Legalisierung des Klimarappens. Schaffung einer Rechtsgrundlage
- ShortId
-
04.3089
- Id
-
20043089
- Updated
-
14.11.2025 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Legalisierung des Klimarappens. Schaffung einer Rechtsgrundlage
- AdditionalIndexing
-
66;52;Kohlendioxid;sanfte Energie;Klimaveränderung;CO2-Abgabe;Energierecht;Energieabgabe;Lenkungsabgabe;Energieeinsparung
- 1
-
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L04K06010403, Lenkungsabgabe
- L04K06020209, Klimaveränderung
- L04K17010102, Energierecht
- L05K1701010502, CO2-Abgabe
- L04K17010105, Energieabgabe
- L02K1705, sanfte Energie
- L04K17010107, Energieeinsparung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 23. März 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf Brennstoffen eine CO2-Abgabe einzuführen. Bei den Treibstoffen erhält der Klimarappen, der von der Erdölwirtschaft erhoben werden soll, eine befristete Chance. Zeitigt dieser bis Ende 2007 nicht die erforderliche Wirkung, soll auch auf Benzin eine CO2-Abgabe erhoben werden.</p><p>Der Klimarappen wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Abgabe in verschiedenen Varianten konzipiert und im Jahre 2004 im Rahmen der Vernehmlassung diskutiert. Gemäss den Vorgaben der Erdölwirtschaft betragen die Einnahmen des Klimarappens zwischen 70 und 120 Millionen Franken pro Jahr. Der Klimarappen soll einen Beitrag an die Zielsetzungen der CO2-Gesetzgebung bzw. des Kyoto-Protokolles leisten und die Wirkungen der CO2-Abgabe auf Brennstoffen ergänzen.</p><p>Die Erhebung des Klimarappens ist nicht vom Bundesrat angeordnet worden, sondern der Klimarappen soll von einer privatwirtschaftlich getragenen und privatrechtlich organisierten Stiftung erhoben werden. Er ist somit keine staatliche Abgabe, sondern eine privatwirtschaftliche Massnahme, die man unter die freiwilligen Massnahmen nach Artikel 4 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) subsumieren kann. Deshalb braucht es für diese Massnahme keine zusätzlichen gesetzlichen Grundlagen. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem UVEK und der Klimarappenstiftung sollen lediglich die (quantitativen und zeitlichen) Reduktionsziele, die mit dem Klimarappen erreicht werden sollen, sowie Berichterstattungsmodalitäten festgehalten werden. Die Reduktionsziele werden aus den Vorgaben des CO2-Gesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (flexible Mechanismen) abgeleitet.</p><p>Als Branchenabsprache unterliegt der Klimarappen dem Kartellgesetz (KG; SR 251). Dieses sieht in Artikel 8 vor, dass der Bundesrat auf Antrag der Beteiligten eine Wettbewerbsabrede, welche die Wettbewerbskommission untersagt hat, ausnahmsweise zulassen kann, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Eine solche ausnahmsweise Zulassung ist nach Artikel 31 Absatz 3 KG zu befristen. Indem der Klimarappen vorderhand nur befristet erhoben werden soll, könnte diese Anforderung ohne weiteres erfüllt werden. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung des Klimarappens würde hingegen (aus wettbewerbsrechtlicher Sicht) dann notwendig, wenn dieses privatwirtschaftliche Instrument unbefristet weitergeführt werden sollte. </p><p>Die Erhebung einer eigentlichen Energieabgabe durch den Bund, deren Erträge - wie es die Motion in Ziffer 4 verlangt - namentlich für die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien zu verwenden wären, würde überdies eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche wurde in der Volksabstimmung vom 20. September 2000 abgelehnt, ebenso entsprechende parlamentarische Vorstösse.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Mit dem Bekenntnis zum Klimarappen vollziehen die Wirtschaftsverbände, wenn auch spät, eine Kehrtwende. Es ist die Einsicht eingekehrt, dass CO2-Reduktionen dank einer flankierenden Förderabgabe mit einem kleineren Abgabevolumen erreicht werden als mit einer staatsquotenneutralen Lenkungsabgabe allein. Materiell deckt sich der Kurs der Erdöl-Vereinigung und der economiesuisse nun mit der Haltung der Umweltorganisationen und des Bundesrates zur Förderabgabe im Jahre 2000.</p><p>Umweltabgaben, auch solche, die an Private entrichtet werden (wie z. B. die vorgezogene Entsorgungsgebühr), bedürfen in unserem Rechtsstaat einer Rechtsgrundlage. Die neue Klimasteuer kostet mit 100 Millionen Franken doppelt so viel wie "Energie Schweiz". Das Parlament und das Volk dürfen bei neuen Abgaben nicht ausgetrickst werden.</p><p>1. Die Abgabe ist in einem rechtsgültigen Beschluss zu regeln.</p><p>2. Die Abgabepflicht, die Höhe und die Verwendung der Abgabe sind im Energiegesetz festzulegen.</p><p>3. Der Abgabeertrag ist so einzusetzen, dass die CO2-Reduktionen grossmehrheitlich im Inland realisiert werden.</p><p>4. Die Verwendung der Mittel ist gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung (Umweltartikel) und 89.2 der Bundesverfassung (Energieartikel) zu regeln, namentlich für die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien.</p><p>5. Insofern mit der Abgabe neue CO2-Reduktionen im Ausland finanziert werden, sind die Qualitätserfordernisse durch den Bundesrat zu bestimmen.</p>
- Legalisierung des Klimarappens. Schaffung einer Rechtsgrundlage
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 23. März 2005 hat der Bundesrat beschlossen, auf Brennstoffen eine CO2-Abgabe einzuführen. Bei den Treibstoffen erhält der Klimarappen, der von der Erdölwirtschaft erhoben werden soll, eine befristete Chance. Zeitigt dieser bis Ende 2007 nicht die erforderliche Wirkung, soll auch auf Benzin eine CO2-Abgabe erhoben werden.</p><p>Der Klimarappen wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Abgabe in verschiedenen Varianten konzipiert und im Jahre 2004 im Rahmen der Vernehmlassung diskutiert. Gemäss den Vorgaben der Erdölwirtschaft betragen die Einnahmen des Klimarappens zwischen 70 und 120 Millionen Franken pro Jahr. Der Klimarappen soll einen Beitrag an die Zielsetzungen der CO2-Gesetzgebung bzw. des Kyoto-Protokolles leisten und die Wirkungen der CO2-Abgabe auf Brennstoffen ergänzen.</p><p>Die Erhebung des Klimarappens ist nicht vom Bundesrat angeordnet worden, sondern der Klimarappen soll von einer privatwirtschaftlich getragenen und privatrechtlich organisierten Stiftung erhoben werden. Er ist somit keine staatliche Abgabe, sondern eine privatwirtschaftliche Massnahme, die man unter die freiwilligen Massnahmen nach Artikel 4 des CO2-Gesetzes (SR 641.71) subsumieren kann. Deshalb braucht es für diese Massnahme keine zusätzlichen gesetzlichen Grundlagen. Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem UVEK und der Klimarappenstiftung sollen lediglich die (quantitativen und zeitlichen) Reduktionsziele, die mit dem Klimarappen erreicht werden sollen, sowie Berichterstattungsmodalitäten festgehalten werden. Die Reduktionsziele werden aus den Vorgaben des CO2-Gesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen (flexible Mechanismen) abgeleitet.</p><p>Als Branchenabsprache unterliegt der Klimarappen dem Kartellgesetz (KG; SR 251). Dieses sieht in Artikel 8 vor, dass der Bundesrat auf Antrag der Beteiligten eine Wettbewerbsabrede, welche die Wettbewerbskommission untersagt hat, ausnahmsweise zulassen kann, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Eine solche ausnahmsweise Zulassung ist nach Artikel 31 Absatz 3 KG zu befristen. Indem der Klimarappen vorderhand nur befristet erhoben werden soll, könnte diese Anforderung ohne weiteres erfüllt werden. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung des Klimarappens würde hingegen (aus wettbewerbsrechtlicher Sicht) dann notwendig, wenn dieses privatwirtschaftliche Instrument unbefristet weitergeführt werden sollte. </p><p>Die Erhebung einer eigentlichen Energieabgabe durch den Bund, deren Erträge - wie es die Motion in Ziffer 4 verlangt - namentlich für die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien zu verwenden wären, würde überdies eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche wurde in der Volksabstimmung vom 20. September 2000 abgelehnt, ebenso entsprechende parlamentarische Vorstösse.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Mit dem Bekenntnis zum Klimarappen vollziehen die Wirtschaftsverbände, wenn auch spät, eine Kehrtwende. Es ist die Einsicht eingekehrt, dass CO2-Reduktionen dank einer flankierenden Förderabgabe mit einem kleineren Abgabevolumen erreicht werden als mit einer staatsquotenneutralen Lenkungsabgabe allein. Materiell deckt sich der Kurs der Erdöl-Vereinigung und der economiesuisse nun mit der Haltung der Umweltorganisationen und des Bundesrates zur Förderabgabe im Jahre 2000.</p><p>Umweltabgaben, auch solche, die an Private entrichtet werden (wie z. B. die vorgezogene Entsorgungsgebühr), bedürfen in unserem Rechtsstaat einer Rechtsgrundlage. Die neue Klimasteuer kostet mit 100 Millionen Franken doppelt so viel wie "Energie Schweiz". Das Parlament und das Volk dürfen bei neuen Abgaben nicht ausgetrickst werden.</p><p>1. Die Abgabe ist in einem rechtsgültigen Beschluss zu regeln.</p><p>2. Die Abgabepflicht, die Höhe und die Verwendung der Abgabe sind im Energiegesetz festzulegen.</p><p>3. Der Abgabeertrag ist so einzusetzen, dass die CO2-Reduktionen grossmehrheitlich im Inland realisiert werden.</p><p>4. Die Verwendung der Mittel ist gestützt auf Artikel 74 der Bundesverfassung (Umweltartikel) und 89.2 der Bundesverfassung (Energieartikel) zu regeln, namentlich für die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien.</p><p>5. Insofern mit der Abgabe neue CO2-Reduktionen im Ausland finanziert werden, sind die Qualitätserfordernisse durch den Bundesrat zu bestimmen.</p>
- Legalisierung des Klimarappens. Schaffung einer Rechtsgrundlage
Back to List