Gerätevergütung

ShortId
04.3163
Id
20043163
Updated
27.07.2023 19:04
Language
de
Title
Gerätevergütung
AdditionalIndexing
12;34;Büromaschine;Computer;Datenträger;Speichermedium;Reproduktion;Entschädigung;audiovisuelle Piraterie;Urheberrecht
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L05K1202040101, audiovisuelle Piraterie
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K12020105, Speichermedium
  • L04K12030201, Computer
  • L03K020210, Datenträger
  • L05K0705060101, Büromaschine
  • L04K12010108, Reproduktion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine der hauptsächlichen Neuerungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) von 1992 war die Regelung des Eigengebrauches. Dadurch büssten die Urheber und Urheberinnen ausschliessliches Recht ein, die Nutzung ihrer Werke zum schulischen und betriebsinternen Gebrauch erlauben oder verbieten zu können. Diese Nutzungen wurden mit dem neuen Artikel 19 URG von Gesetzes wegen erlaubt. Die Urheber erhielten stattdessen einen Vergütungsanspruch (Art. 20 Abs. 2 URG). Im Wesentlichen beibehalten wurde die Schutzausnahme zugunsten des Privatgebrauches, welcher vergütungsfrei blieb, mit Ausnahme der neuen Leerträgervergütung (Art. 20 Abs. 3 URG).</p><p>Alle Vergütungsansprüche können nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Ihre Höhe wird in Tarifen festgesetzt, die von einer Eidgenössischen Schiedskommission (und letztinstanzlich vom Bundesgericht) auf Angemessenheit überprüft werden. </p><p>Der Gesetzgeber regelte auf diese Weise die so genannte Massennutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in ausgewogener Weise: einerseits eine so genannte gesetzliche Lizenz zum Eigengebrauch, auf der anderen Seite ein praktikables System von Vergütungsansprüchen, dank welchen die Urheber und Urheberinnen angemessen entschädigt werden.</p><p>Die digitale Revolution hat auch die Massennutzung urheberrechtlich geschützter Güter nachhaltig verändert. Der Unterschied zwischen Original und Kopie ist weggefallen. Im digitalen Umfeld ist eine Vervielfältigung vom Original nicht zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die digitale Vervielfältigung im Vergleich zur analogen Kopie wesentlich einfacher, billiger und schneller geworden ist. Weil die Qualität perfekt, die Handhabung simpel und die Kosten minimal sind, hat der Eigengebrauch quantitativ und qualitativ massiv zugenommen und wird weiter zunehmen. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an geistigen Gütern in zuvor nie gekanntem Ausmass gefährdet. Der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich der Interessen von Urhebern und Nutzern droht aus dem Gleichgewicht zu geraten.</p><p>Als Speichermedium dienen heute nicht nur eigentliche Leerträger (z. B. CD-R), sondern immer mehr auch die Geräte selbst, die den Kopiervorgang ausführen (z. B. PC, Videorecorder); diese Geräte verfügen über eingebaute Speicher mit sehr grosser Kapazität (insbesondere Harddiscs). Das könnte zur Folge haben, dass mit der Leerträgervergütung ein immer kleinerer Teil der im Rahmen des Eigengebrauches hergestellten Kopien überhaupt vergütet wird. Dann könnte das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsinhabern wenigstens einen gewissen Ausgleich für die durch die Ausnahme des Eigengebrauches freigestellten Nutzungen zu gewähren, nicht mehr erreicht werden.</p><p>Ausserdem hat sich in der nunmehr bald 10-jährigen Praxis mit dem neuen Urheberrechtsgesetz herausgestellt, dass der Einzug der Vergütungen nach Artikel 20 Absatz 2 URG zum Teil kompliziert und mit einem hohen Aufwand verbunden ist, weil sie bei jedem einzelnen Nutzer geltend zu machen sind. Das hat sich namentlich bei der Vergütung für das Fotokopieren gezeigt, die von der ProLitteris gemäss dem gemeinsamen Tarif 8 erhoben wird.</p><p>Alle diese Gründe lassen es als notwendig erscheinen, das gesetzliche Vergütungssystem den technischen Entwicklungen und den gemachten Erfahrungen anzupassen sowie zugunsten der Rechtsinhaber und der Nutzer und Nutzerinnen zu verbessern. Das soll durch die Einführung der so genannten Gerätevergütung erreicht werden. Schuldner dieser Vergütung wären die Hersteller und Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Geräten (Fotokopierer, Computer, Drucker, CD-Brenner, Scanner usw.).</p><p>Im Bereich des schulischen und betriebsinternen Gebrauchs (Art. 20 Abs. 2 URG) soll die Gerätevergütung den bisherigen Einzug bei jedem Nutzer (Betreibervergütung) nicht notwendigerweise ersetzen, sondern ergänzen.</p><p>Auf diese Weise wird den Tarifpartnern, der Schiedskommission und letztinstanzlich dem Bundesgericht ein Instrument in die Hand gegeben, die angemessene Abgeltung der Rechtsinhaber unter geänderten Verhältnissen durch ein Vergütungssystem sicherzustellen, das praktikabel ist sowie effizient und kostengünstig durchgeführt werden kann. Je nach dem Nutzungsbereich wird man beim hergebrachten Inkasso bei jedem einzelnen Nutzer bleiben, es durch die Gerätevergütung ersetzen oder eine Kombination beider vorsehen. Mit der Gerätevergütung Iässt sich auch das Ziel, die Rechtsinhaber für das private Kopieren zu entschädigen, besser verwirklichen.</p><p>Noch auf längere Zeit hinaus werden Digital Rights Management Systeme (DRMS) keine Alternative zu dieser Gerätevergütung sein. DRMS werden da und dort zur Erfassung der Werknutzung zum Eigengebrauch propagiert mit der Begründung, sie erlaubten eine individuelle, auf die einzelne private Vervielfältigung bezogene Abgeltung der Urheberrechte und machten eine Leerträger- oder Gerätevergütung überflüssig. Zurzeit sind jedoch keine funktionierenden DRMS bekannt, die es ermöglichen würden, das Kopieren zum Eigengebrauch werkbezogen zu erfassen, eine Vergütung dafür zu kassieren und an die Rechtsinhaber der kopierten Werke zu verteilen. Angesichts der geringen Beträge, die für das Kopieren eines einzelnen Werkes verlangt werden könnten, ist es mindestens zurzeit auch fraglich, ob sie das Kopieren zum Eigengebrauch je mit vertretbarem Aufwand erfassen können. DRMS werfen ferner heikle Probleme des Persönlichkeits- und Datenschutzes auf, deren Lösung noch nicht einmal ansatzweise absehbar ist. DRMS erweisen sich somit als Mythos, der von Nutzerkreisen gezielt aufgebaut und verbreitet wird, um den Urheberrechtsschutz zu schwächen und die angemessene Honorierung der kreativ Tätigen zu verhindern.</p>
  • <p>Die vorgeschlagene Massnahme führt zu einer Verbesserung des mit dem Urheberrechtsgesetz von 1992 eingeführten Vergütungssystems für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch. Sie berücksichtigt sowohl die mit seiner Anwendung gemachten Erfahrungen als auch die technologische Entwicklung, die seither stattgefunden hat.</p><p>Die mit der Motion beabsichtigte Gesetzesänderung kann im Rahmen der laufenden Revision zur Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die Digitaltechnologie vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu prüfen, inwieweit neben der Vergütungsregelung selbst auch die Kontrolle ihrer Anwendung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten zu verbessern ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG) sei so zu ergänzen, </p><p>- dass in Artikel 20 Absatz 2 URG als Schuldner der Vergütung für den Eigengebrauch (Schulgebrauch und betriebsinterner Gebrauch) neben denjenigen, die Werke und Leistungen zum Eigengebrauch nutzen dürfen, auch die Hersteller und die Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Geräten bezeichnet werden; </p><p>- sowie dass in Artikel 20 Absatz 3 URG neben den Herstellern und Importeuren von Leer-Ton- und Tonbildträgern auch die Hersteller und Importeure von zur Aufnahme von Werken geeigneten Geräten als Schuldner einer Vergütung genannt werden.</p>
  • Gerätevergütung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine der hauptsächlichen Neuerungen des Urheberrechtsgesetzes (URG) von 1992 war die Regelung des Eigengebrauches. Dadurch büssten die Urheber und Urheberinnen ausschliessliches Recht ein, die Nutzung ihrer Werke zum schulischen und betriebsinternen Gebrauch erlauben oder verbieten zu können. Diese Nutzungen wurden mit dem neuen Artikel 19 URG von Gesetzes wegen erlaubt. Die Urheber erhielten stattdessen einen Vergütungsanspruch (Art. 20 Abs. 2 URG). Im Wesentlichen beibehalten wurde die Schutzausnahme zugunsten des Privatgebrauches, welcher vergütungsfrei blieb, mit Ausnahme der neuen Leerträgervergütung (Art. 20 Abs. 3 URG).</p><p>Alle Vergütungsansprüche können nur von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften erhoben werden. Ihre Höhe wird in Tarifen festgesetzt, die von einer Eidgenössischen Schiedskommission (und letztinstanzlich vom Bundesgericht) auf Angemessenheit überprüft werden. </p><p>Der Gesetzgeber regelte auf diese Weise die so genannte Massennutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte in ausgewogener Weise: einerseits eine so genannte gesetzliche Lizenz zum Eigengebrauch, auf der anderen Seite ein praktikables System von Vergütungsansprüchen, dank welchen die Urheber und Urheberinnen angemessen entschädigt werden.</p><p>Die digitale Revolution hat auch die Massennutzung urheberrechtlich geschützter Güter nachhaltig verändert. Der Unterschied zwischen Original und Kopie ist weggefallen. Im digitalen Umfeld ist eine Vervielfältigung vom Original nicht zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass die digitale Vervielfältigung im Vergleich zur analogen Kopie wesentlich einfacher, billiger und schneller geworden ist. Weil die Qualität perfekt, die Handhabung simpel und die Kosten minimal sind, hat der Eigengebrauch quantitativ und qualitativ massiv zugenommen und wird weiter zunehmen. Dadurch werden die berechtigten Interessen der Inhaber und Inhaberinnen von Rechten an geistigen Gütern in zuvor nie gekanntem Ausmass gefährdet. Der vom Gesetzgeber angestrebte Ausgleich der Interessen von Urhebern und Nutzern droht aus dem Gleichgewicht zu geraten.</p><p>Als Speichermedium dienen heute nicht nur eigentliche Leerträger (z. B. CD-R), sondern immer mehr auch die Geräte selbst, die den Kopiervorgang ausführen (z. B. PC, Videorecorder); diese Geräte verfügen über eingebaute Speicher mit sehr grosser Kapazität (insbesondere Harddiscs). Das könnte zur Folge haben, dass mit der Leerträgervergütung ein immer kleinerer Teil der im Rahmen des Eigengebrauches hergestellten Kopien überhaupt vergütet wird. Dann könnte das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsinhabern wenigstens einen gewissen Ausgleich für die durch die Ausnahme des Eigengebrauches freigestellten Nutzungen zu gewähren, nicht mehr erreicht werden.</p><p>Ausserdem hat sich in der nunmehr bald 10-jährigen Praxis mit dem neuen Urheberrechtsgesetz herausgestellt, dass der Einzug der Vergütungen nach Artikel 20 Absatz 2 URG zum Teil kompliziert und mit einem hohen Aufwand verbunden ist, weil sie bei jedem einzelnen Nutzer geltend zu machen sind. Das hat sich namentlich bei der Vergütung für das Fotokopieren gezeigt, die von der ProLitteris gemäss dem gemeinsamen Tarif 8 erhoben wird.</p><p>Alle diese Gründe lassen es als notwendig erscheinen, das gesetzliche Vergütungssystem den technischen Entwicklungen und den gemachten Erfahrungen anzupassen sowie zugunsten der Rechtsinhaber und der Nutzer und Nutzerinnen zu verbessern. Das soll durch die Einführung der so genannten Gerätevergütung erreicht werden. Schuldner dieser Vergütung wären die Hersteller und Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Geräten (Fotokopierer, Computer, Drucker, CD-Brenner, Scanner usw.).</p><p>Im Bereich des schulischen und betriebsinternen Gebrauchs (Art. 20 Abs. 2 URG) soll die Gerätevergütung den bisherigen Einzug bei jedem Nutzer (Betreibervergütung) nicht notwendigerweise ersetzen, sondern ergänzen.</p><p>Auf diese Weise wird den Tarifpartnern, der Schiedskommission und letztinstanzlich dem Bundesgericht ein Instrument in die Hand gegeben, die angemessene Abgeltung der Rechtsinhaber unter geänderten Verhältnissen durch ein Vergütungssystem sicherzustellen, das praktikabel ist sowie effizient und kostengünstig durchgeführt werden kann. Je nach dem Nutzungsbereich wird man beim hergebrachten Inkasso bei jedem einzelnen Nutzer bleiben, es durch die Gerätevergütung ersetzen oder eine Kombination beider vorsehen. Mit der Gerätevergütung Iässt sich auch das Ziel, die Rechtsinhaber für das private Kopieren zu entschädigen, besser verwirklichen.</p><p>Noch auf längere Zeit hinaus werden Digital Rights Management Systeme (DRMS) keine Alternative zu dieser Gerätevergütung sein. DRMS werden da und dort zur Erfassung der Werknutzung zum Eigengebrauch propagiert mit der Begründung, sie erlaubten eine individuelle, auf die einzelne private Vervielfältigung bezogene Abgeltung der Urheberrechte und machten eine Leerträger- oder Gerätevergütung überflüssig. Zurzeit sind jedoch keine funktionierenden DRMS bekannt, die es ermöglichen würden, das Kopieren zum Eigengebrauch werkbezogen zu erfassen, eine Vergütung dafür zu kassieren und an die Rechtsinhaber der kopierten Werke zu verteilen. Angesichts der geringen Beträge, die für das Kopieren eines einzelnen Werkes verlangt werden könnten, ist es mindestens zurzeit auch fraglich, ob sie das Kopieren zum Eigengebrauch je mit vertretbarem Aufwand erfassen können. DRMS werfen ferner heikle Probleme des Persönlichkeits- und Datenschutzes auf, deren Lösung noch nicht einmal ansatzweise absehbar ist. DRMS erweisen sich somit als Mythos, der von Nutzerkreisen gezielt aufgebaut und verbreitet wird, um den Urheberrechtsschutz zu schwächen und die angemessene Honorierung der kreativ Tätigen zu verhindern.</p>
    • <p>Die vorgeschlagene Massnahme führt zu einer Verbesserung des mit dem Urheberrechtsgesetz von 1992 eingeführten Vergütungssystems für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch. Sie berücksichtigt sowohl die mit seiner Anwendung gemachten Erfahrungen als auch die technologische Entwicklung, die seither stattgefunden hat.</p><p>Die mit der Motion beabsichtigte Gesetzesänderung kann im Rahmen der laufenden Revision zur Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die Digitaltechnologie vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu prüfen, inwieweit neben der Vergütungsregelung selbst auch die Kontrolle ihrer Anwendung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten zu verbessern ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG) sei so zu ergänzen, </p><p>- dass in Artikel 20 Absatz 2 URG als Schuldner der Vergütung für den Eigengebrauch (Schulgebrauch und betriebsinterner Gebrauch) neben denjenigen, die Werke und Leistungen zum Eigengebrauch nutzen dürfen, auch die Hersteller und die Importeure von zum Eigengebrauch geeigneten Geräten bezeichnet werden; </p><p>- sowie dass in Artikel 20 Absatz 3 URG neben den Herstellern und Importeuren von Leer-Ton- und Tonbildträgern auch die Hersteller und Importeure von zur Aufnahme von Werken geeigneten Geräten als Schuldner einer Vergütung genannt werden.</p>
    • Gerätevergütung

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