KMU-Politik konkret (1). Revision des ATSG
- ShortId
-
04.3167
- Id
-
20043167
- Updated
-
28.07.2023 11:31
- Language
-
de
- Title
-
KMU-Politik konkret (1). Revision des ATSG
- AdditionalIndexing
-
28;15;Klein- und mittleres Unternehmen;Rechtsschutz;Sozialrecht;Kostenwahrheit;Vollzug von Beschlüssen;Vereinfachung von Verfahren;eGovernment;sozialstatistische Erhebung;Statistik
- 1
-
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K01040212, Sozialrecht
- L04K01090304, sozialstatistische Erhebung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L03K020218, Statistik
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- L04K08060105, eGovernment
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die langjährige Entstehungsgeschichte des ATSG hat gezeigt, wie komplex die Abstimmung der Sozialversicherungen ist. Die heute geltende Lösung stellt einen politischen und technischen Kompromiss unter dem Stichwort "ATSG light " eines ursprünglich umfangreicheren Gesetzentwurfes dar. Zur Diskussion standen damals eine koordinierte und zeitgleiche Revision der Spezialgesetze in Form eines so genannten Harmonisierungsgesetzes oder aber die Einführung eines allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechtes.</p><p>Gewählt wurde die zweite Lösung, weil dadurch die allgemeingültigen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind, während die Besonderheiten weiterhin in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt werden.</p><p>Gegenstand des ATSG sind im Wesentlichen:</p><p>- die Definition von gewissen sozialversicherungsrechtlichen Begriffen wie Krankheit, Hilflosigkeit, Wohnsitz usw.;</p><p>- die Rechte und Pflichten der Versicherten im (Rechtspflege-)Verfahren; </p><p>- die Koordination der Leistungen;</p><p>- der Rückgriff der Versicherungen auf Dritte.</p><p>Zu den einzelnen Punkten der Motion ist Folgendes festzuhalten:</p><p>1. Beim ATSG handelt es sich um ein Gesetz, das eine minimale Harmonisierung von Verfahren und Organisation ermöglicht. Aufgrund von Artikel 77 ATSG können die Aufsichtsbehörden von den Trägern der Sozialversicherung diejenigen Informationen einfordern, welche für die Erstellung von aussagekräftigen Statistiken benötigt werden. Mit dieser offenen Formulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen und Bedürfnisse in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sehr unterschiedlich sind.</p><p>Für detaillierte Vorgaben über die benötigten Statistiken sind die Spezialgesetze der richtige Ort. Gewisse Versicherungszweige verfügen über ausreichende Statistik- und Finanzdaten (erste Säule, Arbeitslosenversicherung). Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Versicherungen ein einziges Leistungssystem anwenden, das der direkten Aufsicht des Bundes unterstellt ist. In der beruflichen Vorsorge - die nicht dem ATSG unterstellt ist - wird mit die Einführung geeigneter Massnahmen eine gewisse Transparenz erzielt.</p><p>Einer Gesamtübersicht steht jedoch das Fehlen detaillierter Angaben zu den Leistungsempfängern im Weg. Diese kann aber nicht durch eine Revision des ATSG gewonnen werden. Mit dem Projekt CH-SILC wird das Bundesamt für Statistik ab 2007 Daten zur Einkommenssituation der Haushalte bereitstellen. Es ist vorgesehen, diese Erhebung regelmässig mit einem ergänzenden Modul zu erweitern, damit auch Informationen zur Situation der Bezügerinnen und Bezüger von Sozialversicherungsleistungen (insbesondere im Bereich der Altersvorsorge) erstellt werden können.</p><p>Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass sowohl mit der vom Bundesamt für Sozialversicherung jährlich erstellten Sozialversicherungsstatistik als auch mit der Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit des Bundesamtes für Statistik eine Gesamtschau zu den Leistungen der Sozialen Sicherheit und deren Finanzierung erstellt wird. In der Gesamtrechnung werden die Leistungen (insbesondere auch der Sozialversicherungen) nach einem einheitlichen, international abgestimmten Raster erfasst.</p><p>2. E-Business mit Sozialversicherungen ist bereits heute möglich und wird weiter ausgebaut. So gibt es bereits einen in Zusammenarbeit zwischen dem Seco, dem Handelsregisteramt, der Steuerverwaltung und dem Bundesamt für Sozialversicherung entwickelten "elektronischen Amtsschalter KMUadmin", der die Anmeldung von Einzelfirmen beim Handelsregister, der Mehrwertsteuer und der AHV in einem Schritt ermöglicht. In den Jahren 2005 bis 2007 wird dieses Angebot auf weitere Unternehmensformen ausgeweitet werden.</p><p>Derzeit wird von der Suva und den Ausgleichskassen sowie weiteren Partnern ein einheitliches Lohnmeldeverfahren entwickelt, womit die Lohndaten nur noch einmal bearbeitet werden müssen und anschliessend via Internet oder Datenträger an die Sozialversicherungen und Steuerbehörden übermittelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass bereits die Lohnmeldungen für das laufende Jahr im Januar 2005 durch viele Firmen der zuständigen Ausgleichskasse elektronisch gemeldet werden können. Dieses Lohnmeldeverfahren soll in den nächsten Jahren laufend ausgebaut werden. Ziel ist es, bis zum Jahre 2007 35 000 Betriebe mit 1,3 Millionen Beschäftigten in diesem Verfahren zu erfassen.</p><p>Im Übrigen ist es auch heute schon möglich, der Suva Unfallmeldungen elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren ist eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Vertretern der Ausgleichskassen und IV-Stellen daran, die Internetaktivitäten so zu koordinieren, dass in absehbarer Zeit sowohl Informationen, Beratungen und schliesslich auch Transaktionen elektronisch erfolgen können. Die Umsetzung wird in den Jahren 2005 und 2006 erfolgen.</p><p>E-Business im Bereich der Sozialversicherungen kann somit bereits auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entwickelt werden. </p><p>Auch im Rechtspflegeverfahren soll die elektronische Kommunikation eingeführt werden: Der Entwurf zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führt eine Bestimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen Privatpersonen und Behörden ein. Der Anhang des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht enthält mehrere Änderungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, um den elektronischen Datenaustausch verfahrensrechtlich zu ermöglichen. In diesem Anhang soll auch ein neuer Absatz 1 von Artikel 55 ATSG mit folgendem Wortlaut eingeführt werden:</p><p>"Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten." Die vom Motionär geforderte Anpassung des ATSG ist also bereits in die Wege geleitet und wird voraussichtlich im Jahre 2007/08 in Kraft treten.</p><p>3. Das ATSG hat eine Vereinheitlichung des Verfahrens bei den dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweigen gebracht und auch einheitliche Anforderungen an das Rechtspflegeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten normiert. Es ist vor einem Jahr in Kraft getreten - eine zu kurze Zeitspanne, um die Auswirkungen des neuen Gesetzes zuverlässig beurteilen zu können.</p><p>Die Neuerungen des ATSG haben allerdings im Bereich der IV zu einer hohen Zahl von Einsprachen geführt. Sollte diese Tendenz anhalten, würden sich Massnahmen aufdrängen, entweder über eine weitere Vereinfachung des Einspracheverfahrens oder über die Aufgabe der generellen Kostenlosigkeit. Der Bundesrat wird die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen vorschlagen, wie er in seiner Antwort auf die Motion Ineichen 03.3606 in Aussicht gestellt hat. Diese Vorschläge werden im Rahmen der Vernehmlassung zur 5. IV-Revision zur Diskussion gestellt werden. </p><p>Hinsichtlich der Straffung des Instanzenzuges und der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verweist der Bundesrat auf die laufende Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023). Im Rahmen der Revision ist vorgesehen, auch im Sozialversicherungsrecht die Einheitsbeschwerde einzuführen, was eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des Sozialversicherungsrechtes mit dem übrigen Verwaltungsrecht bedeuten würde. Mit dieser Vorlage, welche zurzeit im Parlament hängig ist, sind die vom Motionär verlangten Massnahmen auf Stufe Bundesgericht eingeleitet. Das Parlament hat es in der Hand, im Rahmen der laufenden Revision diese Massnahmen zu realisieren und allfällige weitere Anpassungen vorzunehmen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die statistischen Grundlagen die Harmonisierung realisiert oder vorbereitet ist, soweit sie sinnvoll ist. Die zweite Forderung lässt sich ohne zusätzliche gesetzliche Grundlagen realisieren. In Bezug auf das Verfahren können die dringenden Änderungen im Rahmen der Revision der Bundesrechtspflege realisiert werden. Im Übrigen sollen zuerst aussagekräftige Erfahrungen mit dem ATSG gesammelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes in Kraft (ATSG; SR 839.1). Damit wurden einheitliche Begriffe, Verfahren und Organisationsbestimmungen erlassen.</p><p>Nach wie vor massgebend ist jedoch das System der risikoorientierten und gegliederten Versicherungszweige. Dieses hat verschiedene Vor-, aber auch eine Reihe von Nachteilen, die schrittweise beseitigt werden sollen. Dazu soll die Revision des ATSG an die Hand genommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Es sind die Grundlagen einer statistischen Gesamtbetrachtung der Sozialversicherungen bereitzustellen, um deren Systematik, Koordination und Evaluation zu verbessern.</p><p>Das Parlament, der Bundesrat, die Versicherungsträger und die Versicherten benötigen aktuelle, standardisierte und auf verständliche Weise publizierte Statistiken. Für künftige Revisionen stellen sie eine unerlässliche Arbeitsgrundlage dar. Zu erreichen ist insbesondere Kostentransparenz (für Versicherungszweige, pro Versicherungsträger, pro Leistungserbringer, pro versicherte Person).</p><p>2. Es sind die rechtlichen Voraussetzungen für modernes E-Business zwischen den Arbeitgebern, den Versicherten und den Leistungserbringern einerseits und den Versicherungsträgern andererseits zu schaffen. Dadurch sollen die Abrechnungen mit den Sozialversicherungen auf elektronischem Weg ermöglicht und somit deutlich vereinfacht werden (kein mehrfaches Erfassen, Verringerung der Fehlerquellen).</p><p>3. Das Rechtsschutzsystem ist zu vereinheitlichen und zugleich zu straffen.</p><p>Wir laden den Bundesrat ein, in diesem Sinne eine erste Revision des ATSG und - gegebenenfalls - weiterer Erlasse vorzulegen.</p>
- KMU-Politik konkret (1). Revision des ATSG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die langjährige Entstehungsgeschichte des ATSG hat gezeigt, wie komplex die Abstimmung der Sozialversicherungen ist. Die heute geltende Lösung stellt einen politischen und technischen Kompromiss unter dem Stichwort "ATSG light " eines ursprünglich umfangreicheren Gesetzentwurfes dar. Zur Diskussion standen damals eine koordinierte und zeitgleiche Revision der Spezialgesetze in Form eines so genannten Harmonisierungsgesetzes oder aber die Einführung eines allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechtes.</p><p>Gewählt wurde die zweite Lösung, weil dadurch die allgemeingültigen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammengefasst sind, während die Besonderheiten weiterhin in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt werden.</p><p>Gegenstand des ATSG sind im Wesentlichen:</p><p>- die Definition von gewissen sozialversicherungsrechtlichen Begriffen wie Krankheit, Hilflosigkeit, Wohnsitz usw.;</p><p>- die Rechte und Pflichten der Versicherten im (Rechtspflege-)Verfahren; </p><p>- die Koordination der Leistungen;</p><p>- der Rückgriff der Versicherungen auf Dritte.</p><p>Zu den einzelnen Punkten der Motion ist Folgendes festzuhalten:</p><p>1. Beim ATSG handelt es sich um ein Gesetz, das eine minimale Harmonisierung von Verfahren und Organisation ermöglicht. Aufgrund von Artikel 77 ATSG können die Aufsichtsbehörden von den Trägern der Sozialversicherung diejenigen Informationen einfordern, welche für die Erstellung von aussagekräftigen Statistiken benötigt werden. Mit dieser offenen Formulierung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen und Bedürfnisse in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen sehr unterschiedlich sind.</p><p>Für detaillierte Vorgaben über die benötigten Statistiken sind die Spezialgesetze der richtige Ort. Gewisse Versicherungszweige verfügen über ausreichende Statistik- und Finanzdaten (erste Säule, Arbeitslosenversicherung). Dies ist darauf zurückzuführen, dass diese Versicherungen ein einziges Leistungssystem anwenden, das der direkten Aufsicht des Bundes unterstellt ist. In der beruflichen Vorsorge - die nicht dem ATSG unterstellt ist - wird mit die Einführung geeigneter Massnahmen eine gewisse Transparenz erzielt.</p><p>Einer Gesamtübersicht steht jedoch das Fehlen detaillierter Angaben zu den Leistungsempfängern im Weg. Diese kann aber nicht durch eine Revision des ATSG gewonnen werden. Mit dem Projekt CH-SILC wird das Bundesamt für Statistik ab 2007 Daten zur Einkommenssituation der Haushalte bereitstellen. Es ist vorgesehen, diese Erhebung regelmässig mit einem ergänzenden Modul zu erweitern, damit auch Informationen zur Situation der Bezügerinnen und Bezüger von Sozialversicherungsleistungen (insbesondere im Bereich der Altersvorsorge) erstellt werden können.</p><p>Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass sowohl mit der vom Bundesamt für Sozialversicherung jährlich erstellten Sozialversicherungsstatistik als auch mit der Gesamtrechnung der Sozialen Sicherheit des Bundesamtes für Statistik eine Gesamtschau zu den Leistungen der Sozialen Sicherheit und deren Finanzierung erstellt wird. In der Gesamtrechnung werden die Leistungen (insbesondere auch der Sozialversicherungen) nach einem einheitlichen, international abgestimmten Raster erfasst.</p><p>2. E-Business mit Sozialversicherungen ist bereits heute möglich und wird weiter ausgebaut. So gibt es bereits einen in Zusammenarbeit zwischen dem Seco, dem Handelsregisteramt, der Steuerverwaltung und dem Bundesamt für Sozialversicherung entwickelten "elektronischen Amtsschalter KMUadmin", der die Anmeldung von Einzelfirmen beim Handelsregister, der Mehrwertsteuer und der AHV in einem Schritt ermöglicht. In den Jahren 2005 bis 2007 wird dieses Angebot auf weitere Unternehmensformen ausgeweitet werden.</p><p>Derzeit wird von der Suva und den Ausgleichskassen sowie weiteren Partnern ein einheitliches Lohnmeldeverfahren entwickelt, womit die Lohndaten nur noch einmal bearbeitet werden müssen und anschliessend via Internet oder Datenträger an die Sozialversicherungen und Steuerbehörden übermittelt werden können. Es kann davon ausgegangen werden, dass bereits die Lohnmeldungen für das laufende Jahr im Januar 2005 durch viele Firmen der zuständigen Ausgleichskasse elektronisch gemeldet werden können. Dieses Lohnmeldeverfahren soll in den nächsten Jahren laufend ausgebaut werden. Ziel ist es, bis zum Jahre 2007 35 000 Betriebe mit 1,3 Millionen Beschäftigten in diesem Verfahren zu erfassen.</p><p>Im Übrigen ist es auch heute schon möglich, der Suva Unfallmeldungen elektronisch zu übermitteln. Des Weiteren ist eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Vertretern der Ausgleichskassen und IV-Stellen daran, die Internetaktivitäten so zu koordinieren, dass in absehbarer Zeit sowohl Informationen, Beratungen und schliesslich auch Transaktionen elektronisch erfolgen können. Die Umsetzung wird in den Jahren 2005 und 2006 erfolgen.</p><p>E-Business im Bereich der Sozialversicherungen kann somit bereits auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entwickelt werden. </p><p>Auch im Rechtspflegeverfahren soll die elektronische Kommunikation eingeführt werden: Der Entwurf zur Totalrevision der Bundesrechtspflege führt eine Bestimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen Privatpersonen und Behörden ein. Der Anhang des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht enthält mehrere Änderungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz, um den elektronischen Datenaustausch verfahrensrechtlich zu ermöglichen. In diesem Anhang soll auch ein neuer Absatz 1 von Artikel 55 ATSG mit folgendem Wortlaut eingeführt werden:</p><p>"Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten." Die vom Motionär geforderte Anpassung des ATSG ist also bereits in die Wege geleitet und wird voraussichtlich im Jahre 2007/08 in Kraft treten.</p><p>3. Das ATSG hat eine Vereinheitlichung des Verfahrens bei den dem ATSG unterstellten Sozialversicherungszweigen gebracht und auch einheitliche Anforderungen an das Rechtspflegeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten normiert. Es ist vor einem Jahr in Kraft getreten - eine zu kurze Zeitspanne, um die Auswirkungen des neuen Gesetzes zuverlässig beurteilen zu können.</p><p>Die Neuerungen des ATSG haben allerdings im Bereich der IV zu einer hohen Zahl von Einsprachen geführt. Sollte diese Tendenz anhalten, würden sich Massnahmen aufdrängen, entweder über eine weitere Vereinfachung des Einspracheverfahrens oder über die Aufgabe der generellen Kostenlosigkeit. Der Bundesrat wird die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen vorschlagen, wie er in seiner Antwort auf die Motion Ineichen 03.3606 in Aussicht gestellt hat. Diese Vorschläge werden im Rahmen der Vernehmlassung zur 5. IV-Revision zur Diskussion gestellt werden. </p><p>Hinsichtlich der Straffung des Instanzenzuges und der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht verweist der Bundesrat auf die laufende Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023). Im Rahmen der Revision ist vorgesehen, auch im Sozialversicherungsrecht die Einheitsbeschwerde einzuführen, was eine verfahrensrechtliche Gleichstellung des Sozialversicherungsrechtes mit dem übrigen Verwaltungsrecht bedeuten würde. Mit dieser Vorlage, welche zurzeit im Parlament hängig ist, sind die vom Motionär verlangten Massnahmen auf Stufe Bundesgericht eingeleitet. Das Parlament hat es in der Hand, im Rahmen der laufenden Revision diese Massnahmen zu realisieren und allfällige weitere Anpassungen vorzunehmen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die statistischen Grundlagen die Harmonisierung realisiert oder vorbereitet ist, soweit sie sinnvoll ist. Die zweite Forderung lässt sich ohne zusätzliche gesetzliche Grundlagen realisieren. In Bezug auf das Verfahren können die dringenden Änderungen im Rahmen der Revision der Bundesrechtspflege realisiert werden. Im Übrigen sollen zuerst aussagekräftige Erfahrungen mit dem ATSG gesammelt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Seit dem 1. Januar 2003 ist das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes in Kraft (ATSG; SR 839.1). Damit wurden einheitliche Begriffe, Verfahren und Organisationsbestimmungen erlassen.</p><p>Nach wie vor massgebend ist jedoch das System der risikoorientierten und gegliederten Versicherungszweige. Dieses hat verschiedene Vor-, aber auch eine Reihe von Nachteilen, die schrittweise beseitigt werden sollen. Dazu soll die Revision des ATSG an die Hand genommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Zielsetzungen:</p><p>1. Es sind die Grundlagen einer statistischen Gesamtbetrachtung der Sozialversicherungen bereitzustellen, um deren Systematik, Koordination und Evaluation zu verbessern.</p><p>Das Parlament, der Bundesrat, die Versicherungsträger und die Versicherten benötigen aktuelle, standardisierte und auf verständliche Weise publizierte Statistiken. Für künftige Revisionen stellen sie eine unerlässliche Arbeitsgrundlage dar. Zu erreichen ist insbesondere Kostentransparenz (für Versicherungszweige, pro Versicherungsträger, pro Leistungserbringer, pro versicherte Person).</p><p>2. Es sind die rechtlichen Voraussetzungen für modernes E-Business zwischen den Arbeitgebern, den Versicherten und den Leistungserbringern einerseits und den Versicherungsträgern andererseits zu schaffen. Dadurch sollen die Abrechnungen mit den Sozialversicherungen auf elektronischem Weg ermöglicht und somit deutlich vereinfacht werden (kein mehrfaches Erfassen, Verringerung der Fehlerquellen).</p><p>3. Das Rechtsschutzsystem ist zu vereinheitlichen und zugleich zu straffen.</p><p>Wir laden den Bundesrat ein, in diesem Sinne eine erste Revision des ATSG und - gegebenenfalls - weiterer Erlasse vorzulegen.</p>
- KMU-Politik konkret (1). Revision des ATSG
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