Befristetes Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie

ShortId
04.3154
Id
20043154
Updated
28.07.2023 13:27
Language
de
Title
Befristetes Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie
AdditionalIndexing
66;Elektrizitätsmarkt;elektrische Leitung;Stromversorgung;elektrische Energie;Marktzugang
1
  • L05K1703030101, elektrische Leitung
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
  • L05K0701030311, Marktzugang
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Stimmbevölkerung verwarf am 22. September 2002 das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) und lehnte damit klar eine Liberalisierung des Strommarktes ab. Eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe erarbeitet die Grundlagen für eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung (Elwo). Diese Expertengruppe forderte als Übergangslösung rasch verbindliche Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie einen rechtlich unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber und eine Regulierungsbehörde. Doch seit einem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2003 können alle Endverbraucher, E-Versorgungsunternehmen oder Händler von sich aus eine Durchleitung geltend machen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem Streitfall zwischen den Freiburger Elektrizitätswerken und der Watt Schweiz AG mit seinem Urteil den Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko) vom 5. März 2001 bestätigt, wonach das Kartellgesetz auf den Elektrizitätsbereich anwendbar ist. Das Bundesgericht hat damit ein Präjudiz geschaffen für eine Öffnung des Strommarktes via Kartellgesetz.</p><p>Die Öffnung des Marktes mit dem Kartellgesetz kann bewirken, dass sich weitere Unternehmen auf die Praxis der Weko und den Bundesgerichtsentscheid stützen und den entsprechenden Leitplanken folgen. Aus der Zeit vor der EMG-Abstimmung sind zwei Fälle betreffend Durchleitungsverweigerung bei der Weko hängig (Elektra Baselland und Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau). Die wilde Öffnung des Strommarktes ist nicht der Wunsch der Stimmbevölkerung. Wie der Bundesrat zudem in seiner Antwort auf die Interpellation der grünen Fraktion schreibt, lässt sich mit dem Kartellgesetz der Strommarkt auch nicht umfassend ordnen. Insbesondere fehlen Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und für Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des Service public. Da das Verfahren aufwändig ist, können vorab grosse Unternehmen den Weg über das Kartellgesetz nutzen, was dazu führen wird, dass kleinere und mittlere Betriebe und private Haushaltungen die Grossbetriebe über höhere Stromtarife quersubventionieren. Die dadurch bewirkte Quersubventionierung auf Kosten der KMU und Haushalte kann mit heutiger Gesetzgebung, laut Bundesrat, nur durch die Preisüberwachung mit einer strikten Überwachung der Strompreise verhindert werden. Die Auswirkungen werden aber von den individuell ausgehandelten Bedingungen abhängig sein, die allerdings kaum statistisch erfassbar sind. Deshalb muss der Bundesrat für ein "Time out" sorgen, bis eine neue Elwo erarbeitet worden ist.</p><p>Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes eine Durchleitungsverweigerung für eine befristete Zeit als zulässig erklären, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Nachdem das Schweizervolk an der Urne klar Nein zur Strommarktliberalisierung gesagt hat, dürfte es im öffentlichen Interesse liegen, ein Durchleitungsverweigerungsrecht für eine befristete Zeit einzuführen.</p>
  • <p>Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) ist grundsätzlich auch auf den Elektrizitätsmarkt anwendbar. Vorbehalten sind jedoch nach Artikel 3 Absatz 1 KG Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen oder einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. Das KG kommt daher insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn kantonale Vorschriften ein rechtliches Monopol des kantonalen Stromversorgungsunternehmens vorsehen. Sofern keine solchen Bestimmungen bestehen, ist jeder Netzbetreiber im Umfang verfügbarer Netzkapazität zur Durchleitung des Stroms von Drittanbietern verpflichtet.</p><p>Der Bundesrat hat in den Erläuterungen zur Volksabstimmung über das Elektrizitätsmarktgesetz vom 22. September 2002 darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung der Vorlage die Öffnung nicht aufhalten könne; vielmehr sei eine Fortsetzung der Liberalisierung über die bestehenden Rechtsgrundlagen zu erwarten. Die Schweizer Bevölkerung musste daher damit rechnen, dass die Marktöffnung auf anderem Wege, z. B. über das KG, erfolgt.</p><p>Kommt das KG zur Anwendung und hat die Wettbewerbskommission oder eine der Beschwerdeinstanzen einen Netzbetreiber zur Durchleitung von Strom eines Drittanbieters verpflichtet, so kann der Bundesrat auf Antrag dieses Netzbetreibers die nach KG unzulässige Durchleitungsverweigerung für eine befristete Zeit als zulässig erklären, wenn die Durchleitungsverweigerung in Ausnahmefällen notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen (Art. 8 und 31 KG).</p><p>Der Bundesrat kann daher nur im Einzelfall und gestützt auf ein konkretes Gesuch hin eine Durchleitungsverweigerung als zulässig erklären. Für die Durchleitungsverweigerung müssen überdies überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können. Mit der Pflicht zur Durchleitung von Strom Dritter durch eigene Netze wird jedoch die regionale oder landesweite Versorgung nicht grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Das KG lässt es nicht zu, dass der Bundesrat von sich aus oder bei generellen Anfragen im Sinne von Artikel 8 KG aktiv wird. Es war der klare Wille des Gesetzgebers, keine generell-abstrakte Anwendung von Artikel 8 KG zuzulassen. Da die Freiburgischen Elektrizitätswerke am 17. Februar 2004 ihr Gesuch zurückgezogen haben, besteht für den Bundesrat kein Anlass mehr, auf diese Frage einzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes, für eine befristete Zeit ein generelles Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie einzuführen. Dies soll insbesondere in jenen Fällen angewendet werden, wo keine kantonalen Vorschriften ein rechtliches Monopol der kantonalen Stromversorgungsunternehmen vorsehen. Dieses Recht auf Durchleitungsverweigerung soll gelten bis eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung verabschiedet ist.</p>
  • Befristetes Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Stimmbevölkerung verwarf am 22. September 2002 das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) und lehnte damit klar eine Liberalisierung des Strommarktes ab. Eine vom Bundesrat eingesetzte Expertengruppe erarbeitet die Grundlagen für eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung (Elwo). Diese Expertengruppe forderte als Übergangslösung rasch verbindliche Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie einen rechtlich unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber und eine Regulierungsbehörde. Doch seit einem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2003 können alle Endverbraucher, E-Versorgungsunternehmen oder Händler von sich aus eine Durchleitung geltend machen.</p><p>Das Bundesgericht hat in einem Streitfall zwischen den Freiburger Elektrizitätswerken und der Watt Schweiz AG mit seinem Urteil den Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko) vom 5. März 2001 bestätigt, wonach das Kartellgesetz auf den Elektrizitätsbereich anwendbar ist. Das Bundesgericht hat damit ein Präjudiz geschaffen für eine Öffnung des Strommarktes via Kartellgesetz.</p><p>Die Öffnung des Marktes mit dem Kartellgesetz kann bewirken, dass sich weitere Unternehmen auf die Praxis der Weko und den Bundesgerichtsentscheid stützen und den entsprechenden Leitplanken folgen. Aus der Zeit vor der EMG-Abstimmung sind zwei Fälle betreffend Durchleitungsverweigerung bei der Weko hängig (Elektra Baselland und Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau). Die wilde Öffnung des Strommarktes ist nicht der Wunsch der Stimmbevölkerung. Wie der Bundesrat zudem in seiner Antwort auf die Interpellation der grünen Fraktion schreibt, lässt sich mit dem Kartellgesetz der Strommarkt auch nicht umfassend ordnen. Insbesondere fehlen Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und für Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des Service public. Da das Verfahren aufwändig ist, können vorab grosse Unternehmen den Weg über das Kartellgesetz nutzen, was dazu führen wird, dass kleinere und mittlere Betriebe und private Haushaltungen die Grossbetriebe über höhere Stromtarife quersubventionieren. Die dadurch bewirkte Quersubventionierung auf Kosten der KMU und Haushalte kann mit heutiger Gesetzgebung, laut Bundesrat, nur durch die Preisüberwachung mit einer strikten Überwachung der Strompreise verhindert werden. Die Auswirkungen werden aber von den individuell ausgehandelten Bedingungen abhängig sein, die allerdings kaum statistisch erfassbar sind. Deshalb muss der Bundesrat für ein "Time out" sorgen, bis eine neue Elwo erarbeitet worden ist.</p><p>Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes eine Durchleitungsverweigerung für eine befristete Zeit als zulässig erklären, wenn sie in Ausnahmefällen notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Nachdem das Schweizervolk an der Urne klar Nein zur Strommarktliberalisierung gesagt hat, dürfte es im öffentlichen Interesse liegen, ein Durchleitungsverweigerungsrecht für eine befristete Zeit einzuführen.</p>
    • <p>Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) ist grundsätzlich auch auf den Elektrizitätsmarkt anwendbar. Vorbehalten sind jedoch nach Artikel 3 Absatz 1 KG Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen oder einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. Das KG kommt daher insbesondere dann nicht zur Anwendung, wenn kantonale Vorschriften ein rechtliches Monopol des kantonalen Stromversorgungsunternehmens vorsehen. Sofern keine solchen Bestimmungen bestehen, ist jeder Netzbetreiber im Umfang verfügbarer Netzkapazität zur Durchleitung des Stroms von Drittanbietern verpflichtet.</p><p>Der Bundesrat hat in den Erläuterungen zur Volksabstimmung über das Elektrizitätsmarktgesetz vom 22. September 2002 darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung der Vorlage die Öffnung nicht aufhalten könne; vielmehr sei eine Fortsetzung der Liberalisierung über die bestehenden Rechtsgrundlagen zu erwarten. Die Schweizer Bevölkerung musste daher damit rechnen, dass die Marktöffnung auf anderem Wege, z. B. über das KG, erfolgt.</p><p>Kommt das KG zur Anwendung und hat die Wettbewerbskommission oder eine der Beschwerdeinstanzen einen Netzbetreiber zur Durchleitung von Strom eines Drittanbieters verpflichtet, so kann der Bundesrat auf Antrag dieses Netzbetreibers die nach KG unzulässige Durchleitungsverweigerung für eine befristete Zeit als zulässig erklären, wenn die Durchleitungsverweigerung in Ausnahmefällen notwendig ist, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen (Art. 8 und 31 KG).</p><p>Der Bundesrat kann daher nur im Einzelfall und gestützt auf ein konkretes Gesuch hin eine Durchleitungsverweigerung als zulässig erklären. Für die Durchleitungsverweigerung müssen überdies überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können. Mit der Pflicht zur Durchleitung von Strom Dritter durch eigene Netze wird jedoch die regionale oder landesweite Versorgung nicht grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Das KG lässt es nicht zu, dass der Bundesrat von sich aus oder bei generellen Anfragen im Sinne von Artikel 8 KG aktiv wird. Es war der klare Wille des Gesetzgebers, keine generell-abstrakte Anwendung von Artikel 8 KG zuzulassen. Da die Freiburgischen Elektrizitätswerke am 17. Februar 2004 ihr Gesuch zurückgezogen haben, besteht für den Bundesrat kein Anlass mehr, auf diese Frage einzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 8 des Kartellgesetzes, für eine befristete Zeit ein generelles Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie einzuführen. Dies soll insbesondere in jenen Fällen angewendet werden, wo keine kantonalen Vorschriften ein rechtliches Monopol der kantonalen Stromversorgungsunternehmen vorsehen. Dieses Recht auf Durchleitungsverweigerung soll gelten bis eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung verabschiedet ist.</p>
    • Befristetes Durchleitungsverweigerungsrecht für elektrische Energie

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