Regionale Busnetze. Fragwürdige Ausschreibungen

ShortId
04.3083
Id
20043083
Updated
28.07.2023 11:14
Language
de
Title
Regionale Busnetze. Fragwürdige Ausschreibungen
AdditionalIndexing
48;Ausschreibung;Rechtsschutz;SBB;Postauto;regionaler Verkehr;Angebotseinreichung;Omnibus;Gesetzesevaluation
1
  • L05K1803010104, Omnibus
  • L04K18010107, regionaler Verkehr
  • L05K0701030502, Ausschreibung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0701030501, Angebotseinreichung
  • L05K1801021103, SBB
  • L05K1803010105, Postauto
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Begründung ist grösstenteils in den detaillierten Fragen enthalten. Dem Interpellanten sind insbesondere die Ausschreibungsverfahren im Oberengadin, im Luzerner Seetal (Linie Luzern-Beromünster), in der Region Interlaken sowie im aargauisch-luzernischen Wiggertal (Regionalbus Wiggertal) bekannt. In allen diesen Verfahren kam es zu äusserst mühsamen, finanziell und zeitlich aufwendigen Verfahren, welche sogar in der sonst sehr wettbewerbs-freundlichen "NZZ" regelmässig harsch kritisiert werden (vgl. etwa "NZZ" Nr. 104 vom 7. Mai 2002 und Nr. 31 vom 7./8. Februar 2004).</p><p>Gefragt wird, ob "Wettbewerb - insbesondere jener um jeden Preis - tatsächlich das effizienteste Mittel ist, um die Zuschüsse an den öffentlichen Regionalverkehr zu senken und nach Möglichkeit mit gleich bleibenden Mitteln Mehrleistungen zu erbringen" ("NZZ" vom 7./8. Mai 2004). Hier legt die "NZZ" für den Fall "Regionalbus Wiggertal" offen, dass wegen einer jährlichen Einsparung von rund 500 000 Franken während eines Jahres in der Verwaltung eine halbe Sachbearbeiterstelle sowie Beratungshonorare zwischen 100 000 und 150 000 Franken aufgewendet wurden; pro Unternehmen stellten sich die Kosten für eine Offerte auf zwischen 50 000 und 80 000 Franken.</p><p>Empfehlenswert sei vielmehr die Umstellung auf so genannte Zielvereinbarungen, wie sie seit 1999 der Zürcher Verkehrsverbund praktiziert. Damit werden finanzielle Leerläufe und die Vernichtung von Familienbetrieben (Postauto-Unternehmer) vermieden, sofern der bisherige Betreiber den gewünschten Leistungsstandard, kombiniert mit der von den öffentlichen Händen gewünschten Kosteneffizienz, erbringen kann.</p><p>Um diesen "Druck" erzeugen zu können, braucht es nicht derartige bürokratische Leerläufe und Verschleuderung von Steuergeldern, wie sie durch das Ausschreibungsverfahren gemäss EBG/ADFV produziert werden.</p><p>Dem Vernehmen nach werden die Regeln für die Ausschreibung sowie für die Beschwerdeverfahren durch BAV und UVEK laufend geändert, was die Verunsicherungen noch erhöht. Auch diese Beschwerdeverfahren verursachen enorme Kosten in den beteiligten Verwaltungen, bei den zugezogenen Experten sowie bei den offerierenden Firmen.</p><p>Nimmt man alles in allem, stehen allfälligen Kosteneinsparungen bei den öffentlichen Händen für die Beiträge an ein regionales Busnetz in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen, die Betreiberwechsel per Ausschreibungsverfahren verursachen.</p><p>Was in letzter Zeit als besonders stossend auffällt ist die Tatsache, dass die SBB (mit der Eidgenossenschaft als 100 prozentiger Eignerin) systematisch versuchen, ihre "Schwesterunternehmung" Post/Postauto Schweiz aus dem System des öffentlichen Verkehrs hinauszudrängen, so zuletzt geschehen im Fall Wiggertal. Hier hat der Bundesrat als Vertreter des Eigners beider Betriebe endlich für Ordnung zu sorgen!</p><p>Schliesslich geht es aber nicht nur um Effizienzfragen, sondern auch um die Qualität der Dienstleistungen und um das Vertrauen der Bevölkerung - die man ja auch von Bundesseite dauernd auffordert, den öffentlichen Verkehr vermehrt zu benützen - in ihr vertrautes regionales Verkehrssystem, das man ihr, ohne sie zu befragen, wegnimmt und durch irgend ein anderes, von weit her verpflanztes ersetzt. Dies wird sich auf die Frequenzen und die Qualität sehr negativ auswirken.</p><p>Nicht nur deshalb werden sich solche Ausschreibungsverfahren letztlich als kontraproduktiv für die Kassen der Gemeinden, Kantone und des Bundes erweisen, sondern auch deshalb, weil ohne Not kleinere und mittlere Unternehmen zerstört werden und deren Personal auf die Strasse gestellt wird, da der neue Betreiber dem Personal des bisherigen neue Arbeitsverträge in aller Regel nur zu schlechteren Bedingungen als bisher anbietet.</p>
  • <p>Die Möglichkeit der Ausschreibung wurde gleichzeitig mit dem Bestellverfahren im Regionalverkehr mit der Eisenbahngesetzrevision per 1. Januar 1996 eingeführt. Das schweizerische Bestellverfahren ist ein modernes, nach internationalen Erkenntnissen ausgestaltetes Instrument im öffentlichen Verkehr. Transportunternehmungen vereinbaren mit den Bestellern, dem Bund und den betroffenen Kantonen im voraus Leistung und Abgeltung. Dabei sind alle drei Vertragsparteien gleichwertige Partner. Allerdings können Bund und Kantone nicht frei verhandeln. Sie müssen in jedem Fall zu einem Vertragsabschluss kommen, da die Öffentlichkeit die Bereitstellung des Regionalverkehrs ohne Unterbruch erwartet. In dieser Situation könnten die Transportunternehmungen den Preis einseitig bestimmen. Als Gegenmittel braucht es die Möglichkeit eines Betreiberwechsels. Seit der Einführung des Bestellverfahrens ist die Ausschreibungsoption deshalb eine Voraussetzung für den Erhalt des Kräftegleichgewichtes bei den Vertragsverhandlungen um die Abgeltung.</p><p>Darüber hinaus bewähren sich Ausschreibungen gerade auch im Hinblick auf die angespannte Finanzlage bei den öffentlichen Haushalten, weil so der Kostendruck bewusst und gezielt hoch gehalten werden kann.</p><p>Fragen:</p><p>1. Dem Bund sind nachstehende Ausschreibungen bekannt. Direkt beteiligt war er an 17 Ausschreibungen:</p><p>- 1996: Rotkreuz-Küssnacht;</p><p>- 1997: Gossau; Herzogenbuchsee-Wynigen; Biel-Pieterlen; Chiasso-Pedrinate; Gemeinde Bitsch;</p><p>- 1998: Oberhasli; Kreuzlingen und Weinfelden; Meiringen; Brienz-Axalp; Ortsbus Belp und Zubringer zum Flughafen Belpmoos; Will-Bronschhofen-Braunau, Will-Wuppenau;</p><p>- 1999: Interlaken/Bödeli; La Courtine et axe Tramelan/Goumois; Oberengadin; Thuner Westamt; Burgdorf-Fraubrunnen; Immensee-Küssnacht;</p><p>- 2000: Randstundenangebote im ganzen Kanton Thurgau; Stadtbusnetz Frauenfeld; Entlebuch; Region Bellelay-Tramelan; Region Huttwil-Zell;</p><p>- 2001: Beromünster/Seetal/Freiamt; Région de Riddes, Mayens-de-Riddes, Isérables; Konolfingen-Belp;</p><p>- 2002: Bremgarten-Worblaufen/Zollikofen;</p><p>- 2003: Region Zofingen; Seebezirk, Sensebezirk, Laupenamt; Appenzell.</p><p>2. Die aufgeführten Ausschreibungen sind in der Regel reibungslos abgelaufen. Probleme tauchten insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebsmittelübergabe und dem Personalübergang auf. Die Ausschreibungen sind sowohl für Bund und Kantone als auch die Transportunternehmungen ein ständiger Lernprozess. Dieser wirkt sich demzufolge im positiven Sinn auf das Ausschreibungsverfahren aus. Parallel dazu entwickelt sich die Rechtsprechungspraxis, sodass mittelfristig die Zahl der Beschwerden reduziert werden kann. Heute gelten Entscheide der Besteller im Ausschreibungsverfahren von Transportleistungen, insbesondere der Zuschlag, als blosse Absichtserklärung und nicht als anfechtbare Verfügung. Eine solche kann im Streitfall beim UVEK verlangt werden.</p><p>In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Rechtsmittelweg schwerfällig ist und zu unerwünschten Verzögerungen im Bestellverfahren führt. Mit der Bahnreform 2 sollen deshalb die Entscheide der Besteller als Verfügung gelten. Wie im Verwaltungsverfahren üblich, würde das zweistufige Beschwerdeverfahren (Departement/Bundesrat) gelten.</p><p>3. Heute ist die Ausschreibung für die Besteller fakultativ. Die Kantone sind frei, in ihren eigenen Gesetzgebungen regelmässige Ausschreibungen vorzusehen, wie das der Kanton Luzern getan hat.</p><p>In der Vernehmlassung zur Bahnreform 2 schlägt der Bundesrat ein anderes System vor. Nur grössere neue Angebote sollen zwingend ausgeschrieben werden. Für die bestehenden Angebote soll ein Benchmarking zeigen, welche Transportunternehmungen schlechte Angebote machen. Nur solche Linien sollen ausgeschrieben werden. Regelmässige Ausschreibungen würden zu einer grossen und unnötigen administrativen Belastung führen.</p><p>4. Bei der Mehrheit der Ausschreibungen wurde der Vergabeentscheid von den offerierenden Transportunternehmungen akzeptiert. Um die Rechtssicherheit zu verbessern, hat der Bund zusammen mit den Kantonen und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) einen Leitfaden für die Ausschreibungen erstellt.</p><p>5. Beim Bestellverfahren handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Artikeln 49ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) definiert und in der Abgeltungsverordnung (ADFV; SR 742.101.1) näher ausgeführt wird. Der Rechtsschutz im Bestellverfahren ist in Artikel 51 Absatz 4 EBG festgelegt. Da es sich bei der Abgeltung von bestellter Verkehrsleistung um einen Subventionsgegenstand handelt, ist das Subventionsgesetz (SR 616.1) dort heranzuziehen, wo das EBG als lex spezialis keine eigene Bestimmung erlassen hat.</p><p>In Übereinstimmung mit Artikel 51 Absatz 4 EBG werden Streitigkeiten aus dem Bestellverfahren vom UVEK mit Weiterzugsmöglichkeit an den Bundesrat entschieden (Art. 51 Abs. 4 EBG). Bei der Ausschreibung handelt es sich um ein Hilfsinstrument zur Auswahl des Betreibers im Bestellerverfahren. Streitigkeiten bei Ausschreibungen werden genau gleich wie Streitigkeiten beim Bestellverfahren behandelt. Dabei kann nach dem Zuschlag der Besteller an die mit der Ausschreibung gewählte Transportunternehmung jede beteiligte Partei beim GS UVEK eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die Beschwerde wird vom Bundesrat entschieden.</p><p>6. Dem Bund sind sechs Fälle bekannt, in welchen es auf einzelnen oder mehreren Linien zu einem Wechsel des Betreibers gekommen ist.</p><p>- Interlaken / Bödeli;</p><p>- Oberengadin;</p><p>- Thuner Westamt;</p><p>- Entlebuch;</p><p>- Région de Riddes;</p><p>- Region Zofingen.</p><p>Auch dort, wo es zu keinem Wechsel des Betreibers gekommen ist, führte die Ausschreibung in der Regel zu einem finanziellen Vorteil.</p><p>Bisher werden die Einsparungen und Kosten von Ausschreibungen nicht systematisch erfasst. Der Spareffekt bei den Subventionen dürfte aber um ein Mehrfaches grösser sein als die Kosten einer Ausschreibung; u. a. darum, weil sich der Spareffekt aufgrund des jährlichen Betriebsbeitrages fortsetzt, während die Ausschreibungskosten einmalig sind. Die Kosten für aufwändige Ausschreibungen wie Beromünster und Wiggertal können aber mit den erwarteten Beschwerdeverfahren rasch ansteigen.</p><p>7. Viele Transportunternehmungen des öffentlichen Regionalverkehrs in der Schweiz gehören der öffentlichen Hand. Damit wäre es zumindest weitgehend möglich, Verkehrsleistungen auch über die Eignerrolle zu erlangen. Mit allen bisherigen Reformen, der EBG-, der Post- und der Bahnreform, wurden aber die Weichen in eine andere Richtung gestellt. Verwaltung und Unternehmen sollten strikte getrennt werden. Die unternehmerische Verantwortung sollte gestärkt werden, damit diese Unternehmungen sich dem Markt stellen können. Im öffentlichen Regionalverkehr muss es damit zu einem Wettstreit zwischen Post, SBB und anderen vom Bund und von den Kantonen gehaltenen Unternehmungen kommen.</p><p>8. Die Abwicklung der Ausschreibungen seit deren Einführung 1996 verlief nicht ohne Fehler. Bei der Einführung eines neuen Verfahrens ist es nicht ungewöhnlich, dass Fehler und Unsicherheiten auf allen Seiten überwunden werden müssen. Solche "Kinderkrankheiten" sind notwendig, damit das System verbessert werden kann. Auch Beschwerdeverfahren helfen den Prozess zu optimieren. Das Bundesamt für Verkehr hat die gewonnenen Erkenntnisse in einem Leitfaden zusammengefasst. Dieses Instrument wird laufend weiter entwickelt. Mit der Bahnreform 2 sollen zudem das Ausschreibungsverfahren besser strukturiert und der Ablauf vereinfacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) von 1996 können die Kantone Aufträge für Transportleistungen im öffentlichen Regional- und Ortsverkehr einem Ausschreibungs-/Offertverfahren unterstellen. Die Detailregelung findet sich in der so genannten Abgeltungsverordnung (ADFV). Darunter fallen auch regionale Busnetze. In den Ausschreibungsverfahren wirkt das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Vertreter der Eidgenossenschaft mit. Die Erfahrungen mit den bisherigen Ausschreibungsverfahren scheinen allermindestens "durchzogen" und wenig überzeugend zu sein.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Wie viele Ausschreibungsverfahren gemäss revidiertem EBG und ADFV sind seit Inkrafttreten der Revision 1996 erfolgt? In welchen Regionen?</p><p>2. Welche Probleme haben sich in der Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens gezeigt? Gab es deswegen im Verlaufe der letzten Jahre Änderungen in den Verfahrensabläufen?</p><p>3. Ist es sinnvoll, dass solche Ausschreibungen zwingend (wie z. B. im Kanton Luzern) vorgenommen werden müssen, auch dann, wenn kein Anlass zu einem Betreiberwechsel vorliegt?</p><p>4. Trifft es zu, dass bisher sämtliche Ausschreibungsverfahren zu sehr komplexen und im Ablauf komplizierten Beschwerdeverfahren vor den kantonalen und den Bundesbehörden geführt haben?</p><p>5. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wurden und werden diese Beschwerdeverfahren abgewickelt? Sind auch hier Änderungen in Bezug auf den Instanzenzug vorgenommen worden? Wer war bzw. ist Beschwerdeinstanz (UVEK bzw. Rekurskommission UVEK, Bundesrat, Bundesgericht)? Warum gibt es neuerdings nur noch eine einzige Beschwerdeinstanz (Bundesrat) gegen den Vergabeentscheid von BAV und Kanton?</p><p>6. In wie vielen Ausschreibungsverfahren kam es zum Wechsel des Betreibers eines regionalen Busnetzes? Welche finanziellen Vorteile für die Besteller schauten dabei heraus? Welche Kosten fielen dabei beim bisherigen Betreiber sowie für die Erstellung der neuen Offerten und für deren Beurteilung durch die Verwaltungen von Bund, Kantonen und durch beauftragte externe Büros an? Gab es nach erfolgter Übernahme durch einen neuen Betreiber Mehrkosten, und wenn ja in welcher Höhe?</p><p>7. Erachtet er es als richtig, dass die SBB (im Eigentum der Eidgenossenschaft) einen systematischen Verdrängungswettbewerb gegen die Post/Postauto Schweiz (identischer Eigentümer) inszenieren, dies regelmässig zulasten der mit Postauto Schweiz zusammenarbeitenden Postauto-Unternehmer (KMU, Familienbetriebe)?</p><p>8. Teilt er die Ansicht, dass sich das Ausschreibungsverfahren gemäss EBG/ADFV nicht bewährt hat, sondern vielmehr wegen der enormen Unsicherheiten in den langen Übergangsperioden (Beschwerdeverfahren) volkswirtschaftliche Leerläufe und Verluste sondergleichen produziert? Wie gedenkt er auf diese Feststellungen zu reagieren?</p>
  • Regionale Busnetze. Fragwürdige Ausschreibungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Begründung ist grösstenteils in den detaillierten Fragen enthalten. Dem Interpellanten sind insbesondere die Ausschreibungsverfahren im Oberengadin, im Luzerner Seetal (Linie Luzern-Beromünster), in der Region Interlaken sowie im aargauisch-luzernischen Wiggertal (Regionalbus Wiggertal) bekannt. In allen diesen Verfahren kam es zu äusserst mühsamen, finanziell und zeitlich aufwendigen Verfahren, welche sogar in der sonst sehr wettbewerbs-freundlichen "NZZ" regelmässig harsch kritisiert werden (vgl. etwa "NZZ" Nr. 104 vom 7. Mai 2002 und Nr. 31 vom 7./8. Februar 2004).</p><p>Gefragt wird, ob "Wettbewerb - insbesondere jener um jeden Preis - tatsächlich das effizienteste Mittel ist, um die Zuschüsse an den öffentlichen Regionalverkehr zu senken und nach Möglichkeit mit gleich bleibenden Mitteln Mehrleistungen zu erbringen" ("NZZ" vom 7./8. Mai 2004). Hier legt die "NZZ" für den Fall "Regionalbus Wiggertal" offen, dass wegen einer jährlichen Einsparung von rund 500 000 Franken während eines Jahres in der Verwaltung eine halbe Sachbearbeiterstelle sowie Beratungshonorare zwischen 100 000 und 150 000 Franken aufgewendet wurden; pro Unternehmen stellten sich die Kosten für eine Offerte auf zwischen 50 000 und 80 000 Franken.</p><p>Empfehlenswert sei vielmehr die Umstellung auf so genannte Zielvereinbarungen, wie sie seit 1999 der Zürcher Verkehrsverbund praktiziert. Damit werden finanzielle Leerläufe und die Vernichtung von Familienbetrieben (Postauto-Unternehmer) vermieden, sofern der bisherige Betreiber den gewünschten Leistungsstandard, kombiniert mit der von den öffentlichen Händen gewünschten Kosteneffizienz, erbringen kann.</p><p>Um diesen "Druck" erzeugen zu können, braucht es nicht derartige bürokratische Leerläufe und Verschleuderung von Steuergeldern, wie sie durch das Ausschreibungsverfahren gemäss EBG/ADFV produziert werden.</p><p>Dem Vernehmen nach werden die Regeln für die Ausschreibung sowie für die Beschwerdeverfahren durch BAV und UVEK laufend geändert, was die Verunsicherungen noch erhöht. Auch diese Beschwerdeverfahren verursachen enorme Kosten in den beteiligten Verwaltungen, bei den zugezogenen Experten sowie bei den offerierenden Firmen.</p><p>Nimmt man alles in allem, stehen allfälligen Kosteneinsparungen bei den öffentlichen Händen für die Beiträge an ein regionales Busnetz in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen, die Betreiberwechsel per Ausschreibungsverfahren verursachen.</p><p>Was in letzter Zeit als besonders stossend auffällt ist die Tatsache, dass die SBB (mit der Eidgenossenschaft als 100 prozentiger Eignerin) systematisch versuchen, ihre "Schwesterunternehmung" Post/Postauto Schweiz aus dem System des öffentlichen Verkehrs hinauszudrängen, so zuletzt geschehen im Fall Wiggertal. Hier hat der Bundesrat als Vertreter des Eigners beider Betriebe endlich für Ordnung zu sorgen!</p><p>Schliesslich geht es aber nicht nur um Effizienzfragen, sondern auch um die Qualität der Dienstleistungen und um das Vertrauen der Bevölkerung - die man ja auch von Bundesseite dauernd auffordert, den öffentlichen Verkehr vermehrt zu benützen - in ihr vertrautes regionales Verkehrssystem, das man ihr, ohne sie zu befragen, wegnimmt und durch irgend ein anderes, von weit her verpflanztes ersetzt. Dies wird sich auf die Frequenzen und die Qualität sehr negativ auswirken.</p><p>Nicht nur deshalb werden sich solche Ausschreibungsverfahren letztlich als kontraproduktiv für die Kassen der Gemeinden, Kantone und des Bundes erweisen, sondern auch deshalb, weil ohne Not kleinere und mittlere Unternehmen zerstört werden und deren Personal auf die Strasse gestellt wird, da der neue Betreiber dem Personal des bisherigen neue Arbeitsverträge in aller Regel nur zu schlechteren Bedingungen als bisher anbietet.</p>
    • <p>Die Möglichkeit der Ausschreibung wurde gleichzeitig mit dem Bestellverfahren im Regionalverkehr mit der Eisenbahngesetzrevision per 1. Januar 1996 eingeführt. Das schweizerische Bestellverfahren ist ein modernes, nach internationalen Erkenntnissen ausgestaltetes Instrument im öffentlichen Verkehr. Transportunternehmungen vereinbaren mit den Bestellern, dem Bund und den betroffenen Kantonen im voraus Leistung und Abgeltung. Dabei sind alle drei Vertragsparteien gleichwertige Partner. Allerdings können Bund und Kantone nicht frei verhandeln. Sie müssen in jedem Fall zu einem Vertragsabschluss kommen, da die Öffentlichkeit die Bereitstellung des Regionalverkehrs ohne Unterbruch erwartet. In dieser Situation könnten die Transportunternehmungen den Preis einseitig bestimmen. Als Gegenmittel braucht es die Möglichkeit eines Betreiberwechsels. Seit der Einführung des Bestellverfahrens ist die Ausschreibungsoption deshalb eine Voraussetzung für den Erhalt des Kräftegleichgewichtes bei den Vertragsverhandlungen um die Abgeltung.</p><p>Darüber hinaus bewähren sich Ausschreibungen gerade auch im Hinblick auf die angespannte Finanzlage bei den öffentlichen Haushalten, weil so der Kostendruck bewusst und gezielt hoch gehalten werden kann.</p><p>Fragen:</p><p>1. Dem Bund sind nachstehende Ausschreibungen bekannt. Direkt beteiligt war er an 17 Ausschreibungen:</p><p>- 1996: Rotkreuz-Küssnacht;</p><p>- 1997: Gossau; Herzogenbuchsee-Wynigen; Biel-Pieterlen; Chiasso-Pedrinate; Gemeinde Bitsch;</p><p>- 1998: Oberhasli; Kreuzlingen und Weinfelden; Meiringen; Brienz-Axalp; Ortsbus Belp und Zubringer zum Flughafen Belpmoos; Will-Bronschhofen-Braunau, Will-Wuppenau;</p><p>- 1999: Interlaken/Bödeli; La Courtine et axe Tramelan/Goumois; Oberengadin; Thuner Westamt; Burgdorf-Fraubrunnen; Immensee-Küssnacht;</p><p>- 2000: Randstundenangebote im ganzen Kanton Thurgau; Stadtbusnetz Frauenfeld; Entlebuch; Region Bellelay-Tramelan; Region Huttwil-Zell;</p><p>- 2001: Beromünster/Seetal/Freiamt; Région de Riddes, Mayens-de-Riddes, Isérables; Konolfingen-Belp;</p><p>- 2002: Bremgarten-Worblaufen/Zollikofen;</p><p>- 2003: Region Zofingen; Seebezirk, Sensebezirk, Laupenamt; Appenzell.</p><p>2. Die aufgeführten Ausschreibungen sind in der Regel reibungslos abgelaufen. Probleme tauchten insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebsmittelübergabe und dem Personalübergang auf. Die Ausschreibungen sind sowohl für Bund und Kantone als auch die Transportunternehmungen ein ständiger Lernprozess. Dieser wirkt sich demzufolge im positiven Sinn auf das Ausschreibungsverfahren aus. Parallel dazu entwickelt sich die Rechtsprechungspraxis, sodass mittelfristig die Zahl der Beschwerden reduziert werden kann. Heute gelten Entscheide der Besteller im Ausschreibungsverfahren von Transportleistungen, insbesondere der Zuschlag, als blosse Absichtserklärung und nicht als anfechtbare Verfügung. Eine solche kann im Streitfall beim UVEK verlangt werden.</p><p>In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Rechtsmittelweg schwerfällig ist und zu unerwünschten Verzögerungen im Bestellverfahren führt. Mit der Bahnreform 2 sollen deshalb die Entscheide der Besteller als Verfügung gelten. Wie im Verwaltungsverfahren üblich, würde das zweistufige Beschwerdeverfahren (Departement/Bundesrat) gelten.</p><p>3. Heute ist die Ausschreibung für die Besteller fakultativ. Die Kantone sind frei, in ihren eigenen Gesetzgebungen regelmässige Ausschreibungen vorzusehen, wie das der Kanton Luzern getan hat.</p><p>In der Vernehmlassung zur Bahnreform 2 schlägt der Bundesrat ein anderes System vor. Nur grössere neue Angebote sollen zwingend ausgeschrieben werden. Für die bestehenden Angebote soll ein Benchmarking zeigen, welche Transportunternehmungen schlechte Angebote machen. Nur solche Linien sollen ausgeschrieben werden. Regelmässige Ausschreibungen würden zu einer grossen und unnötigen administrativen Belastung führen.</p><p>4. Bei der Mehrheit der Ausschreibungen wurde der Vergabeentscheid von den offerierenden Transportunternehmungen akzeptiert. Um die Rechtssicherheit zu verbessern, hat der Bund zusammen mit den Kantonen und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) einen Leitfaden für die Ausschreibungen erstellt.</p><p>5. Beim Bestellverfahren handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Artikeln 49ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) definiert und in der Abgeltungsverordnung (ADFV; SR 742.101.1) näher ausgeführt wird. Der Rechtsschutz im Bestellverfahren ist in Artikel 51 Absatz 4 EBG festgelegt. Da es sich bei der Abgeltung von bestellter Verkehrsleistung um einen Subventionsgegenstand handelt, ist das Subventionsgesetz (SR 616.1) dort heranzuziehen, wo das EBG als lex spezialis keine eigene Bestimmung erlassen hat.</p><p>In Übereinstimmung mit Artikel 51 Absatz 4 EBG werden Streitigkeiten aus dem Bestellverfahren vom UVEK mit Weiterzugsmöglichkeit an den Bundesrat entschieden (Art. 51 Abs. 4 EBG). Bei der Ausschreibung handelt es sich um ein Hilfsinstrument zur Auswahl des Betreibers im Bestellerverfahren. Streitigkeiten bei Ausschreibungen werden genau gleich wie Streitigkeiten beim Bestellverfahren behandelt. Dabei kann nach dem Zuschlag der Besteller an die mit der Ausschreibung gewählte Transportunternehmung jede beteiligte Partei beim GS UVEK eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die Beschwerde wird vom Bundesrat entschieden.</p><p>6. Dem Bund sind sechs Fälle bekannt, in welchen es auf einzelnen oder mehreren Linien zu einem Wechsel des Betreibers gekommen ist.</p><p>- Interlaken / Bödeli;</p><p>- Oberengadin;</p><p>- Thuner Westamt;</p><p>- Entlebuch;</p><p>- Région de Riddes;</p><p>- Region Zofingen.</p><p>Auch dort, wo es zu keinem Wechsel des Betreibers gekommen ist, führte die Ausschreibung in der Regel zu einem finanziellen Vorteil.</p><p>Bisher werden die Einsparungen und Kosten von Ausschreibungen nicht systematisch erfasst. Der Spareffekt bei den Subventionen dürfte aber um ein Mehrfaches grösser sein als die Kosten einer Ausschreibung; u. a. darum, weil sich der Spareffekt aufgrund des jährlichen Betriebsbeitrages fortsetzt, während die Ausschreibungskosten einmalig sind. Die Kosten für aufwändige Ausschreibungen wie Beromünster und Wiggertal können aber mit den erwarteten Beschwerdeverfahren rasch ansteigen.</p><p>7. Viele Transportunternehmungen des öffentlichen Regionalverkehrs in der Schweiz gehören der öffentlichen Hand. Damit wäre es zumindest weitgehend möglich, Verkehrsleistungen auch über die Eignerrolle zu erlangen. Mit allen bisherigen Reformen, der EBG-, der Post- und der Bahnreform, wurden aber die Weichen in eine andere Richtung gestellt. Verwaltung und Unternehmen sollten strikte getrennt werden. Die unternehmerische Verantwortung sollte gestärkt werden, damit diese Unternehmungen sich dem Markt stellen können. Im öffentlichen Regionalverkehr muss es damit zu einem Wettstreit zwischen Post, SBB und anderen vom Bund und von den Kantonen gehaltenen Unternehmungen kommen.</p><p>8. Die Abwicklung der Ausschreibungen seit deren Einführung 1996 verlief nicht ohne Fehler. Bei der Einführung eines neuen Verfahrens ist es nicht ungewöhnlich, dass Fehler und Unsicherheiten auf allen Seiten überwunden werden müssen. Solche "Kinderkrankheiten" sind notwendig, damit das System verbessert werden kann. Auch Beschwerdeverfahren helfen den Prozess zu optimieren. Das Bundesamt für Verkehr hat die gewonnenen Erkenntnisse in einem Leitfaden zusammengefasst. Dieses Instrument wird laufend weiter entwickelt. Mit der Bahnreform 2 sollen zudem das Ausschreibungsverfahren besser strukturiert und der Ablauf vereinfacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit der Revision des Eisenbahngesetzes (EBG) von 1996 können die Kantone Aufträge für Transportleistungen im öffentlichen Regional- und Ortsverkehr einem Ausschreibungs-/Offertverfahren unterstellen. Die Detailregelung findet sich in der so genannten Abgeltungsverordnung (ADFV). Darunter fallen auch regionale Busnetze. In den Ausschreibungsverfahren wirkt das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Vertreter der Eidgenossenschaft mit. Die Erfahrungen mit den bisherigen Ausschreibungsverfahren scheinen allermindestens "durchzogen" und wenig überzeugend zu sein.</p><p>Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Wie viele Ausschreibungsverfahren gemäss revidiertem EBG und ADFV sind seit Inkrafttreten der Revision 1996 erfolgt? In welchen Regionen?</p><p>2. Welche Probleme haben sich in der Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens gezeigt? Gab es deswegen im Verlaufe der letzten Jahre Änderungen in den Verfahrensabläufen?</p><p>3. Ist es sinnvoll, dass solche Ausschreibungen zwingend (wie z. B. im Kanton Luzern) vorgenommen werden müssen, auch dann, wenn kein Anlass zu einem Betreiberwechsel vorliegt?</p><p>4. Trifft es zu, dass bisher sämtliche Ausschreibungsverfahren zu sehr komplexen und im Ablauf komplizierten Beschwerdeverfahren vor den kantonalen und den Bundesbehörden geführt haben?</p><p>5. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wurden und werden diese Beschwerdeverfahren abgewickelt? Sind auch hier Änderungen in Bezug auf den Instanzenzug vorgenommen worden? Wer war bzw. ist Beschwerdeinstanz (UVEK bzw. Rekurskommission UVEK, Bundesrat, Bundesgericht)? Warum gibt es neuerdings nur noch eine einzige Beschwerdeinstanz (Bundesrat) gegen den Vergabeentscheid von BAV und Kanton?</p><p>6. In wie vielen Ausschreibungsverfahren kam es zum Wechsel des Betreibers eines regionalen Busnetzes? Welche finanziellen Vorteile für die Besteller schauten dabei heraus? Welche Kosten fielen dabei beim bisherigen Betreiber sowie für die Erstellung der neuen Offerten und für deren Beurteilung durch die Verwaltungen von Bund, Kantonen und durch beauftragte externe Büros an? Gab es nach erfolgter Übernahme durch einen neuen Betreiber Mehrkosten, und wenn ja in welcher Höhe?</p><p>7. Erachtet er es als richtig, dass die SBB (im Eigentum der Eidgenossenschaft) einen systematischen Verdrängungswettbewerb gegen die Post/Postauto Schweiz (identischer Eigentümer) inszenieren, dies regelmässig zulasten der mit Postauto Schweiz zusammenarbeitenden Postauto-Unternehmer (KMU, Familienbetriebe)?</p><p>8. Teilt er die Ansicht, dass sich das Ausschreibungsverfahren gemäss EBG/ADFV nicht bewährt hat, sondern vielmehr wegen der enormen Unsicherheiten in den langen Übergangsperioden (Beschwerdeverfahren) volkswirtschaftliche Leerläufe und Verluste sondergleichen produziert? Wie gedenkt er auf diese Feststellungen zu reagieren?</p>
    • Regionale Busnetze. Fragwürdige Ausschreibungen

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