Grenzgänger und Krankentaggeld
- ShortId
-
04.3051
- Id
-
20043051
- Updated
-
14.11.2025 07:21
- Language
-
de
- Title
-
Grenzgänger und Krankentaggeld
- AdditionalIndexing
-
12;2841;Grenzgänger/in;gerichtliche Zuständigkeit;Taggeldversicherung;Zivilgerichtsbarkeit;Versicherungsrecht
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L05K0104010904, Taggeldversicherung
- L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L04K05050112, Zivilgerichtsbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In früheren Vorstössen (vgl. insbesondere die Motion 03.3458) habe ich darauf hingewiesen, dass sich beim Gerichtsstand für Streitigkeiten im Bereich der Krankentaggeldversicherung Probleme stellen, wenn die betroffene Person eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger ist. Eine solche Person, die in der Schweiz arbeitet, aber nicht ihren Wohnsitz hat, ist - mit allen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind - gezwungen, sich an den Gerichtsstand des Sitzes des Versicherers zu wenden. Krankentaggeldversicherungen werden fast ausschliesslich auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen.</p><p>In seinen Stellungnahmen verweist der Bundesrat auf das Lugano-Übereinkommen, das es künftig möglich machen sollte, auch den Gerichtsstand am Wohnsitz der erwerbstätigen Person zu wählen.</p><p>Diese Alternative wird jedoch erst längerfristig bestehen, und es liegt ohnehin im Interesse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers, sich an den Gerichtsstand am Arbeitsort wenden zu können.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, sich auf die ihm im neuen Versicherungsaufsichtsgesetz erteilte Kompetenz (vgl. insbesondere Art. 31 E-VAG) zu stützen und die Versicherer zu veranlassen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den einzelnen Versicherungsverträgen die Möglichkeit zu verankern, dass sich erwerbstätige Personen - unabhängig von ihrem Wohnsitz - in Streitigkeiten betreffend die Krankentaggeldversicherung an den Gerichtsstand ihres Arbeitsortes wenden können.</p>
- Grenzgänger und Krankentaggeld
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In früheren Vorstössen (vgl. insbesondere die Motion 03.3458) habe ich darauf hingewiesen, dass sich beim Gerichtsstand für Streitigkeiten im Bereich der Krankentaggeldversicherung Probleme stellen, wenn die betroffene Person eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger ist. Eine solche Person, die in der Schweiz arbeitet, aber nicht ihren Wohnsitz hat, ist - mit allen Schwierigkeiten, die damit verbunden sind - gezwungen, sich an den Gerichtsstand des Sitzes des Versicherers zu wenden. Krankentaggeldversicherungen werden fast ausschliesslich auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen.</p><p>In seinen Stellungnahmen verweist der Bundesrat auf das Lugano-Übereinkommen, das es künftig möglich machen sollte, auch den Gerichtsstand am Wohnsitz der erwerbstätigen Person zu wählen.</p><p>Diese Alternative wird jedoch erst längerfristig bestehen, und es liegt ohnehin im Interesse der Grenzgängerin oder des Grenzgängers, sich an den Gerichtsstand am Arbeitsort wenden zu können.</p><p>Deshalb ersuche ich den Bundesrat, sich auf die ihm im neuen Versicherungsaufsichtsgesetz erteilte Kompetenz (vgl. insbesondere Art. 31 E-VAG) zu stützen und die Versicherer zu veranlassen, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den einzelnen Versicherungsverträgen die Möglichkeit zu verankern, dass sich erwerbstätige Personen - unabhängig von ihrem Wohnsitz - in Streitigkeiten betreffend die Krankentaggeldversicherung an den Gerichtsstand ihres Arbeitsortes wenden können.</p>
- Grenzgänger und Krankentaggeld
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