Hochschulfinanzierung. Kohärentes System von Studiengebühren, Stipendien und Darlehen

ShortId
04.3125
Id
20043125
Updated
28.07.2023 04:57
Language
de
Title
Hochschulfinanzierung. Kohärentes System von Studiengebühren, Stipendien und Darlehen
AdditionalIndexing
32;Finanzausgleich;Zugang zur Bildung;Kosten des Schulbesuchs;Stipendium;Student/in;Hochschulwesen;Finanzierungsart;Finanzierungsplan
1
  • L04K13010204, Kosten des Schulbesuchs
  • L05K1301020101, Student/in
  • L04K13010208, Stipendium
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L05K1109020103, Finanzierungsplan
  • L05K1109020102, Finanzierungsart
  • L04K11080202, Finanzausgleich
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist unabdingbar, dass die Studierenden einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Ausbildung leisten müssen, da die Ausbildung auf Tertiärstufe eine wenn nicht übermässig grosse, aber trotzdem signifikante positive private Ertragsrate aufweist. Es nimmt die Studierenden auch stärker in die Verantwortung gegenüber ihrer Ausbildung und der Gesellschaft.</p><p>Es ist jedoch nicht denkbar, dass dieser Beitrag gewisse Studierende aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten ausschliesst. Dadurch müssen die Kosten eines Studienjahres (Lebensunterhalt und Studiengebühren) in einem kohärenten Einkommenskonzept eingebettet werden, das namentlich aus den Beiträgen der Studierenden selbst und ihrer Familien, möglichen Stipendien und Darlehen besteht.</p><p>Dabei ist zu achten, dass insbesondere die Einkommensschwachen und der Mittelstand nicht benachteiligt werden. Dafür ist eine Harmonisierung auf Bundesebene nötig, auch um zu vermeiden, dass zwischen den Hochschulen oder den Kantonen eine ungesunde Konkurrenz auf Basis der Gebühren entsteht. Das System ist so zu gestalten, dass es für die Studierenden einfach, transparent und mit minimalem administrativem Aufwand abgewickelt werden kann.</p>
  • <p>Die vom Interpellanten vorgenommene Lagebeurteilung und die von ihm aufgeworfenen Fragen decken sich im Grossen und Ganzen mit Anliegen, die der Bundesrat vertieft prüfen will. Allerdings muss der Bundesrat festhalten, dass aufgrund der heutigen verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen (s. auch Antwort auf Frage 5) die Kompetenzen des Bundes im Bereich Ausbildungsbeihilfen stark beschränkt sind. Die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren und zur Bestimmung ihres Verwendungszwecks liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone bzw. der zuständigen Organe des Bundes (z. B. ETH-Rat). Ausserdem sind die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen (s. auch Antwort auf Frage 1). Die hier gemachten Aussagen sind also unter dem Vorbehalt dieser verschiedenen rechtlichen Vorgaben zu verstehen.</p><p>In diesem Sinn kann der Bundesrat die einzelnen Fragen wie folgt beantworten.</p><p>1. Der Bundesrat prüft die Fragen einer stärkeren Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung beispielsweise durch eine angemessene Erhöhung der Studiengebühren. Durch eine zusätzliche Belastung der Studierenden, die sich durch den privaten Nutzen einer tertiären Bildung rechtfertigen lassen könnte, würde mindestens teilweise ein Gleichgewicht mit der oft viel kostspieligeren höheren Berufsbildung wieder hergestellt werden. Ausserdem würde dadurch das Verantwortungsbewusstsein der Studierenden für ihr Studium und damit für ihre Zukunft und gegenüber der Gesellschaft, die weiterhin den überwiegenden Teil der Gesamtkosten des tertiären Bildungsbereiches trägt, gefördert. Schliesslich könnte damit auch die Teuerung ausgeglichen werden.</p><p>Eine solche Politik kann nur unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz umgesetzt werden, namentlich von Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, den Zugang zum Hochschulunterricht für jedermann gleichermassen zu gewährleisten. Sie könnte also nur im Rahmen eines gesamtschweizerischen Systems von Stipendien, Darlehen und Studiengebühren (s. Antwort auf die Fragen 2 und 3) konzipiert werden, das die Chancengleichheit in der höheren Bildung gewährleistet. Damit stellt sich allerdings die Frage der dafür notwendigen Kompetenzen des Bundes (s. Antwort auf die Fragen 4 und 5).</p><p>2. Selbstverständlich dürfen die Studiengebühren kein Faktor einer auf der Finanzkraft beruhenden sozialen Diskriminierung sein. Deshalb ist das System sozial verträglich auszugestalten. Die Koppelung der Studiengebühren mit einem Ausbau des Stipendien- und Darlehenssystems ist einer der Lösungswege, die der Bundesrat in den kommenden Monaten im Rahmen seiner Überlegungen zur Hochschullandschaft Schweiz eingehender prüfen wird. Verschiedene Modelle werden zurzeit im Rahmen eines umfassenden Konzeptes zur Finanzierung des Hochschulstudiums geprüft, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten (einschliesslich Lebenshaltung und Wohnung) sowie der Erfordernisse der Kohärenz mit anderen Reformzielen, insbesondere bezüglich der Reform der Studienstruktur (Bologna) und der Mobilität.</p><p>3. Eine stärkere Beteiligung der Studierenden an der Finanzierung des Studiums dürfte auch deren Erwartungen gegenüber den Bildungsinstitutionen verstärken. Unter dem Vorbehalt der entsprechenden Zuständigkeiten würde es der Bundesrat als gerechtfertigt erachten, dass die durch eine Erhöhung der Studiengebühren zusätzlich erworbenen Mittel der Verbesserung der Betreuungsverhältnisse und somit allgemein der Lehre zufliessen würden. Die zusätzlichen Mittel sollten aber auch dazu dienen, im Sinne einer Solidarität unter den Studierenden die Zusatzkosten eines besser ausgebauten Stipendien- und Darlehenswesens zu decken.</p><p>Nicht auszuschliessen wäre jedoch, dass die zusätzlichen Mittel auch dazu dienen könnten, die Kostensteigerung des tertiären Bildungsbereiches für die öffentlichen Trägerschaften zu bremsen und somit zur Sanierung der finanziellen Lage des Bundes beizutragen.</p><p>In Anbetracht der nachhaltig schlechten Lage der Bundesfinanzen hat der Bundesrat an der Notwendigkeit eines weiteren Entlastungsprogramms zur Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse festgehalten. Es wird grundsätzlich kein Bereich verschont werden können. Die Höhe der Beiträge der einzelnen Aufgabenbereiche sowie die Art und Weise ihrer Erbringung wird der Bundesrat zu gegebener Zeit festlegen. Im Bildungs- und Forschungsbereich steht nach ersten Aussprachen des Bundesrates nicht in erster Linie ein Leistungsabbau zur Diskussion, sondern es sollen primär Einsparungen über Effizienzgewinne durch notwendige Strukturbereinigungen erzielt werden.</p><p>4. Die vom Interpellanten angesprochene Ausführungsgesetzgebung im Stipendienwesen stützt sich auf den vom Parlament vorgeschlagenen modifizierten Absatz 1 von Artikel 66 der Bundesverfassung, welcher Volk und Ständen voraussichtlich nächsten Herbst im Rahmen des Gesamtpaketes zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zur Abstimmung vorgelegt wird. </p><p>Zur Ausarbeitung der NFA-Ausführungsgesetzgebung gehört auch ein neues Bundesgesetz über Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungsbereich. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vernehmlassung zu allen NFA-bedingten Gesetzesänderungen nach den Sommerferien dieses Jahres, somit noch vor dem Abstimmungstermin betreffend die neuen Verfassungsbestimmungen, zu eröffnen.</p><p>Das Vernehmlassungsergebnis wird Anfang des nächsten Jahres vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat Mitte des nächsten Jahres seine Vorschläge bezüglich der Ausführungsgesetzgebung im Bereich der Ausbildungsbeihilfen unterbreiten; dies im Rahmen seiner zweiten NFA-Botschaft. Dabei wird der Bundesrat auch prüfen, wie dem Reifegrad der geplanten Hochschulreform Rechnung zu tragen ist.</p><p>5. Durch den im Rahmen der NFA neu gefassten Absatz 1 von Artikel 66 der Bundesverfassung wird namentlich auch dem NFA-Entflechtungsziel Rechnung getragen, indem im Bereich der Ausbildungsbeihilfen die Mitwirkung des Bundes auf die Tertiärstufe beschränkt ist. Er überträgt dem Bund insbesondere die Kompetenz, die Harmonisierungsbemühungen der Kantone im Bereich des Stipendienwesens im Hochschulbereich zu fördern und Grundsätze für die Unterstützung festzulegen (s. BB vom 3. Oktober 2003, BBl 2003 6591).</p><p>Zur erstgenannten Einwirkungsmöglichkeit des Bundes geht die NFA davon aus, dass dieses Ziel über eine bessere Koordination unter den Kantonen selbst erreicht werden soll, wobei der Bund neu die Möglichkeit hat, diese finanziell zu unterstützen. Die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren hat in Sachen Ausbildungsbeihilfen eine interkantonale Vereinbarung in Aussicht gestellt, welche die Tertiärstufe ebenfalls einschliessen wird. Die Arbeiten sollen so vorangetrieben werden, dass die Vereinbarung gleichzeitig mit der NFA in Kraft treten kann.</p><p>Darüber hinaus gibt die neue Verfassungsbestimmung dem Bund für die Tertiärstufe die Möglichkeit, Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen festzulegen. Wie weit diese Grundsätze gehen sollen, legt die Ausführungsgesetzgebung fest. Diesbezüglich kann der Gesetzgeber auf Stufe Bund Minimalstandards festlegen. Sollte sich im Rahmen einer neuen, kohärenten Hochschulpolitik eine stärkere Einwirkung des Bundes im Bereich der Ausbildungsbeihilfen aufdrängen, können die vom Bund aufgestellten Grundsätze in der Ausführungsgesetzgebung angepasst werden.</p><p>Dagegen sind die vom Interpellanten in den Fragen 1 und 3 angesprochenen Massnahmen Teil der allgemeinen Hochschulpolitik sowie der Finanzpolitik der Kantone. Deshalb ist die für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundes ausschlaggebende Verfassungsbestimmung nicht Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung, sondern Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Letztgenannter Artikel gibt aber dem Bund keine Harmonisierungskompetenz, sondern befugt den Bund nur dazu, seine Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Koordination sicher gestellt ist. Die Ausgestaltung einer Gebührenordnung sowie die Verpflichtung, die daraus erwachsenden Einnahmen bestimmten Zwecken zuzuordnen, sind keine Koordinationsmassnahmen im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Wollte man dem Bund die Kompetenz für solche Massnahmen verleihen, müsste dies ausdrücklich im Hochschulartikel der Verfassung festgehalten werden und hätte somit durch eine Revision von Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung zu erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gegenwärtig wird die Möglichkeit einer signifikanten Erhöhung der Studiengebühren an den schweizerischen Hochschulen breit debattiert, namentlich auf Anregung von Avenir Suisse, Economiesuisse und dem Arbeitskreis Kapital und Wirtschaft, die kürzlich ein entsprechendes Thesenpapier herausgegeben haben.</p><p>Es kann festgestellt werden, dass ein Grossteil der interessierten Kreise eine erhöhte Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung begrüssen, dies im Sinne einer stärkeren Verantwortung der Studierenden für ihre Ausbildung. Eine Erhöhung der Gebühren sollte aber nicht zu einer Diskriminierung der Studierenden aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten führen und ist dementsprechend mit einem kohärenten System von Studienförderung durch Stipendien und Darlehen zu koppeln.</p><p>Im Rahmen des Neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen ist eine Änderung von Artikel 66 der Bundesverfassung vorgenommen worden, die die Stipendien- und Darlehensförderungskompetenz des Bundes auf den Tertiärbereich beschränkt und ihm erlaubt, koordinierende Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat hat die Arbeiten an der ausführenden Gesetzgebung bereits aufgegleist.</p><p>Parallel dazu laufen die Vorarbeiten zur Neugestaltung des Hochschulraumes Schweiz im Hinblick auf das Jahr 2008. Auf diesen Zeitpunkt hin sollen bekanntlich das Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz durch eine umfassende Hochschulrahmengesetzgebung ersetzt werden.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass sich die Studierenden in Zukunft mit einem etwas höheren Beitrag als heute (durchschnittlich rund 2,2 Prozent) an der Finanzierung der Hochschulen beteiligen sollten?</p><p>2. Teilt der Bunderat die Meinung, dass eine Erhöhung der Studiengebühren nur dann verantwortet werden kann, wenn gleichzeitig das Stipendien- und Darlehenssystem ausgebaut und verbessert wird?</p><p>3. Ist er auch der Ansicht, dass die durch die erhöhten Gebühren zusätzlich erworbenen Mittel für die Verbesserung der Qualität der Lehre und für die Finanzierung der Stipendien und Darlehen genutzt werden sollten und, mit anderen Worten, nicht für die Entlastung der öffentlichen Haushalte verwendet werden sollten?</p><p>4. Inwieweit tragen die gegenwärtigen Vorbereitungen bezüglich der Ausführungsgesetzgebung zum Neuen Finanzausgleich den oben erwähnten Anliegen Rechnung? Gefährden sie nicht eine kohärente Lösung im Rahmen der zukünftigen Hochschulgesetzgebung?</p><p>5. Genügt die im Rahmen des Neuen Finanzausgleiches vorgesehene Verfassungsgrundlage, um den oben erwähnten Anliegen gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere um die längst überfällige nationale Harmonisierung der Stipendiensysteme sicherzustellen? Wenn nicht, welches wären die notwendigen Anpassungen?</p>
  • Hochschulfinanzierung. Kohärentes System von Studiengebühren, Stipendien und Darlehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist unabdingbar, dass die Studierenden einen angemessenen Beitrag an die Kosten ihrer Ausbildung leisten müssen, da die Ausbildung auf Tertiärstufe eine wenn nicht übermässig grosse, aber trotzdem signifikante positive private Ertragsrate aufweist. Es nimmt die Studierenden auch stärker in die Verantwortung gegenüber ihrer Ausbildung und der Gesellschaft.</p><p>Es ist jedoch nicht denkbar, dass dieser Beitrag gewisse Studierende aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten ausschliesst. Dadurch müssen die Kosten eines Studienjahres (Lebensunterhalt und Studiengebühren) in einem kohärenten Einkommenskonzept eingebettet werden, das namentlich aus den Beiträgen der Studierenden selbst und ihrer Familien, möglichen Stipendien und Darlehen besteht.</p><p>Dabei ist zu achten, dass insbesondere die Einkommensschwachen und der Mittelstand nicht benachteiligt werden. Dafür ist eine Harmonisierung auf Bundesebene nötig, auch um zu vermeiden, dass zwischen den Hochschulen oder den Kantonen eine ungesunde Konkurrenz auf Basis der Gebühren entsteht. Das System ist so zu gestalten, dass es für die Studierenden einfach, transparent und mit minimalem administrativem Aufwand abgewickelt werden kann.</p>
    • <p>Die vom Interpellanten vorgenommene Lagebeurteilung und die von ihm aufgeworfenen Fragen decken sich im Grossen und Ganzen mit Anliegen, die der Bundesrat vertieft prüfen will. Allerdings muss der Bundesrat festhalten, dass aufgrund der heutigen verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen (s. auch Antwort auf Frage 5) die Kompetenzen des Bundes im Bereich Ausbildungsbeihilfen stark beschränkt sind. Die Kompetenz zur Festlegung der Studiengebühren und zur Bestimmung ihres Verwendungszwecks liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone bzw. der zuständigen Organe des Bundes (z. B. ETH-Rat). Ausserdem sind die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen (s. auch Antwort auf Frage 1). Die hier gemachten Aussagen sind also unter dem Vorbehalt dieser verschiedenen rechtlichen Vorgaben zu verstehen.</p><p>In diesem Sinn kann der Bundesrat die einzelnen Fragen wie folgt beantworten.</p><p>1. Der Bundesrat prüft die Fragen einer stärkeren Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung beispielsweise durch eine angemessene Erhöhung der Studiengebühren. Durch eine zusätzliche Belastung der Studierenden, die sich durch den privaten Nutzen einer tertiären Bildung rechtfertigen lassen könnte, würde mindestens teilweise ein Gleichgewicht mit der oft viel kostspieligeren höheren Berufsbildung wieder hergestellt werden. Ausserdem würde dadurch das Verantwortungsbewusstsein der Studierenden für ihr Studium und damit für ihre Zukunft und gegenüber der Gesellschaft, die weiterhin den überwiegenden Teil der Gesamtkosten des tertiären Bildungsbereiches trägt, gefördert. Schliesslich könnte damit auch die Teuerung ausgeglichen werden.</p><p>Eine solche Politik kann nur unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz umgesetzt werden, namentlich von Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, den Zugang zum Hochschulunterricht für jedermann gleichermassen zu gewährleisten. Sie könnte also nur im Rahmen eines gesamtschweizerischen Systems von Stipendien, Darlehen und Studiengebühren (s. Antwort auf die Fragen 2 und 3) konzipiert werden, das die Chancengleichheit in der höheren Bildung gewährleistet. Damit stellt sich allerdings die Frage der dafür notwendigen Kompetenzen des Bundes (s. Antwort auf die Fragen 4 und 5).</p><p>2. Selbstverständlich dürfen die Studiengebühren kein Faktor einer auf der Finanzkraft beruhenden sozialen Diskriminierung sein. Deshalb ist das System sozial verträglich auszugestalten. Die Koppelung der Studiengebühren mit einem Ausbau des Stipendien- und Darlehenssystems ist einer der Lösungswege, die der Bundesrat in den kommenden Monaten im Rahmen seiner Überlegungen zur Hochschullandschaft Schweiz eingehender prüfen wird. Verschiedene Modelle werden zurzeit im Rahmen eines umfassenden Konzeptes zur Finanzierung des Hochschulstudiums geprüft, dies unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten (einschliesslich Lebenshaltung und Wohnung) sowie der Erfordernisse der Kohärenz mit anderen Reformzielen, insbesondere bezüglich der Reform der Studienstruktur (Bologna) und der Mobilität.</p><p>3. Eine stärkere Beteiligung der Studierenden an der Finanzierung des Studiums dürfte auch deren Erwartungen gegenüber den Bildungsinstitutionen verstärken. Unter dem Vorbehalt der entsprechenden Zuständigkeiten würde es der Bundesrat als gerechtfertigt erachten, dass die durch eine Erhöhung der Studiengebühren zusätzlich erworbenen Mittel der Verbesserung der Betreuungsverhältnisse und somit allgemein der Lehre zufliessen würden. Die zusätzlichen Mittel sollten aber auch dazu dienen, im Sinne einer Solidarität unter den Studierenden die Zusatzkosten eines besser ausgebauten Stipendien- und Darlehenswesens zu decken.</p><p>Nicht auszuschliessen wäre jedoch, dass die zusätzlichen Mittel auch dazu dienen könnten, die Kostensteigerung des tertiären Bildungsbereiches für die öffentlichen Trägerschaften zu bremsen und somit zur Sanierung der finanziellen Lage des Bundes beizutragen.</p><p>In Anbetracht der nachhaltig schlechten Lage der Bundesfinanzen hat der Bundesrat an der Notwendigkeit eines weiteren Entlastungsprogramms zur Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse festgehalten. Es wird grundsätzlich kein Bereich verschont werden können. Die Höhe der Beiträge der einzelnen Aufgabenbereiche sowie die Art und Weise ihrer Erbringung wird der Bundesrat zu gegebener Zeit festlegen. Im Bildungs- und Forschungsbereich steht nach ersten Aussprachen des Bundesrates nicht in erster Linie ein Leistungsabbau zur Diskussion, sondern es sollen primär Einsparungen über Effizienzgewinne durch notwendige Strukturbereinigungen erzielt werden.</p><p>4. Die vom Interpellanten angesprochene Ausführungsgesetzgebung im Stipendienwesen stützt sich auf den vom Parlament vorgeschlagenen modifizierten Absatz 1 von Artikel 66 der Bundesverfassung, welcher Volk und Ständen voraussichtlich nächsten Herbst im Rahmen des Gesamtpaketes zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zur Abstimmung vorgelegt wird. </p><p>Zur Ausarbeitung der NFA-Ausführungsgesetzgebung gehört auch ein neues Bundesgesetz über Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungsbereich. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vernehmlassung zu allen NFA-bedingten Gesetzesänderungen nach den Sommerferien dieses Jahres, somit noch vor dem Abstimmungstermin betreffend die neuen Verfassungsbestimmungen, zu eröffnen.</p><p>Das Vernehmlassungsergebnis wird Anfang des nächsten Jahres vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat Mitte des nächsten Jahres seine Vorschläge bezüglich der Ausführungsgesetzgebung im Bereich der Ausbildungsbeihilfen unterbreiten; dies im Rahmen seiner zweiten NFA-Botschaft. Dabei wird der Bundesrat auch prüfen, wie dem Reifegrad der geplanten Hochschulreform Rechnung zu tragen ist.</p><p>5. Durch den im Rahmen der NFA neu gefassten Absatz 1 von Artikel 66 der Bundesverfassung wird namentlich auch dem NFA-Entflechtungsziel Rechnung getragen, indem im Bereich der Ausbildungsbeihilfen die Mitwirkung des Bundes auf die Tertiärstufe beschränkt ist. Er überträgt dem Bund insbesondere die Kompetenz, die Harmonisierungsbemühungen der Kantone im Bereich des Stipendienwesens im Hochschulbereich zu fördern und Grundsätze für die Unterstützung festzulegen (s. BB vom 3. Oktober 2003, BBl 2003 6591).</p><p>Zur erstgenannten Einwirkungsmöglichkeit des Bundes geht die NFA davon aus, dass dieses Ziel über eine bessere Koordination unter den Kantonen selbst erreicht werden soll, wobei der Bund neu die Möglichkeit hat, diese finanziell zu unterstützen. Die schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren hat in Sachen Ausbildungsbeihilfen eine interkantonale Vereinbarung in Aussicht gestellt, welche die Tertiärstufe ebenfalls einschliessen wird. Die Arbeiten sollen so vorangetrieben werden, dass die Vereinbarung gleichzeitig mit der NFA in Kraft treten kann.</p><p>Darüber hinaus gibt die neue Verfassungsbestimmung dem Bund für die Tertiärstufe die Möglichkeit, Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen festzulegen. Wie weit diese Grundsätze gehen sollen, legt die Ausführungsgesetzgebung fest. Diesbezüglich kann der Gesetzgeber auf Stufe Bund Minimalstandards festlegen. Sollte sich im Rahmen einer neuen, kohärenten Hochschulpolitik eine stärkere Einwirkung des Bundes im Bereich der Ausbildungsbeihilfen aufdrängen, können die vom Bund aufgestellten Grundsätze in der Ausführungsgesetzgebung angepasst werden.</p><p>Dagegen sind die vom Interpellanten in den Fragen 1 und 3 angesprochenen Massnahmen Teil der allgemeinen Hochschulpolitik sowie der Finanzpolitik der Kantone. Deshalb ist die für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundes ausschlaggebende Verfassungsbestimmung nicht Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung, sondern Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Letztgenannter Artikel gibt aber dem Bund keine Harmonisierungskompetenz, sondern befugt den Bund nur dazu, seine Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Koordination sicher gestellt ist. Die Ausgestaltung einer Gebührenordnung sowie die Verpflichtung, die daraus erwachsenden Einnahmen bestimmten Zwecken zuzuordnen, sind keine Koordinationsmassnahmen im Sinne von Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung.</p><p>Wollte man dem Bund die Kompetenz für solche Massnahmen verleihen, müsste dies ausdrücklich im Hochschulartikel der Verfassung festgehalten werden und hätte somit durch eine Revision von Artikel 63 Absatz 2 der Bundesverfassung zu erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gegenwärtig wird die Möglichkeit einer signifikanten Erhöhung der Studiengebühren an den schweizerischen Hochschulen breit debattiert, namentlich auf Anregung von Avenir Suisse, Economiesuisse und dem Arbeitskreis Kapital und Wirtschaft, die kürzlich ein entsprechendes Thesenpapier herausgegeben haben.</p><p>Es kann festgestellt werden, dass ein Grossteil der interessierten Kreise eine erhöhte Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Ausbildung begrüssen, dies im Sinne einer stärkeren Verantwortung der Studierenden für ihre Ausbildung. Eine Erhöhung der Gebühren sollte aber nicht zu einer Diskriminierung der Studierenden aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten führen und ist dementsprechend mit einem kohärenten System von Studienförderung durch Stipendien und Darlehen zu koppeln.</p><p>Im Rahmen des Neuen Finanzausgleiches zwischen Bund und Kantonen ist eine Änderung von Artikel 66 der Bundesverfassung vorgenommen worden, die die Stipendien- und Darlehensförderungskompetenz des Bundes auf den Tertiärbereich beschränkt und ihm erlaubt, koordinierende Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat hat die Arbeiten an der ausführenden Gesetzgebung bereits aufgegleist.</p><p>Parallel dazu laufen die Vorarbeiten zur Neugestaltung des Hochschulraumes Schweiz im Hinblick auf das Jahr 2008. Auf diesen Zeitpunkt hin sollen bekanntlich das Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz durch eine umfassende Hochschulrahmengesetzgebung ersetzt werden.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Auffassung, dass sich die Studierenden in Zukunft mit einem etwas höheren Beitrag als heute (durchschnittlich rund 2,2 Prozent) an der Finanzierung der Hochschulen beteiligen sollten?</p><p>2. Teilt der Bunderat die Meinung, dass eine Erhöhung der Studiengebühren nur dann verantwortet werden kann, wenn gleichzeitig das Stipendien- und Darlehenssystem ausgebaut und verbessert wird?</p><p>3. Ist er auch der Ansicht, dass die durch die erhöhten Gebühren zusätzlich erworbenen Mittel für die Verbesserung der Qualität der Lehre und für die Finanzierung der Stipendien und Darlehen genutzt werden sollten und, mit anderen Worten, nicht für die Entlastung der öffentlichen Haushalte verwendet werden sollten?</p><p>4. Inwieweit tragen die gegenwärtigen Vorbereitungen bezüglich der Ausführungsgesetzgebung zum Neuen Finanzausgleich den oben erwähnten Anliegen Rechnung? Gefährden sie nicht eine kohärente Lösung im Rahmen der zukünftigen Hochschulgesetzgebung?</p><p>5. Genügt die im Rahmen des Neuen Finanzausgleiches vorgesehene Verfassungsgrundlage, um den oben erwähnten Anliegen gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere um die längst überfällige nationale Harmonisierung der Stipendiensysteme sicherzustellen? Wenn nicht, welches wären die notwendigen Anpassungen?</p>
    • Hochschulfinanzierung. Kohärentes System von Studiengebühren, Stipendien und Darlehen

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