Airlines mit Sicherheitsmängeln. Veröffentlichung der Namen
- ShortId
-
04.3129
- Id
-
20043129
- Updated
-
28.07.2023 10:50
- Language
-
de
- Title
-
Airlines mit Sicherheitsmängeln. Veröffentlichung der Namen
- AdditionalIndexing
-
48;Verkehrssicherheit;Sicherheitsnorm;Verkehrsrecht;Informationsverbreitung;Luftverkehrsflotte;Luftverkehrskontrolle;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen;Flugzeug
- 1
-
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L06K070601020106, Sicherheitsnorm
- L04K18020203, Verkehrssicherheit
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L05K1802040301, Luftverkehrskontrolle
- L05K1804010301, Flugzeug
- L04K18040103, Luftverkehrsflotte
- L03K180204, Verkehrsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Den Medien konnte entnommen werden, dass Inspektoren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bei jedem vierten Flugzeug, das auf Schweizer Flughäfen landet, operationelle oder technische Mängel feststellen. Bei diesen Stichproben kontrollieren die Experten über 50 Positionen. Diese Kontrollliste ist von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeitet worden; sie gilt für 41 Länder. Aufgrund der festgestellten Mängel hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bisher 21 Flugzeugen verboten, auf Schweizer Flughäfen zu landen oder in den Schweizer Luftraum einzudringen. Aufgrund des geltenden Rechtes wird die Liste der mangelhaften Flugzeuge indessen nicht veröffentlicht.</p><p>Dieser Sachverhalt ist absolut stossend. Sowohl die Piloten als auch die Passagiere und damit die Öffentlichkeit haben ein Anrecht darauf zu wissen, mit welcher Luftfahrtgesellschaft sie es bezüglich Sicherheit zu tun haben. Gleich wie in anderen Staaten ist diesbezüglich auch in der Schweiz Transparenz zu schaffen. Gleiches wird auch von der internationalen Pilotenvereinigung gefordert. Deshalb sind diejenigen Airlines, welche trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung dieser nicht nachkommen und dafür bestraft werden, öffentlich publik zu machen. Die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im schweizerischen Recht sind vorzunehmen, weil der Flugsicherheit absolute Priorität zukommt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz betreffend die Fluggesellschaften und deren Herkunftsland zu treffen. Er hat Verständnis für die Anliegen der Konsumenten, mehr Informationen über den Sicherheitszustand der Flugzeuge zu erhalten. Es ist jedoch fraglich, ob die Liste des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl), welche die in der Schweiz mit einem Landeverbot belegten Flugzeuge nennt, diese Bedürfnisse erfüllen kann.</p><p>Das Bazl kann im Übrigen nur bei einem Bruchteil der ausländischen Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen, Vorfeldkontrollen durchführen: Bei etwa 100 000 Landungen pro Jahr finden im Durchschnitt 200 Kontrollen statt.</p><p>Auf der Liste des Bazl sind lediglich einzelne Flugzeuge aufgeführt, bei denen die Safety Assessment of Foreign Aircraft (Safa) Inspektoren technische und operationelle Mängel festgestellt haben. Es handelt sich dabei lediglich um Momentaufnahmen, die weder einen Rückschluss auf die gesamte Flotte der betreffenden Fluggesellschaft noch auf den langfristigen Zustand ihrer Flugzeuge zulassen. Die Liste ermöglicht deshalb kein repräsentatives Bild über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen.</p><p>Die vom Bazl erstellte Liste ist ein internes Arbeitsinstrument; sie dient bei der Prüfung von Gesuchen ausländischer Fluggesellschaften für Flüge in die Schweiz sowie den Safa-Inspektoren zur Planung von Vorfeldkontrollen. Die darin enthaltenen technischen Daten sind für den Laien nur schwer verständlich; die Liste wird daher nur der Flugpolizei der schweizerischen Flughäfen zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen zur Verfügung gestellt. Bei festgestellten Mängeln werden die Flugzeuge beim erneuten Einflug in die Schweiz einer Nachkontrolle unterzogen; allenfalls wird ihnen eine Landung in der Schweiz bis zur vollständigen Behebung der Mängel untersagt.</p><p>Aus den hiervor erwähnten Gründen ist die Liste nicht geeignet, um die Öffentlichkeit über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge zu informieren. Zudem besteht unter dem Aspekt der Sicherheit auch kein akuter Handlungsbedarf, weil die mit grossen Sicherheitsmängeln behafteten Flugzeuge gar nicht in die Schweiz fliegen dürfen. </p><p>Eine allfällige Veröffentlichung von Informationen über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge muss nach Ansicht des Bundesrates international harmonisiert werden. Die Schweiz hat sich anlässlich der letzten Direktorenkonferenz der Ecac dafür eingesetzt, dass auf internationaler Ebene ein gemeinsames Vorgehen zur einheitlichen Handhabung der Daten und deren allfällige Veröffentlichung erreicht werden kann.</p><p>Der Veröffentlichung dieser Liste stehen jedoch nicht nur praktische, sondern auch vertragliche sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Gründe entgegen. Gestützt auf einen Entscheid der Generaldirektorenkonferenz der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Ecac im Jahre 1997 werden die anlässlich von Safa-Vorfeldkontrollen erhobenen Daten in eine zentrale Datenbank eingegeben, welche allen Luftfahrtbehörden der Ecac zugänglich ist. Es wurde festgehalten, dass jeder Staat die Daten von anderen Staaten vertraulich behandeln solle. Über die Verwendung seiner eigenen Daten könne jeder Staat jedoch gemäss nationalen Gesetzen frei bestimmen.</p><p>Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtsverbindlichen Entscheid, sondern lediglich um eine Empfehlung der Ecac. Mit ihrer Zustimmung haben sich die Generaldirektoren dazu verpflichtet, diese Empfehlung nach Möglichkeit in ihrem Land umzusetzen.</p><p>Eine Nichtumsetzung der Empfehlungen lässt keinen Rechtsanspruch der anderen Länder entstehen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlung oder eine Abweichung von der Abmachung kann jedoch andere Folgen nach sich ziehen. So z. B. wurde die Schweiz von gewissen Ecac-Staaten und auch vom Ecac-Sekretariat selbst im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Flugverbotes der Flash Airlines in der Schweiz hart kritisiert; es wurde der Schweiz sogar der Ausschluss aus dem Safa-Programm angedroht.</p><p>Abklärungen mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Jahre 1998 haben ergeben, dass die Schweiz zwar aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) nicht ohne weiteres berechtigt wäre, die Informationen der Vorfeldkontrollen in die zentrale Datenbank einzugeben. Da die Beteiligung am Safa-Programm aber zur Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr in Europa und in der Schweiz beitragen kann, war der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Informationen lediglich technische Daten enthalten sollen und nur den europäischen Luftfahrtbehörden zugänglich gemacht werden und sich diese verpflichten, die von der Schweiz gelieferten Daten nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>Auf EU-Ebene ist am 30. April 2004 eine neue Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (2004/36/EG), in Kraft getreten. Sie sieht u. a. vor, dass von der Europäischen Kommission jährlich ein Informationsbericht über die Ergebnisse des Untersuchungsprogramms der Luftfahrzeuge aus Drittländern publiziert wird, der insbesondere hervorhebt, ob ein Risiko für die Sicherheit der Passagiere besteht.</p><p>Diese Richtlinie ist vorerst nur für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich. Die Schweiz beabsichtigt diese Richtlinie ebenfalls zu übernehmen und anzuwenden. Es geht aus dem Text der Richtlinie jedoch nicht klar hervor, ob im jährlichen Bericht der Kommission sämtliche Luftverkehrsgesellschaften aus Drittstaaten, welche die internationalen Sicherheitsvorschriften nicht erfüllten, öffentlich bekannt gemacht werden.</p><p>In jedem Fall würde jedoch die Umsetzung dieser Richtlinie noch nicht die vollständige Erfüllung des Anliegens des Motionärs bringen, da Luftverkehrsgesellschaften aus EU-Staaten von dieser Regelung nicht betroffen sind. Es besteht bis heute keine Regelung, welche die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Öffentlichkeit über ihre eigenen Luftverkehrsgesellschaften zu informieren, bei denen Sicherheitsmängel gefunden werden.</p><p>Der Zweck des Vorstosses kann nur mit einem international abgestimmten Vorgehen erreicht werden. Daher ist es im jetzigen Moment nicht zweckmässig, dass die Schweiz im Alleingang ihre Informationspraxis zum Safa-Programm, insbesondere in Bezug auf eine Publikation der Bazl-internen Liste, ändert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit inskünftig Luftverkehrsgesellschaften, die Sicherheitsmängel aufweisen, öffentlich bekannt gemacht werden.</p>
- Airlines mit Sicherheitsmängeln. Veröffentlichung der Namen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Den Medien konnte entnommen werden, dass Inspektoren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bei jedem vierten Flugzeug, das auf Schweizer Flughäfen landet, operationelle oder technische Mängel feststellen. Bei diesen Stichproben kontrollieren die Experten über 50 Positionen. Diese Kontrollliste ist von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeitet worden; sie gilt für 41 Länder. Aufgrund der festgestellten Mängel hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt bisher 21 Flugzeugen verboten, auf Schweizer Flughäfen zu landen oder in den Schweizer Luftraum einzudringen. Aufgrund des geltenden Rechtes wird die Liste der mangelhaften Flugzeuge indessen nicht veröffentlicht.</p><p>Dieser Sachverhalt ist absolut stossend. Sowohl die Piloten als auch die Passagiere und damit die Öffentlichkeit haben ein Anrecht darauf zu wissen, mit welcher Luftfahrtgesellschaft sie es bezüglich Sicherheit zu tun haben. Gleich wie in anderen Staaten ist diesbezüglich auch in der Schweiz Transparenz zu schaffen. Gleiches wird auch von der internationalen Pilotenvereinigung gefordert. Deshalb sind diejenigen Airlines, welche trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung dieser nicht nachkommen und dafür bestraft werden, öffentlich publik zu machen. Die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen im schweizerischen Recht sind vorzunehmen, weil der Flugsicherheit absolute Priorität zukommt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zur Erhöhung der Transparenz betreffend die Fluggesellschaften und deren Herkunftsland zu treffen. Er hat Verständnis für die Anliegen der Konsumenten, mehr Informationen über den Sicherheitszustand der Flugzeuge zu erhalten. Es ist jedoch fraglich, ob die Liste des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl), welche die in der Schweiz mit einem Landeverbot belegten Flugzeuge nennt, diese Bedürfnisse erfüllen kann.</p><p>Das Bazl kann im Übrigen nur bei einem Bruchteil der ausländischen Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen, Vorfeldkontrollen durchführen: Bei etwa 100 000 Landungen pro Jahr finden im Durchschnitt 200 Kontrollen statt.</p><p>Auf der Liste des Bazl sind lediglich einzelne Flugzeuge aufgeführt, bei denen die Safety Assessment of Foreign Aircraft (Safa) Inspektoren technische und operationelle Mängel festgestellt haben. Es handelt sich dabei lediglich um Momentaufnahmen, die weder einen Rückschluss auf die gesamte Flotte der betreffenden Fluggesellschaft noch auf den langfristigen Zustand ihrer Flugzeuge zulassen. Die Liste ermöglicht deshalb kein repräsentatives Bild über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge, welche die Schweiz anfliegen.</p><p>Die vom Bazl erstellte Liste ist ein internes Arbeitsinstrument; sie dient bei der Prüfung von Gesuchen ausländischer Fluggesellschaften für Flüge in die Schweiz sowie den Safa-Inspektoren zur Planung von Vorfeldkontrollen. Die darin enthaltenen technischen Daten sind für den Laien nur schwer verständlich; die Liste wird daher nur der Flugpolizei der schweizerischen Flughäfen zur Durchsetzung luftpolizeilicher Massnahmen zur Verfügung gestellt. Bei festgestellten Mängeln werden die Flugzeuge beim erneuten Einflug in die Schweiz einer Nachkontrolle unterzogen; allenfalls wird ihnen eine Landung in der Schweiz bis zur vollständigen Behebung der Mängel untersagt.</p><p>Aus den hiervor erwähnten Gründen ist die Liste nicht geeignet, um die Öffentlichkeit über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge zu informieren. Zudem besteht unter dem Aspekt der Sicherheit auch kein akuter Handlungsbedarf, weil die mit grossen Sicherheitsmängeln behafteten Flugzeuge gar nicht in die Schweiz fliegen dürfen. </p><p>Eine allfällige Veröffentlichung von Informationen über den Sicherheitszustand ausländischer Flugzeuge muss nach Ansicht des Bundesrates international harmonisiert werden. Die Schweiz hat sich anlässlich der letzten Direktorenkonferenz der Ecac dafür eingesetzt, dass auf internationaler Ebene ein gemeinsames Vorgehen zur einheitlichen Handhabung der Daten und deren allfällige Veröffentlichung erreicht werden kann.</p><p>Der Veröffentlichung dieser Liste stehen jedoch nicht nur praktische, sondern auch vertragliche sowie datenschutz- und haftungsrechtliche Gründe entgegen. Gestützt auf einen Entscheid der Generaldirektorenkonferenz der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz Ecac im Jahre 1997 werden die anlässlich von Safa-Vorfeldkontrollen erhobenen Daten in eine zentrale Datenbank eingegeben, welche allen Luftfahrtbehörden der Ecac zugänglich ist. Es wurde festgehalten, dass jeder Staat die Daten von anderen Staaten vertraulich behandeln solle. Über die Verwendung seiner eigenen Daten könne jeder Staat jedoch gemäss nationalen Gesetzen frei bestimmen.</p><p>Es handelt sich hierbei nicht um einen rechtsverbindlichen Entscheid, sondern lediglich um eine Empfehlung der Ecac. Mit ihrer Zustimmung haben sich die Generaldirektoren dazu verpflichtet, diese Empfehlung nach Möglichkeit in ihrem Land umzusetzen.</p><p>Eine Nichtumsetzung der Empfehlungen lässt keinen Rechtsanspruch der anderen Länder entstehen. Eine Nichtumsetzung der Empfehlung oder eine Abweichung von der Abmachung kann jedoch andere Folgen nach sich ziehen. So z. B. wurde die Schweiz von gewissen Ecac-Staaten und auch vom Ecac-Sekretariat selbst im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Flugverbotes der Flash Airlines in der Schweiz hart kritisiert; es wurde der Schweiz sogar der Ausschluss aus dem Safa-Programm angedroht.</p><p>Abklärungen mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten im Jahre 1998 haben ergeben, dass die Schweiz zwar aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) nicht ohne weiteres berechtigt wäre, die Informationen der Vorfeldkontrollen in die zentrale Datenbank einzugeben. Da die Beteiligung am Safa-Programm aber zur Erhöhung der Sicherheit im Luftverkehr in Europa und in der Schweiz beitragen kann, war der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Informationen lediglich technische Daten enthalten sollen und nur den europäischen Luftfahrtbehörden zugänglich gemacht werden und sich diese verpflichten, die von der Schweiz gelieferten Daten nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p><p>Auf EU-Ebene ist am 30. April 2004 eine neue Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (2004/36/EG), in Kraft getreten. Sie sieht u. a. vor, dass von der Europäischen Kommission jährlich ein Informationsbericht über die Ergebnisse des Untersuchungsprogramms der Luftfahrzeuge aus Drittländern publiziert wird, der insbesondere hervorhebt, ob ein Risiko für die Sicherheit der Passagiere besteht.</p><p>Diese Richtlinie ist vorerst nur für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich. Die Schweiz beabsichtigt diese Richtlinie ebenfalls zu übernehmen und anzuwenden. Es geht aus dem Text der Richtlinie jedoch nicht klar hervor, ob im jährlichen Bericht der Kommission sämtliche Luftverkehrsgesellschaften aus Drittstaaten, welche die internationalen Sicherheitsvorschriften nicht erfüllten, öffentlich bekannt gemacht werden.</p><p>In jedem Fall würde jedoch die Umsetzung dieser Richtlinie noch nicht die vollständige Erfüllung des Anliegens des Motionärs bringen, da Luftverkehrsgesellschaften aus EU-Staaten von dieser Regelung nicht betroffen sind. Es besteht bis heute keine Regelung, welche die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Öffentlichkeit über ihre eigenen Luftverkehrsgesellschaften zu informieren, bei denen Sicherheitsmängel gefunden werden.</p><p>Der Zweck des Vorstosses kann nur mit einem international abgestimmten Vorgehen erreicht werden. Daher ist es im jetzigen Moment nicht zweckmässig, dass die Schweiz im Alleingang ihre Informationspraxis zum Safa-Programm, insbesondere in Bezug auf eine Publikation der Bazl-internen Liste, ändert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit inskünftig Luftverkehrsgesellschaften, die Sicherheitsmängel aufweisen, öffentlich bekannt gemacht werden.</p>
- Airlines mit Sicherheitsmängeln. Veröffentlichung der Namen
Back to List