Missbräuchliche internationale Haftbefehle der Türkei
- ShortId
-
04.3112
- Id
-
20043112
- Updated
-
28.07.2023 12:35
- Language
-
de
- Title
-
Missbräuchliche internationale Haftbefehle der Türkei
- AdditionalIndexing
-
08;doppelte Staatsangehörigkeit;polizeiliche Zusammenarbeit;Türkei;Flüchtling;Inhaftierung;diplomatische Sanktion;Interpol;Auslieferung;politische Verfolgung;Menschenrechte
- 1
-
- L04K01080101, Flüchtling
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K04030105, politische Verfolgung
- L04K03010508, Türkei
- L05K0506010602, doppelte Staatsangehörigkeit
- L05K1001020502, Interpol
- L04K10010205, polizeiliche Zusammenarbeit
- L05K0501020201, Auslieferung
- L03K050202, Menschenrechte
- L05K1002010501, diplomatische Sanktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Beantwortung des Postulates Vermot vom 20. September 2000 sowie der Interpellation Gysin Remo vom 4. Oktober 2000 namentlich ausgeführt, dass internationale Fahndungsersuchen grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, ausser diese würden gegen den internationalen Ordre public verstossen. An dieser Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Dabei ist auch zu beachten, dass legitime Interessen der Strafverfolgung dem Interesse des Schutzes von anerkannten Flüchtlingen entgegenstehen können.</p><p>Wie bereits im Fall Öztürk hat das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz auch im Fall Sevinc in Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, keine konkrete Information über das türkische Ersuchen gegenüber dem Verfolgten vorzunehmen. Der Hintergrund dieses Vorgehens liegt letztlich darin, dass weder eine Schuld noch die Unschuld des vom Fahndungsersuchen Betroffenen erwiesen ist und dass auch - soweit erkennbar - keine ausschliesslich politisch motivierte Fahndung vorlag. Als Folge des Falles Sevinc wurde im November 2003 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, welche Ende Dezember konkrete Verbesserungsmassnahmen betreffend die Koordination derartiger Fälle zwischen den Bundesämtern für Justiz und für Flüchtlinge erarbeitet hat. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Als Folge des Falles Öztürk werden seit Ende des Jahres 2000 alle anerkannten Flüchtlinge mit dem Asylentscheid in generell abstrakter Form auf eine mögliche Gefährdung bei Auslandreisen und auf die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz bei einer Festnahme im Ausland hingewiesen. Als Folge des Falles Sevinc hat das Bundesamt für Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz zudem auch rückwirkend all diejenigen Personen, welche den Flüchtlingsstatus vor Ende des Jahres 2000 erlangt haben und bei welchen die Gefahr einer Festnahme im Ausland gegeben sein könnte, persönlich auf die Grenzen des gewährten Schutzes aufmerksam gemacht. Allerdings ist infolge der grossen Datenmenge, fehlender Verknüpfungen der elektronischen Daten und unterschiedlicher Namensschreibweisen eine Eruierung derartiger Fälle nicht mit absoluter Sicherheit machbar.</p><p>2. Weder im Fall Öztürk noch in anderen ähnlich gelagerten Fällen sind finanzielle Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhoben worden. Für die Behandlung derartiger Gesuche wäre das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Lehnt dieses eine Entschädigung ab, kann Klage beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.</p><p>3. Dem für Auslieferungen zuständigen Bundesamt für Justiz ist kein Fall bekannt, in welchem die Türkei eine offensichtlich missbräuchliche, d. h. ausschliesslich politisch motivierte oder sogar konstruierte, Fahndung auf dem Interpol-Kanal veranlasst hätte. Hingegen können Fahndungsersuchen, die auf gemeinrechtlichen Straftaten mit einem politischen Hintergrund beruhen, nicht ausgeschlossen werden.</p><p>4. Im Rahmen des bereits existierenden politischen Dialogs zwischen der Schweiz und der Türkei werden auch Menschenrechtsfragen thematisiert. Das Datum für den offiziellen Arbeitsbesuch der Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten in der Türkei steht momentan noch nicht fest. Dementsprechend sind auch die Gesprächsthemen für den Besuch von Bundesrätin Calmy-Rey in der Türkei heute noch nicht festgelegt. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass der politische Dialog auch bei dieser Gelegenheit weitergeführt wird.</p><p>5. Interpol verbreitet u. a. landesübergreifende Fahndungsersuchen zum Zweck der Festnahme von strafrechtlich gesuchten Personen. In Fällen, wo rein politische Delikte infrage stehen, lehnt Interpol eine Zusammenarbeit gestützt auf Artikel 3 seiner Statuten ab. Wo zugleich auch ein nicht politisches Delikt vorliegt, wird je nach dem bestehenden Schwergewicht entschieden. Wird eine Zusammenarbeit abgelehnt, wird damit allerdings weder die Gültigkeit eines Haftbefehles im ersuchenden Land noch der Entscheid der jeweiligen Behörden der ersuchten Staaten zwingend berührt.</p><p>Das Vorgehen von Interpol ist in allen vorliegend angesprochenen Fällen nicht zu beanstanden, weshalb eine Intervention der Schweiz nicht angezeigt ist. Zudem ist zu bedenken, dass Interpol bei der Abgrenzung von Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten, die einen politischen Hintergrund haben können, eine heikle Aufgabe zu erfüllen hat. Das Exekutivkomitee von Interpol hat denn auch erst kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine allfällige Modifikation seiner Statuten und dessen Anwendung zu erarbeiten. Die Schweiz ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten und wird auch die hier infrage stehenden Probleme einbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der türkisch-schweizerische Doppelbürger Hüseyin Sevinc erhielt 1984 in der Schweiz Asyl und lebt seither mit seiner Familie als Lehrer in der Region Basel.</p><p>Unterwegs nach Frankfurt zu einem sprachwissenschaftlichen Treffen wurde Sevinc aufgrund eines Interpol-Haftbefehles am 25. Oktober 2003 in Deutschland verhaftet. Die Türkei wirft ihm die Teilnahme an politisch motivierten Tötungsdelikten in den Jahren 1988 und 1989 in der Türkei vor und verlangt seine Auslieferung. Auf die zur Last gestellten Delikte steht nach türkischem Recht eine lebenslange Haft. Sevinc kann belegen, dass er sich zum Zeitpunkt des Geschehens nicht am Tatort, sondern in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist offensichtlich, dass die Türkei die erwähnten Haftgründe vorgeschoben hat und politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Sevinc wurde am 12. Februar 2004 aus der Haft entlassen.</p><p>Die Türkei verlangte schon 2001 die Auslieferung von Sevinc, was das Bundesamt für Justiz jedoch ablehnte. Darauf verhängte die Türkei via Interpol einen internationalen Haftbefehl. Dadurch drohte ihm beim Verlassen unseres Landes die Verhaftung. Davon wusste Sevinc jedoch nichts. Die Bundesbehörden haben es versäumt, ihn über die Situation zu informieren.</p><p>Die Geschichte wiederholt sich: Der Schweizer Bürger Naci Öztürk wurde am 17. Juli 2000 auf seiner Ferienreise nach Kroatien aufgrund eines internationalen Haftbefehles der Türkei über Interpol von slowenischen Grenzbeamten verhaftet und 71 Tage festgehalten. Öztürk war ein politisch verfolgter Gewerkschafter und Verantwortlicher der Organisation Dev-Yol. Der türkische Vorwurf lautete auf zwei Morde und einen bewaffneten Überfall auf einen Polizeiposten, begangen 1980. Die Bundespolizei prüfte den Sachverhalt und teilte den Asylbehörden bereits 1984 mit, dass gegen die Asylgewährung "kein Einwand" erhoben werde. Die Schweiz lehnte das türkische Haftersuchen ab. Wie später bei Sevinc hatten die Schweizer Behörden Kenntnis von der Interpol-Ausschreibung, teilten dies jedoch dem direkt Betroffenen nicht mit. Auch Öztürk hatte bis zu seiner Verhaftung keine Kenntnis vom türkischen Gesuch und der Interpol-Ausschreibung.</p><p>Aufgrund dieser Vorkommnisse ist meine Interpellation 00.3505, "Politisch motivierte Haftbefehle", eingereicht worden. In seiner Antwort vom 4. Dezember 2000 auf meine Interpellation stellte der Bundesrat u. a. fest, "dass die Koordination unter den zuständigen Ämtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles Öztürk wird das Bundesamt für Flüchtlinge künftig anlässlich der Anerkennung von Flüchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundzüge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt für Justiz in Fällen, bei denen die schweizerischen Behörden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine Asyl suchende Person oder einen anerkannten Flüchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem Bundesamt für Flüchtlinge prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das Bundesamt für Justiz entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist."</p><p>Diese vor über drei Jahren deklarierten Massnahmen führten leider nicht zur erhofften Verbesserung.</p><p>Wenige Tage nach der Haftentlassung von Sevinc hat Italien aufgrund eines türkischen Fahndungsgesuchs vom 29. Januar 2003 einen vor elf Jahren in die Schweiz gekommenen Kurden in der Nähe von Chiasso verhaftet. Auch in diesem Falle leistete der Bund dem Haftgesuch keine Folge. Und auch dieser Mann, Vater eines siebenjährigen Kindes, ist von den Bundesbehörden nicht gewarnt worden.</p><p>Im geschilderten Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Offenbar sind die zuständigen Behörden auch nach Intervention der früheren Departementsvorsteherin, Frau Metzler, nicht fähig, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Asylbewerber und Asylbewerberinnen sowie anerkannte Flüchtlinge gebührend zu schützen.</p><p>Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die angesprochene Unfähigkeit zu beheben?</p><p>Wird er eine Untersuchung einleiten? Wie wird sicher gestellt, dass die Betroffenen künftig vor missbräuchlichen Haftbefehlen gewarnt werden?</p><p>2. Anlässlich der nationalrätlichen Fragestunde vom 8. Dezember 2003 hat die damalige Vorsteherin des Justizdepartementes Fehler der zuständigen Behörden bedauert. Im Falle des in Italien verhafteten kurdischen Arztes hat der Sprecher des Bundesamtes für Justiz, Folco Galli, eingeräumt: "Bei uns ist ein Fehler passiert." (vgl. "Tagesanzeiger" vom 19. Februar 2004, S. 5). Diese Fehler der Bundesverwaltung führten zu Verhaftungen, mehrmonatiger Einzelhaft, psychischen Extrembelastungen auch der Angehörigen, Verdienstausfällen sowie Anwalts- und anderen Kosten. Sevinc belegt Übersetzungs- und Anwaltskosten in der Schweiz, Deutschland und der Türkei von rund 50 000 Franken.</p><p>Ist der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereit, diese Kosten zu übernehmen?</p><p>3. Ist er bereit, bei der Türkei Protest gegen die wiederholt missbräuchlichen Haftbefehle einzulegen?</p><p>4. Wird unsere Aussenministerin bei dem vorgesehenen Besuch in der Türkei das unrechtmässige türkische Vorgehen und auch die vom türkischen Staat nach wie vor praktizierten Folterungen von Verhafteten und andere Menschenrechtsverletzungen ansprechen?</p><p>5. Wird der Bundesrat bei der Interpol intervenieren, damit auch diese eine Lehre aus den Vorkommnissen ziehen und künftig ihrer Verpflichtung auf die Erklärung der Menschenrechte (s. Art. 2 der Statuten) gerecht werden kann?</p>
- Missbräuchliche internationale Haftbefehle der Türkei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat im Rahmen der Beantwortung des Postulates Vermot vom 20. September 2000 sowie der Interpellation Gysin Remo vom 4. Oktober 2000 namentlich ausgeführt, dass internationale Fahndungsersuchen grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, ausser diese würden gegen den internationalen Ordre public verstossen. An dieser Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Dabei ist auch zu beachten, dass legitime Interessen der Strafverfolgung dem Interesse des Schutzes von anerkannten Flüchtlingen entgegenstehen können.</p><p>Wie bereits im Fall Öztürk hat das für Auslieferungsfragen zuständige Bundesamt für Justiz auch im Fall Sevinc in Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, keine konkrete Information über das türkische Ersuchen gegenüber dem Verfolgten vorzunehmen. Der Hintergrund dieses Vorgehens liegt letztlich darin, dass weder eine Schuld noch die Unschuld des vom Fahndungsersuchen Betroffenen erwiesen ist und dass auch - soweit erkennbar - keine ausschliesslich politisch motivierte Fahndung vorlag. Als Folge des Falles Sevinc wurde im November 2003 eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, welche Ende Dezember konkrete Verbesserungsmassnahmen betreffend die Koordination derartiger Fälle zwischen den Bundesämtern für Justiz und für Flüchtlinge erarbeitet hat. Weitergehende Abklärungen oder Untersuchungen sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Als Folge des Falles Öztürk werden seit Ende des Jahres 2000 alle anerkannten Flüchtlinge mit dem Asylentscheid in generell abstrakter Form auf eine mögliche Gefährdung bei Auslandreisen und auf die beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz bei einer Festnahme im Ausland hingewiesen. Als Folge des Falles Sevinc hat das Bundesamt für Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz zudem auch rückwirkend all diejenigen Personen, welche den Flüchtlingsstatus vor Ende des Jahres 2000 erlangt haben und bei welchen die Gefahr einer Festnahme im Ausland gegeben sein könnte, persönlich auf die Grenzen des gewährten Schutzes aufmerksam gemacht. Allerdings ist infolge der grossen Datenmenge, fehlender Verknüpfungen der elektronischen Daten und unterschiedlicher Namensschreibweisen eine Eruierung derartiger Fälle nicht mit absoluter Sicherheit machbar.</p><p>2. Weder im Fall Öztürk noch in anderen ähnlich gelagerten Fällen sind finanzielle Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhoben worden. Für die Behandlung derartiger Gesuche wäre das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Lehnt dieses eine Entschädigung ab, kann Klage beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.</p><p>3. Dem für Auslieferungen zuständigen Bundesamt für Justiz ist kein Fall bekannt, in welchem die Türkei eine offensichtlich missbräuchliche, d. h. ausschliesslich politisch motivierte oder sogar konstruierte, Fahndung auf dem Interpol-Kanal veranlasst hätte. Hingegen können Fahndungsersuchen, die auf gemeinrechtlichen Straftaten mit einem politischen Hintergrund beruhen, nicht ausgeschlossen werden.</p><p>4. Im Rahmen des bereits existierenden politischen Dialogs zwischen der Schweiz und der Türkei werden auch Menschenrechtsfragen thematisiert. Das Datum für den offiziellen Arbeitsbesuch der Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten in der Türkei steht momentan noch nicht fest. Dementsprechend sind auch die Gesprächsthemen für den Besuch von Bundesrätin Calmy-Rey in der Türkei heute noch nicht festgelegt. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass der politische Dialog auch bei dieser Gelegenheit weitergeführt wird.</p><p>5. Interpol verbreitet u. a. landesübergreifende Fahndungsersuchen zum Zweck der Festnahme von strafrechtlich gesuchten Personen. In Fällen, wo rein politische Delikte infrage stehen, lehnt Interpol eine Zusammenarbeit gestützt auf Artikel 3 seiner Statuten ab. Wo zugleich auch ein nicht politisches Delikt vorliegt, wird je nach dem bestehenden Schwergewicht entschieden. Wird eine Zusammenarbeit abgelehnt, wird damit allerdings weder die Gültigkeit eines Haftbefehles im ersuchenden Land noch der Entscheid der jeweiligen Behörden der ersuchten Staaten zwingend berührt.</p><p>Das Vorgehen von Interpol ist in allen vorliegend angesprochenen Fällen nicht zu beanstanden, weshalb eine Intervention der Schweiz nicht angezeigt ist. Zudem ist zu bedenken, dass Interpol bei der Abgrenzung von Fragen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Straftaten, die einen politischen Hintergrund haben können, eine heikle Aufgabe zu erfüllen hat. Das Exekutivkomitee von Interpol hat denn auch erst kürzlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge für eine allfällige Modifikation seiner Statuten und dessen Anwendung zu erarbeiten. Die Schweiz ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten und wird auch die hier infrage stehenden Probleme einbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der türkisch-schweizerische Doppelbürger Hüseyin Sevinc erhielt 1984 in der Schweiz Asyl und lebt seither mit seiner Familie als Lehrer in der Region Basel.</p><p>Unterwegs nach Frankfurt zu einem sprachwissenschaftlichen Treffen wurde Sevinc aufgrund eines Interpol-Haftbefehles am 25. Oktober 2003 in Deutschland verhaftet. Die Türkei wirft ihm die Teilnahme an politisch motivierten Tötungsdelikten in den Jahren 1988 und 1989 in der Türkei vor und verlangt seine Auslieferung. Auf die zur Last gestellten Delikte steht nach türkischem Recht eine lebenslange Haft. Sevinc kann belegen, dass er sich zum Zeitpunkt des Geschehens nicht am Tatort, sondern in der Schweiz aufgehalten hat. Es ist offensichtlich, dass die Türkei die erwähnten Haftgründe vorgeschoben hat und politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Sevinc wurde am 12. Februar 2004 aus der Haft entlassen.</p><p>Die Türkei verlangte schon 2001 die Auslieferung von Sevinc, was das Bundesamt für Justiz jedoch ablehnte. Darauf verhängte die Türkei via Interpol einen internationalen Haftbefehl. Dadurch drohte ihm beim Verlassen unseres Landes die Verhaftung. Davon wusste Sevinc jedoch nichts. Die Bundesbehörden haben es versäumt, ihn über die Situation zu informieren.</p><p>Die Geschichte wiederholt sich: Der Schweizer Bürger Naci Öztürk wurde am 17. Juli 2000 auf seiner Ferienreise nach Kroatien aufgrund eines internationalen Haftbefehles der Türkei über Interpol von slowenischen Grenzbeamten verhaftet und 71 Tage festgehalten. Öztürk war ein politisch verfolgter Gewerkschafter und Verantwortlicher der Organisation Dev-Yol. Der türkische Vorwurf lautete auf zwei Morde und einen bewaffneten Überfall auf einen Polizeiposten, begangen 1980. Die Bundespolizei prüfte den Sachverhalt und teilte den Asylbehörden bereits 1984 mit, dass gegen die Asylgewährung "kein Einwand" erhoben werde. Die Schweiz lehnte das türkische Haftersuchen ab. Wie später bei Sevinc hatten die Schweizer Behörden Kenntnis von der Interpol-Ausschreibung, teilten dies jedoch dem direkt Betroffenen nicht mit. Auch Öztürk hatte bis zu seiner Verhaftung keine Kenntnis vom türkischen Gesuch und der Interpol-Ausschreibung.</p><p>Aufgrund dieser Vorkommnisse ist meine Interpellation 00.3505, "Politisch motivierte Haftbefehle", eingereicht worden. In seiner Antwort vom 4. Dezember 2000 auf meine Interpellation stellte der Bundesrat u. a. fest, "dass die Koordination unter den zuständigen Ämtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles Öztürk wird das Bundesamt für Flüchtlinge künftig anlässlich der Anerkennung von Flüchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundzüge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt für Justiz in Fällen, bei denen die schweizerischen Behörden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine Asyl suchende Person oder einen anerkannten Flüchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem Bundesamt für Flüchtlinge prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das Bundesamt für Justiz entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist."</p><p>Diese vor über drei Jahren deklarierten Massnahmen führten leider nicht zur erhofften Verbesserung.</p><p>Wenige Tage nach der Haftentlassung von Sevinc hat Italien aufgrund eines türkischen Fahndungsgesuchs vom 29. Januar 2003 einen vor elf Jahren in die Schweiz gekommenen Kurden in der Nähe von Chiasso verhaftet. Auch in diesem Falle leistete der Bund dem Haftgesuch keine Folge. Und auch dieser Mann, Vater eines siebenjährigen Kindes, ist von den Bundesbehörden nicht gewarnt worden.</p><p>Im geschilderten Zusammenhang ist der Bundesrat gebeten, zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Offenbar sind die zuständigen Behörden auch nach Intervention der früheren Departementsvorsteherin, Frau Metzler, nicht fähig, Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Asylbewerber und Asylbewerberinnen sowie anerkannte Flüchtlinge gebührend zu schützen.</p><p>Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die angesprochene Unfähigkeit zu beheben?</p><p>Wird er eine Untersuchung einleiten? Wie wird sicher gestellt, dass die Betroffenen künftig vor missbräuchlichen Haftbefehlen gewarnt werden?</p><p>2. Anlässlich der nationalrätlichen Fragestunde vom 8. Dezember 2003 hat die damalige Vorsteherin des Justizdepartementes Fehler der zuständigen Behörden bedauert. Im Falle des in Italien verhafteten kurdischen Arztes hat der Sprecher des Bundesamtes für Justiz, Folco Galli, eingeräumt: "Bei uns ist ein Fehler passiert." (vgl. "Tagesanzeiger" vom 19. Februar 2004, S. 5). Diese Fehler der Bundesverwaltung führten zu Verhaftungen, mehrmonatiger Einzelhaft, psychischen Extrembelastungen auch der Angehörigen, Verdienstausfällen sowie Anwalts- und anderen Kosten. Sevinc belegt Übersetzungs- und Anwaltskosten in der Schweiz, Deutschland und der Türkei von rund 50 000 Franken.</p><p>Ist der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereit, diese Kosten zu übernehmen?</p><p>3. Ist er bereit, bei der Türkei Protest gegen die wiederholt missbräuchlichen Haftbefehle einzulegen?</p><p>4. Wird unsere Aussenministerin bei dem vorgesehenen Besuch in der Türkei das unrechtmässige türkische Vorgehen und auch die vom türkischen Staat nach wie vor praktizierten Folterungen von Verhafteten und andere Menschenrechtsverletzungen ansprechen?</p><p>5. Wird der Bundesrat bei der Interpol intervenieren, damit auch diese eine Lehre aus den Vorkommnissen ziehen und künftig ihrer Verpflichtung auf die Erklärung der Menschenrechte (s. Art. 2 der Statuten) gerecht werden kann?</p>
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