Bundesgesetz über den Wald. Änderungen der Bestimmungen für Investitionskredite
- ShortId
-
04.3058
- Id
-
20043058
- Updated
-
27.07.2023 21:23
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über den Wald. Änderungen der Bestimmungen für Investitionskredite
- AdditionalIndexing
-
55;Förderungsmassnahmen in der Forstwirtschaft;Wettbewerbsbeschränkung;Holzgewinnung;Waldwirtschaft;Forstgesetzgebung;sektorale Beihilfe;Investitionskredit
- 1
-
- L03K140107, Waldwirtschaft
- L05K1401070102, Förderungsmassnahmen in der Forstwirtschaft
- L04K11040304, Investitionskredit
- L05K0704010109, sektorale Beihilfe
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K1401070103, Forstgesetzgebung
- L06K140107010502, Holzgewinnung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Zurzeit werden aufgrund von Artikel 40 WaG rund 4 bis 6 Millionen Franken unverzinsliche Darlehen gewährt. Längerfristig dürften dies etwa 12 Millionen Franken pro Jahr sein.</p><p>1. Ausgangslage</p><p>Wie in der Landwirtschaft sind auch in der Forstwirtschaft Investitionskredite des Bundes seit Jahrzehnten üblich. Vor dem Inkrafttreten des WaG wurden die Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Bundesgesetz vom 21. März 1969 über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet geregelt.</p><p>Durch die Einführung von Artikel 40, "Investitionskredite", im WaG konnte das Bundesgesetz über die Investitionskredite per Ende 1993 aufgehoben werden. Die einschlägigen Artikel zu diesen Investitionskrediten (Art. 40 und 54 Bst. b WaG und Art. 60 bis 64 und 67 Bst. f WaV) traten ein Jahr später als die restlichen Bestimmungen des WaG auf den 1. Januar 1994 in Kraft.</p><p>Mit den neuen Bestimmungen gewann die Einsatzmöglichkeit der Investitionskredite an Bedeutung; ihre Ausgestaltung wurde jener landwirtschaftlicher Investitionskredite angeglichen. Die Mittel zur Vergabe von Krediten wurden den Kantonen vom Bund global als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kantone hatten die Vergabe der Kredite selbst zu organisieren.</p><p>Grundsätzlich hat sich das neue Regime der Investitionskredite bewährt. Allerdings nutzen die Kantone diese Art der Bundeshilfe recht unterschiedlich. Logischerweise werden sie bei grösserem Finanzbedarf der Waldbesitzer infolge von Schadenereignissen jeweils intensiver beansprucht.</p><p>2. Investitionskredite für die Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte</p><p>Artikel 63 WaV regelt jene Tatbestände, für die Investitionskredite gewährt werden. Unter anderem können Investitionskredite bis zu 80 Prozent zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gewährt werden. Diese Möglichkeit war zwar nicht neu, wurde aber gegenüber dem seinerzeitigen Bundesgesetz insofern erweitert, dass diese Investitionskredite auch von privaten Forstunternehmern und nicht nur von Waldbesitzern beansprucht werden können. Für diese Erweiterung hatte sich damals der Verband Schweizerischer Forstunternehmer stark gemacht.</p><p>3. Verlagerung der Holzerntearbeiten zu spezialisierten Unternehmern</p><p>Im vergangenen Jahrzehnt hat eine deutlich sichtbare Entwicklung moderner, für die Holzernte spezialisierter Maschinen stattgefunden. Solche Maschinen gibt es weltweit zwar schon seit Jahrzehnten, sie haben sich aber in den mehrheitlich hügeligen und gebirgigen Wäldern der Schweiz nur zögerlich durchgesetzt. In der Zwischenzeit wurden auch Maschinen speziell für schwierige Gebirgsverhältnisse entwickelt. Diese Maschinen haben zwei Dinge gemeinsam: sie sind leistungsfähig - und sehr teuer. Diese Tatsache hat zu einer weiteren Spezialisierung geführt, indem die Waldbesitzer die Holzerntearbeiten mehr und mehr spezialisierten Forstunternehmern übergeben. Im Verhältnis zu früheren Jahren führen die vom Waldbesitzer angestellten Forstwarte mehr Pflegearbeiten in Jungbeständen aus.</p><p>Nachdem in der Alpenregion nahezu 80 Prozent des Waldes in öffentlicher Hand ist, bedeutet diese Entwicklung für die Gebirgskantone, dass hier eine Verlagerung forstlicher Arbeiten zur Privatwirtschaft im Gange ist. Wenn auch diese Tendenz aus der Optik der Arbeitsplatzerhaltung in Randgebieten nicht unbedingt begrüssenswert ist, hat sie für die allgemeine Rentabilität und Eigenständigkeit der Forstwirtschaft und rein ökonomisch gesehen sicher entscheidende Vorteile.</p><p>4. Staatliche Förderung nötig?</p><p>Die Frage ist nun aber, ob dieser Prozess der Mechanisierung der Holzernte staatlich gefördert werden muss. Dazu folgende Überlegungen:</p><p>- Die modernen, gebirgstauglichen Holzerntemaschinen (Gebirgsharvester und Ähnliches) sind wesentlich leistungsfähiger als die konventionellen früheren Maschinen. Eine einzelne Maschine deckt die Bedürfnisse einer wesentlich grösseren Region ab als die früheren.</p><p>- Nach wie vor ist unsere Forstwirtschaft von kleinflächigen Eingriffen geprägt, was sich bei der aktuellen Gesetzgebung und den fein strukturierten Besitzverhältnissen nicht so rasch ändern wird. Die leistungsfähigen Maschinen eignen sich deshalb nur für einen kleinen Teil der Holzernte.</p><p>- Die heute bestehenden Forstunternehmer in der Schweiz haben in der vergangenen Zeit genügend Unternehmergeist bewiesen, dass sie auch ohne staatliche Hilfe in der Lage sind, die Bedürfnisse der Waldbesitzer abzudecken.</p><p>- Erfahrungsgemäss rüsten die Forstunternehmungen bei eingetretenen Schadenereignissen und dementsprechendem Arbeitsangebot kurzfristig auf. Nach Bewältigung des Schadenereignisses schwinden die Aufträge ebenso schnell wie sie vorher gekommen sind. Ein brachliegender teurer Maschinenpark bei den Forstunternehmern ist die Folge. Diese Erscheinung ist eine unliebsame Tatsache, welche mit der staatlichen Hilfe durch die Investitionskredite noch verstärkt wird.</p><p>- Die Bestimmungen für den Bezug von Investitionskrediten wurden so gestaltet, dass nur Unternehmen, die seit mindestens zwei Jahren erfolgreich arbeiten, in den Genuss kommen. Investitionskredit als Starthilfe für ein junges Unternehmen kann deshalb nicht als positives Argument ins Feld geführt werden.</p><p>- Das unter dem herrschenden Spardruck reduzierte Subventionsvolumen und die zunehmend schwierige finanzielle Lage der Waldbesitzer führen tendenziell dazu, dass diese zunehmend Investitionskredite zur Realisierung ihrer Projekte benötigen werden (Waldbau-, WaIdstrassen- und Verbauungsprojekte). Die knapper werdenden Kontingente für diese Investitionskredite sollten deshalb nur noch für die dringend notwendigen Anliegen der Waldbesitzer zur Verfügung stehen.</p><p>- Was die forstlichen Maschinen für die Waldbesitzer (in den Gebirgskantonen vielfach Gemeinden) anbelangt, ist Folgendes festzustellen: In unserer klein strukturierten Forstwirtschaft werden vielerorts Maschinen für Waldbesitzer angeschafft, welche im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit dieser Maschine viel zu wenig Wald haben. Die forstlichen Betriebsabrechnungen belegen, dass die Rückefahrzeuge der Waldbesitzer meist viel zu wenig Einsatzstunden haben. Der förderungswürdige, überbetriebliche Einsatz findet noch viel zu wenig statt. Wenn die Waldbesitzer zudem noch die Möglichkeit haben, eine eigene Maschine mit Hilfe eines Investitionskredites anzuschaffen, werden paradoxerweise die nicht ökonomischen Kleinbetriebe noch gefördert.</p><p>Das alles spricht dafür, dass die Investitionskredite für die Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte nicht nur für private Forstunternehmungen, sondern auch für die Waldbesitzer zu streichen sind, zumal sie zusätzlich zum Abbau bestehender Arbeitsplätze beitragen und den ungerechten Wettbewerb fördern.</p>
- <p>Der Motionär stellt die staatliche Förderung der Mechanisierung der Holzernte infrage, da damit u. a. ein ungerechter Wettbewerb gefördert und Arbeitsplätze gefährdet würden. Der Bundesrat ist demgegenüber der Meinung, dass die Gewährung von günstigen, rückzahlbaren Darlehen zur Anschaffung von forstlichen Fahrzeugen eine innovative Lösung darstellt, bei welcher der Bund, die Kantone wie auch die Darlehensnehmer ihren Teil zu einer effizienteren, kostengünstigeren und damit stärkeren Waldwirtschaft beitragen. Der für eine flächendeckende, effiziente und wirtschaftliche Holzernte notwendige Mechanisierungsgrad wird durch die Kredite erst ermöglicht. Ohne diese Kredite würden die dringend notwendigen Investitionen nicht getätigt.</p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat im Januar 2003 ihren Bericht zur Vollzugs- und Wirkungsprüfung über den forstlichen Investitionskredit veröffentlicht. Das Resultat ist positiv ausgefallen. Es wird u. a. festgehalten, dass die Investitionskredite effizientere Arbeitsprozesse in der Waldwirtschaft effektiv fördern und so die erwartete Wirkung erzielt wird.</p><p>Die mit der Mechanisierung erreichten Effizienzsteigerungen können zwar kurzfristig Arbeitsplätze gefährden. Eine finanziell gesunde und effizient arbeitende Waldwirtschaft wird aber mittel- und langfristig in der gesamten Holzkette Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen. Mit den Investitionskrediten, die der ganzen Waldwirtschaft offen stehen, wird auch kein ungerechter Wettbewerb gefördert. Die Gesetzeslage ist klar, es gibt keine bevorzugten oder geschützten Bereiche; es können sowohl öffentliche Forstbetriebe als auch private Forstunternehmer um Kredite nachsuchen. Die Kredite müssen während der Amortisationsdauer zurückbezahlt werden. Der Unternehmer oder Betriebsleiter muss also seinen Betrieb erfolgreich führen und die teuren Fahrzeuge auslasten und effizient einsetzen.</p><p>Der Bund stellt die gesetzlichen Grundlagen bereit und definiert die groben Rahmenbedingungen für die Gewährung der Kredite. Die Prüfung der Gesuche, deren Genehmigung oder Ablehnung, die Unterzeichnung der Verträge und die ganze finanzielle Abwicklung der Kreditvergabe fallen in die Kompetenz der Kantone. Die Entscheide werden auf der Grundlage der kantonalen Forststrategien und -konzepte gefällt, die Bewilligungskriterien können deshalb von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen. Die Kantone übernehmen zudem die Bürgschaft gegenüber dem Bund.</p><p>Der Bundesrat möchte an seiner Politik im Bereich der Investitionskredite grundsätzlich festhalten. Die Anliegen des Motionärs sollen dennoch im Gesamtzusammenhang der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald überprüft werden. Zu dieser Teilrevision, die auf dem Waldprogramm Schweiz basiert, findet noch in diesem Jahr eine Vernehmlassung statt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Da sich die Lage in der Waldbewirtschaftung massiv verändert hat, ist Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) wie folgt abzuändern:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>"Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte" ist zu streichen.</p><p>Bst. c (neu) </p><p>zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen. </p><p>Dementsprechend ist in Absatz 1 von Artikel 63 der Verordnung über den Wald (WaV), Buchstabe c ebenfalls zu streichen.</p>
- Bundesgesetz über den Wald. Änderungen der Bestimmungen für Investitionskredite
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zurzeit werden aufgrund von Artikel 40 WaG rund 4 bis 6 Millionen Franken unverzinsliche Darlehen gewährt. Längerfristig dürften dies etwa 12 Millionen Franken pro Jahr sein.</p><p>1. Ausgangslage</p><p>Wie in der Landwirtschaft sind auch in der Forstwirtschaft Investitionskredite des Bundes seit Jahrzehnten üblich. Vor dem Inkrafttreten des WaG wurden die Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Bundesgesetz vom 21. März 1969 über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet geregelt.</p><p>Durch die Einführung von Artikel 40, "Investitionskredite", im WaG konnte das Bundesgesetz über die Investitionskredite per Ende 1993 aufgehoben werden. Die einschlägigen Artikel zu diesen Investitionskrediten (Art. 40 und 54 Bst. b WaG und Art. 60 bis 64 und 67 Bst. f WaV) traten ein Jahr später als die restlichen Bestimmungen des WaG auf den 1. Januar 1994 in Kraft.</p><p>Mit den neuen Bestimmungen gewann die Einsatzmöglichkeit der Investitionskredite an Bedeutung; ihre Ausgestaltung wurde jener landwirtschaftlicher Investitionskredite angeglichen. Die Mittel zur Vergabe von Krediten wurden den Kantonen vom Bund global als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kantone hatten die Vergabe der Kredite selbst zu organisieren.</p><p>Grundsätzlich hat sich das neue Regime der Investitionskredite bewährt. Allerdings nutzen die Kantone diese Art der Bundeshilfe recht unterschiedlich. Logischerweise werden sie bei grösserem Finanzbedarf der Waldbesitzer infolge von Schadenereignissen jeweils intensiver beansprucht.</p><p>2. Investitionskredite für die Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte</p><p>Artikel 63 WaV regelt jene Tatbestände, für die Investitionskredite gewährt werden. Unter anderem können Investitionskredite bis zu 80 Prozent zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gewährt werden. Diese Möglichkeit war zwar nicht neu, wurde aber gegenüber dem seinerzeitigen Bundesgesetz insofern erweitert, dass diese Investitionskredite auch von privaten Forstunternehmern und nicht nur von Waldbesitzern beansprucht werden können. Für diese Erweiterung hatte sich damals der Verband Schweizerischer Forstunternehmer stark gemacht.</p><p>3. Verlagerung der Holzerntearbeiten zu spezialisierten Unternehmern</p><p>Im vergangenen Jahrzehnt hat eine deutlich sichtbare Entwicklung moderner, für die Holzernte spezialisierter Maschinen stattgefunden. Solche Maschinen gibt es weltweit zwar schon seit Jahrzehnten, sie haben sich aber in den mehrheitlich hügeligen und gebirgigen Wäldern der Schweiz nur zögerlich durchgesetzt. In der Zwischenzeit wurden auch Maschinen speziell für schwierige Gebirgsverhältnisse entwickelt. Diese Maschinen haben zwei Dinge gemeinsam: sie sind leistungsfähig - und sehr teuer. Diese Tatsache hat zu einer weiteren Spezialisierung geführt, indem die Waldbesitzer die Holzerntearbeiten mehr und mehr spezialisierten Forstunternehmern übergeben. Im Verhältnis zu früheren Jahren führen die vom Waldbesitzer angestellten Forstwarte mehr Pflegearbeiten in Jungbeständen aus.</p><p>Nachdem in der Alpenregion nahezu 80 Prozent des Waldes in öffentlicher Hand ist, bedeutet diese Entwicklung für die Gebirgskantone, dass hier eine Verlagerung forstlicher Arbeiten zur Privatwirtschaft im Gange ist. Wenn auch diese Tendenz aus der Optik der Arbeitsplatzerhaltung in Randgebieten nicht unbedingt begrüssenswert ist, hat sie für die allgemeine Rentabilität und Eigenständigkeit der Forstwirtschaft und rein ökonomisch gesehen sicher entscheidende Vorteile.</p><p>4. Staatliche Förderung nötig?</p><p>Die Frage ist nun aber, ob dieser Prozess der Mechanisierung der Holzernte staatlich gefördert werden muss. Dazu folgende Überlegungen:</p><p>- Die modernen, gebirgstauglichen Holzerntemaschinen (Gebirgsharvester und Ähnliches) sind wesentlich leistungsfähiger als die konventionellen früheren Maschinen. Eine einzelne Maschine deckt die Bedürfnisse einer wesentlich grösseren Region ab als die früheren.</p><p>- Nach wie vor ist unsere Forstwirtschaft von kleinflächigen Eingriffen geprägt, was sich bei der aktuellen Gesetzgebung und den fein strukturierten Besitzverhältnissen nicht so rasch ändern wird. Die leistungsfähigen Maschinen eignen sich deshalb nur für einen kleinen Teil der Holzernte.</p><p>- Die heute bestehenden Forstunternehmer in der Schweiz haben in der vergangenen Zeit genügend Unternehmergeist bewiesen, dass sie auch ohne staatliche Hilfe in der Lage sind, die Bedürfnisse der Waldbesitzer abzudecken.</p><p>- Erfahrungsgemäss rüsten die Forstunternehmungen bei eingetretenen Schadenereignissen und dementsprechendem Arbeitsangebot kurzfristig auf. Nach Bewältigung des Schadenereignisses schwinden die Aufträge ebenso schnell wie sie vorher gekommen sind. Ein brachliegender teurer Maschinenpark bei den Forstunternehmern ist die Folge. Diese Erscheinung ist eine unliebsame Tatsache, welche mit der staatlichen Hilfe durch die Investitionskredite noch verstärkt wird.</p><p>- Die Bestimmungen für den Bezug von Investitionskrediten wurden so gestaltet, dass nur Unternehmen, die seit mindestens zwei Jahren erfolgreich arbeiten, in den Genuss kommen. Investitionskredit als Starthilfe für ein junges Unternehmen kann deshalb nicht als positives Argument ins Feld geführt werden.</p><p>- Das unter dem herrschenden Spardruck reduzierte Subventionsvolumen und die zunehmend schwierige finanzielle Lage der Waldbesitzer führen tendenziell dazu, dass diese zunehmend Investitionskredite zur Realisierung ihrer Projekte benötigen werden (Waldbau-, WaIdstrassen- und Verbauungsprojekte). Die knapper werdenden Kontingente für diese Investitionskredite sollten deshalb nur noch für die dringend notwendigen Anliegen der Waldbesitzer zur Verfügung stehen.</p><p>- Was die forstlichen Maschinen für die Waldbesitzer (in den Gebirgskantonen vielfach Gemeinden) anbelangt, ist Folgendes festzustellen: In unserer klein strukturierten Forstwirtschaft werden vielerorts Maschinen für Waldbesitzer angeschafft, welche im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit dieser Maschine viel zu wenig Wald haben. Die forstlichen Betriebsabrechnungen belegen, dass die Rückefahrzeuge der Waldbesitzer meist viel zu wenig Einsatzstunden haben. Der förderungswürdige, überbetriebliche Einsatz findet noch viel zu wenig statt. Wenn die Waldbesitzer zudem noch die Möglichkeit haben, eine eigene Maschine mit Hilfe eines Investitionskredites anzuschaffen, werden paradoxerweise die nicht ökonomischen Kleinbetriebe noch gefördert.</p><p>Das alles spricht dafür, dass die Investitionskredite für die Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte nicht nur für private Forstunternehmungen, sondern auch für die Waldbesitzer zu streichen sind, zumal sie zusätzlich zum Abbau bestehender Arbeitsplätze beitragen und den ungerechten Wettbewerb fördern.</p>
- <p>Der Motionär stellt die staatliche Förderung der Mechanisierung der Holzernte infrage, da damit u. a. ein ungerechter Wettbewerb gefördert und Arbeitsplätze gefährdet würden. Der Bundesrat ist demgegenüber der Meinung, dass die Gewährung von günstigen, rückzahlbaren Darlehen zur Anschaffung von forstlichen Fahrzeugen eine innovative Lösung darstellt, bei welcher der Bund, die Kantone wie auch die Darlehensnehmer ihren Teil zu einer effizienteren, kostengünstigeren und damit stärkeren Waldwirtschaft beitragen. Der für eine flächendeckende, effiziente und wirtschaftliche Holzernte notwendige Mechanisierungsgrad wird durch die Kredite erst ermöglicht. Ohne diese Kredite würden die dringend notwendigen Investitionen nicht getätigt.</p><p>Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat im Januar 2003 ihren Bericht zur Vollzugs- und Wirkungsprüfung über den forstlichen Investitionskredit veröffentlicht. Das Resultat ist positiv ausgefallen. Es wird u. a. festgehalten, dass die Investitionskredite effizientere Arbeitsprozesse in der Waldwirtschaft effektiv fördern und so die erwartete Wirkung erzielt wird.</p><p>Die mit der Mechanisierung erreichten Effizienzsteigerungen können zwar kurzfristig Arbeitsplätze gefährden. Eine finanziell gesunde und effizient arbeitende Waldwirtschaft wird aber mittel- und langfristig in der gesamten Holzkette Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen. Mit den Investitionskrediten, die der ganzen Waldwirtschaft offen stehen, wird auch kein ungerechter Wettbewerb gefördert. Die Gesetzeslage ist klar, es gibt keine bevorzugten oder geschützten Bereiche; es können sowohl öffentliche Forstbetriebe als auch private Forstunternehmer um Kredite nachsuchen. Die Kredite müssen während der Amortisationsdauer zurückbezahlt werden. Der Unternehmer oder Betriebsleiter muss also seinen Betrieb erfolgreich führen und die teuren Fahrzeuge auslasten und effizient einsetzen.</p><p>Der Bund stellt die gesetzlichen Grundlagen bereit und definiert die groben Rahmenbedingungen für die Gewährung der Kredite. Die Prüfung der Gesuche, deren Genehmigung oder Ablehnung, die Unterzeichnung der Verträge und die ganze finanzielle Abwicklung der Kreditvergabe fallen in die Kompetenz der Kantone. Die Entscheide werden auf der Grundlage der kantonalen Forststrategien und -konzepte gefällt, die Bewilligungskriterien können deshalb von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausfallen. Die Kantone übernehmen zudem die Bürgschaft gegenüber dem Bund.</p><p>Der Bundesrat möchte an seiner Politik im Bereich der Investitionskredite grundsätzlich festhalten. Die Anliegen des Motionärs sollen dennoch im Gesamtzusammenhang der laufenden Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wald überprüft werden. Zu dieser Teilrevision, die auf dem Waldprogramm Schweiz basiert, findet noch in diesem Jahr eine Vernehmlassung statt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Da sich die Lage in der Waldbewirtschaftung massiv verändert hat, ist Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) wie folgt abzuändern:</p><p>Art. 40 Abs. 1</p><p>"Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte" ist zu streichen.</p><p>Bst. c (neu) </p><p>zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen. </p><p>Dementsprechend ist in Absatz 1 von Artikel 63 der Verordnung über den Wald (WaV), Buchstabe c ebenfalls zu streichen.</p>
- Bundesgesetz über den Wald. Änderungen der Bestimmungen für Investitionskredite
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