Menschenrechtsklagen. Keine Einschränkungen
- ShortId
-
04.3145
- Id
-
20043145
- Updated
-
28.07.2023 11:56
- Language
-
de
- Title
-
Menschenrechtsklagen. Keine Einschränkungen
- AdditionalIndexing
-
08;Apartheid;Rechtsschutz;Völkerrecht;Gerichtsverfahren;Menschenrechte;EDA;USA
- 1
-
- L03K050202, Menschenrechte
- L03K050602, Völkerrecht
- L03K050402, Rechtsschutz
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L03K080409, EDA
- L04K03050305, USA
- L05K0502040102, Apartheid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 24. Januar dieses Jahres hat das EDA bzw. die Direktion für Völkerrecht zusammen mit ähnlichen Behörden des Vereinigten Königreiches von England und Australiens einen so genannten "amicus curiae brief" an den Obersten Gerichtshof der USA unterzeichnet. Der Gerichtsfall, in dem die US-Regierung die Klagerechte des Mexikaners Humberto Alvarez-Machain gegen einen Beauftragten der Drug Enforcement Agency verneint (vgl. Anhang), wird wegweisend sein, ob in Zukunft die Klagerechte ausländischer Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen in den USA massiv eingeschränkt werden. Für solche Einschränkungen setzen sich nebst der Schweiz, Grossbritannien und Australien vor allem US-Wirtschaftsverbände ein. Umgekehrt melden sich nun gegen Einschränkungen zahlreiche US-amerikanische und internationale Menschenrechtsorganisationen zu Wort, ebenso Menschenrechtsexperten und -expertinnen und Organisationen, die sich mit der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen befassen. Unter anderem sind dies (eine umfassendere Liste siehe unten): Amnesty International, die World Organizations Against Torture, Mary Robinson, die frühere Hochkommissarin für Menschenrechte bei der Uno (1997-2002), Richard J. Goldstone, der frühere Richter beim südafrikanischen Verfassungsgericht und Ex-Chefankläger am Uno-Strafgericht von Jugoslawien und Ruanda, hohe US-Diplomaten und Diplomatinnen, fast hundert Rechtsprofessoren und -professorinnen, ebenso bekannte und unterschiedliche zivilgesellschaftliche Organisationen wie der Jüdische Weltkongress, das International Center for Corporate Accountability, OECD Watch, Oxfam International, TransAfrica Forum, Jubilee South Africa, Christian Aid und Human Rights Watch. Aus der Schweiz haben Trial und die Erklärung von Bern unterschrieben.</p><p>Da es sich in Sachen Menschenrechtsklagen eines ausländischen Opfers um den ersten Fall beim Obersten Gerichtshof handelt, wird viel mehr abgehandelt als dieser einzelne Fall. Die Stellungnahme des EDA hat deshalb eine nicht unbedeutende politische Bedeutung und ist deshalb von allgemeinem Interesse.</p>
- <p>Allgemeines</p><p>Am 23. Januar 2004 reichte die Schweiz mit Grossbritannien und Australien eine schriftliche Eingabe (so genannter "amicus curiae brief") beim US Supreme Court ein. Darin wird das amerikanische Höchstgericht auf die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Anwendung amerikanischen Rechtes hingewiesen. Es handelt sich nicht um eine politische Intervention, sondern um eine in der amerikanischen Gerichtspraxis übliche Form einer rechtlichen Stellungnahme. Eine solche erfolgte auch durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Konkret geht es um das Alien Tort Statute (ATS), ein Gesetz aus dem Jahre 1789. Es bestimmt, dass allfällige Zivilklagen aus Verletzung von allgemeinem Völkerrecht oder internationalen Verträgen der USA in die Zuständigkeit der Bundesgerichte und nicht der Gerichte der einzelnen Bundesstaaten fallen. Das Gesetz sagt aber nicht, unter welchen Voraussetzungen solche Klagen überhaupt zulässig sind. Es hatte lange keine praktische Bedeutung. Erst seit den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts wurden zunehmend Fälle verzeichnet, in denen sich amerikanische Bundesgerichte mit zivilrechtlichen Klagen befassten, welche die normale Gerichtszuständigkeit (Taten im Inland oder Taten im Ausland unter Beteiligung eines eigenen Staatsangehörigen) sprengten. Dabei ging es um Prozesse gegen Einzelne (Individuen und Unternehmen), nicht gegen Staaten.</p><p>Ausländische Staaten wie auch die Europäische Gemeinschaft beobachteten diese Entwicklung mit Sorge. Sie verstärkt eine bekannte Tendenz im amerikanischen Prozessrecht, extraterritoriale Zuständigkeiten zuzulassen, welche im Gegensatz zu den Regeln des Völkerrechtes über die Abgrenzung der Justizzuständigkeiten zwischen den Staaten steht.</p><p>Die Interpretation des ATS durch das Urteil in Sachen Sosa v. Alvarez-Machain geht eindeutig dahin, in den USA eine Art Weltrechtsprinzip in einschlägigen Zivilklagen einzuführen. Demnach könnten potenziell sämtliche Zivilansprüche der Welt, die sich auf eine Völkerrechtsverletzung gründen, vor amerikanischen Gerichten behandelt werden. Ein solches Weltrechtsprinzip gibt es zwar im internationalen Strafrecht bei einigen wenigen schwerwiegenden Verbrechen (Genozid, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und namentlich auch der Folter), nicht aber im Zivilrecht. Die Frage, ob eine analoge zivilrechtliche Regelung international eingeführt werden sollte, darf man durchaus stellen. Eine entsprechende Norm sollte aber von der Staatengemeinschaft als Ganzes diskutiert und gegebenenfalls vereinbart werden, und nicht mittels einseitigem Akt eines Staates.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Schweizer Eingabe an den US Supreme Court verfolgte einzig und allein das Ziel, eine extensive völkerrechtswidrige Auslegung des ATS zu verhindern. Der "amicus curiae brief" liegt damit auf der konstanten Linie der Politik des Bundesrates, sich gegen die extraterritoriale Anwendung nationalen Rechtes einzusetzen.</p><p>2./3. Der Oberste Gerichtshof wählt jeweils aus Tausenden ihm unterbreiteten Fällen nur einige wenige ihm besonders wichtig erscheinende Fälle pro Jahr aus. Die Möglichkeit, sich zum Anwendungsbereich des ATS aussprechen zu können, ist deshalb rar. Dass der Gerichtshof diesen Fall ausgewählt hat, beweist, dass er der zukünftigen Auslegung des ATS eine grundsätzliche Bedeutung beimisst, welche weit über den vorliegenden Fall hinausreicht.</p><p>Die Eingabe der Schweiz bringt einzig ein prinzipielles Anliegen zum Ausdruck: Die Besorgnis über eine drohende extraterritoriale Rechtsanwendung sowie die Erwartung, dass die Interpretation des ATS die Schranken des Völkerrechtes respektiert. Auch wenn die Beweggründe der Menschenrechtsorganisationen achtbar sind, kann es nicht der richtige Weg sein, internationale Rechtsverletzungen mittels extensiver extraterritorialer Zivilgerichtsbarkeit der USA zu verfolgen. Wohl kann man sich für die Zukunft die Frage stellen, ob im Völkerrecht nebst dem bestehenden strafrechtlichen Weltrechtsprinzip auch ein zivilrechtliches entwickelt werden könnte. Für die Abklärung individueller Verantwortlichkeit im Fall eines Vorwurfes schwerer Menschenrechtsverletzung müssten aber strenge verfahrensrechtliche Standards angelegt werden. Dazu scheinen Strafverfahren, in denen fundamentale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte, das strafrechtliche Legalitätsprinzip usw. beachtet werden müssen, zum Voraus besser geeignet als zivilrechtliche Zweiparteienverfahren. Das im Strafrecht anerkannte Weltrechtsprinzip darf deshalb nicht unbesehen ins Privatrecht überführt werden.</p><p>4. Die Eingabe beim Obersten Gerichtshof der USA bezieht sich, wie erwähnt, auf die Gefahr der völkerrechtswidrigen, extensiven Anwendung amerikanischen Rechtes. Die Frage, ob ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht oder allenfalls ein Haftungsanspruch des Klägers gegen die USA, ist nicht Gegenstand des "amicus curiae brief". Dass sich das EDA entschied, gemeinsam mit Grossbritannien und Australien in diesem Verfahren zu intervenieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Oberste Gerichtshof sich der umstrittenen Auslegung des ATS angenommen hat. Das EDA hätte sich inhaltlich auch mit der Eingabe der Europäischen Kommission identifizieren können, welche dieselbe Stossrichtung verfolgt.</p><p>5. Die Erwähnung der Südafrika-Klagen dient lediglich als Anwendungsbeispiel für die zugrunde liegende Problematik. Es trifft nicht zu, dass der "amicus curiae brief" diese Klagen im Visier hatte. Das zentrale Motiv der Eingabe, an der sich die Schweiz mitbeteiligt hat, ist die Wahrung des Völkerrechtes und der Schutz unserer Rechtsordnung. Dieses Anliegen ist nicht nur ein schweizerisches, sondern auch ein gemeinsames europäisches und geht weit über den konkreten Anwendungsfall hinaus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Die Position, welche das EDA im nachstehenden Fall einnimmt, entspricht den Absichten der Bush-Regierung und von US-Wirtschaftsverbänden. Was hat das EDA bzw. die Direktion für Völkerrecht dazu bewogen, diese Position einzunehmen, gegen die heute die international führende Menschenrechtsorganisationen, wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen und renommierte, international bekannte Menschenrechtsjuristen und -juristinnen mit aller Entschiedenheit Stellung nehmen?</p><p>2. War dem EDA die strategische Bedeutung dieses Falles bewusst? Weshalb wurden die menschenrechtlichen Implikationen nicht in Betracht gezogen oder nicht stark gewichtet? Wer wurde konsultiert? Wie findet die fachliche und politische Meinungsbildung in einem solchen Fall statt? Kannten die Zuständigen des EDA die früheren Entscheide (von 1993) einer UN-Arbeitsgruppe und die Entscheide einer Arbeitsgruppe der Internamerikanischen juristischen Kommission zum Fall Alvarez-Machain?</p><p>3. Kann das EDA genau formulieren, welches seine Politik und die politischen Ziele in Sachen Alien Tort Claims Act (ATCA) sind? Wer soll nicht mehr klagen können, und wer soll nicht mehr eingeklagt werden können? Sind Rechte von Opfern von Menschenrechtsverletzungen nicht prinzipiell höher zu bewerten als Souveränitätsansprüche von Staaten? Wenn nicht, in welchen Fällen nicht?</p><p>4. Selbst wenn man gegen den ATCA gewichtige Einwände haben mag, eignet sich dieser Fall denkbar schlecht, um ein Exempel zu statuieren. Die US Drug Enforcement Agency hat klar einen Staatsvertrag zwischen den USA und Mexiko verletzt. Die Art und Weise, wie der Kläger, Alvarez-Machain, gekidnappt und in die USA verfrachtet wurde, war absolut willkürlich und rechtswidrig. Es ist nicht einzusehen, weshalb Alvarez-Machain nicht eine Entschädigung für dieses rechtswidrige Tun erhalten soll. Wie kommt das EDA dazu, einen Brief zu unterschreiben, in dem behauptet wird, dass der Fall Alvarez-Machain nichts mit den USA zu tun habe? Warum hat das EDA, wenn es schon mitmischen wollte, nicht den Weg der EU-Kommission gewählt? Auch die EU-Kommission hat einen "amicus curiae brief" verfasst, hat allerdings betont, dass sie zum konkreten Fall explizit keine Stellung bezieht, sondern sich zur völkerrechtlichen Problematik der ATCA kritisch äussern wolle.</p><p>5. Im "amicus curiae brief", den die Schweiz unterschrieben hat, ist nicht nur der "amicus curiae brief" ausgiebig zitiert, den die südafrikanische Regierung auf Wunsch der US-Regierung gegen die Apartheidklagen an das zuständige US-Gericht geschrieben hat. Dieses Schreiben ist zudem vollumfänglich als Anhang beigefügt. Findet es das EDA legitim, sich auf eine Stellungnahme der südafrikanischen Regierung zu beziehen, welche von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Südafrika heute heftig bestritten wird und zudem nicht ohne die Bitte der US-Regierung geschrieben wurde? Stimmt die Vermutung, dass das EDA hier nicht nur zu einer völkerrechtlichen Frage Stellung nimmt, sondern auch zur Apartheidklage, ohne es offen als das deklarieren zu müssen?</p>
- Menschenrechtsklagen. Keine Einschränkungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 24. Januar dieses Jahres hat das EDA bzw. die Direktion für Völkerrecht zusammen mit ähnlichen Behörden des Vereinigten Königreiches von England und Australiens einen so genannten "amicus curiae brief" an den Obersten Gerichtshof der USA unterzeichnet. Der Gerichtsfall, in dem die US-Regierung die Klagerechte des Mexikaners Humberto Alvarez-Machain gegen einen Beauftragten der Drug Enforcement Agency verneint (vgl. Anhang), wird wegweisend sein, ob in Zukunft die Klagerechte ausländischer Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen in den USA massiv eingeschränkt werden. Für solche Einschränkungen setzen sich nebst der Schweiz, Grossbritannien und Australien vor allem US-Wirtschaftsverbände ein. Umgekehrt melden sich nun gegen Einschränkungen zahlreiche US-amerikanische und internationale Menschenrechtsorganisationen zu Wort, ebenso Menschenrechtsexperten und -expertinnen und Organisationen, die sich mit der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen befassen. Unter anderem sind dies (eine umfassendere Liste siehe unten): Amnesty International, die World Organizations Against Torture, Mary Robinson, die frühere Hochkommissarin für Menschenrechte bei der Uno (1997-2002), Richard J. Goldstone, der frühere Richter beim südafrikanischen Verfassungsgericht und Ex-Chefankläger am Uno-Strafgericht von Jugoslawien und Ruanda, hohe US-Diplomaten und Diplomatinnen, fast hundert Rechtsprofessoren und -professorinnen, ebenso bekannte und unterschiedliche zivilgesellschaftliche Organisationen wie der Jüdische Weltkongress, das International Center for Corporate Accountability, OECD Watch, Oxfam International, TransAfrica Forum, Jubilee South Africa, Christian Aid und Human Rights Watch. Aus der Schweiz haben Trial und die Erklärung von Bern unterschrieben.</p><p>Da es sich in Sachen Menschenrechtsklagen eines ausländischen Opfers um den ersten Fall beim Obersten Gerichtshof handelt, wird viel mehr abgehandelt als dieser einzelne Fall. Die Stellungnahme des EDA hat deshalb eine nicht unbedeutende politische Bedeutung und ist deshalb von allgemeinem Interesse.</p>
- <p>Allgemeines</p><p>Am 23. Januar 2004 reichte die Schweiz mit Grossbritannien und Australien eine schriftliche Eingabe (so genannter "amicus curiae brief") beim US Supreme Court ein. Darin wird das amerikanische Höchstgericht auf die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Anwendung amerikanischen Rechtes hingewiesen. Es handelt sich nicht um eine politische Intervention, sondern um eine in der amerikanischen Gerichtspraxis übliche Form einer rechtlichen Stellungnahme. Eine solche erfolgte auch durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Konkret geht es um das Alien Tort Statute (ATS), ein Gesetz aus dem Jahre 1789. Es bestimmt, dass allfällige Zivilklagen aus Verletzung von allgemeinem Völkerrecht oder internationalen Verträgen der USA in die Zuständigkeit der Bundesgerichte und nicht der Gerichte der einzelnen Bundesstaaten fallen. Das Gesetz sagt aber nicht, unter welchen Voraussetzungen solche Klagen überhaupt zulässig sind. Es hatte lange keine praktische Bedeutung. Erst seit den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts wurden zunehmend Fälle verzeichnet, in denen sich amerikanische Bundesgerichte mit zivilrechtlichen Klagen befassten, welche die normale Gerichtszuständigkeit (Taten im Inland oder Taten im Ausland unter Beteiligung eines eigenen Staatsangehörigen) sprengten. Dabei ging es um Prozesse gegen Einzelne (Individuen und Unternehmen), nicht gegen Staaten.</p><p>Ausländische Staaten wie auch die Europäische Gemeinschaft beobachteten diese Entwicklung mit Sorge. Sie verstärkt eine bekannte Tendenz im amerikanischen Prozessrecht, extraterritoriale Zuständigkeiten zuzulassen, welche im Gegensatz zu den Regeln des Völkerrechtes über die Abgrenzung der Justizzuständigkeiten zwischen den Staaten steht.</p><p>Die Interpretation des ATS durch das Urteil in Sachen Sosa v. Alvarez-Machain geht eindeutig dahin, in den USA eine Art Weltrechtsprinzip in einschlägigen Zivilklagen einzuführen. Demnach könnten potenziell sämtliche Zivilansprüche der Welt, die sich auf eine Völkerrechtsverletzung gründen, vor amerikanischen Gerichten behandelt werden. Ein solches Weltrechtsprinzip gibt es zwar im internationalen Strafrecht bei einigen wenigen schwerwiegenden Verbrechen (Genozid, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und namentlich auch der Folter), nicht aber im Zivilrecht. Die Frage, ob eine analoge zivilrechtliche Regelung international eingeführt werden sollte, darf man durchaus stellen. Eine entsprechende Norm sollte aber von der Staatengemeinschaft als Ganzes diskutiert und gegebenenfalls vereinbart werden, und nicht mittels einseitigem Akt eines Staates.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellantin nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Die Schweizer Eingabe an den US Supreme Court verfolgte einzig und allein das Ziel, eine extensive völkerrechtswidrige Auslegung des ATS zu verhindern. Der "amicus curiae brief" liegt damit auf der konstanten Linie der Politik des Bundesrates, sich gegen die extraterritoriale Anwendung nationalen Rechtes einzusetzen.</p><p>2./3. Der Oberste Gerichtshof wählt jeweils aus Tausenden ihm unterbreiteten Fällen nur einige wenige ihm besonders wichtig erscheinende Fälle pro Jahr aus. Die Möglichkeit, sich zum Anwendungsbereich des ATS aussprechen zu können, ist deshalb rar. Dass der Gerichtshof diesen Fall ausgewählt hat, beweist, dass er der zukünftigen Auslegung des ATS eine grundsätzliche Bedeutung beimisst, welche weit über den vorliegenden Fall hinausreicht.</p><p>Die Eingabe der Schweiz bringt einzig ein prinzipielles Anliegen zum Ausdruck: Die Besorgnis über eine drohende extraterritoriale Rechtsanwendung sowie die Erwartung, dass die Interpretation des ATS die Schranken des Völkerrechtes respektiert. Auch wenn die Beweggründe der Menschenrechtsorganisationen achtbar sind, kann es nicht der richtige Weg sein, internationale Rechtsverletzungen mittels extensiver extraterritorialer Zivilgerichtsbarkeit der USA zu verfolgen. Wohl kann man sich für die Zukunft die Frage stellen, ob im Völkerrecht nebst dem bestehenden strafrechtlichen Weltrechtsprinzip auch ein zivilrechtliches entwickelt werden könnte. Für die Abklärung individueller Verantwortlichkeit im Fall eines Vorwurfes schwerer Menschenrechtsverletzung müssten aber strenge verfahrensrechtliche Standards angelegt werden. Dazu scheinen Strafverfahren, in denen fundamentale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung, Verteidigungsrechte, das strafrechtliche Legalitätsprinzip usw. beachtet werden müssen, zum Voraus besser geeignet als zivilrechtliche Zweiparteienverfahren. Das im Strafrecht anerkannte Weltrechtsprinzip darf deshalb nicht unbesehen ins Privatrecht überführt werden.</p><p>4. Die Eingabe beim Obersten Gerichtshof der USA bezieht sich, wie erwähnt, auf die Gefahr der völkerrechtswidrigen, extensiven Anwendung amerikanischen Rechtes. Die Frage, ob ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht oder allenfalls ein Haftungsanspruch des Klägers gegen die USA, ist nicht Gegenstand des "amicus curiae brief". Dass sich das EDA entschied, gemeinsam mit Grossbritannien und Australien in diesem Verfahren zu intervenieren, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Oberste Gerichtshof sich der umstrittenen Auslegung des ATS angenommen hat. Das EDA hätte sich inhaltlich auch mit der Eingabe der Europäischen Kommission identifizieren können, welche dieselbe Stossrichtung verfolgt.</p><p>5. Die Erwähnung der Südafrika-Klagen dient lediglich als Anwendungsbeispiel für die zugrunde liegende Problematik. Es trifft nicht zu, dass der "amicus curiae brief" diese Klagen im Visier hatte. Das zentrale Motiv der Eingabe, an der sich die Schweiz mitbeteiligt hat, ist die Wahrung des Völkerrechtes und der Schutz unserer Rechtsordnung. Dieses Anliegen ist nicht nur ein schweizerisches, sondern auch ein gemeinsames europäisches und geht weit über den konkreten Anwendungsfall hinaus.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Die Position, welche das EDA im nachstehenden Fall einnimmt, entspricht den Absichten der Bush-Regierung und von US-Wirtschaftsverbänden. Was hat das EDA bzw. die Direktion für Völkerrecht dazu bewogen, diese Position einzunehmen, gegen die heute die international führende Menschenrechtsorganisationen, wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen und renommierte, international bekannte Menschenrechtsjuristen und -juristinnen mit aller Entschiedenheit Stellung nehmen?</p><p>2. War dem EDA die strategische Bedeutung dieses Falles bewusst? Weshalb wurden die menschenrechtlichen Implikationen nicht in Betracht gezogen oder nicht stark gewichtet? Wer wurde konsultiert? Wie findet die fachliche und politische Meinungsbildung in einem solchen Fall statt? Kannten die Zuständigen des EDA die früheren Entscheide (von 1993) einer UN-Arbeitsgruppe und die Entscheide einer Arbeitsgruppe der Internamerikanischen juristischen Kommission zum Fall Alvarez-Machain?</p><p>3. Kann das EDA genau formulieren, welches seine Politik und die politischen Ziele in Sachen Alien Tort Claims Act (ATCA) sind? Wer soll nicht mehr klagen können, und wer soll nicht mehr eingeklagt werden können? Sind Rechte von Opfern von Menschenrechtsverletzungen nicht prinzipiell höher zu bewerten als Souveränitätsansprüche von Staaten? Wenn nicht, in welchen Fällen nicht?</p><p>4. Selbst wenn man gegen den ATCA gewichtige Einwände haben mag, eignet sich dieser Fall denkbar schlecht, um ein Exempel zu statuieren. Die US Drug Enforcement Agency hat klar einen Staatsvertrag zwischen den USA und Mexiko verletzt. Die Art und Weise, wie der Kläger, Alvarez-Machain, gekidnappt und in die USA verfrachtet wurde, war absolut willkürlich und rechtswidrig. Es ist nicht einzusehen, weshalb Alvarez-Machain nicht eine Entschädigung für dieses rechtswidrige Tun erhalten soll. Wie kommt das EDA dazu, einen Brief zu unterschreiben, in dem behauptet wird, dass der Fall Alvarez-Machain nichts mit den USA zu tun habe? Warum hat das EDA, wenn es schon mitmischen wollte, nicht den Weg der EU-Kommission gewählt? Auch die EU-Kommission hat einen "amicus curiae brief" verfasst, hat allerdings betont, dass sie zum konkreten Fall explizit keine Stellung bezieht, sondern sich zur völkerrechtlichen Problematik der ATCA kritisch äussern wolle.</p><p>5. Im "amicus curiae brief", den die Schweiz unterschrieben hat, ist nicht nur der "amicus curiae brief" ausgiebig zitiert, den die südafrikanische Regierung auf Wunsch der US-Regierung gegen die Apartheidklagen an das zuständige US-Gericht geschrieben hat. Dieses Schreiben ist zudem vollumfänglich als Anhang beigefügt. Findet es das EDA legitim, sich auf eine Stellungnahme der südafrikanischen Regierung zu beziehen, welche von zivilgesellschaftlichen Organisationen in Südafrika heute heftig bestritten wird und zudem nicht ohne die Bitte der US-Regierung geschrieben wurde? Stimmt die Vermutung, dass das EDA hier nicht nur zu einer völkerrechtlichen Frage Stellung nimmt, sondern auch zur Apartheidklage, ohne es offen als das deklarieren zu müssen?</p>
- Menschenrechtsklagen. Keine Einschränkungen
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