Erhöhung des Mehrwertsteuerertrages zugunsten unterer Einkommensschichten

ShortId
04.3185
Id
20043185
Updated
28.07.2023 10:46
Language
de
Title
Erhöhung des Mehrwertsteuerertrages zugunsten unterer Einkommensschichten
AdditionalIndexing
24;28;Steuererhebung;Unterschicht;Sozialausgaben;Mehrwertsteuer;Haushaltsausgabe;Steuerbelastung
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0109010107, Unterschicht
  • L03K110203, Haushaltsausgabe
  • L04K11070308, Steuerbelastung
  • L04K01040208, Sozialausgaben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Vergleich zur direkten Bundessteuer belastet die Mehrwertsteuer auch untere Einkommensschichten. Um dies zu korrigieren, wurde bei der Einführung der Mehrwertsteuer festgelegt, dass 5 Prozent des Ertrages für diese Gruppen eingesetzt werden. Bisher verwendete der Bund diese Gelder für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.</p><p>Wegen einer bereits erfolgten Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes und geplanten weiteren Erhöhungen werden untere Einkommensschichten zusätzlich belastet. Gemäss Angaben in der Botschaft zur 11. AHV-Revision beläuft sich die zusätzliche Mehrbelastung für Haushalte, die über ein Jahreseinkommen von 40 000 Franken verfügen, auf schätzungsweise 200 Franken (BBI 2000 1921).</p><p>Die neue Armut hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Zahl der Erwerbslosen ist wieder angestiegen. Der Staat braucht deshalb zusätzliche Mittel, um das soziale Netz tragfähig zu erhalten.</p>
  • <p>Es trifft zweifellos zu, dass die Mehrwertsteuer im Gegensatz zur stark progressiven direkten Bundessteuer auch die unteren Einkommensschichten belastet. Die Situation ist jedoch wesentlich komplexer, als dies die Motion stillschweigend annimmt, denn verschiedene Punkte dürfen nicht ausser Acht gelassen werden:</p><p>Einerseits ist die Belastung durch die Mehrwertsteuer nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Konsum. Es besteht kein automatischer Zusammenhang zwischen Einkommenshöhe und Mehrwertsteuerbelastung, auch wenn anzunehmen ist, dass der Konsumanteil am Einkommen mit steigendem Einkommen abnimmt.</p><p>Andererseits gilt bereits heute für lebensnotwendige Güter wie z. B. Ess- und Trinkwaren oder Medikamente ein stark reduzierter Satz. Dieser kommt zudem für Güter und Dienstleistungen zur Anwendung, die zwar nicht lebensnotwendig, aber im Alltag dennoch unentbehrlich geworden sind und deshalb einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht zur Verfügung stehen sollen (z. B. Zeitungen und Bücher, Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften).</p><p>Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Mehrwertsteuererträge juristisch und faktisch zugunsten der Sozialwerke (AHV, IV) eingesetzt wird und damit schon heute auch den wirtschaftlich Schwächeren zugute kommt.</p><p>Was nun im Besonderen die in der Motion angestrebte Ausdehnung des zweckgebundenen Anteils der Mehrwertsteuer angeht, so ist festzuhalten, dass bereits die alte Bundesverfassung in Artikel 41ter Absatz 3 anordnete, dass 5 Prozent des Steuerertrages für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten zu verwenden seien. Diese Regel wurde in der neuen Bundesverfassung in Artikel 130 Absatz 2 unverändert übernommen. Zweck dieser Vorschrift ist, die von der Mehrwertsteuer verhältnismässig oft stärker belasteten unteren Einkommensschichten zu entlasten. Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 2 der Bundesverfassung sieht konkret vor, dass während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet werden. Die Bundesversammlung hat inzwischen diese Verwendung des erwähnten zweckgebundenen Anteils der Mehrwertsteuer verlängert.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass derartige Zweckbindungen von Steuereinnahmen grundsätzlich zu vermeiden sind. Gemäss Finanzleitbild des Bundesrates vom 4. Oktober 1999 Ziffer 4.5 sind bei der Erstellung des Budgets die klassischen Budgetgrundsätze einzuhalten. Neben den Grundsätzen der Vorherigkeit, Öffentlichkeit, Regelmässigkeit, Genauigkeit, Spezialität, Klarheit, Vollständigkeit und Einheit ist vor allem das Zweckbindungsverbot zu beachten. Zweckbindungen schränken den Spielraum für die Bildung finanzpolitischer Prioritäten ein und können überdies einen Anreiz zur Verschwendung darstellen. Damit Steuerbarkeit und Transparenz des Haushaltes gewährleistet bleiben, sind Zweckbindungen möglichst zu vermeiden. Deshalb sollte dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nicht noch zusätzlich ausgedehnt werden.</p><p>Zudem wurde im Rahmen der Beratungen für eine neue Finanzordnung in der Schlussabstimmung vom 19. März 2004 der Anteil von 5 Prozent des Steuerertrages der Mehrwertsteuer für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten so belassen. Folglich kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber keine Ausdehnung, sondern lediglich eine Bestätigung dieser Bestimmung auf Verfassungsebene wollte.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass dem Hauptanliegen der Motionärin, nämlich der Entlastung unterer Einkommensschichten über die Mehrwertsteuer, zumindest indirekt bereits Rechnung getragen wird und eine weitergehende Entlastung mittels Erhöhung des zweckgebundenen Anteils nicht opportun erscheint.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Änderung von Artikel 130 Absatz 2 der Bundesverfassung an die Hand zu nehmen mit dem Ziel, den bisherigen Anteil des Mehrwertsteuerertrages von 5 Prozent, welcher zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet wird, auf 10 Prozent zu erhöhen.</p>
  • Erhöhung des Mehrwertsteuerertrages zugunsten unterer Einkommensschichten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Vergleich zur direkten Bundessteuer belastet die Mehrwertsteuer auch untere Einkommensschichten. Um dies zu korrigieren, wurde bei der Einführung der Mehrwertsteuer festgelegt, dass 5 Prozent des Ertrages für diese Gruppen eingesetzt werden. Bisher verwendete der Bund diese Gelder für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.</p><p>Wegen einer bereits erfolgten Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes und geplanten weiteren Erhöhungen werden untere Einkommensschichten zusätzlich belastet. Gemäss Angaben in der Botschaft zur 11. AHV-Revision beläuft sich die zusätzliche Mehrbelastung für Haushalte, die über ein Jahreseinkommen von 40 000 Franken verfügen, auf schätzungsweise 200 Franken (BBI 2000 1921).</p><p>Die neue Armut hat in den letzten Jahren zugenommen. Die Zahl der Erwerbslosen ist wieder angestiegen. Der Staat braucht deshalb zusätzliche Mittel, um das soziale Netz tragfähig zu erhalten.</p>
    • <p>Es trifft zweifellos zu, dass die Mehrwertsteuer im Gegensatz zur stark progressiven direkten Bundessteuer auch die unteren Einkommensschichten belastet. Die Situation ist jedoch wesentlich komplexer, als dies die Motion stillschweigend annimmt, denn verschiedene Punkte dürfen nicht ausser Acht gelassen werden:</p><p>Einerseits ist die Belastung durch die Mehrwertsteuer nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Konsum. Es besteht kein automatischer Zusammenhang zwischen Einkommenshöhe und Mehrwertsteuerbelastung, auch wenn anzunehmen ist, dass der Konsumanteil am Einkommen mit steigendem Einkommen abnimmt.</p><p>Andererseits gilt bereits heute für lebensnotwendige Güter wie z. B. Ess- und Trinkwaren oder Medikamente ein stark reduzierter Satz. Dieser kommt zudem für Güter und Dienstleistungen zur Anwendung, die zwar nicht lebensnotwendig, aber im Alltag dennoch unentbehrlich geworden sind und deshalb einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht zur Verfügung stehen sollen (z. B. Zeitungen und Bücher, Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften).</p><p>Und schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Mehrwertsteuererträge juristisch und faktisch zugunsten der Sozialwerke (AHV, IV) eingesetzt wird und damit schon heute auch den wirtschaftlich Schwächeren zugute kommt.</p><p>Was nun im Besonderen die in der Motion angestrebte Ausdehnung des zweckgebundenen Anteils der Mehrwertsteuer angeht, so ist festzuhalten, dass bereits die alte Bundesverfassung in Artikel 41ter Absatz 3 anordnete, dass 5 Prozent des Steuerertrages für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten zu verwenden seien. Diese Regel wurde in der neuen Bundesverfassung in Artikel 130 Absatz 2 unverändert übernommen. Zweck dieser Vorschrift ist, die von der Mehrwertsteuer verhältnismässig oft stärker belasteten unteren Einkommensschichten zu entlasten. Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 2 der Bundesverfassung sieht konkret vor, dass während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet werden. Die Bundesversammlung hat inzwischen diese Verwendung des erwähnten zweckgebundenen Anteils der Mehrwertsteuer verlängert.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass derartige Zweckbindungen von Steuereinnahmen grundsätzlich zu vermeiden sind. Gemäss Finanzleitbild des Bundesrates vom 4. Oktober 1999 Ziffer 4.5 sind bei der Erstellung des Budgets die klassischen Budgetgrundsätze einzuhalten. Neben den Grundsätzen der Vorherigkeit, Öffentlichkeit, Regelmässigkeit, Genauigkeit, Spezialität, Klarheit, Vollständigkeit und Einheit ist vor allem das Zweckbindungsverbot zu beachten. Zweckbindungen schränken den Spielraum für die Bildung finanzpolitischer Prioritäten ein und können überdies einen Anreiz zur Verschwendung darstellen. Damit Steuerbarkeit und Transparenz des Haushaltes gewährleistet bleiben, sind Zweckbindungen möglichst zu vermeiden. Deshalb sollte dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nicht noch zusätzlich ausgedehnt werden.</p><p>Zudem wurde im Rahmen der Beratungen für eine neue Finanzordnung in der Schlussabstimmung vom 19. März 2004 der Anteil von 5 Prozent des Steuerertrages der Mehrwertsteuer für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten so belassen. Folglich kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber keine Ausdehnung, sondern lediglich eine Bestätigung dieser Bestimmung auf Verfassungsebene wollte.</p><p>Zusammenfassend hält der Bundesrat fest, dass dem Hauptanliegen der Motionärin, nämlich der Entlastung unterer Einkommensschichten über die Mehrwertsteuer, zumindest indirekt bereits Rechnung getragen wird und eine weitergehende Entlastung mittels Erhöhung des zweckgebundenen Anteils nicht opportun erscheint.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Änderung von Artikel 130 Absatz 2 der Bundesverfassung an die Hand zu nehmen mit dem Ziel, den bisherigen Anteil des Mehrwertsteuerertrages von 5 Prozent, welcher zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet wird, auf 10 Prozent zu erhöhen.</p>
    • Erhöhung des Mehrwertsteuerertrages zugunsten unterer Einkommensschichten

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