Prostitutionsetablissements. Einschränkungen

ShortId
04.3068
Id
20043068
Updated
27.07.2023 21:23
Language
de
Title
Prostitutionsetablissements. Einschränkungen
AdditionalIndexing
2846;12;Bewilligung;Cabaret-Tänzerin;Wohnzone;Prostitution;Bauordnung
1
  • L04K01010211, Prostitution
  • L06K010204010102, Wohnzone
  • L04K01010204, Cabaret-Tänzerin
  • L05K0102030102, Bauordnung
  • L05K0806010102, Bewilligung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Sexgewerbe gehört zu den Wachstumsbranchen in der Schweiz. Prostitutionsetablissements, deklariert als Kabarets oder Massagesalons, blühen unverschämt mit ihren roten Lichtappellen nicht nur in der Nähe, sondern oft in der Mitte von Wohngebieten auf. Den Autobahnen entlang, insbesondere derjenigen des Juras in den Kantonen Solothurn und Aargau, boomt das Geschäft mit Lust und Laster.</p><p>Es ist ein offenes Geheimnis, dass die "Tänzerinnen", die in diesen Etablissements arbeiten, oft ohne Aufenthaltsbewilligung und Opfer von Menschenhandelsnetzen sind. Unter solchen Umständen sind sie ihren Zuhältern und Kunden ausgeliefert und werden einfach zu ungeschützten Sexhandlungen gezwungen. Zum Schutz dieser Frauen und auch der Bevölkerung müssen Massnahmen getroffen und implementiert werden.</p><p>Die Nachfrage von schweizerischen Konsumenten an "exotischen" Frauen und Sexhandlungen trägt deutlich zum Wachstum des Prostitutionsmarktes bei (Puff Factor). Sexinserate begünstigen diese Nachfrage, sind jedoch im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches (Pornographie) in allgemein zugänglichen Medienträgern nicht zugelassen. Der auffällige Charakter von Prostitutionsetablissements in Wohnzonen (rote und blinkende Beleuchtung) sowie entlang den Hauptverkehrsachsen werden eindeutig von der Bevölkerung (und der Jugend) als Gegenstand pornographischer Vor- und Verführung wahrgenommen, richten sich aber de facto nicht ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum.</p><p>Aus diesem Grunde wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>1. die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes anzupassen (Art. 3), damit Prostitutionsetablissements in Wohnzonen verboten werden;</p><p>2. die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit der auffällige Charakter dieser Etablissements schweizweit eingeschränkt wird.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700) ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Raumplanung als Grundsatzgesetz konzipiert. Nur Schwerpunktthemen, denen etwa der Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zuzurechnen ist, dürfen vom Bund weitgehend selbst geregelt werden.</p><p>Mit der expliziten Bezugnahme auf die Wohnzonen spricht der Motionär die Ebene der Nutzungsplanung an. Hierfür sind stufengerecht die Kantone und Gemeinden zuständig. Das vom Motionär angesprochene Sexgewerbe ist klarerweise als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren und lässt sich mit dem Zweck einer reinen Wohnzone nicht in Einklang bringen. Was der Motionär fordert, lässt sich schon heute durch eine entsprechende Ausgestaltung der sich auf die einzelnen Zonenarten beziehenden Nutzungsvorschriften erreichen.</p><p>Die bewusst allgemein gehaltenen Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes mit den vom Motionär geforderten Detailvorgaben zu belasten, erweist sich als unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die rechtliche Grundlage für ein Verbot oder mindestens die Einschränkung von "Prostitutionsetablissements" in der Wohnzone sowie ihren auffälligen Charakter zu unterbreiten.</p>
  • Prostitutionsetablissements. Einschränkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Sexgewerbe gehört zu den Wachstumsbranchen in der Schweiz. Prostitutionsetablissements, deklariert als Kabarets oder Massagesalons, blühen unverschämt mit ihren roten Lichtappellen nicht nur in der Nähe, sondern oft in der Mitte von Wohngebieten auf. Den Autobahnen entlang, insbesondere derjenigen des Juras in den Kantonen Solothurn und Aargau, boomt das Geschäft mit Lust und Laster.</p><p>Es ist ein offenes Geheimnis, dass die "Tänzerinnen", die in diesen Etablissements arbeiten, oft ohne Aufenthaltsbewilligung und Opfer von Menschenhandelsnetzen sind. Unter solchen Umständen sind sie ihren Zuhältern und Kunden ausgeliefert und werden einfach zu ungeschützten Sexhandlungen gezwungen. Zum Schutz dieser Frauen und auch der Bevölkerung müssen Massnahmen getroffen und implementiert werden.</p><p>Die Nachfrage von schweizerischen Konsumenten an "exotischen" Frauen und Sexhandlungen trägt deutlich zum Wachstum des Prostitutionsmarktes bei (Puff Factor). Sexinserate begünstigen diese Nachfrage, sind jedoch im Sinne von Artikel 197 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches (Pornographie) in allgemein zugänglichen Medienträgern nicht zugelassen. Der auffällige Charakter von Prostitutionsetablissements in Wohnzonen (rote und blinkende Beleuchtung) sowie entlang den Hauptverkehrsachsen werden eindeutig von der Bevölkerung (und der Jugend) als Gegenstand pornographischer Vor- und Verführung wahrgenommen, richten sich aber de facto nicht ausschliesslich an ein erwachsenes Publikum.</p><p>Aus diesem Grunde wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>1. die Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes anzupassen (Art. 3), damit Prostitutionsetablissements in Wohnzonen verboten werden;</p><p>2. die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit der auffällige Charakter dieser Etablissements schweizweit eingeschränkt wird.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700) ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Raumplanung als Grundsatzgesetz konzipiert. Nur Schwerpunktthemen, denen etwa der Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zuzurechnen ist, dürfen vom Bund weitgehend selbst geregelt werden.</p><p>Mit der expliziten Bezugnahme auf die Wohnzonen spricht der Motionär die Ebene der Nutzungsplanung an. Hierfür sind stufengerecht die Kantone und Gemeinden zuständig. Das vom Motionär angesprochene Sexgewerbe ist klarerweise als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren und lässt sich mit dem Zweck einer reinen Wohnzone nicht in Einklang bringen. Was der Motionär fordert, lässt sich schon heute durch eine entsprechende Ausgestaltung der sich auf die einzelnen Zonenarten beziehenden Nutzungsvorschriften erreichen.</p><p>Die bewusst allgemein gehaltenen Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes mit den vom Motionär geforderten Detailvorgaben zu belasten, erweist sich als unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die rechtliche Grundlage für ein Verbot oder mindestens die Einschränkung von "Prostitutionsetablissements" in der Wohnzone sowie ihren auffälligen Charakter zu unterbreiten.</p>
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