Reisedokumente für Ausländer ohne heimatliche Papiere
- ShortId
-
04.3070
- Id
-
20043070
- Updated
-
28.07.2023 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Reisedokumente für Ausländer ohne heimatliche Papiere
- AdditionalIndexing
-
2811;Ausländer/in;Ausweis;Reise;Kosovo;Ausländerrecht;Jugoslawien;Serbien
- 1
-
- L04K05060104, Ausweis
- L05K0101010311, Reise
- L04K03010204, Jugoslawien
- L06K030102040101, Kosovo
- L04K05060102, Ausländer/in
- L05K0301020401, Serbien
- L03K050601, Ausländerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Exil leben heisst oft, getrennt von der Familie zu leben, und diese Trennung ist für die betroffenen Personen häufig sehr schwer zu ertragen. Grundsätzlich dürfen vorläufig Aufgenommene die Schweiz nicht verlassen. Viele unter ihnen haben bei ihrer Ankunft in der Schweiz zudem kein Reisepapier hinterlegt. Um kurze Reisen in Drittstaaten anzutreten, können sie als schriftenlose ausländische Personen dennoch einen Identitätsausweis sowie ein Rückreisevisum beantragen. Das Bundesgericht anerkennt mit seiner Rechtsprechung, dass eine Kurzreise umso weniger verweigert werden kann, je länger sich ein Mensch in der Schweiz aufhält.</p><p>Die Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen verlangt zwar von der betroffenen Person den Nachweis, dass es ihr unmöglich ist, von der diplomatischen Vertretung ihres Heimatstaates ein Reisepapier zu erhalten. Für Menschen albanischer Herkunft aus Kosovo, das trotz der faktischen Trennung formal immer noch von Serbien und Montenegro abhängig ist, ist dies jedoch problematisch. Zahlreiche Kosovo-Albanerinnen und -Albaner bekräftigen, dass ihnen die Botschaft von Serbien und Montenegro jegliches Reisepapier verweigert. Das Bundesamt für Flüchtlinge hingegen antwortet ihnen immer wieder, dass es ihnen möglich sei, heimatliche Ausweispapiere zu erhalten.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (SR 143.5; RPAV) ist das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) für die Abgabe von Reisepapieren und Reiseersatzdokumenten an schriftenlose ausländische Personen zuständig.</p><p>Eine ausländische Person gilt im Sinne der RPAV als schriftenlos, wenn sie keine gültigen heimatlichen Reisepapiere besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen (Art. 6 Abs. 1 RPAV). Technische Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung der heimatlichen Reisepapiere oder gerechtfertigte Verweigerungsgründe der zuständigen Behörden gelten nicht als Grund für die Abgabe eines schweizerischen Reisepapiers (Art. 6 Abs. 2 RPAV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das Bundesamt festgestellt (Art. 6 Abs. 3 RPAV).</p><p>Das BFF prüft Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers einzelfallweise in Anwendung der oben genannten Verordnungsbestimmungen.</p><p>1. Auf entsprechende Anfrage des BFF vom 12. März 2003 hin erteilte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern am 7. April 2003 betreffend die Ausstellung von Reisepässen die folgenden schriftlichen Auskünfte:</p><p>Grundsätzlich können alle Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, einschliesslich Personen mit Herkunft aus Kosovo, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen, einen Reisepass erhalten. Als Voraussetzungen für die Abgabe gelten dabei namentlich der Nachweis der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit, der Identität sowie eines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die Botschaft von Serbien und Montenegros gemäss eigenen Angaben einen heimatlichen Reisepass ohne weiteren Verzug aus.</p><p>Die Botschaft von Serbien und Montenegro weist in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2003 darauf hin, dass in Kosovo im Zuge der kriegerischen Ereignisse von 1999 mehrere Zivilstandsregister (darunter namentlich diejenigen von Prizren, Pec, Klina, Istok, Djakovica und Decane) zerstört worden sind und deshalb wieder rekonstruiert werden müssen. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass die ein Gesuch stellenden Personen das Verfahren um Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsnachweises mit der Einreichung weiterer sachdienlicher Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden unterstützen können. Den betreffenden Personen steht es dabei nach Auskunft der Botschaft von Serbien und Montenegro offen, für deren Beschaffung im Heimatland wohnhafte Verwandte, Bekannte oder einen Rechtsvertreter vor Ort zu beauftragen.</p><p>2. Das BFF wird erst mit der Inbetriebnahme des Informationssystems Reisepapiere im vierten Quartal 2004 in der Lage sein, exakte statistische Abfragen zu machen, mit denen die Anzahl der ausgestellten Dokumente eines bestimmten Typs (einschliesslich Rückreisevisa) mit der Nationalität bzw. Herkunft ihrer Inhaber verknüpft werden kann. Immerhin wurden aber im Zeitraum zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2004 (von gesamthaft 191 Rückreisevisa, welche generell an Inhaber heimatlicher Reisepässe abgegeben wurden) 36 Rückreisevisa an Personen aus Kosovo ausgestellt, die im Besitz eines gültigen serbisch-montenegrinischen Passes waren.</p><p>Für die Klärung der Frage, ob Personen aus Kosovo von der diplomatischen Vertretung Serbiens und Montenegros in der Schweiz ohne weiteres heimatliche Reisepässe erhalten oder nicht, ist die Anzahl der vom BFF abgegebenen Rückreisevisa ohnehin nicht aussagekräftig:</p><p>Rückreisevisa werden aufgrund der rechtlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme ausschliesslich von vorläufig aufgenommenen Inhabern eines heimatlichen Passes benötigt.</p><p>Unter den aus Kosovo stammenden Inhabern eines heimatlichen Passes gibt es neben den vorläufig aufgenommenen Personen jedoch auch zahlreiche Personen, welche im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) oder einer Niederlassungsbewilligung (C) sind. Bei ihnen entfällt hinsichtlich der Wiedereinreise in die Schweiz das Erfordernis eines Rückreisevisums.</p><p>Das BFF kann somit bezüglich der aus Kosovo stammenden Personen keinerlei Aussagen darüber machen, in wie vielen Fällen bei der Botschaft von Serbien und Montenegro ein heimatlicher Pass beantragt bzw. auch ausgestellt oder allenfalls verweigert worden ist.</p><p>3. Wie bereits in der Antwort auf Frage 2 ausgeführt, lässt die Ausstellung von Rückreisevisa an Inhaber eines serbisch-montenegrinischen Passes keinen aussagekräftigen Rückschluss auf die Ausstellungspraxis der Botschaft von Serbien und Montenegro zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil vorläufig aufgenommene Ausländer hinsichtlich der Möglichkeit von Auslandreisen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen sind. Dieser Umstand dürfte dazu führen, dass zahlreiche vorläufig aufgenommene Personen aus Kosovo zwar im Besitz eines gültigen heimatlichen Passes sind, jedoch in Kenntnis der gesetzlich beschränkten Reisegründe gar kein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums einreichen.</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass das BFF nur wenige Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapieres registriert, die von in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelten (Bewilligungen B und C) Personen aus Kosovo eingereicht werden. Dies lässt darauf schliessen, dass die fragliche Personengruppe grundsätzlich im Besitz von heimatlichen Pässen ist und sich deshalb nicht gezwungen sieht, sich auf die Schriftenlosigkeit im Sinne von Artikel 6 RPAV zu berufen.</p><p>4. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, können grundsätzlich alle Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro mit Herkunft aus Kosovo einen heimatlichen Pass erhalten. Der Bundesrat erachtet daher die aktuelle Praxis bei der Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren an Personen aus Kosovo als rechtlich korrekt. Er sieht deshalb keine Veranlassung, diese Praxis zu ändern und Personen aus Kosovo generell davon zu entbinden, sich bei der diplomatischen Vertretung Serbiens und Montenegros um die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines heimatlichen Passes zu bemühen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aufgrund welcher konkreten Informationen kann der Bundesrat bestätigen, dass Personen albanischer Herkunft aus Kosovo auf normalem Weg Reisepapiere von der Vertretung von Serbien und Montenegro in der Schweiz erhalten können?</p><p>2. In wie vielen konkreten Fällen hat das Bundesamt für Flüchtlinge ein Rückreisevisum in ein Reisepapier eingetragen, das nach dem 1. Januar 2003 durch die Vertretung von Serbien und Montenegro ausgestellt wurde?</p><p>3. Rechtfertigt es die Anzahl dieser Fälle, von einer gängigen Praxis zu sprechen, insbesondere im Vergleich zur grossen Zahl von Kosovo-Albanerinnen und -Albanern? Sind diese Fälle nicht vielmehr an bestimmte Faktoren gebundene Ausnahmen, die die Regel bestätigen, dass diesen Personen keine heimatlichen Ausweispapiere abgegeben werden?</p><p>4. Besteht nicht Anlass genug, Personen aus Kosovo von diesem Vorgehen zu befreien?</p>
- Reisedokumente für Ausländer ohne heimatliche Papiere
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Exil leben heisst oft, getrennt von der Familie zu leben, und diese Trennung ist für die betroffenen Personen häufig sehr schwer zu ertragen. Grundsätzlich dürfen vorläufig Aufgenommene die Schweiz nicht verlassen. Viele unter ihnen haben bei ihrer Ankunft in der Schweiz zudem kein Reisepapier hinterlegt. Um kurze Reisen in Drittstaaten anzutreten, können sie als schriftenlose ausländische Personen dennoch einen Identitätsausweis sowie ein Rückreisevisum beantragen. Das Bundesgericht anerkennt mit seiner Rechtsprechung, dass eine Kurzreise umso weniger verweigert werden kann, je länger sich ein Mensch in der Schweiz aufhält.</p><p>Die Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen verlangt zwar von der betroffenen Person den Nachweis, dass es ihr unmöglich ist, von der diplomatischen Vertretung ihres Heimatstaates ein Reisepapier zu erhalten. Für Menschen albanischer Herkunft aus Kosovo, das trotz der faktischen Trennung formal immer noch von Serbien und Montenegro abhängig ist, ist dies jedoch problematisch. Zahlreiche Kosovo-Albanerinnen und -Albaner bekräftigen, dass ihnen die Botschaft von Serbien und Montenegro jegliches Reisepapier verweigert. Das Bundesamt für Flüchtlinge hingegen antwortet ihnen immer wieder, dass es ihnen möglich sei, heimatliche Ausweispapiere zu erhalten.</p>
- <p>Einleitung</p><p>Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (SR 143.5; RPAV) ist das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) für die Abgabe von Reisepapieren und Reiseersatzdokumenten an schriftenlose ausländische Personen zuständig.</p><p>Eine ausländische Person gilt im Sinne der RPAV als schriftenlos, wenn sie keine gültigen heimatlichen Reisepapiere besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen (Art. 6 Abs. 1 RPAV). Technische Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung der heimatlichen Reisepapiere oder gerechtfertigte Verweigerungsgründe der zuständigen Behörden gelten nicht als Grund für die Abgabe eines schweizerischen Reisepapiers (Art. 6 Abs. 2 RPAV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das Bundesamt festgestellt (Art. 6 Abs. 3 RPAV).</p><p>Das BFF prüft Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers einzelfallweise in Anwendung der oben genannten Verordnungsbestimmungen.</p><p>1. Auf entsprechende Anfrage des BFF vom 12. März 2003 hin erteilte die Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern am 7. April 2003 betreffend die Ausstellung von Reisepässen die folgenden schriftlichen Auskünfte:</p><p>Grundsätzlich können alle Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, einschliesslich Personen mit Herkunft aus Kosovo, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Abgabevoraussetzungen, einen Reisepass erhalten. Als Voraussetzungen für die Abgabe gelten dabei namentlich der Nachweis der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit, der Identität sowie eines geregelten Aufenthaltes in der Schweiz. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die Botschaft von Serbien und Montenegros gemäss eigenen Angaben einen heimatlichen Reisepass ohne weiteren Verzug aus.</p><p>Die Botschaft von Serbien und Montenegro weist in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2003 darauf hin, dass in Kosovo im Zuge der kriegerischen Ereignisse von 1999 mehrere Zivilstandsregister (darunter namentlich diejenigen von Prizren, Pec, Klina, Istok, Djakovica und Decane) zerstört worden sind und deshalb wieder rekonstruiert werden müssen. Sie weist ebenfalls darauf hin, dass die ein Gesuch stellenden Personen das Verfahren um Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsnachweises mit der Einreichung weiterer sachdienlicher Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden unterstützen können. Den betreffenden Personen steht es dabei nach Auskunft der Botschaft von Serbien und Montenegro offen, für deren Beschaffung im Heimatland wohnhafte Verwandte, Bekannte oder einen Rechtsvertreter vor Ort zu beauftragen.</p><p>2. Das BFF wird erst mit der Inbetriebnahme des Informationssystems Reisepapiere im vierten Quartal 2004 in der Lage sein, exakte statistische Abfragen zu machen, mit denen die Anzahl der ausgestellten Dokumente eines bestimmten Typs (einschliesslich Rückreisevisa) mit der Nationalität bzw. Herkunft ihrer Inhaber verknüpft werden kann. Immerhin wurden aber im Zeitraum zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2004 (von gesamthaft 191 Rückreisevisa, welche generell an Inhaber heimatlicher Reisepässe abgegeben wurden) 36 Rückreisevisa an Personen aus Kosovo ausgestellt, die im Besitz eines gültigen serbisch-montenegrinischen Passes waren.</p><p>Für die Klärung der Frage, ob Personen aus Kosovo von der diplomatischen Vertretung Serbiens und Montenegros in der Schweiz ohne weiteres heimatliche Reisepässe erhalten oder nicht, ist die Anzahl der vom BFF abgegebenen Rückreisevisa ohnehin nicht aussagekräftig:</p><p>Rückreisevisa werden aufgrund der rechtlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme ausschliesslich von vorläufig aufgenommenen Inhabern eines heimatlichen Passes benötigt.</p><p>Unter den aus Kosovo stammenden Inhabern eines heimatlichen Passes gibt es neben den vorläufig aufgenommenen Personen jedoch auch zahlreiche Personen, welche im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) oder einer Niederlassungsbewilligung (C) sind. Bei ihnen entfällt hinsichtlich der Wiedereinreise in die Schweiz das Erfordernis eines Rückreisevisums.</p><p>Das BFF kann somit bezüglich der aus Kosovo stammenden Personen keinerlei Aussagen darüber machen, in wie vielen Fällen bei der Botschaft von Serbien und Montenegro ein heimatlicher Pass beantragt bzw. auch ausgestellt oder allenfalls verweigert worden ist.</p><p>3. Wie bereits in der Antwort auf Frage 2 ausgeführt, lässt die Ausstellung von Rückreisevisa an Inhaber eines serbisch-montenegrinischen Passes keinen aussagekräftigen Rückschluss auf die Ausstellungspraxis der Botschaft von Serbien und Montenegro zu. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil vorläufig aufgenommene Ausländer hinsichtlich der Möglichkeit von Auslandreisen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen sind. Dieser Umstand dürfte dazu führen, dass zahlreiche vorläufig aufgenommene Personen aus Kosovo zwar im Besitz eines gültigen heimatlichen Passes sind, jedoch in Kenntnis der gesetzlich beschränkten Reisegründe gar kein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums einreichen.</p><p>Schliesslich ist zu erwähnen, dass das BFF nur wenige Gesuche um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapieres registriert, die von in der Schweiz fremdenpolizeilich geregelten (Bewilligungen B und C) Personen aus Kosovo eingereicht werden. Dies lässt darauf schliessen, dass die fragliche Personengruppe grundsätzlich im Besitz von heimatlichen Pässen ist und sich deshalb nicht gezwungen sieht, sich auf die Schriftenlosigkeit im Sinne von Artikel 6 RPAV zu berufen.</p><p>4. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, können grundsätzlich alle Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro mit Herkunft aus Kosovo einen heimatlichen Pass erhalten. Der Bundesrat erachtet daher die aktuelle Praxis bei der Abgabe von schweizerischen Ersatzreisepapieren an Personen aus Kosovo als rechtlich korrekt. Er sieht deshalb keine Veranlassung, diese Praxis zu ändern und Personen aus Kosovo generell davon zu entbinden, sich bei der diplomatischen Vertretung Serbiens und Montenegros um die Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines heimatlichen Passes zu bemühen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aufgrund welcher konkreten Informationen kann der Bundesrat bestätigen, dass Personen albanischer Herkunft aus Kosovo auf normalem Weg Reisepapiere von der Vertretung von Serbien und Montenegro in der Schweiz erhalten können?</p><p>2. In wie vielen konkreten Fällen hat das Bundesamt für Flüchtlinge ein Rückreisevisum in ein Reisepapier eingetragen, das nach dem 1. Januar 2003 durch die Vertretung von Serbien und Montenegro ausgestellt wurde?</p><p>3. Rechtfertigt es die Anzahl dieser Fälle, von einer gängigen Praxis zu sprechen, insbesondere im Vergleich zur grossen Zahl von Kosovo-Albanerinnen und -Albanern? Sind diese Fälle nicht vielmehr an bestimmte Faktoren gebundene Ausnahmen, die die Regel bestätigen, dass diesen Personen keine heimatlichen Ausweispapiere abgegeben werden?</p><p>4. Besteht nicht Anlass genug, Personen aus Kosovo von diesem Vorgehen zu befreien?</p>
- Reisedokumente für Ausländer ohne heimatliche Papiere
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