Steuerbefreiung von Feuerwehrsold

ShortId
04.3179
Id
20043179
Updated
24.06.2025 23:32
Language
de
Title
Steuerbefreiung von Feuerwehrsold
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Lohn;Feuerwehr;freiwillige Arbeit;ehrenamtliche Tätigkeit;Gleichheit vor dem Gesetz
1
  • L04K04030202, Feuerwehr
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Feuerwehrsold ist eine Entschädigung für Leute, die in ihrer Freizeit Ausbildung betreiben, um Mitmenschen bei Brand- und/oder Naturgefahren vor Schäden zu bewahren sowie bei vielen weiteren Notlagen Hilfe zu leisten. Im Ernstfall ist der Sold zusätzlich eine Gefahrenentschädigung für den Einsatz von Leib und Leben zugunsten von Mitmenschen in Not. Die geringe Entschädigung äussert die Anerkennung, die den Feuerwehrleuten für ihr uneigennütziges Handeln entgegengebracht wird; sie zu besteuern, wirkt ironisch.</p><p>2. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG (SR 642.14), in der Fassung vom 14. Dezember 1990, war lediglich der "Sold für Militär- und Zivilschutzdienst" steuerfrei. Mit dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 wurde Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG revidiert, indem auch das Taschengeld für den Zivildienst freigestellt wurde. Zivildienstleistende Personen sollen steuerrechtlich gleich wie Militärdienstpflichtige behandelt werden (Botschaft, BBl 1994 III 1717). "Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Entschädigungen für andere gesetzliche Dienstpflichten, namentlich auf Sold für Feuerwehrleute oder gar auf Entschädigungen für Behördentätigkeit ist infolge der abschliessenden Aufzählung der steuerfreien Einkünfte .. und der klaren Formulierung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h ausgeschlossen .." (Markus Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/1, StHG, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 7 N 102). Aufgrund dessen ist klar, dass der Bundesgesetzgeber den Feuerwehrsold besteuern wollte. Die Bestimmungen des StHG sind für die Kantone verbindlich; die Kantone dürfen keine anderen als die in Artikel 24 Absatz 4 ausdrücklich aufgezählten Einkünfte als steuerfrei erklären.</p><p>3. Eine kürzliche Umfrage hat gezeigt, dass nur eine verschwindend kleine Minderheit der Kantone den Feuerwehrsold uneingeschränkt besteuert; die anderen haben den Feuerwehrsold explizit in ihren Steuergesetzen bzw. in ihren Steuerverordnungen von der Besteuerung ausgenommen oder besitzen unterschiedliche, teilweise sehr differenzierte Richtlinien, wie der Feuerwehrsold zu besteuern ist. Und dies kann ja nicht der Sinn einer schweizweiten Harmonisierung sein!</p><p>4. Seit der oben dargestellten Rechtslage gibt es nicht nur die "Armee XXI", sondern auch den Bevölkerungsschutz: die Ersteinsatzformation Feuerwehr ist Teil und gleichberechtigte Partnerin des Bevölkerungsschutzes, weshalb eine ungleiche Behandlung in der Steuererhebung - gegenüber dem ebenfalls dem Bevölkerungsschutz angehörenden Modul Zivilschutz - willkürlich erscheint. Auch der Einwand des höheren Ansatzes des Feuerwehrsoldes im Vergleich zu Militärdienst und Zivilschutz hält einer näheren Betrachtung nicht stand: Feuerwehrleute sind 365 Tage rund um die Uhr einsatzbereit. Zudem opfern sie für eine geringe Entschädigung ihre Freizeit, um die Einsatzbereitschaft aufrecht zu erhalten. Sie kennen zwar ihre Übungsprogramme mit Datum und Zeiten, doch der Ernstfall ruft jederzeit. Und besonders nachts wird die ganze Familie aus dem Schlaf gerissen!</p><p>5. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) gehören die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum Erwerbseinkommen und sind deshalb von der AHV-Pflicht ausgenommen. Dies gilt nach BGE 129 V 425 sowohl für den Feuerwehrsold für Übungen wie auch für Ernstfalleinsätze. Die Besteuerung steht dazu in völligem Widerspruch.</p><p>6. Stossende Ungleichheiten bleiben auch nach einer Steuerbefreiung bestehen. So wurde die Verminderung des Militärpflichtersatzes durch Leistung von Feuerwehrdienst wieder gestrichen, obschon die Angehörigen des Zivilschutzes nach wie vor 4 Prozent geltend machen können; ebenso gibt es keine EO-Entschädigungen für die Arbeitgeber der Feuerwehrleute.</p><p>7. Unbestritten ist die Besteuerung der Einkommen von Feuerwehrleuten, die ein Fixum erhalten oder für Retablierungsarbeiten entschädigt werden. Die Besteuerung des Soldes und die damit verbundene Ungleichbehandlung werden jedoch nicht akzeptiert und vergrössern die bereits heute bestehenden Rekrutierungsprobleme. Damit wird auch das Milizsystem in den Feuerwehren Schaden erleiden.</p>
  • <p>Wie in der Motion zu Recht festgehalten wird, ist der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst steuerfrei. So sehen es sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Artikel 24 Buchstabe f wie auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h ausdrücklich vor. Der Feuerwehrsold wird dagegen in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Eine Freistellung des Feuerwehrsoldes von der Besteuerung würde daher voraussetzen, dass in den beiden Gesetzen diesbezüglich eine analoge Rechtsgrundlage geschaffen würde.</p><p>In der Tat besteht kein grundlegender Unterschied zwischen Dienstleistungen in Militär und Zivilschutz einerseits sowie in der Feuerwehr andererseits. Es handelt sich in allen drei Fällen um Dienstleistungen im Interesse von Staat und Gesellschaft.</p><p>Aus diesen Überlegungen ist für den Bundesrat die Stossrichtung der Motion richtig. Auch der Feuerwehrsold soll deshalb - in Analogie zum Sold für Militär- und Zivilschutzdienst - durch eine entsprechende Ergänzung von DBG und StHG von den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit werden.</p><p>Schon heute muss man sich aber bewusst sein, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes Abgrenzungsfragen zu klären sein werden. Abzugrenzen sein wird der Feuerwehrsold nämlich insbesondere von den Kaderentschädigungen, von Pikettzulagen oder von den Löhnen der Berufsfeuerwehr.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 24) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 7 StHG) mit folgendem Ziel vorzulegen: Der Sold für Feuerwehr soll entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst explizit als steuerfrei erklärt werden.</p>
  • Steuerbefreiung von Feuerwehrsold
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Feuerwehrsold ist eine Entschädigung für Leute, die in ihrer Freizeit Ausbildung betreiben, um Mitmenschen bei Brand- und/oder Naturgefahren vor Schäden zu bewahren sowie bei vielen weiteren Notlagen Hilfe zu leisten. Im Ernstfall ist der Sold zusätzlich eine Gefahrenentschädigung für den Einsatz von Leib und Leben zugunsten von Mitmenschen in Not. Die geringe Entschädigung äussert die Anerkennung, die den Feuerwehrleuten für ihr uneigennütziges Handeln entgegengebracht wird; sie zu besteuern, wirkt ironisch.</p><p>2. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG (SR 642.14), in der Fassung vom 14. Dezember 1990, war lediglich der "Sold für Militär- und Zivilschutzdienst" steuerfrei. Mit dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 wurde Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h StHG revidiert, indem auch das Taschengeld für den Zivildienst freigestellt wurde. Zivildienstleistende Personen sollen steuerrechtlich gleich wie Militärdienstpflichtige behandelt werden (Botschaft, BBl 1994 III 1717). "Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Entschädigungen für andere gesetzliche Dienstpflichten, namentlich auf Sold für Feuerwehrleute oder gar auf Entschädigungen für Behördentätigkeit ist infolge der abschliessenden Aufzählung der steuerfreien Einkünfte .. und der klaren Formulierung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h ausgeschlossen .." (Markus Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/1, StHG, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 7 N 102). Aufgrund dessen ist klar, dass der Bundesgesetzgeber den Feuerwehrsold besteuern wollte. Die Bestimmungen des StHG sind für die Kantone verbindlich; die Kantone dürfen keine anderen als die in Artikel 24 Absatz 4 ausdrücklich aufgezählten Einkünfte als steuerfrei erklären.</p><p>3. Eine kürzliche Umfrage hat gezeigt, dass nur eine verschwindend kleine Minderheit der Kantone den Feuerwehrsold uneingeschränkt besteuert; die anderen haben den Feuerwehrsold explizit in ihren Steuergesetzen bzw. in ihren Steuerverordnungen von der Besteuerung ausgenommen oder besitzen unterschiedliche, teilweise sehr differenzierte Richtlinien, wie der Feuerwehrsold zu besteuern ist. Und dies kann ja nicht der Sinn einer schweizweiten Harmonisierung sein!</p><p>4. Seit der oben dargestellten Rechtslage gibt es nicht nur die "Armee XXI", sondern auch den Bevölkerungsschutz: die Ersteinsatzformation Feuerwehr ist Teil und gleichberechtigte Partnerin des Bevölkerungsschutzes, weshalb eine ungleiche Behandlung in der Steuererhebung - gegenüber dem ebenfalls dem Bevölkerungsschutz angehörenden Modul Zivilschutz - willkürlich erscheint. Auch der Einwand des höheren Ansatzes des Feuerwehrsoldes im Vergleich zu Militärdienst und Zivilschutz hält einer näheren Betrachtung nicht stand: Feuerwehrleute sind 365 Tage rund um die Uhr einsatzbereit. Zudem opfern sie für eine geringe Entschädigung ihre Freizeit, um die Einsatzbereitschaft aufrecht zu erhalten. Sie kennen zwar ihre Übungsprogramme mit Datum und Zeiten, doch der Ernstfall ruft jederzeit. Und besonders nachts wird die ganze Familie aus dem Schlaf gerissen!</p><p>5. Nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101) gehören die soldähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren nicht zum Erwerbseinkommen und sind deshalb von der AHV-Pflicht ausgenommen. Dies gilt nach BGE 129 V 425 sowohl für den Feuerwehrsold für Übungen wie auch für Ernstfalleinsätze. Die Besteuerung steht dazu in völligem Widerspruch.</p><p>6. Stossende Ungleichheiten bleiben auch nach einer Steuerbefreiung bestehen. So wurde die Verminderung des Militärpflichtersatzes durch Leistung von Feuerwehrdienst wieder gestrichen, obschon die Angehörigen des Zivilschutzes nach wie vor 4 Prozent geltend machen können; ebenso gibt es keine EO-Entschädigungen für die Arbeitgeber der Feuerwehrleute.</p><p>7. Unbestritten ist die Besteuerung der Einkommen von Feuerwehrleuten, die ein Fixum erhalten oder für Retablierungsarbeiten entschädigt werden. Die Besteuerung des Soldes und die damit verbundene Ungleichbehandlung werden jedoch nicht akzeptiert und vergrössern die bereits heute bestehenden Rekrutierungsprobleme. Damit wird auch das Milizsystem in den Feuerwehren Schaden erleiden.</p>
    • <p>Wie in der Motion zu Recht festgehalten wird, ist der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst steuerfrei. So sehen es sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Artikel 24 Buchstabe f wie auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe h ausdrücklich vor. Der Feuerwehrsold wird dagegen in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Eine Freistellung des Feuerwehrsoldes von der Besteuerung würde daher voraussetzen, dass in den beiden Gesetzen diesbezüglich eine analoge Rechtsgrundlage geschaffen würde.</p><p>In der Tat besteht kein grundlegender Unterschied zwischen Dienstleistungen in Militär und Zivilschutz einerseits sowie in der Feuerwehr andererseits. Es handelt sich in allen drei Fällen um Dienstleistungen im Interesse von Staat und Gesellschaft.</p><p>Aus diesen Überlegungen ist für den Bundesrat die Stossrichtung der Motion richtig. Auch der Feuerwehrsold soll deshalb - in Analogie zum Sold für Militär- und Zivilschutzdienst - durch eine entsprechende Ergänzung von DBG und StHG von den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit werden.</p><p>Schon heute muss man sich aber bewusst sein, dass bei der Ausarbeitung des Gesetzes Abgrenzungsfragen zu klären sein werden. Abzugrenzen sein wird der Feuerwehrsold nämlich insbesondere von den Kaderentschädigungen, von Pikettzulagen oder von den Löhnen der Berufsfeuerwehr.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 24) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 7 StHG) mit folgendem Ziel vorzulegen: Der Sold für Feuerwehr soll entsprechend dem Sold für Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für Zivildienst explizit als steuerfrei erklärt werden.</p>
    • Steuerbefreiung von Feuerwehrsold

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