Aufhebung des Reklameverbotes

ShortId
04.3190
Id
20043190
Updated
14.11.2025 06:51
Language
de
Title
Aufhebung des Reklameverbotes
AdditionalIndexing
48;15;Strassennetz;Werbeverbot;Verkehrszeichengebung;Strassenverkehrsordnung;Werbung;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L05K0701010302, Werbung
  • L06K070101030205, Werbeverbot
  • L05K1802040601, Verkehrszeichengebung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K18030102, Strassennetz
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Bau der dritten Baregg-Strassentunnelröhre auf der A1 und der Instandsetzung der bestehenden zwei Tunnel haben auf der West- und Ostseite des erwähnten Bauwerkes die Schweizerischen Bundesbahnen mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Kantons Aargau Plakate mit Werbebotschaften an Autobahnbrücken befestigt.</p><p>Da es sich auf den besagten Strassenabschnitten um Nationalstrassen handelt, ist anzunehmen, dass die zuständigen Bundesstellen ebenfalls ihre Einwilligung für diese Werbeaktionen gegeben haben.</p><p>Nach meinen Informationen haben diese Werbetafeln nicht zu einer Zunahme von Verkehrsunfällen auf besagten Autobahnabschnitten geführt. </p><p>Dies zeigt, dass die motorisierten Verkehrsteilnehmer mit derartigen Werbebotschaften ebenso gut umgehen können, wie die Strassenbenützer im Ausland, wo keine entsprechenden Verbote bestehen. Es handelt sich hier also um einen typischen Fall von Überreglementierung!</p><p>Es ist zudem im Sinne der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar, warum für private Unternehmer ein Verbot aufrecht erhalten wird, dieses jedoch aufgehoben wird, wenn es sich um einen Betrieb in Bundesbesitz handelt, welcher Werbebotschaften übermitteln will.</p>
  • <p>Die zuständige Stelle des UVEK, das Bundesamt für Strassen, hat von der beschriebenen Werbeaktion erst durch die vorliegende Motion erfahren. Es hat die zuständige kantonale Behörde in der Zwischenzeit auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Von einer Vorzugsbehandlung einer Gesellschaft in Bundesbesitz kann daher keine Rede sein.</p><p>Artikel 6 des Strassenverkehrsgesetzes untersagt Reklamen und andere Ankündigungen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Während der erste Teil dieser Bestimmung unbestritten ist, ersucht der Motionär, den zweiten Teil aufzuheben. Unaufmerksamkeit durch Ablenkung ist aber eine der häufigsten Unfallursachen. Der Bundesrat ist deshalb gegen die Schaffung neuer Möglichkeiten, welche die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigen könnten.</p><p>Hingegen bedürfen die Reklamenbestimmungen auf Verordnungs- und Weisungsstufe der Überarbeitung, wie dies bereits durch parlamentarische Vorstösse verlangt worden ist (Motion Teuscher 03.3358, Klare Regeln für Strassenreklamen; Interpellation Lauper 99.3133, Werbung entlang der Strassen). Das UVEK stellt deshalb in Kürze eine vollständige Überarbeitung der Reklamebestimmungen zur Diskussion. Die Aufhebung des Reklameverbotes entlang von Autobahnen und Autostrassen wird indessen nicht vorgeschlagen, da sich nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie das Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Strassenverkehrsgesetz (Art. 6 Abs. 1 und 2), die dazugehörige Signalisationsverordnung sowie die entsprechenden Weisungen sind dahingehend abzuändern, dass Reklamen und andere Ankündigungen nur noch dann verboten sind, wenn sie zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben.</p>
  • Aufhebung des Reklameverbotes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Bau der dritten Baregg-Strassentunnelröhre auf der A1 und der Instandsetzung der bestehenden zwei Tunnel haben auf der West- und Ostseite des erwähnten Bauwerkes die Schweizerischen Bundesbahnen mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Kantons Aargau Plakate mit Werbebotschaften an Autobahnbrücken befestigt.</p><p>Da es sich auf den besagten Strassenabschnitten um Nationalstrassen handelt, ist anzunehmen, dass die zuständigen Bundesstellen ebenfalls ihre Einwilligung für diese Werbeaktionen gegeben haben.</p><p>Nach meinen Informationen haben diese Werbetafeln nicht zu einer Zunahme von Verkehrsunfällen auf besagten Autobahnabschnitten geführt. </p><p>Dies zeigt, dass die motorisierten Verkehrsteilnehmer mit derartigen Werbebotschaften ebenso gut umgehen können, wie die Strassenbenützer im Ausland, wo keine entsprechenden Verbote bestehen. Es handelt sich hier also um einen typischen Fall von Überreglementierung!</p><p>Es ist zudem im Sinne der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar, warum für private Unternehmer ein Verbot aufrecht erhalten wird, dieses jedoch aufgehoben wird, wenn es sich um einen Betrieb in Bundesbesitz handelt, welcher Werbebotschaften übermitteln will.</p>
    • <p>Die zuständige Stelle des UVEK, das Bundesamt für Strassen, hat von der beschriebenen Werbeaktion erst durch die vorliegende Motion erfahren. Es hat die zuständige kantonale Behörde in der Zwischenzeit auf die Rechtslage hingewiesen und aufgefordert, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Von einer Vorzugsbehandlung einer Gesellschaft in Bundesbesitz kann daher keine Rede sein.</p><p>Artikel 6 des Strassenverkehrsgesetzes untersagt Reklamen und andere Ankündigungen, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Während der erste Teil dieser Bestimmung unbestritten ist, ersucht der Motionär, den zweiten Teil aufzuheben. Unaufmerksamkeit durch Ablenkung ist aber eine der häufigsten Unfallursachen. Der Bundesrat ist deshalb gegen die Schaffung neuer Möglichkeiten, welche die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden beeinträchtigen könnten.</p><p>Hingegen bedürfen die Reklamenbestimmungen auf Verordnungs- und Weisungsstufe der Überarbeitung, wie dies bereits durch parlamentarische Vorstösse verlangt worden ist (Motion Teuscher 03.3358, Klare Regeln für Strassenreklamen; Interpellation Lauper 99.3133, Werbung entlang der Strassen). Das UVEK stellt deshalb in Kürze eine vollständige Überarbeitung der Reklamebestimmungen zur Diskussion. Die Aufhebung des Reklameverbotes entlang von Autobahnen und Autostrassen wird indessen nicht vorgeschlagen, da sich nach den Erkenntnissen der Wahrnehmungspsychologie das Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Strassenverkehrsgesetz (Art. 6 Abs. 1 und 2), die dazugehörige Signalisationsverordnung sowie die entsprechenden Weisungen sind dahingehend abzuändern, dass Reklamen und andere Ankündigungen nur noch dann verboten sind, wenn sie zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben.</p>
    • Aufhebung des Reklameverbotes

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