Demokratisierung der Krankenkassen

ShortId
04.3140
Id
20043140
Updated
27.07.2023 19:56
Language
de
Title
Demokratisierung der Krankenkassen
AdditionalIndexing
2841;Kontrolle;Wettbewerb;politische Mitbestimmung;Demokratisierung;Krankenversicherung;Koordination;Zusatzversicherung;Krankenkasse;gemeinnützige Anstalt
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K08020304, Demokratisierung
  • L03K070301, Wettbewerb
  • L04K08020329, politische Mitbestimmung
  • L04K07030306, gemeinnützige Anstalt
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K08020313, Kontrolle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu 1. Das Ziel der Demokratisierung der Krankenkassen ist, die Öffentlichkeit breiter an den Problemen des Gesundheitswesens zu beteiligen und ihr diese Probleme bewusster zu machen. Dadurch sollten die öffentliche Debatte um die Sozialversicherungsleistungen und die Akzeptanz der Massnahmen zu deren Steuerung, namentlich der restriktiven Massnahmen, gefördert werden.</p><p>Zu 2. Die heutige Dachorganisation der Krankenkassen ist eigentlich eine Interessengruppe, deren Ziele sich nicht zwingend mit denjenigen der Sozialversicherung decken. Die paritätische Struktur der geforderten Dachorganisation zwingt zu einer Neukonzentration auf die soziale Aufgabe der Versicherung und auf das öffentliche Gesundheitswesen. Sie setzt dem sterilen Handelswettbewerb ein Ende, dem sich die Krankenkassen verschrieben haben, und ersetzt sie mit einem Benchmarking, das jedem Krankenversicherer erlaubt, sich mit Kreativität und Leistung zu profilieren. Die Einsetzung der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat, ohne dass dem Bundesrat andere Möglichkeiten zur Einflussnahme gewährt werden als allenfalls die Genehmigung, verschafft der Institution eine ebenso grosse Autonomie gegenüber dem Staat wie sie die Suva hat.</p><p>Zu 3. Eine anerkannte externe Aufsichtsstelle ist für die Einhaltung des gesetzlich übertragenen Mandats unerlässlich. Die Verwaltungsratsmitglieder können sich dieser Aufgabe nicht entziehen, sie können aber in Funktion des Geschäftsganges und der Ergebnisse handeln. Das BAG und seine Rolle sind wiederum der demokratischen Kontrolle unterstellt (Geschäftsprüfungskommission). Diese demokratische Kontrolle wird noch verstärkt durch die Beteiligung der Kantone (Vertreterinnen und Vertreter der GDK) und des Bundes im Verwaltungsrat.</p><p>Zu 4. Bietet ein Sozialversicherer auch Zusatzversicherungen an, so ergeben sich daraus offensichtliche Interessenkonflikte, die zu unangemessenen Strategien der Krankenkassen führen. Der private und der soziale Bereich der Krankenversicherung sind klar zu trennen. Die Zusatzversicherung soll nur noch von den schweizerischen und ausländischen Privatversicherern angeboten werden dürfen.</p><p>Zu 5. Ein auf Partnerschaft bauendes System, das richtig verstanden wird, ist der Schlüssel zur Kostenkontrolle nach den Grundsätzen des KVG: Wirtschaftlichkeit der Leistungen, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit. Tritt der Versicherer gegenüber den Leistungserbringern autoritär auf, so wird das als Einschränkung der Therapiefreiheit wahrgenommen. Aus diesem Grund kann das UVG-Modell hier nicht ohne weiteres übernommen werden. Es ist unmöglich, Qualitäts- und Wirksamkeitskriterien und ein Kontrolldispositiv einzuführen, das nicht auf gegenseitigem Einverständnis beruht und nicht den medizinischen wie auch den wirtschaftlichen Aspekt mit einbezieht (Philosophie der Evidence Based Medicine).</p><p>Zu 6. Die Vereinheitlichung der Vorschriften und Methoden ist unerlässliche Voraussetzung für Transparenz und Benchmarking. In diesem Rahmen muss den lokalen und regionalen Kreisen genügend Autonomie belassen werden, damit diese ihre Kreativität vor dem Hintergrund ihrer Gegebenheiten unter Beweis stellen können. An der vom KVG vorgegebenen Solidarität innerhalb eines Kantons oder einer Region eines Kantons halten wir fest, weil wir nicht gleichzeitig verschiedene umstrittene Baustellen eröffnen wollen. Es wäre aber längerfristig wünschbar, die Solidarität über die Kantonsgrenzen hinaus auszudehnen und 7-8 Regionen zu schaffen, damit die Unterschiede und Ungleichheiten nach Möglichkeit vermieden werden können. Die einzelnen Kantone sind zu unterschiedlich in Bezug auf ihre Grösse und auf die Zusammensetzung ihrer Bevölkerung, als dass sie wirklich repräsentativ wären.</p><p>Zu 7./8./9. Zusätzliche Erläuterungen sind hier nicht nötig.</p><p>Jedes Jahr im Herbst muss der Bundesrat erhebliche Erhöhungen der Krankenkassenprämien ankündigen. Diese bringen über kurz oder lang nicht nur ein soziales Problem, sondern auch ein fast unlösbares und nicht widerspruchsloses Finanzierungsproblem mit sich. Von 1996 bis 2001 stiegen die Prämien um 30 Prozent, die Gesundheitskosten aber nur um 21,6 Prozent. Die 2. KVG-Revision sollte sowohl das Problem der Gesundheitskosten als auch die sozialen Probleme lösen. Der Nationalrat hat sie am 17. Dezember 2003 abgelehnt. Damit haben sich neue Möglichkeiten eröffnet. Leider lassen sich in den Entwürfen, die der Bundesrat demnächst in die Vernehmlassung geben will, keine neuen oder originellen Lösungen erkennen. Man scheint mehr eine politische Lösung und eine Kanalisierung der Finanzströme anzustreben als eine grundsätzliche Verbesserung der Leistungen des Systems.</p><p>Wie die Lösung auch ausfällt, die Gesundheitskosten werden sich weder stabilisieren noch werden sie abnehmen. Wenn es hoch kommt, kann man deren Wachstum kontrollieren. Die Alterung der Gesellschaft wie auch der technologische Fortschritt in der Medizin werden sich unausweichlich auswirken. Sicher wird man schon bald entscheiden müssen, wofür die soziale Krankenversicherung aufkommen muss und wofür nicht. Diese Entscheide dürfen weder auf Willkür der Verwaltung noch auf Partikularinteressen der Krankenkassen gründen. Sie müssen auf wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen und Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein.</p><p>Das KVG hat eine obligatorische, auf Solidarität bauende Krankenversicherung nach dem Beveridge-Modell eingeführt, die für alle zugänglich ist. Gleichzeitig sollte der Wettbewerb nach den Regeln des Marktes spielen. Diese beiden Prinzipien laufen sich zuwider, ja sie sind unvereinbar. Der Wettbewerb unter den Krankenkassen hat sich auf die Kostenentwicklung überhaupt nicht ausgewirkt. Dafür hat er zu einer Reihe von Auswüchsen geführt:</p><p>1. Der Kassenwechsel von Versicherten hat zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand bei den Versicherern geführt.</p><p>2. Da die Reserven nicht transferiert werden, müssen die "aufnehmenden" Kassen neue Reserven konstituieren. Dies erzeugt einen Druck auf die Prämien, der nichts mit den Gesundheitskosten zu tun hat und sich auf alle Versicherten einer Kasse auswirkt. Eine Kasse, die sich in gutem Zustand befindet, kann in eine schwierige Situation geraten, wenn sie eine grosse Zahl neuer Versicherter aufnehmen muss.</p><p>3. Der Kampf der Versicherer um die Marktanteile verdunkelt die administrativen und finanziellen Gegebenheiten und führt zu stossender Werbung.</p><p>4. Es ist für die Versicherten unverständlich, dass die Prämien im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für die gleichen Leistungen je nach Krankenkasse bis zu 30 Prozent variieren.</p><p>5. Das System zum Ausgleich der Risiken ist offensichtlich ungeeignet, denn es verhindert nicht, dass die Risiken selektiv gewählt werden. Deshalb muss dieses System revidiert werden.</p><p>Der Wettbewerb unter den Krankenkassen hat also nicht nur nicht die gewünschte Wirkung erzielt, sondern im Gegenteil Zusatzkosten verursacht, die unerwünscht sind und sich nicht rechtfertigen lassen. Dies zeigt deutlich, dass das System überdacht werden muss.</p><p>Zurzeit gibt es zwei diametral entgegengesetzte Strategien: Die eine strebt nach noch weitergehender Liberalisierung: Die Krankenkassen sollen noch mehr Macht erhalten. Dieser Weg wird trotz des Scheiterns der 2. KVG-Revision in den Entwürfen verfolgt, zu denen die Regierung demnächst die Vernehmlassung eröffnet.</p><p>Die andere Strategie will ein einheitliches Vorgehen für alle Krankenkassen. Der Wettbewerb soll nur noch in Bezug auf die Qualität von deren Leistungen zugunsten der Versicherten spielen.</p><p>Unabhängig davon, welche Variante das Parlament oder das Volk wählt, müssen die Versicherten, die gegenwärtig zwar Leistungen beziehen können, sonst aber quasi zur Tatenlosigkeit verurteilt sind, stärker in die Pflicht genommen werden. Sie müssen sich auch als Gesellschafterinnen und Gesellschafter einbringen und sich aktiver am Management der Krankenkassen beteiligen können. Unser Demokratisierungsvorhaben orientiert sich zum Teil an der Funktionsweise der Suva.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in der sozialen Krankenversicherung wichtige Reformen angezeigt sind, speziell was die Finanzierung und die Eindämmung der Gesundheitskosten anbelangt. Nach dem Scheitern der KVG-Revision im Dezember 2003 bekräftigte der Bundesrat in den Ausführungen zur Gesamtstrategie sein Ziel, das System des KVG zu optimieren und kostendämpfende Elemente zu stärken. Der Bundesrat hat deshalb kürzlich die Vernehmlassungsvorlage zum ersten Paket seiner Revisionsvorschläge in der Krankenversicherung verabschiedet. Dieses enthält Massnahmen in den Bereichen Risikoausgleich, Spitalfinanzierung, Vertragsfreiheit, Prämienverbilligung und Kostenbeteiligung.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Wettbewerb unter den Krankenversicherern bewusst in das KVG aufgenommen, weil er ein wichtiges und wirksames Instrument für die Umsetzung der Kostendämpfungsmassnahmen im Gesundheitswesen darstellt. Allfällige Schwächen (administrative Mehrkosten, Transparenzmangel) lassen sich durch die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen im Aufsichtsbereich beheben. Im Übrigen sehen sich stark zentralisierte Gesundheitssysteme, die praktisch ohne Wettbewerb funktionieren, wie dies beispielsweise in anderen westeuropäischen Ländern der Fall ist, ebenfalls mit einem kontinuierlichen Anstieg der Gesundheitskosten konfrontiert.</p><p>Verantwortlich für die steigenden Gesundheitskosten sind folglich nicht so sehr die Strukturen der Krankenversicherer, sondern andere bekannte Faktoren wie insbesondere der medizinische Fortschritt, das wachsende Leistungsvolumen sowie der Anstieg der Anzahl chronischkranker Patienten, hervorgerufen durch die demographische Alterung. Fraglich ist deshalb, ob mit weniger Wettbewerb unter den Versicherern und einer eingeschränkten Autonomie derselben eine wirksamere Kostenkontrolle erzielt werden kann, indem, wie im Postulat gefordert, äusserst verbindliche Strukturen bei den Krankenversicherern und eine nationale Dachorganisation für eine bessere Vertretung der Versicherteninteressen eingeführt werden. Mit solchen Strukturen ginge vor allem aber auch die Systemvielfalt verloren. Dies würde unweigerlich zu einer Einheitskasse führen, welche der Bundesrat bisher in verschiedenen Stellungnahmen abgelehnt hat.</p><p>Den Krankenversicherern zu verbieten, selber Zusatzversicherungen im Sinne des VVG durchzuführen, käme einer übermässigen Einschränkung der Autonomie der Versicherer gleich. Nach Ansicht des Bundesrates ist angesichts der steigenden Gesundheitskosten mehr Eigenverantwortung durchaus wünschenswert, allerdings nicht zulasten der Autonomie, die das Krankenversicherungsgesetz den Krankenversicherern überträgt.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die im Postulat vorgeschlagenen grundlegenden Reformen der sozialen Krankenversicherungen das System laufend blockieren und in verschiedenen Kreisen auf Widerstand stossen könnten. Er beantragt deshalb, das Postulat abzulehnen. Ein Bericht zum Thema drängt sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Das KVG müsste so geändert werden, dass die Krankenkassen demokratisch umstrukturiert und in einer Dachorganisation zusammengefasst werden wie die Suva.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, die Angemessenheit unseres Vorhabens bezüglich einer Änderung des KVG zu prüfen und einen Bericht über dessen Zweckmässigkeit und Machbarkeit zu erstellen. Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:</p><p>1. Die Krankenkassen auf lokaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene werden demokratisch strukturiert. Die Versammlung der Versicherten oder von deren Vertretungen wählen die Verwaltungsräte auf diesen verschiedenen Ebenen. Der Professionalismus der Leitungsorgane und der operationellen Verfahren ist zu beachten.</p><p>2. Santésuisse verficht de facto eher private Interessen und ist weniger ein repräsentatives Organ der Versicherten. Deshalb sollte eine nationale Dachorganisation von allgemeinem Interesse mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, dem alle Versicherer angehören. Sie sollte die gleichen Organe haben wie die Suva. Im Verwaltungsrat sind die Versicherten zu gleichen Teilen vertreten wie die Leistungserbringer (Dachverbände) und die Kantons- und die Bundesbehörden. Die Vertreterinnen und Vertreter werden von der jeweiligen Basis gewählt. Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat eingesetzt und vom Bundesrat genehmigt. Die Versicherer bleiben juristische Personen und haben weiterhin eine gewisse Autonomie im operationellen Bereich. Die Dachorganisation setzt ihnen dazu aber einen Rahmen.</p><p>3. Die neue Dachorganisation und die in ihr vereinten Versicherer unterstehen der Aufsicht des BAG.</p><p>4. Die Krankenkassen bieten weiterhin Leistungen der sozialen Krankenversicherung an, wie sie das KVG vorsieht. Sie dürfen keinesfalls die private Versicherung betreiben und haben keinerlei besondere Verbindung rechtlicher, administrativer, geschäftlicher oder finanzieller Natur mit Gesellschaften, die die Krankenzusatzversicherung betreiben (offensichtlicher Interessenkonflikt). Hingegen können sie bei Privatversicherern Zusatzversicherungen, die sie als besonders vorteilhaft einstufen, einkaufen und diese ihren Versicherten anbieten. Die Personendaten der Versicherten sind geschützt. Der Austausch von Informationen über die Versicherten ist verboten.</p><p>5. Die neue Dachorganisation und die in ihr zusammengefassten Krankenkassen arbeiten partnerschaftlich mit den Leistungserbringern zusammen. Die Überprüfung der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 32 KVG wird einem paritätischen Organ übertragen.</p><p>6. Die Vorschriften zur Buchführung, zur Administration, zur Statistik, zur Planung und zur Qualität sind gesamtschweizerisch die gleichen. Die Prämien, die Tarifpunktwerte oder die Pauschalen können je nach Kanton und Region innerhalb eines Kantons auf Grund des KVG variieren, sie müssen aber für alle Versicherer gleich sein. Der Wettbewerb unter den Versicherern besteht nur im Bereich der Qualität der Leistungen.</p><p>7. Die Finanzierungsmodalitäten entsprechen grundsätzlich dem KVG-Modell, werden aber an die neuen technischen Anforderungen der neuen Organisation der Grundversicherung angepasst (die Reserven wechseln den Versicherer mit den Versicherten). Die Öffentlichkeit hat Zugang zu allen Informationen über die Finanzlage und zu allen anonymisierten Daten. Die Transparenz wird gewährleistet. Das BAG sorgt dafür.</p><p>8. Die Rechtswege werden nach Möglichkeit an diejenigen des UVG im Rahmen des ATSG angepasst.</p><p>9. Die Kompetenzen der Kantone und des Bundes im Gesundheitswesen werden von der neuen Organisation der Grundversicherung nicht angetastet.</p>
  • Demokratisierung der Krankenkassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu 1. Das Ziel der Demokratisierung der Krankenkassen ist, die Öffentlichkeit breiter an den Problemen des Gesundheitswesens zu beteiligen und ihr diese Probleme bewusster zu machen. Dadurch sollten die öffentliche Debatte um die Sozialversicherungsleistungen und die Akzeptanz der Massnahmen zu deren Steuerung, namentlich der restriktiven Massnahmen, gefördert werden.</p><p>Zu 2. Die heutige Dachorganisation der Krankenkassen ist eigentlich eine Interessengruppe, deren Ziele sich nicht zwingend mit denjenigen der Sozialversicherung decken. Die paritätische Struktur der geforderten Dachorganisation zwingt zu einer Neukonzentration auf die soziale Aufgabe der Versicherung und auf das öffentliche Gesundheitswesen. Sie setzt dem sterilen Handelswettbewerb ein Ende, dem sich die Krankenkassen verschrieben haben, und ersetzt sie mit einem Benchmarking, das jedem Krankenversicherer erlaubt, sich mit Kreativität und Leistung zu profilieren. Die Einsetzung der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat, ohne dass dem Bundesrat andere Möglichkeiten zur Einflussnahme gewährt werden als allenfalls die Genehmigung, verschafft der Institution eine ebenso grosse Autonomie gegenüber dem Staat wie sie die Suva hat.</p><p>Zu 3. Eine anerkannte externe Aufsichtsstelle ist für die Einhaltung des gesetzlich übertragenen Mandats unerlässlich. Die Verwaltungsratsmitglieder können sich dieser Aufgabe nicht entziehen, sie können aber in Funktion des Geschäftsganges und der Ergebnisse handeln. Das BAG und seine Rolle sind wiederum der demokratischen Kontrolle unterstellt (Geschäftsprüfungskommission). Diese demokratische Kontrolle wird noch verstärkt durch die Beteiligung der Kantone (Vertreterinnen und Vertreter der GDK) und des Bundes im Verwaltungsrat.</p><p>Zu 4. Bietet ein Sozialversicherer auch Zusatzversicherungen an, so ergeben sich daraus offensichtliche Interessenkonflikte, die zu unangemessenen Strategien der Krankenkassen führen. Der private und der soziale Bereich der Krankenversicherung sind klar zu trennen. Die Zusatzversicherung soll nur noch von den schweizerischen und ausländischen Privatversicherern angeboten werden dürfen.</p><p>Zu 5. Ein auf Partnerschaft bauendes System, das richtig verstanden wird, ist der Schlüssel zur Kostenkontrolle nach den Grundsätzen des KVG: Wirtschaftlichkeit der Leistungen, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit. Tritt der Versicherer gegenüber den Leistungserbringern autoritär auf, so wird das als Einschränkung der Therapiefreiheit wahrgenommen. Aus diesem Grund kann das UVG-Modell hier nicht ohne weiteres übernommen werden. Es ist unmöglich, Qualitäts- und Wirksamkeitskriterien und ein Kontrolldispositiv einzuführen, das nicht auf gegenseitigem Einverständnis beruht und nicht den medizinischen wie auch den wirtschaftlichen Aspekt mit einbezieht (Philosophie der Evidence Based Medicine).</p><p>Zu 6. Die Vereinheitlichung der Vorschriften und Methoden ist unerlässliche Voraussetzung für Transparenz und Benchmarking. In diesem Rahmen muss den lokalen und regionalen Kreisen genügend Autonomie belassen werden, damit diese ihre Kreativität vor dem Hintergrund ihrer Gegebenheiten unter Beweis stellen können. An der vom KVG vorgegebenen Solidarität innerhalb eines Kantons oder einer Region eines Kantons halten wir fest, weil wir nicht gleichzeitig verschiedene umstrittene Baustellen eröffnen wollen. Es wäre aber längerfristig wünschbar, die Solidarität über die Kantonsgrenzen hinaus auszudehnen und 7-8 Regionen zu schaffen, damit die Unterschiede und Ungleichheiten nach Möglichkeit vermieden werden können. Die einzelnen Kantone sind zu unterschiedlich in Bezug auf ihre Grösse und auf die Zusammensetzung ihrer Bevölkerung, als dass sie wirklich repräsentativ wären.</p><p>Zu 7./8./9. Zusätzliche Erläuterungen sind hier nicht nötig.</p><p>Jedes Jahr im Herbst muss der Bundesrat erhebliche Erhöhungen der Krankenkassenprämien ankündigen. Diese bringen über kurz oder lang nicht nur ein soziales Problem, sondern auch ein fast unlösbares und nicht widerspruchsloses Finanzierungsproblem mit sich. Von 1996 bis 2001 stiegen die Prämien um 30 Prozent, die Gesundheitskosten aber nur um 21,6 Prozent. Die 2. KVG-Revision sollte sowohl das Problem der Gesundheitskosten als auch die sozialen Probleme lösen. Der Nationalrat hat sie am 17. Dezember 2003 abgelehnt. Damit haben sich neue Möglichkeiten eröffnet. Leider lassen sich in den Entwürfen, die der Bundesrat demnächst in die Vernehmlassung geben will, keine neuen oder originellen Lösungen erkennen. Man scheint mehr eine politische Lösung und eine Kanalisierung der Finanzströme anzustreben als eine grundsätzliche Verbesserung der Leistungen des Systems.</p><p>Wie die Lösung auch ausfällt, die Gesundheitskosten werden sich weder stabilisieren noch werden sie abnehmen. Wenn es hoch kommt, kann man deren Wachstum kontrollieren. Die Alterung der Gesellschaft wie auch der technologische Fortschritt in der Medizin werden sich unausweichlich auswirken. Sicher wird man schon bald entscheiden müssen, wofür die soziale Krankenversicherung aufkommen muss und wofür nicht. Diese Entscheide dürfen weder auf Willkür der Verwaltung noch auf Partikularinteressen der Krankenkassen gründen. Sie müssen auf wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen und Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein.</p><p>Das KVG hat eine obligatorische, auf Solidarität bauende Krankenversicherung nach dem Beveridge-Modell eingeführt, die für alle zugänglich ist. Gleichzeitig sollte der Wettbewerb nach den Regeln des Marktes spielen. Diese beiden Prinzipien laufen sich zuwider, ja sie sind unvereinbar. Der Wettbewerb unter den Krankenkassen hat sich auf die Kostenentwicklung überhaupt nicht ausgewirkt. Dafür hat er zu einer Reihe von Auswüchsen geführt:</p><p>1. Der Kassenwechsel von Versicherten hat zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand bei den Versicherern geführt.</p><p>2. Da die Reserven nicht transferiert werden, müssen die "aufnehmenden" Kassen neue Reserven konstituieren. Dies erzeugt einen Druck auf die Prämien, der nichts mit den Gesundheitskosten zu tun hat und sich auf alle Versicherten einer Kasse auswirkt. Eine Kasse, die sich in gutem Zustand befindet, kann in eine schwierige Situation geraten, wenn sie eine grosse Zahl neuer Versicherter aufnehmen muss.</p><p>3. Der Kampf der Versicherer um die Marktanteile verdunkelt die administrativen und finanziellen Gegebenheiten und führt zu stossender Werbung.</p><p>4. Es ist für die Versicherten unverständlich, dass die Prämien im Rahmen der sozialen Krankenversicherung für die gleichen Leistungen je nach Krankenkasse bis zu 30 Prozent variieren.</p><p>5. Das System zum Ausgleich der Risiken ist offensichtlich ungeeignet, denn es verhindert nicht, dass die Risiken selektiv gewählt werden. Deshalb muss dieses System revidiert werden.</p><p>Der Wettbewerb unter den Krankenkassen hat also nicht nur nicht die gewünschte Wirkung erzielt, sondern im Gegenteil Zusatzkosten verursacht, die unerwünscht sind und sich nicht rechtfertigen lassen. Dies zeigt deutlich, dass das System überdacht werden muss.</p><p>Zurzeit gibt es zwei diametral entgegengesetzte Strategien: Die eine strebt nach noch weitergehender Liberalisierung: Die Krankenkassen sollen noch mehr Macht erhalten. Dieser Weg wird trotz des Scheiterns der 2. KVG-Revision in den Entwürfen verfolgt, zu denen die Regierung demnächst die Vernehmlassung eröffnet.</p><p>Die andere Strategie will ein einheitliches Vorgehen für alle Krankenkassen. Der Wettbewerb soll nur noch in Bezug auf die Qualität von deren Leistungen zugunsten der Versicherten spielen.</p><p>Unabhängig davon, welche Variante das Parlament oder das Volk wählt, müssen die Versicherten, die gegenwärtig zwar Leistungen beziehen können, sonst aber quasi zur Tatenlosigkeit verurteilt sind, stärker in die Pflicht genommen werden. Sie müssen sich auch als Gesellschafterinnen und Gesellschafter einbringen und sich aktiver am Management der Krankenkassen beteiligen können. Unser Demokratisierungsvorhaben orientiert sich zum Teil an der Funktionsweise der Suva.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in der sozialen Krankenversicherung wichtige Reformen angezeigt sind, speziell was die Finanzierung und die Eindämmung der Gesundheitskosten anbelangt. Nach dem Scheitern der KVG-Revision im Dezember 2003 bekräftigte der Bundesrat in den Ausführungen zur Gesamtstrategie sein Ziel, das System des KVG zu optimieren und kostendämpfende Elemente zu stärken. Der Bundesrat hat deshalb kürzlich die Vernehmlassungsvorlage zum ersten Paket seiner Revisionsvorschläge in der Krankenversicherung verabschiedet. Dieses enthält Massnahmen in den Bereichen Risikoausgleich, Spitalfinanzierung, Vertragsfreiheit, Prämienverbilligung und Kostenbeteiligung.</p><p>Der Gesetzgeber hat den Wettbewerb unter den Krankenversicherern bewusst in das KVG aufgenommen, weil er ein wichtiges und wirksames Instrument für die Umsetzung der Kostendämpfungsmassnahmen im Gesundheitswesen darstellt. Allfällige Schwächen (administrative Mehrkosten, Transparenzmangel) lassen sich durch die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen im Aufsichtsbereich beheben. Im Übrigen sehen sich stark zentralisierte Gesundheitssysteme, die praktisch ohne Wettbewerb funktionieren, wie dies beispielsweise in anderen westeuropäischen Ländern der Fall ist, ebenfalls mit einem kontinuierlichen Anstieg der Gesundheitskosten konfrontiert.</p><p>Verantwortlich für die steigenden Gesundheitskosten sind folglich nicht so sehr die Strukturen der Krankenversicherer, sondern andere bekannte Faktoren wie insbesondere der medizinische Fortschritt, das wachsende Leistungsvolumen sowie der Anstieg der Anzahl chronischkranker Patienten, hervorgerufen durch die demographische Alterung. Fraglich ist deshalb, ob mit weniger Wettbewerb unter den Versicherern und einer eingeschränkten Autonomie derselben eine wirksamere Kostenkontrolle erzielt werden kann, indem, wie im Postulat gefordert, äusserst verbindliche Strukturen bei den Krankenversicherern und eine nationale Dachorganisation für eine bessere Vertretung der Versicherteninteressen eingeführt werden. Mit solchen Strukturen ginge vor allem aber auch die Systemvielfalt verloren. Dies würde unweigerlich zu einer Einheitskasse führen, welche der Bundesrat bisher in verschiedenen Stellungnahmen abgelehnt hat.</p><p>Den Krankenversicherern zu verbieten, selber Zusatzversicherungen im Sinne des VVG durchzuführen, käme einer übermässigen Einschränkung der Autonomie der Versicherer gleich. Nach Ansicht des Bundesrates ist angesichts der steigenden Gesundheitskosten mehr Eigenverantwortung durchaus wünschenswert, allerdings nicht zulasten der Autonomie, die das Krankenversicherungsgesetz den Krankenversicherern überträgt.</p><p>Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die im Postulat vorgeschlagenen grundlegenden Reformen der sozialen Krankenversicherungen das System laufend blockieren und in verschiedenen Kreisen auf Widerstand stossen könnten. Er beantragt deshalb, das Postulat abzulehnen. Ein Bericht zum Thema drängt sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Das KVG müsste so geändert werden, dass die Krankenkassen demokratisch umstrukturiert und in einer Dachorganisation zusammengefasst werden wie die Suva.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, die Angemessenheit unseres Vorhabens bezüglich einer Änderung des KVG zu prüfen und einen Bericht über dessen Zweckmässigkeit und Machbarkeit zu erstellen. Dabei sind folgende Elemente zu berücksichtigen:</p><p>1. Die Krankenkassen auf lokaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene werden demokratisch strukturiert. Die Versammlung der Versicherten oder von deren Vertretungen wählen die Verwaltungsräte auf diesen verschiedenen Ebenen. Der Professionalismus der Leitungsorgane und der operationellen Verfahren ist zu beachten.</p><p>2. Santésuisse verficht de facto eher private Interessen und ist weniger ein repräsentatives Organ der Versicherten. Deshalb sollte eine nationale Dachorganisation von allgemeinem Interesse mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, dem alle Versicherer angehören. Sie sollte die gleichen Organe haben wie die Suva. Im Verwaltungsrat sind die Versicherten zu gleichen Teilen vertreten wie die Leistungserbringer (Dachverbände) und die Kantons- und die Bundesbehörden. Die Vertreterinnen und Vertreter werden von der jeweiligen Basis gewählt. Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat eingesetzt und vom Bundesrat genehmigt. Die Versicherer bleiben juristische Personen und haben weiterhin eine gewisse Autonomie im operationellen Bereich. Die Dachorganisation setzt ihnen dazu aber einen Rahmen.</p><p>3. Die neue Dachorganisation und die in ihr vereinten Versicherer unterstehen der Aufsicht des BAG.</p><p>4. Die Krankenkassen bieten weiterhin Leistungen der sozialen Krankenversicherung an, wie sie das KVG vorsieht. Sie dürfen keinesfalls die private Versicherung betreiben und haben keinerlei besondere Verbindung rechtlicher, administrativer, geschäftlicher oder finanzieller Natur mit Gesellschaften, die die Krankenzusatzversicherung betreiben (offensichtlicher Interessenkonflikt). Hingegen können sie bei Privatversicherern Zusatzversicherungen, die sie als besonders vorteilhaft einstufen, einkaufen und diese ihren Versicherten anbieten. Die Personendaten der Versicherten sind geschützt. Der Austausch von Informationen über die Versicherten ist verboten.</p><p>5. Die neue Dachorganisation und die in ihr zusammengefassten Krankenkassen arbeiten partnerschaftlich mit den Leistungserbringern zusammen. Die Überprüfung der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 32 KVG wird einem paritätischen Organ übertragen.</p><p>6. Die Vorschriften zur Buchführung, zur Administration, zur Statistik, zur Planung und zur Qualität sind gesamtschweizerisch die gleichen. Die Prämien, die Tarifpunktwerte oder die Pauschalen können je nach Kanton und Region innerhalb eines Kantons auf Grund des KVG variieren, sie müssen aber für alle Versicherer gleich sein. Der Wettbewerb unter den Versicherern besteht nur im Bereich der Qualität der Leistungen.</p><p>7. Die Finanzierungsmodalitäten entsprechen grundsätzlich dem KVG-Modell, werden aber an die neuen technischen Anforderungen der neuen Organisation der Grundversicherung angepasst (die Reserven wechseln den Versicherer mit den Versicherten). Die Öffentlichkeit hat Zugang zu allen Informationen über die Finanzlage und zu allen anonymisierten Daten. Die Transparenz wird gewährleistet. Das BAG sorgt dafür.</p><p>8. Die Rechtswege werden nach Möglichkeit an diejenigen des UVG im Rahmen des ATSG angepasst.</p><p>9. Die Kompetenzen der Kantone und des Bundes im Gesundheitswesen werden von der neuen Organisation der Grundversicherung nicht angetastet.</p>
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