Gefährdung des Gesundheitsstatus des Tierbestandes

ShortId
04.3161
Id
20043161
Updated
28.07.2023 07:28
Language
de
Title
Gefährdung des Gesundheitsstatus des Tierbestandes
AdditionalIndexing
55;Viehbestand;landwirtschaftliches Nutztier;tierärztliche Überwachung;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Veterinärrecht;Tierkrankheit
1
  • L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
  • L05K1401010304, landwirtschaftliches Nutztier
  • L04K14010801, Viehbestand
  • L04K07010302, Einfuhrpolitik
  • L05K1401010301, Tierkrankheit
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L05K1401030210, Veterinärrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Gesundheitsstatus der schweizerischen Tierbestände ist gut. Die Schweiz ist nicht nur frei von allen hochansteckenden Tierseuchen, sondern auch von weiteren wichtigen Krankheiten wie z. B. der Rindertuberkulose, der Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit.</p><p>Im bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften im Bereich der Tierseuchenbekämpfung verankert. Daraus resultieren vergleichbare Handelsbedingungen zwischen der Schweiz und der EU wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Es erlaubt damit der Schweiz, in den harmonisierten Bereichen (Tiere, Genetik, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten) am gemeinsamen Markt der EU teilzunehmen. Im Zuge dieser Entwicklung wird die Bewilligungspflicht für die Einfuhr lebender Tiere aus der EU aufgehoben.</p><p>Die Befürchtung, dass dies zu einem unkontrollierten Tierverkehr führen wird, ist unbegründet, da ein Import lebender Tiere mindestens eine Woche vorgängig dem zuständigen kantonalen Veterinäramt gemeldet werden muss. Die Tiere werden von amtlich ausgestellten Gesundheitszeugnissen begleitet, welche an der Grenze nach wie vor lückenlos überprüft werden. Zudem führen die Grenztierärzte im Verdachtsfall und stichprobenweise weiterhin physische Tierkontrollen durch. In besonderen Situationen werden Einfuhrverbote verfügt. Werden Tiere eingeführt, so gilt ab Grenzübertritt das schweizerische Tierseuchenrecht. Sie werden, an ihrem Bestimmungsort angelangt, einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Tiere, die dem schweizerischen Gesundheitsstatus nicht entsprechen, dürfen nicht in die Tierbestände verbracht werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen ist zudem im Gespräch mit den Zuchtorganisationen, um mit ihnen zusätzliche Einfuhrbedingungen zu prüfen, welche diese im Rahmen der Eigenverantwortung aufstellen können.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat misst der Erhaltung der Gesundheit der schweizerischen Tierbestände eine hohe Bedeutung zu. Er passt aufgrund von Risikobeurteilungen die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) regelmässig der aktuellen Bedrohungslage an.</p><p>2. Gestützt auf Artikel 57 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) kann das Bundesamt für Veterinärwesen technische Ausführungsvorschriften erlassen. Diese sind rechtlich verbindlich.</p><p>3./ 4. Das bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU sichert der Schweiz in Bezug auf verschiedene Krankheiten zusätzliche Garantien zu. Das Abkommen verspricht zwar die Prüfung weiterer Garantien z. B. in Bezug auf das Porcine respiratorische und reproduktive Syndrom; die ersten Verhandlungen im gemischten Veterinärausschuss haben aber gezeigt, dass die EU zum heutigen Zeitpunkt weder für Mitgliedstaaten noch für Vertragspartner zusätzliche Garantien für Tierseuchen gewährt, da diese dem Ziel des freien innergemeinschaftlichen Handels zuwiderlaufen. Die Anstrengungen richten sich vielmehr auf eine Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung gewisser Tierseuchen, sodass der Tierseuchenstatus in der gesamten EU einheitlicher wird.</p><p>5. Die Aufnahme weiterer Krankheiten in die Liste der zu bekämpfenden oder auszurottenden Tierseuchen bedingt vorgängig umfassende Abklärungen. Erst wenn die diagnostischen Möglichkeiten vorhanden sind und anhand epidemiologischer Studien sowie Kosten-Nutzenanalysen Bekämpfungsstrategien ausgearbeitet werden können, ist eine Aufnahme in Betracht zu ziehen. Die finanziellen und personellen Ressourcen für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Akzeptanz bei den betroffenen Kreisen sind weitere wichtige Voraussetzungen.</p><p>In diesem Sinne prüft der Bundesrat laufend die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Bekämpfung weiterer Tierseuchen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Lockerung der seuchenpolizeilichen Vorschriften für den Import von Tieren aus der EU, begründet durch äquivalente Vorschriften innerhalb der Schweiz und in den EU-Ländern, bedeutet für unsere Tierbestände klar höhere Risiken. Denn die Tiere in der Schweiz weisen in Bezug auf Krankheiten wie beispielsweise Porcines respiratorisches und reproduktives Syndrom (PRRS) und Enzootische Pneumonie/Actinobacillose (EP/APP) einen höheren Gesundheitsstatus auf als die meisten Länder der EU. Diese Risiken müssen so weit als möglich minimiert, und es muss alles unternommen werden, um den hohen Gesundheitsstatus unseres Nutztierbestandes halten zu können.</p><p>Ich mache darauf aufmerksam, dass insbesondere auf dem Schweinesektor ein sehr hohes Schadenpotenzial vorhanden ist. Es dürfen aufgrund der bilateralen Verträge innerhalb des Importkontingents Tiere ohne Bewilligung importiert werden, die dem Gesundheitsstatus unserer Tiere keineswegs entsprechen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Errungenschaften, die durch jahrzehntelange Anstrengungen und grosse finanzielle Aufwendungen sowohl vonseiten der Produzentenschaft als auch der Öffentlichkeit herbeigeführt wurden, zunichte gemacht werden.</p><p>Der Import von Schweinen ist wegen der hohen Preisdifferenz besonders attraktiv und deshalb selbst ausserhalb des Kontingentes zu befürchten. Diesem Umstand ist in weiteren Verhandlungen unbedingt Rechnung zu tragen.</p><p>Ich stelle in diesem Zusammenhang folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, diesem Umstand bei der Ausarbeitung der Importbestimmungen des Bundes und den dazu gehörigen technischen Weisungen vollumfänglich Rechnung zu tragen?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Verbindlichkeit von Massnahmen der Kantone, die gestützt auf die technischen Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen zur Überwachung aus der EU importierter Tiere angeordnet werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, maximale Anstrengungen zu unternehmen, damit in zukünftigen Verhandlungen des Veterinärausschusses mit der Delegation der EU für Seuchen, bezüglich derer der Schweizer Tierbestand einen wesentlich höheren Gesundheitsstatus aufweist als derjenige der EU, Zusatzgarantien zu erhalten sind?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die diesbezüglichen Möglichkeiten in Bezug auf die Schweine und die Seuchen PRRS und EP/APP?</p><p>5. Ist der Bundesrat gleichzeitig auch bereit, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit Seuchen, die ein grosses Schadenpotenzial in sich bergen und bei denen unsere Tierbestände einen höheren Gesundheitsstatus aufweisen als diejenigen der EU, wie PRRS, in die Kategorie der zu bekämpfenden bzw. auszurottenden Seuchen gemäss Tierseuchenverordnung aufgenommen werden?</p>
  • Gefährdung des Gesundheitsstatus des Tierbestandes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Gesundheitsstatus der schweizerischen Tierbestände ist gut. Die Schweiz ist nicht nur frei von allen hochansteckenden Tierseuchen, sondern auch von weiteren wichtigen Krankheiten wie z. B. der Rindertuberkulose, der Brucellose und der Aujeszkyschen Krankheit.</p><p>Im bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften im Bereich der Tierseuchenbekämpfung verankert. Daraus resultieren vergleichbare Handelsbedingungen zwischen der Schweiz und der EU wie zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Es erlaubt damit der Schweiz, in den harmonisierten Bereichen (Tiere, Genetik, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten) am gemeinsamen Markt der EU teilzunehmen. Im Zuge dieser Entwicklung wird die Bewilligungspflicht für die Einfuhr lebender Tiere aus der EU aufgehoben.</p><p>Die Befürchtung, dass dies zu einem unkontrollierten Tierverkehr führen wird, ist unbegründet, da ein Import lebender Tiere mindestens eine Woche vorgängig dem zuständigen kantonalen Veterinäramt gemeldet werden muss. Die Tiere werden von amtlich ausgestellten Gesundheitszeugnissen begleitet, welche an der Grenze nach wie vor lückenlos überprüft werden. Zudem führen die Grenztierärzte im Verdachtsfall und stichprobenweise weiterhin physische Tierkontrollen durch. In besonderen Situationen werden Einfuhrverbote verfügt. Werden Tiere eingeführt, so gilt ab Grenzübertritt das schweizerische Tierseuchenrecht. Sie werden, an ihrem Bestimmungsort angelangt, einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Tiere, die dem schweizerischen Gesundheitsstatus nicht entsprechen, dürfen nicht in die Tierbestände verbracht werden. Das Bundesamt für Veterinärwesen ist zudem im Gespräch mit den Zuchtorganisationen, um mit ihnen zusätzliche Einfuhrbedingungen zu prüfen, welche diese im Rahmen der Eigenverantwortung aufstellen können.</p><p>Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Bundesrat misst der Erhaltung der Gesundheit der schweizerischen Tierbestände eine hohe Bedeutung zu. Er passt aufgrund von Risikobeurteilungen die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401) regelmässig der aktuellen Bedrohungslage an.</p><p>2. Gestützt auf Artikel 57 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) kann das Bundesamt für Veterinärwesen technische Ausführungsvorschriften erlassen. Diese sind rechtlich verbindlich.</p><p>3./ 4. Das bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU sichert der Schweiz in Bezug auf verschiedene Krankheiten zusätzliche Garantien zu. Das Abkommen verspricht zwar die Prüfung weiterer Garantien z. B. in Bezug auf das Porcine respiratorische und reproduktive Syndrom; die ersten Verhandlungen im gemischten Veterinärausschuss haben aber gezeigt, dass die EU zum heutigen Zeitpunkt weder für Mitgliedstaaten noch für Vertragspartner zusätzliche Garantien für Tierseuchen gewährt, da diese dem Ziel des freien innergemeinschaftlichen Handels zuwiderlaufen. Die Anstrengungen richten sich vielmehr auf eine Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung gewisser Tierseuchen, sodass der Tierseuchenstatus in der gesamten EU einheitlicher wird.</p><p>5. Die Aufnahme weiterer Krankheiten in die Liste der zu bekämpfenden oder auszurottenden Tierseuchen bedingt vorgängig umfassende Abklärungen. Erst wenn die diagnostischen Möglichkeiten vorhanden sind und anhand epidemiologischer Studien sowie Kosten-Nutzenanalysen Bekämpfungsstrategien ausgearbeitet werden können, ist eine Aufnahme in Betracht zu ziehen. Die finanziellen und personellen Ressourcen für den Vollzug der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Akzeptanz bei den betroffenen Kreisen sind weitere wichtige Voraussetzungen.</p><p>In diesem Sinne prüft der Bundesrat laufend die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Bekämpfung weiterer Tierseuchen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Lockerung der seuchenpolizeilichen Vorschriften für den Import von Tieren aus der EU, begründet durch äquivalente Vorschriften innerhalb der Schweiz und in den EU-Ländern, bedeutet für unsere Tierbestände klar höhere Risiken. Denn die Tiere in der Schweiz weisen in Bezug auf Krankheiten wie beispielsweise Porcines respiratorisches und reproduktives Syndrom (PRRS) und Enzootische Pneumonie/Actinobacillose (EP/APP) einen höheren Gesundheitsstatus auf als die meisten Länder der EU. Diese Risiken müssen so weit als möglich minimiert, und es muss alles unternommen werden, um den hohen Gesundheitsstatus unseres Nutztierbestandes halten zu können.</p><p>Ich mache darauf aufmerksam, dass insbesondere auf dem Schweinesektor ein sehr hohes Schadenpotenzial vorhanden ist. Es dürfen aufgrund der bilateralen Verträge innerhalb des Importkontingents Tiere ohne Bewilligung importiert werden, die dem Gesundheitsstatus unserer Tiere keineswegs entsprechen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Errungenschaften, die durch jahrzehntelange Anstrengungen und grosse finanzielle Aufwendungen sowohl vonseiten der Produzentenschaft als auch der Öffentlichkeit herbeigeführt wurden, zunichte gemacht werden.</p><p>Der Import von Schweinen ist wegen der hohen Preisdifferenz besonders attraktiv und deshalb selbst ausserhalb des Kontingentes zu befürchten. Diesem Umstand ist in weiteren Verhandlungen unbedingt Rechnung zu tragen.</p><p>Ich stelle in diesem Zusammenhang folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, diesem Umstand bei der Ausarbeitung der Importbestimmungen des Bundes und den dazu gehörigen technischen Weisungen vollumfänglich Rechnung zu tragen?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Verbindlichkeit von Massnahmen der Kantone, die gestützt auf die technischen Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen zur Überwachung aus der EU importierter Tiere angeordnet werden?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, maximale Anstrengungen zu unternehmen, damit in zukünftigen Verhandlungen des Veterinärausschusses mit der Delegation der EU für Seuchen, bezüglich derer der Schweizer Tierbestand einen wesentlich höheren Gesundheitsstatus aufweist als derjenige der EU, Zusatzgarantien zu erhalten sind?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die diesbezüglichen Möglichkeiten in Bezug auf die Schweine und die Seuchen PRRS und EP/APP?</p><p>5. Ist der Bundesrat gleichzeitig auch bereit, die notwendigen Schritte einzuleiten, damit Seuchen, die ein grosses Schadenpotenzial in sich bergen und bei denen unsere Tierbestände einen höheren Gesundheitsstatus aufweisen als diejenigen der EU, wie PRRS, in die Kategorie der zu bekämpfenden bzw. auszurottenden Seuchen gemäss Tierseuchenverordnung aufgenommen werden?</p>
    • Gefährdung des Gesundheitsstatus des Tierbestandes

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