten, ist es auch möglich, die Vereinheitlichung zu gegebener Zeit auf weitere Bereiche auszudehnen. So kann in einer weiteren Phase etwa geprüft werden, ob sich auch im Bereich der Verfahren eine Vereinheitlichung realisieren liesse.</p><p>Im Bereich des Energierechtes sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und die Energieverordnung definieren den Rahmen der kantonalen Energiegesetzgebung. Zur Umsetzung der schweizerischen Energie- und Klimapolitik im Rahmen von Energie Schweiz hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich verabschiedet. Diese enthalten in zehn Modulen sämtliche Elemente einer wirksamen und umfassenden Energiepolitik im Gebäudebereich. Die Umsetzung dieses Mustergesetzes ist im Gange. Siebzehn Kantone haben das Basismodul umgesetzt, deren elf auch die erweiterten Anforderungen an Neubauten.</p><p>Der Vollzug des kantonalen Energierechtes liegt in den meisten Kantonen bei den Gemeinden. Daran würde auch ein Bundesgesetz nichts ändern. Harmonisierungsbestrebungen beim kantonalen Vollzug sind vor allem auf regionaler Ebene im Gange. So haben beispielsweise die acht Ostschweizer Kantone (Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Glarus und Graubünden) ein einheitliches Vollzugsformular für den energietechnischen Nachweis eingeführt, das auch von den Kantonen Aargau, Tessin und Solothurn übernommen worden ist.</p><p>Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wurde anstelle von Energie Schweiz als Ersatzlösung eine Zentralisierung und Verschärfung der energietechnischen Bauvorschriften im Sinne der Motion in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt.</p><p>Der Minergiestandard wird von sämtlichen Kantonen und vom Bund im Rahmen von Energie Schweiz unterstützt. Als Bauvorschrift eignet er sich indessen noch nicht. Weitere Erfahrungen sind zu sammeln. Eine laufende Anpassung der energietechnischen Vorschriften an den Stand der Technik ist (auf Verordnungsebene) erforderlich und ebenfalls im Gange.</p><p>Angesichts der positiven Haltung der Kantone und ihrer klar bekundeten Bereitschaft, die Vorschriften zu harmonisieren und partnerschaftlich mit dem Bund in Richtung Vereinheitlichung des Baurechtes voranzuschreiten, sollte vom Weg, über eine interkantonale Vereinbarung und über die Umsetzung der Musterenergiegesetzgebung zum gewünschten Ergebnis zu gelangen, im Augenblick nicht abgewichen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen für eine Vereinheitlichung der Bauvorschriften einschliesslich der Energiesparvorschriften in der ganzen Schweiz zu sorgen. Dabei achtet er insbesondere auf Folgendes:</p><p>- Für die ganze Schweiz gelten nach Abschluss des Vereinheitlichungsprozesses die gleichen Bauvorschriften und -verfahren, gleichsam ein Bundesbaurecht.</p><p>- Im Rahmen der standardisierten Vorgaben bleiben die Kantone und Gemeinden in der Nutzungsplanung frei.</p><p>- Als Energiesparstandard soll der weiterentwickelte Minergiestandard gelten.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament die dazu notwendigen Gesetzesvorlagen und die allenfalls erforderliche Verfassungsänderung zu unterbreiten.</p>
  • Einheitliches Baurecht für die ganze Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz kennt mindestens 26 unterschiedliche Bauvorschriften und Bauverfahren. Das kompliziert und verteuert den Bau unnötig. Die Vielfalt an Vorschriften ist wettbewerbshemmend und führt zu faktischen Monopolen bei der Planung und Ausführung im Bau. Unterschiedliche Standards - z. B. auch für das Energiesparen - verhindern die Rationalisierung des Bauens.</p><p>Eine von der Kommission für Technologie und Innovation 1998 in Auftrag gegebene Studie "Kostensenkungen bei Planungs- und Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren" geht von folgenden Kosten aus: Der Mehraufwand für die Einarbeitung in die Gesetzgebung und Baubewilligungspraxis eines Kantons wird für gesamtschweizerisch tätige Unternehmen auf 5 bis 10 Prozent des gesamten Planungsaufwandes geschätzt. Die unterschiedlichen Vorschriften führen zu Rationalisierungsverlusten von 10 bis 15 Prozent der Baukosten. Die Regelungsvielfalt führt zu Mehrkosten im Bau von bis zu 6 Milliarden Franken im Jahr.</p><p>Es ist unbestritten, dass mit einer Vereinheitlichung des Baurechtes und der Bauverfahren ein erheblicher Wachstumsgewinn erzielt werden kann. 1998 hatte Rolf Hegetschweiler eine Parlamentarische Initiative zur Vereinheitlichung des Baurechtes eingereicht. Sie wurde mit 69 zu 64 Stimmen abgelehnt. Dafür wurde eine Motion der vorberatenden Kommission im Jahr 2000 als Postulat überwiesen. Dessen ungeachtet fehlt im Wachstumsprogramm des Bundesrates ein entsprechendes Massnahmenpaket.</p><p>Die Vereinheitlichung des Baurechtes hätte einen mehrfach positiven Effekt auf die Wirtschaftsentwicklung.</p><p>- Die Baurationalisierung und Kostensenkung sollte eine dämpfende Wirkung auf die hohen Mietkosten haben.</p><p>- Sie ist eine der wirksamsten Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbes im Bau.</p><p>- Sie stärkt zugleich den Binnenmarkt.</p><p>- Gekoppelt mit einheitlichen fortschrittlichen Energiesparnormen für die ganze Schweiz auf der Grundlage des Minergiestandards wirkt sich das zugleich auf den ökologischen Umbau beschleunigend aus.</p>
    • <p>Angesichts der Vielfalt an kantonalen und kommunalen Planungs- und Bauvorschriften und der gegebenen Unterschiede bei der konkreten Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren besteht in der Tat ein vitales Interesse an einer Vereinheitlichung der Bauvorschriften für die ganze Schweiz. Die entscheidende Frage ist, auf welche Weise diese Harmonisierung erreicht werden soll.</p><p>Aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes ist der Bund nicht befugt, das Baurecht als solches zu regeln. Beim Erlass des Raumplanungsartikels im Jahre 1969 bestand im Bereich der baurechtlichen Vorschriften kein Bedürfnis nach einer gesamtschweizerisch einheitlichen Regelung. Für die Belange des Baurechtes sind daher die Kantone zuständig. Gleiches gilt mit Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der planungs- und baurechtlichen Verfahren. Dem Bund steht es somit nicht zu, das Baurecht als solches zu regeln.</p><p>Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 8. März 2000 als Postulat überwiesene Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates haben Bund und Kantone die Arbeiten zur Vereinheitlichung vorab der Begriffe und Messweisen partnerschaftlich an die Hand genommen.</p><p>In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage, auf welche Weise diese Vereinheitlichung Erfolg versprechend erreicht werden könnte, intensiv diskutiert. Dabei hat sich klar gezeigt, dass die für eine bundesrechtliche Regelung nötige Verfassungsänderung politisch derzeit kaum Erfolgsaussichten hätte. Die den föderalistischen Strukturen unseres Landes und der gegebenen Kompetenzordnung Rechnung tragende Lösung über eine interkantonale Vereinbarung stiess demgegenüber auf breite Zustimmung.</p><p>Die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen bildet einen ersten wichtigen Schritt im Hinblick auf die allseits als nötig erachtete Vereinheitlichung im Bereich des Baurechtes. Die Vorarbeiten an der interkantonalen Vereinbarung sind mittlerweile so weit fortgeschritten, dass die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz im zweiten Quartal 2004 eine Vernehmlassung zu dieser Vereinbarung wird durchführen können. Die Kantone werden der interkantonalen Vereinbarung nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten voraussichtlich ab Anfang 2005 beitreten können.</p><p>Die Chancen, in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kantonen zu guten Resultaten zu kommen, stehen gut. Die Zustimmung jener Kantone vorausgesetzt, die der infrage stehenden interkantonalen Vereinbarung beitreten, ist es auch möglich, die Vereinheitlichung zu gegebener Zeit auf weitere Bereiche auszudehnen. So kann in einer weiteren Phase etwa geprüft werden, ob sich auch im Bereich der Verfahren eine Vereinheitlichung realisieren liesse.</p><p>Im Bereich des Energierechtes sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV). Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) und die Energieverordnung definieren den Rahmen der kantonalen Energiegesetzgebung. Zur Umsetzung der schweizerischen Energie- und Klimapolitik im Rahmen von Energie Schweiz hat die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich verabschiedet. Diese enthalten in zehn Modulen sämtliche Elemente einer wirksamen und umfassenden Energiepolitik im Gebäudebereich. Die Umsetzung dieses Mustergesetzes ist im Gange. Siebzehn Kantone haben das Basismodul umgesetzt, deren elf auch die erweiterten Anforderungen an Neubauten.</p><p>Der Vollzug des kantonalen Energierechtes liegt in den meisten Kantonen bei den Gemeinden. Daran würde auch ein Bundesgesetz nichts ändern. Harmonisierungsbestrebungen beim kantonalen Vollzug sind vor allem auf regionaler Ebene im Gange. So haben beispielsweise die acht Ostschweizer Kantone (Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Glarus und Graubünden) ein einheitliches Vollzugsformular für den energietechnischen Nachweis eingeführt, das auch von den Kantonen Aargau, Tessin und Solothurn übernommen worden ist.</p><p>Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wurde anstelle von Energie Schweiz als Ersatzlösung eine Zentralisierung und Verschärfung der energietechnischen Bauvorschriften im Sinne der Motion in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt.</p><p>Der Minergiestandard wird von sämtlichen Kantonen und vom Bund im Rahmen von Energie Schweiz unterstützt. Als Bauvorschrift eignet er sich indessen noch nicht. Weitere Erfahrungen sind zu sammeln. Eine laufende Anpassung der energietechnischen Vorschriften an den Stand der Technik ist (auf Verordnungsebene) erforderlich und ebenfalls im Gange.</p><p>Angesichts der positiven Haltung der Kantone und ihrer klar bekundeten Bereitschaft, die Vorschriften zu harmonisieren und partnerschaftlich mit dem Bund in Richtung Vereinheitlichung des Baurechtes voranzuschreiten, sollte vom Weg, über eine interkantonale Vereinbarung und über die Umsetzung der Musterenergiegesetzgebung zum gewünschten Ergebnis zu gelangen, im Augenblick nicht abgewichen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen für eine Vereinheitlichung der Bauvorschriften einschliesslich der Energiesparvorschriften in der ganzen Schweiz zu sorgen. Dabei achtet er insbesondere auf Folgendes:</p><p>- Für die ganze Schweiz gelten nach Abschluss des Vereinheitlichungsprozesses die gleichen Bauvorschriften und -verfahren, gleichsam ein Bundesbaurecht.</p><p>- Im Rahmen der standardisierten Vorgaben bleiben die Kantone und Gemeinden in der Nutzungsplanung frei.</p><p>- Als Energiesparstandard soll der weiterentwickelte Minergiestandard gelten.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament die dazu notwendigen Gesetzesvorlagen und die allenfalls erforderliche Verfassungsänderung zu unterbreiten.</p>
    • Einheitliches Baurecht für die ganze Schweiz

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