Jedem Sozialversicherungszweig seine eigene Organisation?
- ShortId
-
04.3165
- Id
-
20043165
- Updated
-
14.11.2025 08:14
- Language
-
de
- Title
-
Jedem Sozialversicherungszweig seine eigene Organisation?
- AdditionalIndexing
-
28;Gemeinkosten;Organisationsüberprüfung;Unternehmensorganisation;Beziehung Bund-Kanton;Schaffung neuer Bundesstellen;Invalidenversicherung;Aufgabenteilung;Sozialversicherung
- 1
-
- L03K010401, Sozialversicherung
- L05K0802030210, Organisationsüberprüfung
- L03K070304, Unternehmensorganisation
- L07K08060103010403, Schaffung neuer Bundesstellen
- L06K070302020105, Gemeinkosten
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die einschlägigen Bundesgesetze sehen für die Durchführung der AHV und der EO die Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände und für die Durchführung der IV die IV-Stellen vor. Die jeweilige Umsetzung auf kantonaler Ebene haben die Kantone in entsprechenden Erlassen zu regeln. Dabei steht es ihnen frei, ob sie eine selbstständige kantonale Ausgleichskasse sowie eine selbständige IV-Stelle mit der Durchführung der AHV bzw. IV betrauen, oder ob sie diese beiden Organe organisatorisch in einer so genannten Sozialversicherungsanstalt - welcher in Einzelfällen noch weitere Aufgaben übertragen oder unabhängige Stellen (wie z. B. eine Arbeitslosenkasse) angegliedert werden - zusammenfassen. Insbesondere in kleineren Kantonen werden zwar selbstständige Ausgleichskassen und IV-Stellen geführt, welche aber in derselben Örtlichkeit untergebracht sind und somit gegen Aussen als eine Einheit auftreten.</p><p>Zusätzlich zur Durchführung der AHV und EO können den Ausgleichskassen durch den Bund und auf Gesuch hin durch die jeweiligen Kantone so genannte "Übertragene Aufgaben" zugewiesen werden. Als Bundesaufgaben sind hier der Beitragsbezug für die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft zu erwähnen. Bei den durch die Kantone übertragenen Aufgaben handelt es sich oft um die Durchführung der EL, der kantonalen Familienzulagenordnung und teilweise um die Prämienverbilligung gemäss KVG.</p><p>Je nach kantonaler Situation gilt es somit, folgende Formen zu unterscheiden: Selbstständige Ausgleichskasse (mit oder ohne übertragene Aufgaben), selbstständige IV-Stelle (an separatem oder gleichem Ort wie die Ausgleichskasse) und Sozialversicherungsanstalt (welche als Ausgleichskasse und IV-Stelle fungiert und unter Umstände noch weitere Aufgaben wahrnimmt).</p><p>1. Die Sozialversicherungsanstalten sind eine folgerichtige Anpassung der organisatorischen Strukturen an die Aufgaben, welche den kantonalen Ausgleichskassen seit der Einführung der AHV übertragen worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Organisationsform keine systematischen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten oder die Leistungsqualität zeitigt. Der Bundesrat bevorzugt deshalb kein bestimmtes Organisationsmodell. Entscheidend ist, dass die Vollzugsstellen gesetzeskonform, effizient und effektiv arbeiten.</p><p>2. Mit der Durchführung der AHV und IV durch eine selbstständige AHV-Ausgleichskasse und eine selbstständige IV-Stelle einerseits oder durch eine Sozialversicherungsanstalt andererseits stehen den Bürgerinnen und Bürgern fachkompetente Anlaufstellen zur Verfügung. Weil die Kantone eine ihren Strukturen entsprechende Organisationsform wählen können, ist gewährleistet, dass sich die jeweils vom Kanton bevorzugte Form in die kantonalen Gegebenheiten einfügt.</p><p>Der Bundesrat erachtet es grundsätzlich als sinnvoll, wenn die Durchführung der verschiedenen Sozialversicherungszweige in einer Organisationseinheit zusammengefasst wird ("guichet unique"). Er weist allerdings darauf hin, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Versicherungsträger mit der Durchführung der einzelnen Sozialversicherungszweige beauftragt hat, weshalb die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für alle Zweige kaum realisierbar ist.</p><p>3. Nein.</p><p>4. Für den IVG-Vollzug ist es angezeigt, den Grundsatz der dezentralen Durchführung der Versicherung beizubehalten, damit die berufliche Eingliederung - unter Berücksichtigung der Wirtschaftsregionen - effektiv und effizient angegangen werden kann. Der IVG-Vollzug setzt allerdings voraus, dass die IV-Stellen für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen über ein umfassendes Kompetenzspektrum verfügen. Die IV-Stellen müssen eine gewisse Mindestgrösse aufweisen: Ein Rentenentscheid beispielsweise sollte eine Person der IV-Stellenleitung, den zuständigen Mitarbeiter, den IV-Facharzt und den Wiedereingliederungsspezialisten einbeziehen. Die breite Palette der Gesundheitsbeeinträchtigungen (geistige, psychische, körperliche Leiden usw.) und der beruflichen Tätigkeitsbereiche der versicherten Personen setzten im Übrigen voraus, dass die IV-Stellen über multidisziplinäre Spezialistenteams verfügen, um alle Bereiche abzudecken.</p><p>5. Die verschiedenen Sozialversicherungszweige unterscheiden sich in der Organisation, Durchführung und Finanzierung wesentlich voneinander. Die Höhe der Verwaltungskosten ist abhängig vom Leistungskatalog jeder Versicherung. Während z. B. die Präventions- und Eingliederungsmassnahmen der UV und der IV personell einen hohen Aufwand erfordern, verursacht die Verwaltung laufender Renten verhältnismässig wenig Kosten. Ein Vergleich der in den Betriebsrechnungen oder in den Statistiken ausgewiesenen Verwaltungskosten ist deshalb nicht aussagekräftig. Konsolidierte Rechnungen und Vergleichszahlen liegen nicht vor.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis bei der Ausrichtung von IV-Leistungen harmonisiert werden muss. Die Bundeskompetenzen müssen verstärkt werden, damit eine gesamtschweizerisch einheitliche Gesetzesanwendung gewährleistet werden kann. Diese Massnahme soll ermöglichen, dass gleiche Leistungen überall nach denselben Regeln gewährt werden. Die Organisationsstruktur der IV hat zu gewährleisten, dass ihre Steuerungsinstrumente - Leistungsziele, Eckdaten, Standards, Qualitätsgarantie - in der ganzen Schweiz wirksam eingesetzt werden können.</p><p>Der Grundsatz des dezentralen Vollzuges ist beizubehalten. Er setzt allerdings nicht zwingend eine kantonale Organisation der IV-Stellen voraus. Eine Bundeslösung (Einführung von Bundesstellen, welche die heutigen Aufgaben der IV-Stellen übernehmen würden) ist nicht vorgesehen, obwohl diese mit der Bundesverfassung vereinbar wäre. Die Optimierung der Organisation der IV soll die oben aufgeführten Ziele unterstützen, die Zunahme der Neurenten dämpfen sowie die Praxis harmonisieren. Sie soll zudem den Grundsatz der organisatorischen Unabhängigkeit der IV-Stellen sowohl gegenüber den Kantonen wie auch der Bundesverwaltung aufrechterhalten. Der Bundesrat wird seine Vorschläge zur Optimierung der Vollzugsstruktur im Rahmen der 5. IV-Revision vorlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das System der sozialen Sicherheit basiert auf zehn Sozialversicherungszweigen (AHV, IV, EO, ALV, BV, UV, KV, MV, FZ und EL) und wird durch die kantonal geregelte Sozialhilfe ergänzt. Die Durchführung der Sozialversicherungen obliegt gemäss ATSG den Versicherungsträgern. Die Aufsicht kommt dem Bund zu.</p><p>In 17 Kantonen (Aargau, Appenzell Innerrhoden, Baselland, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Uri, Zug und Zürich) wurde in den letzten zehn Jahren entschieden, rechtlich und/oder faktisch kantonale Sozialversicherungsanstalten (SVA) zu schaffen. Den Bürgerinnen und Bürgern, Kundinnen und Kunden soll in den Kantonen eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle für möglichst viele Fragen der Sozialversicherung offen stehen. In den übrigen Kantonen bestehen ebenfalls enge Verbindungen der Sozialversicherungsträger im Bereich AHV/IV. Die kantonalen Sozialversicherungsanstalten befassen sich mit den Aufgaben aus verschiedenen Versicherungszweigen. Ausgangspunkte sind dabei jeweils die AHV/IV, die EO, der Beitragsbezug für die ALV sowie die eidgenössischen und kantonalen Familienzulageordnungen. In den meisten Kantonen befassen sie sich mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie der Prämienverbilligung gemäss KVG. In einigen Kantonen sind die Aufgaben der kantonalen Arbeitslosenkasse ebenfalls in die SVA integriert.</p><p>Diese Organisationen in der Form von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Nonprofitunternehmen des kantonalen Rechtes haben sich aus der Sicht der Kantone als erfolgreich, weil kundengerech, erwiesen. Die Organisation ist flach, kundennah, kostengünstig und gut steuerbar. Für die Versicherten und die KMU sind nicht nur Ansprechpartner, sondern fach- und entscheidkompetente Partnerinstitutionen geschaffen worden. Der national harmonisierte Vollzug der Einzelgesetzgebungen ist durch die starken Aufsichtsinstrumente des Bundes sichergestellt.</p><p>Auch der Bund hat seine AHV-/IV-Institutionen Zentrale Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland, Eidgenössische Ausgleichskasse für Bundesangestellte und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland faktisch in der Form einer SVA organisiert.</p><p>Nun bestehen auf Stufe Bund Bestrebungen, das bewährte Prinzip der kantonalen Anlaufstellen vor Ort für die Fragen der Volksversicherungen infrage zu stellen. So wird im Rahmen der angekündigten 5. IV-Revision die Schaffung einer sektoriellen neuen Bundesorganisation für den Vollzug der IV vorgeschlagen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Entwicklung der Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen?</p><p>2. Erachtet er es als staats- und sozialpolitisch sinnvoll, dass den Bürgerinnen und Bürgern jedes Kantons eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle für die Fragen der Volksversicherungen zur Verfügung stehen soll?</p><p>3. Hat er durch die Schaffung dieser Institutionen Nachteile beim Vollzug der Sozialwerke des Bundes festgestellt?</p><p>4. Ist er der Ansicht, dass gerade bei der IV die Kenntnisse vor Ort ein zentrales Arbeitsinstrument bilden (z. B. Bestimmung des IV-Grades), welche durch eine nationale Organisation verloren gehen würden?</p><p>5. Verfügt er über Vergleichszahlen betreffend Verwaltungskosten, die bei den Sozialversicherungsanstalten einerseits und bei den andern grossen Gruppen von Versicherungsträgern (vor allem Krankenkassen, Pensionskassen, Unfallversicherer, ALV-Organe) sowie den beiden Versicherungsorganisationen des Bundes (Militärversicherung und Suva) anfallen?</p><p>6. Erachtet er es als seine neue Zielsetzung, das Bundessozialversicherungsrecht durch neue Bundesstellen durchführen zu lassen?</p><p>7. Erachtet er es mit dem bundesverfassungsmässigen Subsidiaritätsprinzip als vereinbar, den bisherigen Grundsatz des dezentralen Vollzuges in den Kantonen durch den Grundsatz des - technisch gezwungenermassen - dezentralen Vollzuges durch neue Bundesstellen abzulösen?</p>
- Jedem Sozialversicherungszweig seine eigene Organisation?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die einschlägigen Bundesgesetze sehen für die Durchführung der AHV und der EO die Ausgleichskassen des Bundes, der Kantone und der Verbände und für die Durchführung der IV die IV-Stellen vor. Die jeweilige Umsetzung auf kantonaler Ebene haben die Kantone in entsprechenden Erlassen zu regeln. Dabei steht es ihnen frei, ob sie eine selbstständige kantonale Ausgleichskasse sowie eine selbständige IV-Stelle mit der Durchführung der AHV bzw. IV betrauen, oder ob sie diese beiden Organe organisatorisch in einer so genannten Sozialversicherungsanstalt - welcher in Einzelfällen noch weitere Aufgaben übertragen oder unabhängige Stellen (wie z. B. eine Arbeitslosenkasse) angegliedert werden - zusammenfassen. Insbesondere in kleineren Kantonen werden zwar selbstständige Ausgleichskassen und IV-Stellen geführt, welche aber in derselben Örtlichkeit untergebracht sind und somit gegen Aussen als eine Einheit auftreten.</p><p>Zusätzlich zur Durchführung der AHV und EO können den Ausgleichskassen durch den Bund und auf Gesuch hin durch die jeweiligen Kantone so genannte "Übertragene Aufgaben" zugewiesen werden. Als Bundesaufgaben sind hier der Beitragsbezug für die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft zu erwähnen. Bei den durch die Kantone übertragenen Aufgaben handelt es sich oft um die Durchführung der EL, der kantonalen Familienzulagenordnung und teilweise um die Prämienverbilligung gemäss KVG.</p><p>Je nach kantonaler Situation gilt es somit, folgende Formen zu unterscheiden: Selbstständige Ausgleichskasse (mit oder ohne übertragene Aufgaben), selbstständige IV-Stelle (an separatem oder gleichem Ort wie die Ausgleichskasse) und Sozialversicherungsanstalt (welche als Ausgleichskasse und IV-Stelle fungiert und unter Umstände noch weitere Aufgaben wahrnimmt).</p><p>1. Die Sozialversicherungsanstalten sind eine folgerichtige Anpassung der organisatorischen Strukturen an die Aufgaben, welche den kantonalen Ausgleichskassen seit der Einführung der AHV übertragen worden sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Organisationsform keine systematischen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten oder die Leistungsqualität zeitigt. Der Bundesrat bevorzugt deshalb kein bestimmtes Organisationsmodell. Entscheidend ist, dass die Vollzugsstellen gesetzeskonform, effizient und effektiv arbeiten.</p><p>2. Mit der Durchführung der AHV und IV durch eine selbstständige AHV-Ausgleichskasse und eine selbstständige IV-Stelle einerseits oder durch eine Sozialversicherungsanstalt andererseits stehen den Bürgerinnen und Bürgern fachkompetente Anlaufstellen zur Verfügung. Weil die Kantone eine ihren Strukturen entsprechende Organisationsform wählen können, ist gewährleistet, dass sich die jeweils vom Kanton bevorzugte Form in die kantonalen Gegebenheiten einfügt.</p><p>Der Bundesrat erachtet es grundsätzlich als sinnvoll, wenn die Durchführung der verschiedenen Sozialversicherungszweige in einer Organisationseinheit zusammengefasst wird ("guichet unique"). Er weist allerdings darauf hin, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Versicherungsträger mit der Durchführung der einzelnen Sozialversicherungszweige beauftragt hat, weshalb die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für alle Zweige kaum realisierbar ist.</p><p>3. Nein.</p><p>4. Für den IVG-Vollzug ist es angezeigt, den Grundsatz der dezentralen Durchführung der Versicherung beizubehalten, damit die berufliche Eingliederung - unter Berücksichtigung der Wirtschaftsregionen - effektiv und effizient angegangen werden kann. Der IVG-Vollzug setzt allerdings voraus, dass die IV-Stellen für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen über ein umfassendes Kompetenzspektrum verfügen. Die IV-Stellen müssen eine gewisse Mindestgrösse aufweisen: Ein Rentenentscheid beispielsweise sollte eine Person der IV-Stellenleitung, den zuständigen Mitarbeiter, den IV-Facharzt und den Wiedereingliederungsspezialisten einbeziehen. Die breite Palette der Gesundheitsbeeinträchtigungen (geistige, psychische, körperliche Leiden usw.) und der beruflichen Tätigkeitsbereiche der versicherten Personen setzten im Übrigen voraus, dass die IV-Stellen über multidisziplinäre Spezialistenteams verfügen, um alle Bereiche abzudecken.</p><p>5. Die verschiedenen Sozialversicherungszweige unterscheiden sich in der Organisation, Durchführung und Finanzierung wesentlich voneinander. Die Höhe der Verwaltungskosten ist abhängig vom Leistungskatalog jeder Versicherung. Während z. B. die Präventions- und Eingliederungsmassnahmen der UV und der IV personell einen hohen Aufwand erfordern, verursacht die Verwaltung laufender Renten verhältnismässig wenig Kosten. Ein Vergleich der in den Betriebsrechnungen oder in den Statistiken ausgewiesenen Verwaltungskosten ist deshalb nicht aussagekräftig. Konsolidierte Rechnungen und Vergleichszahlen liegen nicht vor.</p><p>6./7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis bei der Ausrichtung von IV-Leistungen harmonisiert werden muss. Die Bundeskompetenzen müssen verstärkt werden, damit eine gesamtschweizerisch einheitliche Gesetzesanwendung gewährleistet werden kann. Diese Massnahme soll ermöglichen, dass gleiche Leistungen überall nach denselben Regeln gewährt werden. Die Organisationsstruktur der IV hat zu gewährleisten, dass ihre Steuerungsinstrumente - Leistungsziele, Eckdaten, Standards, Qualitätsgarantie - in der ganzen Schweiz wirksam eingesetzt werden können.</p><p>Der Grundsatz des dezentralen Vollzuges ist beizubehalten. Er setzt allerdings nicht zwingend eine kantonale Organisation der IV-Stellen voraus. Eine Bundeslösung (Einführung von Bundesstellen, welche die heutigen Aufgaben der IV-Stellen übernehmen würden) ist nicht vorgesehen, obwohl diese mit der Bundesverfassung vereinbar wäre. Die Optimierung der Organisation der IV soll die oben aufgeführten Ziele unterstützen, die Zunahme der Neurenten dämpfen sowie die Praxis harmonisieren. Sie soll zudem den Grundsatz der organisatorischen Unabhängigkeit der IV-Stellen sowohl gegenüber den Kantonen wie auch der Bundesverwaltung aufrechterhalten. Der Bundesrat wird seine Vorschläge zur Optimierung der Vollzugsstruktur im Rahmen der 5. IV-Revision vorlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das System der sozialen Sicherheit basiert auf zehn Sozialversicherungszweigen (AHV, IV, EO, ALV, BV, UV, KV, MV, FZ und EL) und wird durch die kantonal geregelte Sozialhilfe ergänzt. Die Durchführung der Sozialversicherungen obliegt gemäss ATSG den Versicherungsträgern. Die Aufsicht kommt dem Bund zu.</p><p>In 17 Kantonen (Aargau, Appenzell Innerrhoden, Baselland, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Tessin, Uri, Zug und Zürich) wurde in den letzten zehn Jahren entschieden, rechtlich und/oder faktisch kantonale Sozialversicherungsanstalten (SVA) zu schaffen. Den Bürgerinnen und Bürgern, Kundinnen und Kunden soll in den Kantonen eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle für möglichst viele Fragen der Sozialversicherung offen stehen. In den übrigen Kantonen bestehen ebenfalls enge Verbindungen der Sozialversicherungsträger im Bereich AHV/IV. Die kantonalen Sozialversicherungsanstalten befassen sich mit den Aufgaben aus verschiedenen Versicherungszweigen. Ausgangspunkte sind dabei jeweils die AHV/IV, die EO, der Beitragsbezug für die ALV sowie die eidgenössischen und kantonalen Familienzulageordnungen. In den meisten Kantonen befassen sie sich mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie der Prämienverbilligung gemäss KVG. In einigen Kantonen sind die Aufgaben der kantonalen Arbeitslosenkasse ebenfalls in die SVA integriert.</p><p>Diese Organisationen in der Form von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Nonprofitunternehmen des kantonalen Rechtes haben sich aus der Sicht der Kantone als erfolgreich, weil kundengerech, erwiesen. Die Organisation ist flach, kundennah, kostengünstig und gut steuerbar. Für die Versicherten und die KMU sind nicht nur Ansprechpartner, sondern fach- und entscheidkompetente Partnerinstitutionen geschaffen worden. Der national harmonisierte Vollzug der Einzelgesetzgebungen ist durch die starken Aufsichtsinstrumente des Bundes sichergestellt.</p><p>Auch der Bund hat seine AHV-/IV-Institutionen Zentrale Ausgleichsstelle, Schweizerische Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland, Eidgenössische Ausgleichskasse für Bundesangestellte und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland faktisch in der Form einer SVA organisiert.</p><p>Nun bestehen auf Stufe Bund Bestrebungen, das bewährte Prinzip der kantonalen Anlaufstellen vor Ort für die Fragen der Volksversicherungen infrage zu stellen. So wird im Rahmen der angekündigten 5. IV-Revision die Schaffung einer sektoriellen neuen Bundesorganisation für den Vollzug der IV vorgeschlagen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die Entwicklung der Sozialversicherungsanstalten in den Kantonen?</p><p>2. Erachtet er es als staats- und sozialpolitisch sinnvoll, dass den Bürgerinnen und Bürgern jedes Kantons eine fach- und entscheidkompetente Anlaufstelle für die Fragen der Volksversicherungen zur Verfügung stehen soll?</p><p>3. Hat er durch die Schaffung dieser Institutionen Nachteile beim Vollzug der Sozialwerke des Bundes festgestellt?</p><p>4. Ist er der Ansicht, dass gerade bei der IV die Kenntnisse vor Ort ein zentrales Arbeitsinstrument bilden (z. B. Bestimmung des IV-Grades), welche durch eine nationale Organisation verloren gehen würden?</p><p>5. Verfügt er über Vergleichszahlen betreffend Verwaltungskosten, die bei den Sozialversicherungsanstalten einerseits und bei den andern grossen Gruppen von Versicherungsträgern (vor allem Krankenkassen, Pensionskassen, Unfallversicherer, ALV-Organe) sowie den beiden Versicherungsorganisationen des Bundes (Militärversicherung und Suva) anfallen?</p><p>6. Erachtet er es als seine neue Zielsetzung, das Bundessozialversicherungsrecht durch neue Bundesstellen durchführen zu lassen?</p><p>7. Erachtet er es mit dem bundesverfassungsmässigen Subsidiaritätsprinzip als vereinbar, den bisherigen Grundsatz des dezentralen Vollzuges in den Kantonen durch den Grundsatz des - technisch gezwungenermassen - dezentralen Vollzuges durch neue Bundesstellen abzulösen?</p>
- Jedem Sozialversicherungszweig seine eigene Organisation?
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