Weinberge des Lavaux. Aufnahme in die Liste der Unesco-Weltkulturgüter

ShortId
04.3044
Id
20043044
Updated
24.06.2025 23:36
Language
de
Title
Weinberge des Lavaux. Aufnahme in die Liste der Unesco-Weltkulturgüter
AdditionalIndexing
2831;52;kulturelles Erbe;Rebfläche;UNESCO;Schutzgebiet;Waadt;Landschaftsschutz
1
  • L05K1401020111, Rebfläche
  • L04K01060301, kulturelles Erbe
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L04K15040304, UNESCO
  • L05K0301010120, Waadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Weinberge des Lavaux gelten unbestritten als Naturerbe im Sinne des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturgutes der Welt, das auch die Schweiz ratifiziert hat.</p><p>Würden diese Weinberge aus irgendeinem Grund verschwinden, so wäre dies für die Welt und jede und jeden von uns ein unersetzbarer Verlust.</p><p>Im Weinbau ist der Lavaux eines der schönsten Beispiele dafür, wie vollkommen eine vom Menschen geprägte Landschaft sein kann.</p><p>Die Weinberge sind für unseren Tourismus sehr wichtig. Hinzu kommt, dass sie uns seit ungefähr 100 Jahren vor Erosion und anderen Naturgefahren schützen.</p><p>Um die Aufnahme in das Unesco-Welterbe zu erlangen, sollte sich die Schweiz am Vorgehen anderer europäischer Staaten, namentlich Frankreichs, Spaniens, Portugals und Griechenlands, orientieren.</p>
  • <p>Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972 (Unesco-Konvention Nr. 72) im Jahr 1975. Die Konvention beinhaltet in erster Linie einen Kriterienkatalog zur Aufnahme von Gütern in die Liste des Welterbes und sieht die Errichtung eines zwischenstaatlichen Komitees und eines Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vor. Sodann fördert sie die Kooperation zwischen den Vertragsstaaten zum Schutz des Welterbes.</p><p>Die Unesco nimmt auf die Liste des Erbes der Welt Kultur- und Naturgüter auf, die nach ihrer Auffassung und nach den festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert sind. Um als Welterbestätten gelten zu können, müssen die ausgewählten Objekte somit den internationalen Kriterien entsprechen. Kulturgüter müssen beispielsweise ein Meisterwerk kreativen menschlichen Schaffens darstellen oder ein einmaliges oder zumindest aussergewöhnliches Zeugnis über eine kulturelle Tradition ablegen oder ein hervorragendes Beispiel einer Bauweise oder eines architektonischen, technologischen oder landschaftlichen Ensembles darstellen, das einen bedeutenden Abschnitt der Menschheitsgeschichte darstellt.</p><p>In der Schweiz sind bisher im Bereich der Kulturgüter die Altstadt von Bern, der Klosterbezirk St. Gallen, das Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair und die drei Burgen von Bellinzona sowie im Bereich der Naturgüter die Region Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn und der Monte San Giorgio in die Liste aufgenommen worden. Dabei ist das Übereinkommen innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten, es durch Massnahmen auf nationaler Ebene umzusetzen. Im Kompetenzbereich des Bundes bildet das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) die Umsetzung der Unesco-Konvention Nr. 72.</p><p>Die Konvention fordert die Vertragsstaaten ausserdem dazu auf, regelmässig über deren Umsetzung zu berichten. Die Schweiz muss dieses Periodic Reporting zuhanden der Unesco in den Jahren 2004/05 verfassen. Zu diesem Bericht gehört auch die Erstellung der "liste indicative" potenzieller Schweizer Welterbestätten: Jeder Vertragsstaat soll der Unesco ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes, das gemäss den Kriterien der Unesco für eine Aufnahme auf die Welterbeliste geeignet ist, vorlegen. Ein Eintrag auf diese nationale "liste indicative" ist Voraussetzung einer Kandidatur für die Welterbeliste der Unesco. Über die Aufnahme als Welterbe entscheidet das Welterbekomitee der Unesco.</p><p>Das Bundesamt für Kultur ist für die Berichterstattung und damit für die Erstellung der Schweizer "liste indicative" federführend. Es hat unter seiner Leitung eine Expertengruppe einberufen und mit den notwendigen Aufgaben betraut. Der Bericht mit der "liste indicative" soll bis Ende 2004 vom Bundesrat verabschiedet werden. Im Rahmen dieser Arbeiten wird nebst anderen auch der Vorschlag "Lavaux" anhand der Unesco-Kriterien geprüft, um eine sachgerechte Evaluation vornehmen zu können. Gespräche zwischen dem Bundesamt und den Initianten wurden diesbezüglich bereits geführt.</p><p>Die erforderlichen und zurzeit möglichen Massnahmen zur Prüfung der Aufnahme der Kulturlandschaft Lavaux auf die Schweizer "liste indicative" wurden somit ergriffen. In diesem Sinne kann der Vorstoss angenommen werden. Über die Aufnahme der Kulturlandschaft Lavaux auf die "liste indicative" und damit über eine allfällige Kandidatur für die Welterbeliste der Unesco kann der Bundesrat jedoch erst nach Vorliegen des Berichtes der Arbeitsgruppe abschliessend entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die Weinberge des Lavaux in die Unesco-Liste des Natur- und Kulturerbes der Welt aufgenommen werden.</p>
  • Weinberge des Lavaux. Aufnahme in die Liste der Unesco-Weltkulturgüter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Weinberge des Lavaux gelten unbestritten als Naturerbe im Sinne des internationalen Übereinkommens zum Schutz des Natur- und Kulturgutes der Welt, das auch die Schweiz ratifiziert hat.</p><p>Würden diese Weinberge aus irgendeinem Grund verschwinden, so wäre dies für die Welt und jede und jeden von uns ein unersetzbarer Verlust.</p><p>Im Weinbau ist der Lavaux eines der schönsten Beispiele dafür, wie vollkommen eine vom Menschen geprägte Landschaft sein kann.</p><p>Die Weinberge sind für unseren Tourismus sehr wichtig. Hinzu kommt, dass sie uns seit ungefähr 100 Jahren vor Erosion und anderen Naturgefahren schützen.</p><p>Um die Aufnahme in das Unesco-Welterbe zu erlangen, sollte sich die Schweiz am Vorgehen anderer europäischer Staaten, namentlich Frankreichs, Spaniens, Portugals und Griechenlands, orientieren.</p>
    • <p>Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vom 23. November 1972 (Unesco-Konvention Nr. 72) im Jahr 1975. Die Konvention beinhaltet in erster Linie einen Kriterienkatalog zur Aufnahme von Gütern in die Liste des Welterbes und sieht die Errichtung eines zwischenstaatlichen Komitees und eines Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt vor. Sodann fördert sie die Kooperation zwischen den Vertragsstaaten zum Schutz des Welterbes.</p><p>Die Unesco nimmt auf die Liste des Erbes der Welt Kultur- und Naturgüter auf, die nach ihrer Auffassung und nach den festgelegten Massstäben von aussergewöhnlichem universellem Wert sind. Um als Welterbestätten gelten zu können, müssen die ausgewählten Objekte somit den internationalen Kriterien entsprechen. Kulturgüter müssen beispielsweise ein Meisterwerk kreativen menschlichen Schaffens darstellen oder ein einmaliges oder zumindest aussergewöhnliches Zeugnis über eine kulturelle Tradition ablegen oder ein hervorragendes Beispiel einer Bauweise oder eines architektonischen, technologischen oder landschaftlichen Ensembles darstellen, das einen bedeutenden Abschnitt der Menschheitsgeschichte darstellt.</p><p>In der Schweiz sind bisher im Bereich der Kulturgüter die Altstadt von Bern, der Klosterbezirk St. Gallen, das Benediktinerinnenkloster St. Johann in Müstair und die drei Burgen von Bellinzona sowie im Bereich der Naturgüter die Region Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn und der Monte San Giorgio in die Liste aufgenommen worden. Dabei ist das Übereinkommen innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten, es durch Massnahmen auf nationaler Ebene umzusetzen. Im Kompetenzbereich des Bundes bildet das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) die Umsetzung der Unesco-Konvention Nr. 72.</p><p>Die Konvention fordert die Vertragsstaaten ausserdem dazu auf, regelmässig über deren Umsetzung zu berichten. Die Schweiz muss dieses Periodic Reporting zuhanden der Unesco in den Jahren 2004/05 verfassen. Zu diesem Bericht gehört auch die Erstellung der "liste indicative" potenzieller Schweizer Welterbestätten: Jeder Vertragsstaat soll der Unesco ein Verzeichnis des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturgutes, das gemäss den Kriterien der Unesco für eine Aufnahme auf die Welterbeliste geeignet ist, vorlegen. Ein Eintrag auf diese nationale "liste indicative" ist Voraussetzung einer Kandidatur für die Welterbeliste der Unesco. Über die Aufnahme als Welterbe entscheidet das Welterbekomitee der Unesco.</p><p>Das Bundesamt für Kultur ist für die Berichterstattung und damit für die Erstellung der Schweizer "liste indicative" federführend. Es hat unter seiner Leitung eine Expertengruppe einberufen und mit den notwendigen Aufgaben betraut. Der Bericht mit der "liste indicative" soll bis Ende 2004 vom Bundesrat verabschiedet werden. Im Rahmen dieser Arbeiten wird nebst anderen auch der Vorschlag "Lavaux" anhand der Unesco-Kriterien geprüft, um eine sachgerechte Evaluation vornehmen zu können. Gespräche zwischen dem Bundesamt und den Initianten wurden diesbezüglich bereits geführt.</p><p>Die erforderlichen und zurzeit möglichen Massnahmen zur Prüfung der Aufnahme der Kulturlandschaft Lavaux auf die Schweizer "liste indicative" wurden somit ergriffen. In diesem Sinne kann der Vorstoss angenommen werden. Über die Aufnahme der Kulturlandschaft Lavaux auf die "liste indicative" und damit über eine allfällige Kandidatur für die Welterbeliste der Unesco kann der Bundesrat jedoch erst nach Vorliegen des Berichtes der Arbeitsgruppe abschliessend entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit die Weinberge des Lavaux in die Unesco-Liste des Natur- und Kulturerbes der Welt aufgenommen werden.</p>
    • Weinberge des Lavaux. Aufnahme in die Liste der Unesco-Weltkulturgüter

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