Budgetrestriktionen und Rechtssicherheit
- ShortId
-
04.3074
- Id
-
20043074
- Updated
-
28.07.2023 04:36
- Language
-
de
- Title
-
Budgetrestriktionen und Rechtssicherheit
- AdditionalIndexing
-
12;24;organisiertes Verbrechen;Geldwäscherei;Rechtssicherheit;Jugendschutz;Sparmassnahme;Eindämmung der Kriminalität;Legalität;sexuelle Gewalt;Haushaltspolitik;Pornographie;Internet
- 1
-
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L05K0101020802, organisiertes Verbrechen
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L04K01040206, Jugendschutz
- L03K110801, Haushaltspolitik
- L04K08020502, Legalität
- L04K01010210, Pornographie
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K1202020105, Internet
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Urheber des Postulates befürchtet, die gegenwärtigen und geplanten Budgetrestriktionen würden in verschiedenen Bereichen den Kampf gegen die Kriminalität und damit auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen.</p><p>Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bund im Bereich der Strafverfolgung nur eingeschränkte Kompetenzen hat. Die Verfolgung und Beurteilung der vom Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Widerhandlungen obliegt grundsätzlich den kantonalen Behörden (Art. 343 StGB bzw. Art. 338 gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002). Die Änderung des StGB vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2002, unterstellt dem Bund die Widerhandlungen gegen das Verbot der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 StGB) sowie die Widerhandlungen gegen das Geldwäschereiverbot (Art. 305), gleiches gilt für die Änderung des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 (Art. 337). Die Bundesgerichtsbarkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die betreffenden strafbaren Handlungen entweder zum überwiegenden Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind, ohne dass dabei ein eindeutiger Handlungsschwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 340 Abs. 1 StGB). Fehlen diese Voraussetzungen, bleiben die kantonalen Behörden zuständig. Diese sind auch zuständig für den Menschenhandel (Art. 196 StGB) und die Pornographie (Art. 197 StGB). Zuwiderhandlungen gegen diese beiden Strafnormen können vom Bund nur dann verfolgt oder beurteilt werden, wenn es sich um einen Akt der organisierten Kriminalität handelt. Anzufügen bleibt, dass der Bundesanwalt auch die Möglichkeit hat, die Untersuchung und die Beurteilung von Straffällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes fallen, an die Kantone zu delegieren (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege und Art. 26 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht).</p><p>Die Wahrung der Sicherheit bleibt aber ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Dies gilt namentlich auch für die im Postulat genannten Bereiche. Der Bundesrat hat dies verdeutlicht, indem er in den letzten Jahren und auch für die kommenden Jahre grössere Ausgaben bewilligt hat, um die personellen Ressourcen zu verstärken. Die folgenden Zahlen unterstreichen dies:</p><p>a. Organisierte Kriminalität: Die Aufgabe EffVor einschliesslich des Projektes (Effizienzvorlage) sind vom Bundesrat bis zum Jahr 2003 mit rund 89 Millionen Franken dotiert worden; dieser Betrag soll bis zum Jahr 2005 noch um zusätzliche 25 Millionen Franken erhöht werden. Dies entspricht gemäss Entlastungsprogramm 2003 einer Kürzung von 13 Millionen Franken gegenüber dem vorgesehenen Finanzplan für 2005 und einer Kürzung um 28 Millionen Franken für 2006. Die Investitionen belaufen sich danach immer noch gesamthaft auf 114 Millionen Franken (davon 94 Millionen Franken für personelle Ressourcen). Die bisherige Umsetzung der Effizienzvorlage, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist, richtet sich nach den auch vom Urheber des Postulates genannten Schwerpunkten. Von den bisher bearbeiteten 93 komplexen Verfahren entfielen 57 auf die Tatbestände der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei. Dazu kommen über 550 nicht komplexe Verfahren, die ebenfalls erheblichen Untersuchungs- und Anklageaufwand verursachen. Dem Bundesrat liegt sehr daran, trotz laufender Sparanstrengungen alles daran zu setzen, Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu wahren. Mit dem aktuellen Marschhalt nach dem Entlastungsprogramm 2003 will der Bundesrat den Projektverantwortlichen die nötige Zeit einräumen, den laufenden Aufbau und die installierten Strukturen und Abläufe zu überprüfen und die begonnenen und noch vorgesehenen effizienzsteigernden Massnahmen zugkräftig umzusetzen. Der Bundesrat behält sich vor, dem Parlament bei Bedarf die Bewilligung weiterer finanzieller Mittel ab 2007 zu beantragen.</p><p>b. Geldwäscherei: Die Aufstockung der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei um fünfzehn Stellen (was einer Verdoppelung des Anfangsbestandes entspricht) hat 1,5 Millionen Franken gekostet. Überdies sind weitere 10 Millionen Franken bewilligt worden, um den Ausbau der Bankenkommission sicherzustellen.</p><p>c. Menschenhandel: In diesem Bereich betragen die Personalinvestitionen ungefähr 1,5 Millionen Franken.</p><p>Der Bundesrat hat somit in keiner Weise die Ausgaben beschnitten. Er hat höchstens deren Ansteigen leicht gebremst.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 25. Februar 2004 der Bundesversammlung seinen Bericht über das Programm der Legislaturperiode 2003-2007 vorgelegt und ihr die Annahme eines einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung vorgeschlagen (wovon Ziel Nr. 9 die Gewährleistung der Sicherheit betrifft, BBl 2004 II 1254). In seinem Bericht (a.a.O., 1184, Ziff. 6.3) bekräftigt der Bundesrat seine Absicht, "bei den neuen Strafverfolgungskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäscherei .... auf dem Ausgabenniveau des Jahres 2004 weitere Erfahrungen zu sammeln, die Zusammenarbeit mit den Kantonen zu optimieren und darauf gestützt Fragen des weiteren Ausbaus zu beurteilen". Bis zu diesem Zeitpunkt dürften auch die ersten bundesstrafgerichtlichen Urteile vorliegen, was weiter helfen wird, die Wirksamkeit der neuen Effizienzvorlage zu beurteilen. Die vom Urheber des Postulates erwähnten Aufgaben bleiben deshalb prioritär und die damit befassten eidgenössischen Stellen müssen ihre Leistungsfähigkeit aufrechterhalten, selbst wenn die finanziellen Ressourcen eingeschränkt werden.</p><p>Es trifft zu, dass mit dem Legislaturziel Nr. 3 die Bundesfinanzen langfristig in ein Gleichgewicht gebracht werden sollen (a.a.O., 1168, Ziff. 4.3). Dieses Ziel soll unter Beachtung des Legalitätsprinzips, aber auch unter Wahrung der Verhältnismässigkeit in einer Weise erreicht werden, welche die Erfüllung einer prioritären Aufgabe nicht gefährdet. Sollte der Bundesrat aufgrund einer Überprüfung der Zweckmässigkeit zum Schluss kommen, für gewisse Aufgaben die notwendigen Ressourcen nicht mehr zur Verfügung zu stellen, müsste er hierfür die gesetzlichen Grundlagen anpassen. Falls dies unterbleiben sollte, hätte das Parlament immer noch die Möglichkeit, aufgrund seiner Oberaufsichtsfunktion zu intervenieren.</p><p>Der Urheber des Postulates erwartet vom Bundesrat zur Hauptsache, dass er das Gesetz beachte. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus Artikel 5 der Bundesverfassung und aus Artikel 101 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, hierzu Massnahmen zu treffen oder einen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei zukünftigen Budgetentscheiden dem Legalitätsprinzip in Bezug auf die gesamte Bundesrechtspflege Priorität einzuräumen.</p><p>Die gegenwärtigen und geplanten Budgetrestriktionen werden die Rechtssicherheit in folgenden Bereichen verletzen:</p><p>1. organisiertes Verbrechen;</p><p>2. Geldwäscherei;</p><p>3. Menschenhandel, insbesondere was die Bekämpfung der Kinderpornographie auf dem Internet betrifft.</p><p>Die Zahl von Strafverfahren, die stetig wächst und voraussichtlich weiter wachsen wird, kann angesichts der Budgetkürzungen nicht bewältigt werden. Es ist inakzeptabel, dass der Bundesrat den Weg wählt, den immer mehr Kantone immer häufiger gehen: Strafverfahren werden wegen fehlender Ressourcen nicht mehr eingeleitet.</p><p>Der Bundesrat muss in dieser Frage eine klare Haltung haben: Das Legalitätsprinzip muss der Ressourcenplanung vorgehen.</p>
- Budgetrestriktionen und Rechtssicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Urheber des Postulates befürchtet, die gegenwärtigen und geplanten Budgetrestriktionen würden in verschiedenen Bereichen den Kampf gegen die Kriminalität und damit auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen.</p><p>Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bund im Bereich der Strafverfolgung nur eingeschränkte Kompetenzen hat. Die Verfolgung und Beurteilung der vom Strafgesetzbuch (StGB) erfassten Widerhandlungen obliegt grundsätzlich den kantonalen Behörden (Art. 343 StGB bzw. Art. 338 gemäss der Änderung vom 13. Dezember 2002). Die Änderung des StGB vom 22. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2002, unterstellt dem Bund die Widerhandlungen gegen das Verbot der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 StGB) sowie die Widerhandlungen gegen das Geldwäschereiverbot (Art. 305), gleiches gilt für die Änderung des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 (Art. 337). Die Bundesgerichtsbarkeit ist jedoch nur gegeben, wenn die betreffenden strafbaren Handlungen entweder zum überwiegenden Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind, ohne dass dabei ein eindeutiger Handlungsschwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 340 Abs. 1 StGB). Fehlen diese Voraussetzungen, bleiben die kantonalen Behörden zuständig. Diese sind auch zuständig für den Menschenhandel (Art. 196 StGB) und die Pornographie (Art. 197 StGB). Zuwiderhandlungen gegen diese beiden Strafnormen können vom Bund nur dann verfolgt oder beurteilt werden, wenn es sich um einen Akt der organisierten Kriminalität handelt. Anzufügen bleibt, dass der Bundesanwalt auch die Möglichkeit hat, die Untersuchung und die Beurteilung von Straffällen, welche in die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes fallen, an die Kantone zu delegieren (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege und Art. 26 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht).</p><p>Die Wahrung der Sicherheit bleibt aber ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Dies gilt namentlich auch für die im Postulat genannten Bereiche. Der Bundesrat hat dies verdeutlicht, indem er in den letzten Jahren und auch für die kommenden Jahre grössere Ausgaben bewilligt hat, um die personellen Ressourcen zu verstärken. Die folgenden Zahlen unterstreichen dies:</p><p>a. Organisierte Kriminalität: Die Aufgabe EffVor einschliesslich des Projektes (Effizienzvorlage) sind vom Bundesrat bis zum Jahr 2003 mit rund 89 Millionen Franken dotiert worden; dieser Betrag soll bis zum Jahr 2005 noch um zusätzliche 25 Millionen Franken erhöht werden. Dies entspricht gemäss Entlastungsprogramm 2003 einer Kürzung von 13 Millionen Franken gegenüber dem vorgesehenen Finanzplan für 2005 und einer Kürzung um 28 Millionen Franken für 2006. Die Investitionen belaufen sich danach immer noch gesamthaft auf 114 Millionen Franken (davon 94 Millionen Franken für personelle Ressourcen). Die bisherige Umsetzung der Effizienzvorlage, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist, richtet sich nach den auch vom Urheber des Postulates genannten Schwerpunkten. Von den bisher bearbeiteten 93 komplexen Verfahren entfielen 57 auf die Tatbestände der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei. Dazu kommen über 550 nicht komplexe Verfahren, die ebenfalls erheblichen Untersuchungs- und Anklageaufwand verursachen. Dem Bundesrat liegt sehr daran, trotz laufender Sparanstrengungen alles daran zu setzen, Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu wahren. Mit dem aktuellen Marschhalt nach dem Entlastungsprogramm 2003 will der Bundesrat den Projektverantwortlichen die nötige Zeit einräumen, den laufenden Aufbau und die installierten Strukturen und Abläufe zu überprüfen und die begonnenen und noch vorgesehenen effizienzsteigernden Massnahmen zugkräftig umzusetzen. Der Bundesrat behält sich vor, dem Parlament bei Bedarf die Bewilligung weiterer finanzieller Mittel ab 2007 zu beantragen.</p><p>b. Geldwäscherei: Die Aufstockung der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei um fünfzehn Stellen (was einer Verdoppelung des Anfangsbestandes entspricht) hat 1,5 Millionen Franken gekostet. Überdies sind weitere 10 Millionen Franken bewilligt worden, um den Ausbau der Bankenkommission sicherzustellen.</p><p>c. Menschenhandel: In diesem Bereich betragen die Personalinvestitionen ungefähr 1,5 Millionen Franken.</p><p>Der Bundesrat hat somit in keiner Weise die Ausgaben beschnitten. Er hat höchstens deren Ansteigen leicht gebremst.</p><p>Im Übrigen hat der Bundesrat am 25. Februar 2004 der Bundesversammlung seinen Bericht über das Programm der Legislaturperiode 2003-2007 vorgelegt und ihr die Annahme eines einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung vorgeschlagen (wovon Ziel Nr. 9 die Gewährleistung der Sicherheit betrifft, BBl 2004 II 1254). In seinem Bericht (a.a.O., 1184, Ziff. 6.3) bekräftigt der Bundesrat seine Absicht, "bei den neuen Strafverfolgungskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäscherei .... auf dem Ausgabenniveau des Jahres 2004 weitere Erfahrungen zu sammeln, die Zusammenarbeit mit den Kantonen zu optimieren und darauf gestützt Fragen des weiteren Ausbaus zu beurteilen". Bis zu diesem Zeitpunkt dürften auch die ersten bundesstrafgerichtlichen Urteile vorliegen, was weiter helfen wird, die Wirksamkeit der neuen Effizienzvorlage zu beurteilen. Die vom Urheber des Postulates erwähnten Aufgaben bleiben deshalb prioritär und die damit befassten eidgenössischen Stellen müssen ihre Leistungsfähigkeit aufrechterhalten, selbst wenn die finanziellen Ressourcen eingeschränkt werden.</p><p>Es trifft zu, dass mit dem Legislaturziel Nr. 3 die Bundesfinanzen langfristig in ein Gleichgewicht gebracht werden sollen (a.a.O., 1168, Ziff. 4.3). Dieses Ziel soll unter Beachtung des Legalitätsprinzips, aber auch unter Wahrung der Verhältnismässigkeit in einer Weise erreicht werden, welche die Erfüllung einer prioritären Aufgabe nicht gefährdet. Sollte der Bundesrat aufgrund einer Überprüfung der Zweckmässigkeit zum Schluss kommen, für gewisse Aufgaben die notwendigen Ressourcen nicht mehr zur Verfügung zu stellen, müsste er hierfür die gesetzlichen Grundlagen anpassen. Falls dies unterbleiben sollte, hätte das Parlament immer noch die Möglichkeit, aufgrund seiner Oberaufsichtsfunktion zu intervenieren.</p><p>Der Urheber des Postulates erwartet vom Bundesrat zur Hauptsache, dass er das Gesetz beachte. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus Artikel 5 der Bundesverfassung und aus Artikel 101 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, hierzu Massnahmen zu treffen oder einen Bericht zu erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei zukünftigen Budgetentscheiden dem Legalitätsprinzip in Bezug auf die gesamte Bundesrechtspflege Priorität einzuräumen.</p><p>Die gegenwärtigen und geplanten Budgetrestriktionen werden die Rechtssicherheit in folgenden Bereichen verletzen:</p><p>1. organisiertes Verbrechen;</p><p>2. Geldwäscherei;</p><p>3. Menschenhandel, insbesondere was die Bekämpfung der Kinderpornographie auf dem Internet betrifft.</p><p>Die Zahl von Strafverfahren, die stetig wächst und voraussichtlich weiter wachsen wird, kann angesichts der Budgetkürzungen nicht bewältigt werden. Es ist inakzeptabel, dass der Bundesrat den Weg wählt, den immer mehr Kantone immer häufiger gehen: Strafverfahren werden wegen fehlender Ressourcen nicht mehr eingeleitet.</p><p>Der Bundesrat muss in dieser Frage eine klare Haltung haben: Das Legalitätsprinzip muss der Ressourcenplanung vorgehen.</p>
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