Wachstumsoffensive
- ShortId
-
04.3171
- Id
-
20043171
- Updated
-
28.07.2023 11:40
- Language
-
de
- Title
-
Wachstumsoffensive
- AdditionalIndexing
-
24;15;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Aktiengesellschaft;Gewinn;Kapitalgewinnsteuer;Eigenkapital;Kapitaleinkommen
- 1
-
- L06K070303010101, Aktiengesellschaft
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L06K070302010206, Gewinn
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
- L06K110902010101, Eigenkapital
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Diese Motion ist im Zusammenhang mit der Vernehmlassungsvorlage vom 15. Dezember 2003 zur Unternehmenssteuer-Reform II (USR II) zu beurteilen. Das Vernehmlassungsverfahren zur USR II wurde Ende Mai bzw. Anfang Juni 2004 abgeschlossen. Von der Detailauswertung der betreffenden Stellungnahmen wird der Bundesrat erst im Laufe des Herbstes 2004 Kenntnis nehmen können.</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage zur USR II enthält bezüglich der Beseitigung oder zumindest Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung drei Varianten (Modelle 1, 2 und 3). Eine dieser Varianten sollte zur dauerhaften Lösung erkoren werden, nicht zuletzt mit dem Ziel, Wachstumsimpulse auszulösen. Aufgrund eines ersten Eindrucks muss allerdings gesagt werden, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine der drei Varianten mehrheitsfähig sein dürfte.</p><p>Würde man lediglich auf die Anzahl der erhaltenen Antworten - ohne jegliche Berücksichtigung der zahlreichen, jedoch stark voneinander abweichenden Änderungsvorschläge - abstellen, müsste das Modell 3 vorgezogen werden (für alle Aktionäre Teilbesteuerung der Dividenden und Beibehaltung der bisherigen Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne). Da sich jedoch im Gegensatz zu den Kantonen und Parteien primär bloss die Wirtschaftsverbände mehrheitlich für das Modell 3 ausgesprochen haben, leuchtet es ein, dass im jetzigen Zeitpunkt keine verbindlichen Aussagen möglich sind. Die Erarbeitung einer konsensfähigen Lösung wird daher noch intensive Konsultationen mit den Kantonen und den Spitzenverbänden unserer Wirtschaft erfordern.</p><p>Zwar darf man von dem in der Motion vorgeschlagenen Weg eine wachstumspolitische Wirkung erwarten, denn gehortete Gewinne dürften aufgrund des steuerlichen Anreizes wieder vermehrt dem produktiven Risikokapital zugeführt werden. Es kämen überdies nur Unternehmeraktionäre in den Genuss der Massnahme, was der Zielsetzung der USR II entsprechen würde. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden Bundesgesetzes wäre schliesslich eine Bilanz zu ziehen.</p><p>Ein auf fünf Jahre befristetes Bundesgesetz, das unter den genannten Bedingungen eine halbe Besteuerung der Gewinnausschüttungen (sowohl bei der Gewinn- als auch bei der Einkommenssteuer) bis zu einer maximalen Freistellung von 1 Million Franken zulässt, müsste als neue Variante für die USR II betrachtet werden. Eine Kumulierung mit einer der Varianten 1 bis 3 käme insbesondere aus haushaltpolitischen Gründen nicht infrage.</p><p>Nun haftet der vorgeschlagenen Lösung aber der beachtliche Nachteil an, dass der Staat die frist- und sachgerechte Verwendung der bezogenen Gewinne (von höchstens 2 Millionen Franken pro Körperschaft und Aktionär) überwachen müsste. Mit nicht zu unterschätzendem Aufwand müsste ferner sichergestellt werden, dass die neu liberierten Beteiligungsrechte während der Mindestdauer von fünf Jahren im Eigentum des originären Unternehmeraktionärs verbleiben (keine Veräusserung, keine Teilliquidation).</p><p>Die vorgeschlagene Massnahme, die noch verschiedener Detailregelungen bedürfte, hätte daher eine weitere Komplizierung des Steuersystems zur Folge, was aus unserer Sicht problematisch ist. Überdies liesse sich nach unserem Dafürhalten eine derart ausserordentliche Massnahme kaum länger als während fünf Jahren verantworten, so dass letztlich nach wie vor eine Dauerlösung zur Beseitigung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung gesucht werden müsste.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein dringliches Bundesgesetz mit folgendem Inhalt vorzulegen: Damit dem Gewerbe bzw. den KMU vermehrt Eigen- bzw. Aktienkapital zur Verfügung gestellt wird, ist sowohl auf Unternehmer- als auch auf Aktionärsseite ein steuerfreier Abzug bis höchstens zur Hälfte (Maximalabzug: 1 Million Franken) des ausgeschütteten Gewinnes zuzulassen, wenn dieser Betrag innert sechs Monaten nach Ausschüttung einer Drittfirma während mindestens fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird. Dieses Bundesgesetz ist vorläufig (mit der Möglichkeit zur Verlängerung) auf fünf Jahre zu befristen und auf das generierte Wachstum zu überprüfen.</p><p>Die Schweiz hat seit 1990 das kleinste Wirtschaftswachstum aller 30 OECD-Staaten. Aus dieser Problematik heraus resultieren u. a. auch die Finanzierungsprobleme der Budgets der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherungen. Es braucht dringend freiheitlichere Rahmenbedingungen und geringere Steuerbelastungen, Abgaben und Gebühren, damit unsere Wirtschaft wieder wachsen kann.</p><p>Nicht börsenkotierte Unternehmungen versuchen mit allen Mitteln Gewinnausschüttungen zu verhindern. Der entsprechende Unternehmer nimmt Geld über Lohn bzw. Spesen aus der Firma, aber nach Möglichkeiten nicht über Dividenden (Doppelbesteuerung). Gewinne werden in stillen Reserven parkiert. Diese Gewinne werden weder reinvestiert noch für den Konsum eingesetzt, was entsprechend wachstumshemmend ist.</p><p>Durch die veränderte Praktik der Banken (Basel II, Rating) wurde es speziell für die KMU und das Gewerbe immer schwieriger, genügend Eigenkapital zu generieren.</p><p>Der Bundesrat wird jetzt beauftragt, im Sinne eines dringenden befristeten Bundesgesetzes die Einführung eines steuerfreien Abzuges sowohl beim Unternehmen als auch beim Unternehmer/Aktionär einen Anreiz zu schaffen, dass sie höchstens die Hälfte des ausgeschütteten Gewinnes, bis zu einem Maximalbetrag von 1 Million Franken, steuerfrei aus der Unternehmung herausnehmen können, wenn sie den Betrag als Eigen- bzw. Aktienkapital in eine Drittunternehmung während mindestens fünf Jahren investieren.</p><p>Diese gezielte Aktion der befristeten Steuerbefreiung (mit einer Option auf Verlängerung) zielt darauf ab, die Problematik der Finanzierung für die KMU und das Gewerbe abzufedern und Wachstum zu generieren. Nach fünf Jahren gilt es, die entsprechende Wirkung unter Einbezug des administrativen Aufwandes und des ausgelösten Wachstumseffekts zu evaluieren. Diese Art von Anreiz, dem Gewerbe Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, könnte auch das entsprechende Engagement des Bundes im Bereich des Bürgschaftswesens ersetzen.</p><p>Zudem ist nicht mit grossen Steuerausfällen für Bund und Kantone zu rechnen, da es sich primär um Beträge/Gewinne handelt, die bis anhin aus rein steuerlichen Überlegungen gar nicht ausgeschüttet und von daher auch nicht versteuert wurden.</p>
- Wachstumsoffensive
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Diese Motion ist im Zusammenhang mit der Vernehmlassungsvorlage vom 15. Dezember 2003 zur Unternehmenssteuer-Reform II (USR II) zu beurteilen. Das Vernehmlassungsverfahren zur USR II wurde Ende Mai bzw. Anfang Juni 2004 abgeschlossen. Von der Detailauswertung der betreffenden Stellungnahmen wird der Bundesrat erst im Laufe des Herbstes 2004 Kenntnis nehmen können.</p><p>Die Vernehmlassungsvorlage zur USR II enthält bezüglich der Beseitigung oder zumindest Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung drei Varianten (Modelle 1, 2 und 3). Eine dieser Varianten sollte zur dauerhaften Lösung erkoren werden, nicht zuletzt mit dem Ziel, Wachstumsimpulse auszulösen. Aufgrund eines ersten Eindrucks muss allerdings gesagt werden, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine der drei Varianten mehrheitsfähig sein dürfte.</p><p>Würde man lediglich auf die Anzahl der erhaltenen Antworten - ohne jegliche Berücksichtigung der zahlreichen, jedoch stark voneinander abweichenden Änderungsvorschläge - abstellen, müsste das Modell 3 vorgezogen werden (für alle Aktionäre Teilbesteuerung der Dividenden und Beibehaltung der bisherigen Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne). Da sich jedoch im Gegensatz zu den Kantonen und Parteien primär bloss die Wirtschaftsverbände mehrheitlich für das Modell 3 ausgesprochen haben, leuchtet es ein, dass im jetzigen Zeitpunkt keine verbindlichen Aussagen möglich sind. Die Erarbeitung einer konsensfähigen Lösung wird daher noch intensive Konsultationen mit den Kantonen und den Spitzenverbänden unserer Wirtschaft erfordern.</p><p>Zwar darf man von dem in der Motion vorgeschlagenen Weg eine wachstumspolitische Wirkung erwarten, denn gehortete Gewinne dürften aufgrund des steuerlichen Anreizes wieder vermehrt dem produktiven Risikokapital zugeführt werden. Es kämen überdies nur Unternehmeraktionäre in den Genuss der Massnahme, was der Zielsetzung der USR II entsprechen würde. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden Bundesgesetzes wäre schliesslich eine Bilanz zu ziehen.</p><p>Ein auf fünf Jahre befristetes Bundesgesetz, das unter den genannten Bedingungen eine halbe Besteuerung der Gewinnausschüttungen (sowohl bei der Gewinn- als auch bei der Einkommenssteuer) bis zu einer maximalen Freistellung von 1 Million Franken zulässt, müsste als neue Variante für die USR II betrachtet werden. Eine Kumulierung mit einer der Varianten 1 bis 3 käme insbesondere aus haushaltpolitischen Gründen nicht infrage.</p><p>Nun haftet der vorgeschlagenen Lösung aber der beachtliche Nachteil an, dass der Staat die frist- und sachgerechte Verwendung der bezogenen Gewinne (von höchstens 2 Millionen Franken pro Körperschaft und Aktionär) überwachen müsste. Mit nicht zu unterschätzendem Aufwand müsste ferner sichergestellt werden, dass die neu liberierten Beteiligungsrechte während der Mindestdauer von fünf Jahren im Eigentum des originären Unternehmeraktionärs verbleiben (keine Veräusserung, keine Teilliquidation).</p><p>Die vorgeschlagene Massnahme, die noch verschiedener Detailregelungen bedürfte, hätte daher eine weitere Komplizierung des Steuersystems zur Folge, was aus unserer Sicht problematisch ist. Überdies liesse sich nach unserem Dafürhalten eine derart ausserordentliche Massnahme kaum länger als während fünf Jahren verantworten, so dass letztlich nach wie vor eine Dauerlösung zur Beseitigung bzw. Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung gesucht werden müsste.</p><p>Sollte die Motion vom Erstrat angenommen werden, würde der Bundesrat dem Zweitrat den Antrag stellen, diese in einen Prüfungsauftrag umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein dringliches Bundesgesetz mit folgendem Inhalt vorzulegen: Damit dem Gewerbe bzw. den KMU vermehrt Eigen- bzw. Aktienkapital zur Verfügung gestellt wird, ist sowohl auf Unternehmer- als auch auf Aktionärsseite ein steuerfreier Abzug bis höchstens zur Hälfte (Maximalabzug: 1 Million Franken) des ausgeschütteten Gewinnes zuzulassen, wenn dieser Betrag innert sechs Monaten nach Ausschüttung einer Drittfirma während mindestens fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird. Dieses Bundesgesetz ist vorläufig (mit der Möglichkeit zur Verlängerung) auf fünf Jahre zu befristen und auf das generierte Wachstum zu überprüfen.</p><p>Die Schweiz hat seit 1990 das kleinste Wirtschaftswachstum aller 30 OECD-Staaten. Aus dieser Problematik heraus resultieren u. a. auch die Finanzierungsprobleme der Budgets der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherungen. Es braucht dringend freiheitlichere Rahmenbedingungen und geringere Steuerbelastungen, Abgaben und Gebühren, damit unsere Wirtschaft wieder wachsen kann.</p><p>Nicht börsenkotierte Unternehmungen versuchen mit allen Mitteln Gewinnausschüttungen zu verhindern. Der entsprechende Unternehmer nimmt Geld über Lohn bzw. Spesen aus der Firma, aber nach Möglichkeiten nicht über Dividenden (Doppelbesteuerung). Gewinne werden in stillen Reserven parkiert. Diese Gewinne werden weder reinvestiert noch für den Konsum eingesetzt, was entsprechend wachstumshemmend ist.</p><p>Durch die veränderte Praktik der Banken (Basel II, Rating) wurde es speziell für die KMU und das Gewerbe immer schwieriger, genügend Eigenkapital zu generieren.</p><p>Der Bundesrat wird jetzt beauftragt, im Sinne eines dringenden befristeten Bundesgesetzes die Einführung eines steuerfreien Abzuges sowohl beim Unternehmen als auch beim Unternehmer/Aktionär einen Anreiz zu schaffen, dass sie höchstens die Hälfte des ausgeschütteten Gewinnes, bis zu einem Maximalbetrag von 1 Million Franken, steuerfrei aus der Unternehmung herausnehmen können, wenn sie den Betrag als Eigen- bzw. Aktienkapital in eine Drittunternehmung während mindestens fünf Jahren investieren.</p><p>Diese gezielte Aktion der befristeten Steuerbefreiung (mit einer Option auf Verlängerung) zielt darauf ab, die Problematik der Finanzierung für die KMU und das Gewerbe abzufedern und Wachstum zu generieren. Nach fünf Jahren gilt es, die entsprechende Wirkung unter Einbezug des administrativen Aufwandes und des ausgelösten Wachstumseffekts zu evaluieren. Diese Art von Anreiz, dem Gewerbe Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, könnte auch das entsprechende Engagement des Bundes im Bereich des Bürgschaftswesens ersetzen.</p><p>Zudem ist nicht mit grossen Steuerausfällen für Bund und Kantone zu rechnen, da es sich primär um Beträge/Gewinne handelt, die bis anhin aus rein steuerlichen Überlegungen gar nicht ausgeschüttet und von daher auch nicht versteuert wurden.</p>
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