Beitrag der Nationalspende an die Feier zur "Armee XXI"

ShortId
04.3113
Id
20043113
Updated
14.11.2025 08:24
Language
de
Title
Beitrag der Nationalspende an die Feier zur "Armee XXI"
AdditionalIndexing
09;Interessenvertretung;Soldat;Kontrolle;Armeereform;private Hilfe im Inland;Amtsmissbrauch;Stiftung;Sozialhilfe
1
  • L04K04020306, Armeereform
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L05K0501020101, Amtsmissbrauch
  • L04K01040404, private Hilfe im Inland
  • L05K0402030303, Soldat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit der Feier zur Überführung der "Armee 95" in die "Armee XXI" wurde bekannt, dass die Nationalspende, eine gemeinnützige Stiftung, einen finanziellen Beitrag an diese Feier leistete. Damit kam auch der Verdacht auf, hier seien Stiftungsgelder nicht zweckgemäss bzw. nicht im Sinne der Spender und Spenderinnen verwendet worden. Ein solcher Verdacht könnte den Ruf des VBS, der Armee, der Bundesverwaltung und auch anderer gemeinnütziger Stiftungen schädigen. Es drängt sich daher auf, hier vollständig zu informieren, damit klar wird, ob allfällige Vorwürfe berechtigt oder unberechtigt sind. Dazu möchte ich dem Bundesrat mit meiner Interpellation Gelegenheit geben.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Bei den fraglichen Presseberichten handelt es sich vor allem um denjenigen in der "Berner Zeitung" vom 4. März 2004.</p><p>2. Die personellen Verflechtungen zwischen der Nationalspende und dem begünstigten Departement könnten den Verdacht aufkommen lassen, dass der Entscheid des Stiftungsrates nicht vollkommen unabhängig und nicht allein gemäss dem Zweck der Stiftung entsprechend gefällt wurde. Der erwähnte Pressebericht lässt vermuten, dass sich VBS-Angestellte im Stiftungsrat unterschiedlich verhalten haben.</p><p>3. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht bietet den Stiftungen die Möglichkeit der fakultativen Vorprüfung von Stiftungsprojekten an. Gerade bei etwas heikleren Projekten drängt sich eine solche Vorprüfung auf.</p><p>4. Das Vorgehen der Stiftung ist sicher einmal unter juristischen Gesichtspunkten, d. h. vom Stiftungszweck und seiner Umschreibung in der Stiftungsurkunde her, zu beurteilen.</p><p>5. Wohltätige Stiftungen, welche durch Spenden finanziert werden, sind auf das Wohlwollen der Öffentlichkeit angewiesen. Nur schon der Verdacht, dass eine Stiftung Mittel nicht im Sinne der Spender einsetzt, auch wenn dadurch juristisch kein Verstoss gegen den Stiftungszweck vorliegt, kann die Spendenfreudigkeit für wohltätige Stiftungen allgemein senken. Das Misstrauen richtet sich dann meist nicht nur gegen die betroffene Stiftung, sondern gegen alle Stiftungen, welche um Spenden bitten.</p>
  • <p>Der Überführungsanlass der "Armee 95" in die "Armee XXI" vom 16. Dezember 2003 bildete den feierlichen Rahmen für den Start der neuen Schweizer Armee. Dieser ausserordentliche, einmalige Anlass wurde zu einem grossen Teil von Sponsoren getragen.</p><p>Die Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Es trifft zu, dass der Überführungsanlass von der Stiftung "Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien" (SNS) mit 600 000 Franken unterstützt wurde.</p><p>2. Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern, davon sind zwei Angestellte des VBS: Der Chef des Sozialdienstes der Armee gehört dem Stiftungsrat gemäss Stiftungsstatuten von Amtes wegen an. Der Chef Personelles der Armee ist frei gewähltes Mitglied des Stiftungsrates. Er ist aufgrund seiner Funktion als Projektleiter des Überführungsanlasses beim Entscheid über den Beitrag in den Ausstand getreten.</p><p>3. Das Generalsekretariat EDI als Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat die unmittelbare Stiftungsaufsicht über die SNS per Verfügung vom 16. Mai 1995 dem Generalsekretariat VBS übertragen, da der Stiftungszweck vorwiegend den Geschäftsbereich des VBS berührt. Dies entspricht einer langjährigen Praxis. Das Generalsekretariat EDI ist jedoch immer für die Genehmigung von Zweckänderungen oder der Auflösung von Stiftungen zuständig geblieben.</p><p>Die Unterstützung des Anlasses durch die SNS wurde weder von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht noch von der Stiftungsaufsicht im VBS vorgeprüft. Dies ist auch nicht vorgeschrieben, da der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes und der Statuten autonom handelt.</p><p>Die SNS verfügt über eine unabhängige Revisionsstelle (Ernst &amp; Young AG). Diese hat die Jahresrechnung 2003 geprüft und festgehalten, dass die Buchführung, die Jahresrechnung sowie die Tätigkeit der Stiftung dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Statuten entsprechen. Die Unterstützung des Überführungsanlasses steht laut der Revisionsstelle mit dem Stiftungszweck in Einklang.</p><p>4. Der Zweck der Stiftung lautet gemäss Statuten vom 2. März 1999 wie folgt:</p><p>a. Die SNS bezweckt die Förderung der leiblichen, sittlichen und seelischen Wohlfahrt der schweizerischen Armeeangehörigen und deren Familien und unterstützt die in Artikel 3 genannten Berechtigten in finanziellen Härtefällen infolge Militärdienst.</p><p>b. Sie stellt die Finanzierung dieser Bedürfnisse sicher und sorgt für die bestimmungsgemässe Verwendung der Gelder.</p><p>c. Sie ist bereit, Institutionen und Unternehmungen zu unterstützen und zu koordinieren, die das Wohl der Armee, einzelner Truppenteile oder der Angehörigen der Armee im allgemeinen zum Ziele haben.</p><p>Das Tätigkeitsgebiet der SNS liegt hauptsächlich in der Unterstützung von Armeeangehörigen und deren Familien, die wegen Militärdienstleistungen in eine finanzielle Notlage geraten. In diesem Bereich setzt die SNS den grössten Teil ihrer Mittel ein (in den letzten zehn Jahren über 90 Prozent).</p><p>Die statutarisch vorgesehene Unterstützung von Institutionen oder Unternehmungen, die das Wohl der Armee oder der Armeeangehörigen im Allgemeinen zum Ziel haben, ist ein untergeordnetes Tätigkeitsfeld. Es sind denn bisher auch nur vereinzelt Unterstützungen unter diesem Titel gewährt worden.</p><p>5. Ab seiner Gründung 1918 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurden mehrere öffentliche Sammlungen und verschiedene Aktivitäten durchgeführt, um "die Hebung der dringendsten Not der Wehrmänner und ihrer Familien zu lindern". Zudem wurde Geld für den Betrieb von Soldatenstuben und zur Finanzierung von Soldatenweihnachten gesammelt. Am 14. Dezember 1943 betrug das Vermögen 14,2 Millionen Franken.</p><p>Ab 1944 wurden keine öffentlichen Sammlungen mehr durchgeführt. Das Vermögen wurde seither geäufnet durch Legate von Privatpersonen und andere Zuwendungen. Der wesentliche Zugewinn stammt aber aus Landverkäufen und von realisierten Kapitalgewinnen aus Wertschriften. Das Eigenkapital betrug per Ende 2002 total 56,7 Millionen Franken, wobei sämtliche noch vorhandenen Liegenschaften und Grundstücke auf einen Franken abgeschrieben sind.</p><p>Die SNS hat seit 1945 rund 100 Millionen Franken für den Sozialdienst der Armee (inklusive Personalkosten) aufgewendet. Sie finanziert sich heute selbst.</p><p>Mit der Statutenrevision vom 15. Oktober 1998 wurde die Zweckbestimmung erweitert, um das Wohl der Armee im Allgemeinen ebenfalls unterstützen zu können. Diese Zweckänderung ist vom Generalsekretariat des EDI als dafür zuständige Bundesbehörde am 2. März 1999 genehmigt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Presseberichten hat die "Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien" (Nationalspende) einen Betrag von 600 000 Franken an die Feier zur Überführung der "Armee 95" in die "Armee XXI" geleistet. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stimmen diese Presseberichte?</p><p>2. Stimmt es, dass Angestellte des VBS dem Stiftungsrat der Nationalspende angehören? Wenn ja, wie viele, und wie viele Mitglieder zählt der Stiftungsrat überhaupt? Traten die beim VBS beschäftigten Mitglieder des Stiftungsrates beim Entscheid über den fraglichen Beitrag in den Ausstand?</p><p>3. Welche Stiftungsaufsicht ist für die Nationalspende zuständig? Wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dieses Stiftungsprojekt vorprüfen zu lassen, wie dies z. B. bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht möglich ist? </p><p>4. Welches ist gemäss Stiftungsurkunde der Zweck und das Tätigkeitsgebiet der Nationalspende? Inwiefern gehört dazu die Durchführung staatlicher Feiern?</p><p>5. Wie wurde das Vermögen der Nationalspende geäufnet? Stimmt es, dass dieses Vermögen zu einem erheblichen Teil durch Abzeichenverkäufe und ähnliche Aktivitäten, d. h. durch Spenden der breiten Bevölkerung, geäufnet wurde? Mit welchen Argumenten wurde die Bevölkerung dazu veranlasst, Geld für diese Stiftung zu spenden? Waren es nicht in erster Linie - vor allem während des Aktivdienstes - Argumente wie die Solidarität mit in Not geratenen Wehrmännern? Wurde bei solchen Sammelaktionen jemals das Argument vorgebracht, es sei nötig, Geld für die Durchführung von Feiern, an denen sich vor allem das mittlere und höhere Kader der Armee beteiligt, aufzubringen, falls es politisch nicht opportun sei, die dafür benötigten Mittel aus dem allgemeinen Budget des VBS aufzubringen?</p>
  • Beitrag der Nationalspende an die Feier zur "Armee XXI"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit der Feier zur Überführung der "Armee 95" in die "Armee XXI" wurde bekannt, dass die Nationalspende, eine gemeinnützige Stiftung, einen finanziellen Beitrag an diese Feier leistete. Damit kam auch der Verdacht auf, hier seien Stiftungsgelder nicht zweckgemäss bzw. nicht im Sinne der Spender und Spenderinnen verwendet worden. Ein solcher Verdacht könnte den Ruf des VBS, der Armee, der Bundesverwaltung und auch anderer gemeinnütziger Stiftungen schädigen. Es drängt sich daher auf, hier vollständig zu informieren, damit klar wird, ob allfällige Vorwürfe berechtigt oder unberechtigt sind. Dazu möchte ich dem Bundesrat mit meiner Interpellation Gelegenheit geben.</p><p>Zu den einzelnen Fragen:</p><p>1. Bei den fraglichen Presseberichten handelt es sich vor allem um denjenigen in der "Berner Zeitung" vom 4. März 2004.</p><p>2. Die personellen Verflechtungen zwischen der Nationalspende und dem begünstigten Departement könnten den Verdacht aufkommen lassen, dass der Entscheid des Stiftungsrates nicht vollkommen unabhängig und nicht allein gemäss dem Zweck der Stiftung entsprechend gefällt wurde. Der erwähnte Pressebericht lässt vermuten, dass sich VBS-Angestellte im Stiftungsrat unterschiedlich verhalten haben.</p><p>3. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht bietet den Stiftungen die Möglichkeit der fakultativen Vorprüfung von Stiftungsprojekten an. Gerade bei etwas heikleren Projekten drängt sich eine solche Vorprüfung auf.</p><p>4. Das Vorgehen der Stiftung ist sicher einmal unter juristischen Gesichtspunkten, d. h. vom Stiftungszweck und seiner Umschreibung in der Stiftungsurkunde her, zu beurteilen.</p><p>5. Wohltätige Stiftungen, welche durch Spenden finanziert werden, sind auf das Wohlwollen der Öffentlichkeit angewiesen. Nur schon der Verdacht, dass eine Stiftung Mittel nicht im Sinne der Spender einsetzt, auch wenn dadurch juristisch kein Verstoss gegen den Stiftungszweck vorliegt, kann die Spendenfreudigkeit für wohltätige Stiftungen allgemein senken. Das Misstrauen richtet sich dann meist nicht nur gegen die betroffene Stiftung, sondern gegen alle Stiftungen, welche um Spenden bitten.</p>
    • <p>Der Überführungsanlass der "Armee 95" in die "Armee XXI" vom 16. Dezember 2003 bildete den feierlichen Rahmen für den Start der neuen Schweizer Armee. Dieser ausserordentliche, einmalige Anlass wurde zu einem grossen Teil von Sponsoren getragen.</p><p>Die Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet der Bundesrat wie folgt:</p><p>1. Es trifft zu, dass der Überführungsanlass von der Stiftung "Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien" (SNS) mit 600 000 Franken unterstützt wurde.</p><p>2. Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern, davon sind zwei Angestellte des VBS: Der Chef des Sozialdienstes der Armee gehört dem Stiftungsrat gemäss Stiftungsstatuten von Amtes wegen an. Der Chef Personelles der Armee ist frei gewähltes Mitglied des Stiftungsrates. Er ist aufgrund seiner Funktion als Projektleiter des Überführungsanlasses beim Entscheid über den Beitrag in den Ausstand getreten.</p><p>3. Das Generalsekretariat EDI als Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat die unmittelbare Stiftungsaufsicht über die SNS per Verfügung vom 16. Mai 1995 dem Generalsekretariat VBS übertragen, da der Stiftungszweck vorwiegend den Geschäftsbereich des VBS berührt. Dies entspricht einer langjährigen Praxis. Das Generalsekretariat EDI ist jedoch immer für die Genehmigung von Zweckänderungen oder der Auflösung von Stiftungen zuständig geblieben.</p><p>Die Unterstützung des Anlasses durch die SNS wurde weder von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht noch von der Stiftungsaufsicht im VBS vorgeprüft. Dies ist auch nicht vorgeschrieben, da der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes und der Statuten autonom handelt.</p><p>Die SNS verfügt über eine unabhängige Revisionsstelle (Ernst &amp; Young AG). Diese hat die Jahresrechnung 2003 geprüft und festgehalten, dass die Buchführung, die Jahresrechnung sowie die Tätigkeit der Stiftung dem schweizerischen Gesetz, der Stiftungsurkunde und den Statuten entsprechen. Die Unterstützung des Überführungsanlasses steht laut der Revisionsstelle mit dem Stiftungszweck in Einklang.</p><p>4. Der Zweck der Stiftung lautet gemäss Statuten vom 2. März 1999 wie folgt:</p><p>a. Die SNS bezweckt die Förderung der leiblichen, sittlichen und seelischen Wohlfahrt der schweizerischen Armeeangehörigen und deren Familien und unterstützt die in Artikel 3 genannten Berechtigten in finanziellen Härtefällen infolge Militärdienst.</p><p>b. Sie stellt die Finanzierung dieser Bedürfnisse sicher und sorgt für die bestimmungsgemässe Verwendung der Gelder.</p><p>c. Sie ist bereit, Institutionen und Unternehmungen zu unterstützen und zu koordinieren, die das Wohl der Armee, einzelner Truppenteile oder der Angehörigen der Armee im allgemeinen zum Ziele haben.</p><p>Das Tätigkeitsgebiet der SNS liegt hauptsächlich in der Unterstützung von Armeeangehörigen und deren Familien, die wegen Militärdienstleistungen in eine finanzielle Notlage geraten. In diesem Bereich setzt die SNS den grössten Teil ihrer Mittel ein (in den letzten zehn Jahren über 90 Prozent).</p><p>Die statutarisch vorgesehene Unterstützung von Institutionen oder Unternehmungen, die das Wohl der Armee oder der Armeeangehörigen im Allgemeinen zum Ziel haben, ist ein untergeordnetes Tätigkeitsfeld. Es sind denn bisher auch nur vereinzelt Unterstützungen unter diesem Titel gewährt worden.</p><p>5. Ab seiner Gründung 1918 bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurden mehrere öffentliche Sammlungen und verschiedene Aktivitäten durchgeführt, um "die Hebung der dringendsten Not der Wehrmänner und ihrer Familien zu lindern". Zudem wurde Geld für den Betrieb von Soldatenstuben und zur Finanzierung von Soldatenweihnachten gesammelt. Am 14. Dezember 1943 betrug das Vermögen 14,2 Millionen Franken.</p><p>Ab 1944 wurden keine öffentlichen Sammlungen mehr durchgeführt. Das Vermögen wurde seither geäufnet durch Legate von Privatpersonen und andere Zuwendungen. Der wesentliche Zugewinn stammt aber aus Landverkäufen und von realisierten Kapitalgewinnen aus Wertschriften. Das Eigenkapital betrug per Ende 2002 total 56,7 Millionen Franken, wobei sämtliche noch vorhandenen Liegenschaften und Grundstücke auf einen Franken abgeschrieben sind.</p><p>Die SNS hat seit 1945 rund 100 Millionen Franken für den Sozialdienst der Armee (inklusive Personalkosten) aufgewendet. Sie finanziert sich heute selbst.</p><p>Mit der Statutenrevision vom 15. Oktober 1998 wurde die Zweckbestimmung erweitert, um das Wohl der Armee im Allgemeinen ebenfalls unterstützen zu können. Diese Zweckänderung ist vom Generalsekretariat des EDI als dafür zuständige Bundesbehörde am 2. März 1999 genehmigt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Presseberichten hat die "Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien" (Nationalspende) einen Betrag von 600 000 Franken an die Feier zur Überführung der "Armee 95" in die "Armee XXI" geleistet. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stimmen diese Presseberichte?</p><p>2. Stimmt es, dass Angestellte des VBS dem Stiftungsrat der Nationalspende angehören? Wenn ja, wie viele, und wie viele Mitglieder zählt der Stiftungsrat überhaupt? Traten die beim VBS beschäftigten Mitglieder des Stiftungsrates beim Entscheid über den fraglichen Beitrag in den Ausstand?</p><p>3. Welche Stiftungsaufsicht ist für die Nationalspende zuständig? Wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dieses Stiftungsprojekt vorprüfen zu lassen, wie dies z. B. bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht möglich ist? </p><p>4. Welches ist gemäss Stiftungsurkunde der Zweck und das Tätigkeitsgebiet der Nationalspende? Inwiefern gehört dazu die Durchführung staatlicher Feiern?</p><p>5. Wie wurde das Vermögen der Nationalspende geäufnet? Stimmt es, dass dieses Vermögen zu einem erheblichen Teil durch Abzeichenverkäufe und ähnliche Aktivitäten, d. h. durch Spenden der breiten Bevölkerung, geäufnet wurde? Mit welchen Argumenten wurde die Bevölkerung dazu veranlasst, Geld für diese Stiftung zu spenden? Waren es nicht in erster Linie - vor allem während des Aktivdienstes - Argumente wie die Solidarität mit in Not geratenen Wehrmännern? Wurde bei solchen Sammelaktionen jemals das Argument vorgebracht, es sei nötig, Geld für die Durchführung von Feiern, an denen sich vor allem das mittlere und höhere Kader der Armee beteiligt, aufzubringen, falls es politisch nicht opportun sei, die dafür benötigten Mittel aus dem allgemeinen Budget des VBS aufzubringen?</p>
    • Beitrag der Nationalspende an die Feier zur "Armee XXI"

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