Bald ein Monopol der Casino-Betreiber in der Schweiz?
- ShortId
-
04.3122
- Id
-
20043122
- Updated
-
27.07.2023 19:15
- Language
-
de
- Title
-
Bald ein Monopol der Casino-Betreiber in der Schweiz?
- AdditionalIndexing
-
15;Spielunternehmen;Konzentration wirtschaftlicher Macht;marktbeherrschende Stellung;Monopol
- 1
-
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0703010103, Monopol
- L05K0703010104, marktbeherrschende Stellung
- L04K07030102, Konzentration wirtschaftlicher Macht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Interpellant nimmt bei den Spielbanken einen Konzentrationsprozess wahr. Er befürchtet, dass sich in diesem Bereich private Monopole bilden. Dem Bundesrat stellt er die Frage, ob diesen Entwicklungen nicht durch behördliches Eingreifen begegnet werden müsste.</p><p>Es gilt, einleitend die Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetze, die in Bezug auf den angesprochenen Sachverhalt zur Anwendung gelangen können, und die Eingriffskompetenzen der jeweils zuständigen Behörde in Erinnerung zu rufen.</p><p>Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52) bezweckt, einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern und den sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen soll es überdies den Tourismus fördern sowie dem Bund und den Kantonen Einnahmen verschaffen (Art. 2 SBG). Die Bedingung zum Erhalt einer Konzession war u. a., dass die Gesuchstellerin und die an ihr wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für einen einwandfreien Geschäftsbetrieb bieten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG) und dass die Gesuchstellerin und die Inhaber von Anteilen die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung gestellten Geldmittel nachgewiesen haben (Art. 12 Abs. 1 Bst b SBG). Innerhalb dieser Grenzen soll der Markt spielen können.</p><p>Die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit dem Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen Marktordnung zu fördern ist Zweck des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; KG; SR 251).</p><p>1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Spielbankenlandschaft aufmerksam. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht, dass der Spielbankenbereich auf ein Monopol hinsteuert. Fusionen und Unternehmenszusammenschlüsse sind in einem marktwirtschaftlichen System unter den heutigen Rahmenbedingungen eine normale Erscheinung.</p><p>Missbräuchen vorzubeugen und volkswirtschaftliche und sozial schädliche Auswirkungen zu verhindern ist Aufgabe der Wettbewerbskommission (Weko), die mit der Umsetzung des KG beauftragt ist. Sie ist zuständig für die Analyse und Überprüfung von Zusammenschlüssen auch im Spielbankenbereich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter gehören auch Zusammenschlüsse von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Schwellenwerte gemäss Artikel 9 KG erreicht werden. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind nach dieser Bestimmung meldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen Umsatz von 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erwirtschafteten, sofern mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.</p><p>Die Weko verfolgt allgemein die Entwicklung des Marktes. Die bis jetzt in der Schweiz realisierten Umsätze von Accor, Barrière und Co lony erreichen die Schwellenwerte nicht. Daher besteht zurzeit auch kein Grund für ein Eingreifen der Weko. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ihrerseits hat den Auftrag, jeden Aktionärswechsel, der 5 Prozent oder mehr der Stimmen und/oder des Aktienkapitals betrifft, zu überprüfen.</p><p>2. Wie in der Antwort zu Ziffer 1 dargelegt, sind gesetzliche Instrumente vorhanden, um Konzentrationsprozesse zu kontrollieren. Die ESBK und die Weko haben bereits unter der aktuellen Gesetzgebung ausreichende Möglichkeiten einzugreifen, falls aufgrund der vom Interpellanten aufgeführten Sachlage tatsächlich eine schädliche Entwicklung stattfinden sollte. Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind, ein sicherer und transparenter Spielbetrieb nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die Herkunft der Finanzmittel unklar ist, kann die ESBK die Konzession suspendieren oder entziehen. Daneben kann sie aber auch Verwaltungssanktionen aussprechen, die bis zu 20 Prozent des Bruttospielertrages betragen können. Zudem kann sie die Massnahmen verfügen, die zur Behebung von Verletzungen des SBG oder anderen Missständen notwendig sind (Art. 50 SBG). Verletzt ein Unternehmen die Meldepflicht bei Zusammenschlüssen, kann die Weko ihrerseits Bussen bis zu einer Million Franken aussprechen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass eine Revision des SBG nicht notwendig ist.</p><p>3. Die Kontrolle über die Spielbanken wird von der ESBK ausgeübt. Der Personalbestand der ESBK ist dem Aufgabenvolumen angepasst. Stellt die ESBK fest, dass Meldepflichten bezüglich Unternehmenszusammenschlüsse durch die Betreiber verletzt worden sind, kann sie im Rahmen der Amtshilfe die Weko informieren.</p><p>Sowohl die Weko als auch die ESBK haben die Öffentlichkeit angemessen zu informieren und dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Bezüglich der Spielbanken hat der Bundesrat die ESBK am 24. Oktober 2001 angewiesen, ihm im Herbst 2006 eine Gesamtbeurteilung der Casino-Landschaft in der Schweiz vorzulegen. Die Resultate werden der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.</p><p>4. Der Auftrag der ESBK ist die Aufsicht über die Spielbanken. Wird die Konzession entzogen, erlischt sie ohne Anspruch auf Entschädigung. Sie ist nicht übertragbar (Art. 17 SBG).</p><p>Das Erteilen neuer Konzessionen obliegt dem Bundesrat. Der Bundesrat wird im Herbst 2006 entscheiden, inwiefern weitere Konzessionen erteilt werden sollen. Sollte er zum Schluss kommen, dass weitere Spielbanken gerechtfertigt sind, wird die Erteilung der neuen Konzessionen nach den gleichen Kriterien der Artikel 10ff. SBG erfolgen, wie in der ersten Konzessionsrunde. Somit ist ein faires Verfahren gewährleistet. Dabei werden alle Bewerber die gleichen Voraussetzungen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Spielbankenkommission hat verschiedene neue Casinos zugelassen. Seither beobachtet man einen Konzentrationsprozess und die Schliessungen häufen sich.</p><p>Das Spielcasino von Arosa ist verschwunden. Dasjenige von Zermatt kann seine Tore nicht öffnen. Gleichzeitig haben die Accor- und die Barrière-Gruppe fusioniert. Damit ist ein Kern für eine europäische Supergruppe entstanden. Die Accor-Gruppe ist mit 60 Prozent am Casino du Jura beteiligt. Das Casino von Granges-Paccot gehört ihr gar zu 100 Prozent. Die Barrière-Gruppe ist Hauptaktionärin des Casinos Montreux.</p><p>Der Konzentrationsprozess reicht auch über Europa hinaus. Die beiden Gruppen haben mit dem amerikanischen Investitionsfonds Colony fusioniert. Gemeinsam halten sie also bereits drei Westschweizer Casinos.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Verfolgt er aktiv den Konzentrationsprozess, der in diesem expandierenden Markt abläuft und auf ein Monopol hinsteuert?</p><p>2. Ruft diese rasche Veränderung der Lage nicht nach einer dringlichen Revision des Spielbankengesetzes? Sollten nicht Leitplanken eingebaut werden, um die Entstehung eines Privatmonopols zu verhindern?</p><p>3. Welche zusätzlichen Mittel hat die schweizerische Spielbankenpolizei für die Überwachung und die Kontrolle dieses Sektors erhalten? Wann legt der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über die gegenwärtige Lage vor?</p><p>4. Hat die Eidgenössische Spielbankenkommission bei der Schliessung eines Casinos oder bei einer Nichtöffnung - trotz Betriebsbewilligung - den Auftrag, den Spielbankenmarkt für nicht monopolistische Gruppen oder für Projekte von allgemeinem Interesse zu öffnen?</p>
- Bald ein Monopol der Casino-Betreiber in der Schweiz?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Interpellant nimmt bei den Spielbanken einen Konzentrationsprozess wahr. Er befürchtet, dass sich in diesem Bereich private Monopole bilden. Dem Bundesrat stellt er die Frage, ob diesen Entwicklungen nicht durch behördliches Eingreifen begegnet werden müsste.</p><p>Es gilt, einleitend die Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetze, die in Bezug auf den angesprochenen Sachverhalt zur Anwendung gelangen können, und die Eingriffskompetenzen der jeweils zuständigen Behörde in Erinnerung zu rufen.</p><p>Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz; SBG; SR 935.52) bezweckt, einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; die Kriminalität und die Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern und den sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen. Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen soll es überdies den Tourismus fördern sowie dem Bund und den Kantonen Einnahmen verschaffen (Art. 2 SBG). Die Bedingung zum Erhalt einer Konzession war u. a., dass die Gesuchstellerin und die an ihr wirtschaftlich Berechtigten über genügend Eigenmittel verfügen, einen guten Ruf geniessen und Gewähr für einen einwandfreien Geschäftsbetrieb bieten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG) und dass die Gesuchstellerin und die Inhaber von Anteilen die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung gestellten Geldmittel nachgewiesen haben (Art. 12 Abs. 1 Bst b SBG). Innerhalb dieser Grenzen soll der Markt spielen können.</p><p>Die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit dem Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen Marktordnung zu fördern ist Zweck des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; KG; SR 251).</p><p>1. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung der Spielbankenlandschaft aufmerksam. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht, dass der Spielbankenbereich auf ein Monopol hinsteuert. Fusionen und Unternehmenszusammenschlüsse sind in einem marktwirtschaftlichen System unter den heutigen Rahmenbedingungen eine normale Erscheinung.</p><p>Missbräuchen vorzubeugen und volkswirtschaftliche und sozial schädliche Auswirkungen zu verhindern ist Aufgabe der Wettbewerbskommission (Weko), die mit der Umsetzung des KG beauftragt ist. Sie ist zuständig für die Analyse und Überprüfung von Zusammenschlüssen auch im Spielbankenbereich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter gehören auch Zusammenschlüsse von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Schwellenwerte gemäss Artikel 9 KG erreicht werden. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind nach dieser Bestimmung meldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen zusammen einen Umsatz von 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erwirtschafteten, sofern mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.</p><p>Die Weko verfolgt allgemein die Entwicklung des Marktes. Die bis jetzt in der Schweiz realisierten Umsätze von Accor, Barrière und Co lony erreichen die Schwellenwerte nicht. Daher besteht zurzeit auch kein Grund für ein Eingreifen der Weko. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ihrerseits hat den Auftrag, jeden Aktionärswechsel, der 5 Prozent oder mehr der Stimmen und/oder des Aktienkapitals betrifft, zu überprüfen.</p><p>2. Wie in der Antwort zu Ziffer 1 dargelegt, sind gesetzliche Instrumente vorhanden, um Konzentrationsprozesse zu kontrollieren. Die ESBK und die Weko haben bereits unter der aktuellen Gesetzgebung ausreichende Möglichkeiten einzugreifen, falls aufgrund der vom Interpellanten aufgeführten Sachlage tatsächlich eine schädliche Entwicklung stattfinden sollte. Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind, ein sicherer und transparenter Spielbetrieb nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die Herkunft der Finanzmittel unklar ist, kann die ESBK die Konzession suspendieren oder entziehen. Daneben kann sie aber auch Verwaltungssanktionen aussprechen, die bis zu 20 Prozent des Bruttospielertrages betragen können. Zudem kann sie die Massnahmen verfügen, die zur Behebung von Verletzungen des SBG oder anderen Missständen notwendig sind (Art. 50 SBG). Verletzt ein Unternehmen die Meldepflicht bei Zusammenschlüssen, kann die Weko ihrerseits Bussen bis zu einer Million Franken aussprechen. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass eine Revision des SBG nicht notwendig ist.</p><p>3. Die Kontrolle über die Spielbanken wird von der ESBK ausgeübt. Der Personalbestand der ESBK ist dem Aufgabenvolumen angepasst. Stellt die ESBK fest, dass Meldepflichten bezüglich Unternehmenszusammenschlüsse durch die Betreiber verletzt worden sind, kann sie im Rahmen der Amtshilfe die Weko informieren.</p><p>Sowohl die Weko als auch die ESBK haben die Öffentlichkeit angemessen zu informieren und dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Bezüglich der Spielbanken hat der Bundesrat die ESBK am 24. Oktober 2001 angewiesen, ihm im Herbst 2006 eine Gesamtbeurteilung der Casino-Landschaft in der Schweiz vorzulegen. Die Resultate werden der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.</p><p>4. Der Auftrag der ESBK ist die Aufsicht über die Spielbanken. Wird die Konzession entzogen, erlischt sie ohne Anspruch auf Entschädigung. Sie ist nicht übertragbar (Art. 17 SBG).</p><p>Das Erteilen neuer Konzessionen obliegt dem Bundesrat. Der Bundesrat wird im Herbst 2006 entscheiden, inwiefern weitere Konzessionen erteilt werden sollen. Sollte er zum Schluss kommen, dass weitere Spielbanken gerechtfertigt sind, wird die Erteilung der neuen Konzessionen nach den gleichen Kriterien der Artikel 10ff. SBG erfolgen, wie in der ersten Konzessionsrunde. Somit ist ein faires Verfahren gewährleistet. Dabei werden alle Bewerber die gleichen Voraussetzungen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Spielbankenkommission hat verschiedene neue Casinos zugelassen. Seither beobachtet man einen Konzentrationsprozess und die Schliessungen häufen sich.</p><p>Das Spielcasino von Arosa ist verschwunden. Dasjenige von Zermatt kann seine Tore nicht öffnen. Gleichzeitig haben die Accor- und die Barrière-Gruppe fusioniert. Damit ist ein Kern für eine europäische Supergruppe entstanden. Die Accor-Gruppe ist mit 60 Prozent am Casino du Jura beteiligt. Das Casino von Granges-Paccot gehört ihr gar zu 100 Prozent. Die Barrière-Gruppe ist Hauptaktionärin des Casinos Montreux.</p><p>Der Konzentrationsprozess reicht auch über Europa hinaus. Die beiden Gruppen haben mit dem amerikanischen Investitionsfonds Colony fusioniert. Gemeinsam halten sie also bereits drei Westschweizer Casinos.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Verfolgt er aktiv den Konzentrationsprozess, der in diesem expandierenden Markt abläuft und auf ein Monopol hinsteuert?</p><p>2. Ruft diese rasche Veränderung der Lage nicht nach einer dringlichen Revision des Spielbankengesetzes? Sollten nicht Leitplanken eingebaut werden, um die Entstehung eines Privatmonopols zu verhindern?</p><p>3. Welche zusätzlichen Mittel hat die schweizerische Spielbankenpolizei für die Überwachung und die Kontrolle dieses Sektors erhalten? Wann legt der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über die gegenwärtige Lage vor?</p><p>4. Hat die Eidgenössische Spielbankenkommission bei der Schliessung eines Casinos oder bei einer Nichtöffnung - trotz Betriebsbewilligung - den Auftrag, den Spielbankenmarkt für nicht monopolistische Gruppen oder für Projekte von allgemeinem Interesse zu öffnen?</p>
- Bald ein Monopol der Casino-Betreiber in der Schweiz?
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