Steuerliche Entlastung von erneuerbaren Treibstoffen
- ShortId
-
04.3150
- Id
-
20043150
- Updated
-
28.07.2023 11:34
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Entlastung von erneuerbaren Treibstoffen
- AdditionalIndexing
-
66;52;Kohlendioxid;Steuersenkung;Klimaveränderung;Mineralölsteuer;Biogas;Luftreinhaltung;Bioenergie;Treibstoff;erneuerbare Energie
- 1
-
- L04K11070109, Mineralölsteuer
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L03K170502, Biogas
- L04K11070307, Steuersenkung
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L03K170501, Bioenergie
- L04K06020209, Klimaveränderung
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- L05K1704010101, Treibstoff
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zielvereinbarung zwischen "Auto Schweiz" und "Energie Schweiz" kann mit der Reduktion des Treibstoffverbrauches allein bis 2010 nicht erreicht werden. Da die meisten Treibstoffe aus erneuerbaren Energien weitgehend CO2-neutral sind, können sie in Ergänzung substanziell zur Reduktion der klimarelevanten Emission beitragen. So kann z. B. eine Zugabe von 20 Prozent aufbereiteten Biogases zu Erdgas dessen CO2-Reduktion verdoppeln.</p><p>Ein flächendeckender Einsatz von erneuerbarem Treibstoff braucht jedoch eine (haushaltneutrale) Unterstützung. Die inländische Produktion und Aufbereitung von erneuerbaren Treibstoffen ist im Vergleich zu fossilen Energieträgern teurer. Die Erneuerbaren sollen daher in einem Mass steuerlich begünstigt werden, das erlaubt, die Mehrkosten zu kompensieren. Ziel ist die möglichst rasche Einführung von Fahrzeugen, die mit Bio- und Erdgasgemischen bzw. Mischungen mit Benzin und Äthanol oder Diesel und Pflanzenölen betrieben werden, um den klimarelevanten Ausstoss von CO2 zu senken.</p>
- <p>Am 6. März 2003 nahm der Nationalrat und am 16. Juni 2003 der Ständerat die Motion 02.3382 UREK-N über die haushaltneutrale Verbilligung von Gastreibstoffen zwecks Minderung des CO-Ausstosses an. Um den CO-Ausstoss und die Luftbelastung im Strassenverkehr zu senken, verlangt die Motion, dass die Besteuerung des als Treibstoff zu verwendenden Erd-, Flüssig- und Biogases um mindestens 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent gesenkt wird. Die Steuersenkung ist durch eine Höherbelastung des Benzins zu kompensieren.</p><p>Gegenwärtig arbeitet die Verwaltung zusammen mit betroffenen Wirtschaftskreisen an der Umsetzung der Motion. Zusätzlich zu den in der Motion 02.3382 explizit genannten Treibstoffen wird auch die Besteuerung anderer Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen in die Arbeiten einbezogen.</p><p>Aufgrund der bisherigen Ergebnisse zeichnet sich für Biogas, Bioethanol und weitere Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen eine vollumfängliche Steuerbefreiung ab. Damit wird die grösstmögliche steuerliche Begünstigung dieser Treibstoffe erreicht.</p><p>Die vorliegende Motion wird u. a. damit begründet, dass die inländische Produktion und Aufbereitung von erneuerbaren Treibstoffen im Vergleich zu fossilen Energieträgern teurer sei. Diese Mehrkosten der inländischen Produktion seien durch steuerliche Massnahmen zu kompensieren. Nach dem Prinzip der WTO-rechtlichen Inländerbehandlung ist zwar eine steuerliche Bevorzugung von erneuerbaren Treibstoffen wie Biogas gegenüber fossilen Treibstoffen wie Erdgas erlaubt, nicht aber die steuerliche Bevorzugung der inländischen Produktion von erneuerbaren Treibstoffen gegenüber importierten erneuerbaren Treibstoffen. Die vorgesehene Steuerbefreiung wird somit für importierte und inländische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gleichermassen gelten.</p><p>Die Motion verlangt, dass die Mehrkosten für die Aufbereitung der Energieträger kompensiert und insbesondere die Steuerreduktion beim Erdgas so ausgestaltet wird, dass für Biogas ein finanzieller Anreiz bestehen bleibt. Dies könnte dazu führen, dass die Steuersenkung für Erdgas weniger als 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent ausmachen würde.</p><p>Die Mineralölsteuer ist eine spezifische besondere Verbrauchssteuer, die grundsätzlich aufgrund des Warenvolumens erhoben wird. Die Steuersätze sind im Gesetz festgelegt. Die Mineralölsteuer berücksichtigt somit die aktuellen Marktpreise der Energieträger nicht. Sie kann auch zukünftige Preisschwankungen beim Erdgas und beim Biogas nicht berücksichtigen.</p><p>Das Biogas wird bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, d. h. zum Zeitpunkt, in dem es den Produktionsbetrieb verlässt, von der Steuer befreit (Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes; SR 641.61). Der Hersteller ist in der Wahl seines Abnehmers frei. Das Mineralölsteuerrecht lässt keinen Markteingriff in dem Sinne zu, dass der Hersteller von Biogas jedem Verkäufer von Erdgas zu Treibstoffzwecken eine bestimmte Menge Biogas liefern muss. Aus diesem Grund kann die Forderung, dem Erdgas müsse eine bestimmte Menge Biogas beigemischt werden, steuerrechtlich nicht durchgesetzt werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Anliegen der Motion durch die Motion 02.3382 UREK-N grösstenteils als bereits erfüllt. Aus den genannten Gründen ist die Motion abzulehnen. Sollte die Motion dennoch vom Nationalrat angenommen werden, so behält sich der Bundesrat vor, im Ständerat den Antrag zu stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern (Art. 121 Abs. 4 ParlG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Bei der Änderung des MinöStG sollen die steuerlichen Entlastungen von Erdgas sowie Mischungen von fossilen Treibstoffen mit einheimischen erneuerbaren Energien so differenziert werden, dass die Mehrkosten bei der Aufbereitung der CO2-neutralen Energieträger (Biogas, Äthanol, Pflanzenöle) kompensiert werden können.</p><p>Insbesondere ist die Steuerabstufung so zu gestalten, dass trotz Steuerreduktion beim Erdgas für die Zumischung von Biogas neben einem ökologischen auch ein finanzieller Anreiz bestehen bleibt.</p>
- Steuerliche Entlastung von erneuerbaren Treibstoffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zielvereinbarung zwischen "Auto Schweiz" und "Energie Schweiz" kann mit der Reduktion des Treibstoffverbrauches allein bis 2010 nicht erreicht werden. Da die meisten Treibstoffe aus erneuerbaren Energien weitgehend CO2-neutral sind, können sie in Ergänzung substanziell zur Reduktion der klimarelevanten Emission beitragen. So kann z. B. eine Zugabe von 20 Prozent aufbereiteten Biogases zu Erdgas dessen CO2-Reduktion verdoppeln.</p><p>Ein flächendeckender Einsatz von erneuerbarem Treibstoff braucht jedoch eine (haushaltneutrale) Unterstützung. Die inländische Produktion und Aufbereitung von erneuerbaren Treibstoffen ist im Vergleich zu fossilen Energieträgern teurer. Die Erneuerbaren sollen daher in einem Mass steuerlich begünstigt werden, das erlaubt, die Mehrkosten zu kompensieren. Ziel ist die möglichst rasche Einführung von Fahrzeugen, die mit Bio- und Erdgasgemischen bzw. Mischungen mit Benzin und Äthanol oder Diesel und Pflanzenölen betrieben werden, um den klimarelevanten Ausstoss von CO2 zu senken.</p>
- <p>Am 6. März 2003 nahm der Nationalrat und am 16. Juni 2003 der Ständerat die Motion 02.3382 UREK-N über die haushaltneutrale Verbilligung von Gastreibstoffen zwecks Minderung des CO-Ausstosses an. Um den CO-Ausstoss und die Luftbelastung im Strassenverkehr zu senken, verlangt die Motion, dass die Besteuerung des als Treibstoff zu verwendenden Erd-, Flüssig- und Biogases um mindestens 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent gesenkt wird. Die Steuersenkung ist durch eine Höherbelastung des Benzins zu kompensieren.</p><p>Gegenwärtig arbeitet die Verwaltung zusammen mit betroffenen Wirtschaftskreisen an der Umsetzung der Motion. Zusätzlich zu den in der Motion 02.3382 explizit genannten Treibstoffen wird auch die Besteuerung anderer Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen in die Arbeiten einbezogen.</p><p>Aufgrund der bisherigen Ergebnisse zeichnet sich für Biogas, Bioethanol und weitere Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen eine vollumfängliche Steuerbefreiung ab. Damit wird die grösstmögliche steuerliche Begünstigung dieser Treibstoffe erreicht.</p><p>Die vorliegende Motion wird u. a. damit begründet, dass die inländische Produktion und Aufbereitung von erneuerbaren Treibstoffen im Vergleich zu fossilen Energieträgern teurer sei. Diese Mehrkosten der inländischen Produktion seien durch steuerliche Massnahmen zu kompensieren. Nach dem Prinzip der WTO-rechtlichen Inländerbehandlung ist zwar eine steuerliche Bevorzugung von erneuerbaren Treibstoffen wie Biogas gegenüber fossilen Treibstoffen wie Erdgas erlaubt, nicht aber die steuerliche Bevorzugung der inländischen Produktion von erneuerbaren Treibstoffen gegenüber importierten erneuerbaren Treibstoffen. Die vorgesehene Steuerbefreiung wird somit für importierte und inländische Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen gleichermassen gelten.</p><p>Die Motion verlangt, dass die Mehrkosten für die Aufbereitung der Energieträger kompensiert und insbesondere die Steuerreduktion beim Erdgas so ausgestaltet wird, dass für Biogas ein finanzieller Anreiz bestehen bleibt. Dies könnte dazu führen, dass die Steuersenkung für Erdgas weniger als 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent ausmachen würde.</p><p>Die Mineralölsteuer ist eine spezifische besondere Verbrauchssteuer, die grundsätzlich aufgrund des Warenvolumens erhoben wird. Die Steuersätze sind im Gesetz festgelegt. Die Mineralölsteuer berücksichtigt somit die aktuellen Marktpreise der Energieträger nicht. Sie kann auch zukünftige Preisschwankungen beim Erdgas und beim Biogas nicht berücksichtigen.</p><p>Das Biogas wird bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, d. h. zum Zeitpunkt, in dem es den Produktionsbetrieb verlässt, von der Steuer befreit (Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Mineralölsteuergesetzes; SR 641.61). Der Hersteller ist in der Wahl seines Abnehmers frei. Das Mineralölsteuerrecht lässt keinen Markteingriff in dem Sinne zu, dass der Hersteller von Biogas jedem Verkäufer von Erdgas zu Treibstoffzwecken eine bestimmte Menge Biogas liefern muss. Aus diesem Grund kann die Forderung, dem Erdgas müsse eine bestimmte Menge Biogas beigemischt werden, steuerrechtlich nicht durchgesetzt werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Anliegen der Motion durch die Motion 02.3382 UREK-N grösstenteils als bereits erfüllt. Aus den genannten Gründen ist die Motion abzulehnen. Sollte die Motion dennoch vom Nationalrat angenommen werden, so behält sich der Bundesrat vor, im Ständerat den Antrag zu stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern (Art. 121 Abs. 4 ParlG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Bei der Änderung des MinöStG sollen die steuerlichen Entlastungen von Erdgas sowie Mischungen von fossilen Treibstoffen mit einheimischen erneuerbaren Energien so differenziert werden, dass die Mehrkosten bei der Aufbereitung der CO2-neutralen Energieträger (Biogas, Äthanol, Pflanzenöle) kompensiert werden können.</p><p>Insbesondere ist die Steuerabstufung so zu gestalten, dass trotz Steuerreduktion beim Erdgas für die Zumischung von Biogas neben einem ökologischen auch ein finanzieller Anreiz bestehen bleibt.</p>
- Steuerliche Entlastung von erneuerbaren Treibstoffen
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