Erschöpfung des Patentrechtes. Reziprozität mit der EU

ShortId
04.3197
Id
20043197
Updated
25.06.2025 00:34
Language
de
Title
Erschöpfung des Patentrechtes. Reziprozität mit der EU
AdditionalIndexing
15;10;Vertrag mit der EU;Europäischer Wirtschaftsraum;Parallelimport;Einfuhrpreis;internationales Wirtschaftsrecht;Patentrecht
1
  • L06K160204020204, Patentrecht
  • L06K070102030302, Parallelimport
  • L03K050603, internationales Wirtschaftsrecht
  • L03K090205, Europäischer Wirtschaftsraum
  • L04K11050203, Einfuhrpreis
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Problematik der Hochpreisinsel Schweiz, verursacht durch die Schweizer Marktabschottung, ist seit längerem bekannt. Die Preisdifferenzen bei Importgütern zwischen der Schweiz und den umliegenden europäischen Ländern sind beträchtlich. Der Detailhandel, z. B., muss heute für identische Importgüter durchschnittlich 30 Prozent höhere Preise bezahlen als die umliegenden Länder.</p><p>Die volkswirtschaftlichen Folgen für die Schweiz sind folgende:</p><p>- die Kaufkraft der Schweizer Haushalte wird geschmälert;</p><p>- der Einkaufstourismus wird gefördert;</p><p>- für die exportorientierten KMU werden die Produktionsbedingungen zusätzlich verteuert und damit deren Exportchancen erschwert;</p><p>- die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft wird geschwächt;</p><p>- die volkswirtschaftlichen Schäden, die sich aus der heute geltenden Regelung ergeben, sind beträchtlich. </p><p>Ein vom Bundesrat in Auftrag gegebenes Gutachten, welches die Vor- und Nachteile eines Systemwechsels zur internationalen Erschöpfung im Patentrecht abzuklären hatte, macht deutlich, dass die Einführung der internationalen Erschöpfung im Patentrecht eine breite, positive wirtschaftliche Wirkung auf die Schweiz hätte.</p><p>Diese Einschätzung wird auch von der Wettbewerbskommission (Weko) vertreten (Medienmitteilung der Weko vom 7. März 2003). Nach Auffassung der Weko legen die vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Studien einen Systemwechsel von der nationalen zur internationalen Erschöpfung nahe. Nach Auffassung der Weko hätte der Systemwechsel auch keine negativen Auswirkungen auf den Forschungsstandort Schweiz, da die wichtigsten Standortfaktoren für die forschende Industrie von einem Systemwechsel unberührt blieben.</p><p>Im Übrigen empfiehlt auch die OECD der Schweiz (Empfehlungen vom Januar 2004), mit der EU eine regionaleuropäische Erschöpfung im Patentrecht anzustreben.</p><p>Die internationale Erschöpfung ist vor allem im lateinamerikanischen und ostasiatischen Raum zunehmend verbreitet. Auch Japan kennt die internationale Erschöpfung im Patentrecht. Die EU sowie der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) haben die Erschöpfungsfrage im Patentrecht nach Märkten bzw. Ländern differenzierend geregelt. Auch die Weko hält fest, dass sie, "sollte eine internationale Erschöpfung im Patentrecht trotz allem nicht realisierbar sein", den "Übergang zur regionalen Erschöpfung als zweitbeste Lösung" betrachtet (gemäss Medienmitteilung vom 7. März 2003).</p><p>Die vom Bundesrat gemachte Aussage, "insoweit erweist sich eine bilateral oder regional beschränkte (z. B. EU- oder EWR-weite) Zulassung von Parallelimporten (einseitig oder aber durch vertragliche Vereinbarung der Reziprozität mit einzelnen Staaten, beispielsweise den EU-Mitgliedstaaten) als letztlich mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar" (Bericht des Bundesrates der Schweiz über Parallelimporte und Patentrecht vom 8. Mai 2000), beruht gemäss des vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachtens auf folgenden "Missverständnissen" (Parallelimporte: Erschöpfung des Patentrechtes, im Auftrag des Bundesrates, Prof. Dr. h.c. Joseph Straus und Dr. Paul Katzenberger, München, 15. April 2002, S. 43).</p><p>"Eine gesetzliche Regelung der regionalen Erschöpfung oder ein entsprechendes Abkommen diskriminiert nicht nach der Nationalität des Patentinhabers, sondern territorial nach dem Staat, in dem die in der Schweiz patentgeschützten Erzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht worden sind." (id. S. 43) </p><p>"Ein weiteres Missverständnis bezieht sich auf den Schutzgehalt der Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung .... Wenn in der wörtlich zitierten Textstelle davon die Rede ist, dass bei einer Entscheidung für eine übernationale Erschöpfung "den Rechtsinhabern aus sämtlichen WTO-Mitgliedstaaten die entsprechenden Rechtsvorteile ohne Gegenrecht zu gewähren seien, so ist dies vor dem Hintergrund der derzeit in der Schweiz anerkannten nationalen Erschöpfung zu verstehen. Letzterer gegenüber führt die übernationale Erschöpfung aus der Sicht des Rechtsinhabers nicht zu einem Vorteil, sondern zu einem Nachteil, nämlich zu einem geringeren Schutz gegenüber Parallelimporten." (id. S. 44)</p><p>Daraus zieht das Gutachten folgende Schlüsse:</p><p>"Mit den wörtlich zitierten Argumenten kann demzufolge die Möglichkeit, in der Schweiz die regionale Erschöpfung etwa im Verhältnis zur EU und zum EWR einzuführen, nicht verneint werden." (id. S. 45)</p><p>In Bezug auf eine nach Produkten differenzierende Erschöpfungslösung erwähnt das Gutachten Folgendes:</p><p>"Eine nach Produkten differenzierende Erschöpfungslösung ist grundsätzlich sowohl mit dem Trips-Übereinkommen als auch mit dem Gatt 1994 vereinbar.</p><p>Aus den Patent-Anmeldeübereinkommen (PCT und EPÜ), der Pariser Verbandsübereinkunft und sämtlichen untersuchten Freihandelsabkommen ergeben sich diesbezüglich keine Bindungen der Schweiz." (id. S. 63)</p><p>In Bezug auf eine nach Märkten bzw. Ländern differenzierende Erschöpfungslösung heisst es:</p><p>"Eine nach Märkten bzw. Ländern differenzierende Erschöpfungslösung verstösst in Form der Einführung der regionalen Erschöpfung im Verhältnis zur EU und zum EWR gegen das Trips-Meistbegünstigungsprinzip zulasten der EU-/EWR-Angehörigen und kann daher nicht einseitig, sondern nur durch Vereinbarung eingeführt werden. Der gleichfalls vorliegende Verstoss gegen das Gatt 94-Meistbegünstigungsprinzip, nunmehr gegenüber den Angehörigen von Drittstaaten, kann durch qualifizierte Vereinbarung mit EU und EWR vermieden werden .... Aus den übrigen untersuchten Abkommen ergeben sich keine Bindungen der Schweiz." (id. S. 63)</p><p>Nachdem die vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten unmissverständlich zum Schluss kommen, dass die Einführung einer regionaleuropäischen Erschöpfung im Patentrecht juristisch möglich und volkswirtschaftlich sinnvoll ist, und nachdem auch die OECD und die Weko eine in dieselbe Richtung weisende Empfehlung an die Schweiz und an den Bundesrat abgegeben hat, darf vom Bundesrat erwartet werden, dass er im Sinne einer Stärkung der Kaufkraft der Konsumenten und Konsumentinnen sowie einer Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Exportwirtschaft sowie der KMU die Aufnahme der notwendigen Verhandlungen prüft.</p>
  • <p>Die mit dem vorliegenden Postulat unterbreitete Fragestellung bildet bereits den Gegenstand des von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 24. Juni 2003 eingereichten Postulates 03.3423, "Bericht zur regionalen Erschöpfung im Patentrecht", das der Bundesrat am 10. September 2003 entgegengenommen hat. Der Bericht ist derzeit in Bearbeitung und wird bis Ende 2004 fertig gestellt werden. Angesichts der Identität der beiden Vorstösse braucht kein gesonderter Bericht ausgearbeitet zu werden, der ausserdem zusätzliche Kosten verursachen würde, auch wenn sich der Bundesrat bereit erklärt, das vorliegende Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU zu prüfen, welche zum Ziel haben, mittels einer qualifizierten Vereinbarung die gegenseitig anerkannte regionaleuropäische Erschöpfung im Patentrecht einzuführen, sei es durch Fortentwicklung des Freihandelsabkommens Schweiz-EG, sei es durch einen neuen bilateralen Vertrag. Die Aufnahme von Verhandlungen im Bereich der administrierten Preise bei Pharmaprodukten soll separat geprüft werden.</p>
  • Erschöpfung des Patentrechtes. Reziprozität mit der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Problematik der Hochpreisinsel Schweiz, verursacht durch die Schweizer Marktabschottung, ist seit längerem bekannt. Die Preisdifferenzen bei Importgütern zwischen der Schweiz und den umliegenden europäischen Ländern sind beträchtlich. Der Detailhandel, z. B., muss heute für identische Importgüter durchschnittlich 30 Prozent höhere Preise bezahlen als die umliegenden Länder.</p><p>Die volkswirtschaftlichen Folgen für die Schweiz sind folgende:</p><p>- die Kaufkraft der Schweizer Haushalte wird geschmälert;</p><p>- der Einkaufstourismus wird gefördert;</p><p>- für die exportorientierten KMU werden die Produktionsbedingungen zusätzlich verteuert und damit deren Exportchancen erschwert;</p><p>- die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft wird geschwächt;</p><p>- die volkswirtschaftlichen Schäden, die sich aus der heute geltenden Regelung ergeben, sind beträchtlich. </p><p>Ein vom Bundesrat in Auftrag gegebenes Gutachten, welches die Vor- und Nachteile eines Systemwechsels zur internationalen Erschöpfung im Patentrecht abzuklären hatte, macht deutlich, dass die Einführung der internationalen Erschöpfung im Patentrecht eine breite, positive wirtschaftliche Wirkung auf die Schweiz hätte.</p><p>Diese Einschätzung wird auch von der Wettbewerbskommission (Weko) vertreten (Medienmitteilung der Weko vom 7. März 2003). Nach Auffassung der Weko legen die vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Studien einen Systemwechsel von der nationalen zur internationalen Erschöpfung nahe. Nach Auffassung der Weko hätte der Systemwechsel auch keine negativen Auswirkungen auf den Forschungsstandort Schweiz, da die wichtigsten Standortfaktoren für die forschende Industrie von einem Systemwechsel unberührt blieben.</p><p>Im Übrigen empfiehlt auch die OECD der Schweiz (Empfehlungen vom Januar 2004), mit der EU eine regionaleuropäische Erschöpfung im Patentrecht anzustreben.</p><p>Die internationale Erschöpfung ist vor allem im lateinamerikanischen und ostasiatischen Raum zunehmend verbreitet. Auch Japan kennt die internationale Erschöpfung im Patentrecht. Die EU sowie der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) haben die Erschöpfungsfrage im Patentrecht nach Märkten bzw. Ländern differenzierend geregelt. Auch die Weko hält fest, dass sie, "sollte eine internationale Erschöpfung im Patentrecht trotz allem nicht realisierbar sein", den "Übergang zur regionalen Erschöpfung als zweitbeste Lösung" betrachtet (gemäss Medienmitteilung vom 7. März 2003).</p><p>Die vom Bundesrat gemachte Aussage, "insoweit erweist sich eine bilateral oder regional beschränkte (z. B. EU- oder EWR-weite) Zulassung von Parallelimporten (einseitig oder aber durch vertragliche Vereinbarung der Reziprozität mit einzelnen Staaten, beispielsweise den EU-Mitgliedstaaten) als letztlich mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar" (Bericht des Bundesrates der Schweiz über Parallelimporte und Patentrecht vom 8. Mai 2000), beruht gemäss des vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachtens auf folgenden "Missverständnissen" (Parallelimporte: Erschöpfung des Patentrechtes, im Auftrag des Bundesrates, Prof. Dr. h.c. Joseph Straus und Dr. Paul Katzenberger, München, 15. April 2002, S. 43).</p><p>"Eine gesetzliche Regelung der regionalen Erschöpfung oder ein entsprechendes Abkommen diskriminiert nicht nach der Nationalität des Patentinhabers, sondern territorial nach dem Staat, in dem die in der Schweiz patentgeschützten Erzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht worden sind." (id. S. 43) </p><p>"Ein weiteres Missverständnis bezieht sich auf den Schutzgehalt der Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung .... Wenn in der wörtlich zitierten Textstelle davon die Rede ist, dass bei einer Entscheidung für eine übernationale Erschöpfung "den Rechtsinhabern aus sämtlichen WTO-Mitgliedstaaten die entsprechenden Rechtsvorteile ohne Gegenrecht zu gewähren seien, so ist dies vor dem Hintergrund der derzeit in der Schweiz anerkannten nationalen Erschöpfung zu verstehen. Letzterer gegenüber führt die übernationale Erschöpfung aus der Sicht des Rechtsinhabers nicht zu einem Vorteil, sondern zu einem Nachteil, nämlich zu einem geringeren Schutz gegenüber Parallelimporten." (id. S. 44)</p><p>Daraus zieht das Gutachten folgende Schlüsse:</p><p>"Mit den wörtlich zitierten Argumenten kann demzufolge die Möglichkeit, in der Schweiz die regionale Erschöpfung etwa im Verhältnis zur EU und zum EWR einzuführen, nicht verneint werden." (id. S. 45)</p><p>In Bezug auf eine nach Produkten differenzierende Erschöpfungslösung erwähnt das Gutachten Folgendes:</p><p>"Eine nach Produkten differenzierende Erschöpfungslösung ist grundsätzlich sowohl mit dem Trips-Übereinkommen als auch mit dem Gatt 1994 vereinbar.</p><p>Aus den Patent-Anmeldeübereinkommen (PCT und EPÜ), der Pariser Verbandsübereinkunft und sämtlichen untersuchten Freihandelsabkommen ergeben sich diesbezüglich keine Bindungen der Schweiz." (id. S. 63)</p><p>In Bezug auf eine nach Märkten bzw. Ländern differenzierende Erschöpfungslösung heisst es:</p><p>"Eine nach Märkten bzw. Ländern differenzierende Erschöpfungslösung verstösst in Form der Einführung der regionalen Erschöpfung im Verhältnis zur EU und zum EWR gegen das Trips-Meistbegünstigungsprinzip zulasten der EU-/EWR-Angehörigen und kann daher nicht einseitig, sondern nur durch Vereinbarung eingeführt werden. Der gleichfalls vorliegende Verstoss gegen das Gatt 94-Meistbegünstigungsprinzip, nunmehr gegenüber den Angehörigen von Drittstaaten, kann durch qualifizierte Vereinbarung mit EU und EWR vermieden werden .... Aus den übrigen untersuchten Abkommen ergeben sich keine Bindungen der Schweiz." (id. S. 63)</p><p>Nachdem die vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Gutachten unmissverständlich zum Schluss kommen, dass die Einführung einer regionaleuropäischen Erschöpfung im Patentrecht juristisch möglich und volkswirtschaftlich sinnvoll ist, und nachdem auch die OECD und die Weko eine in dieselbe Richtung weisende Empfehlung an die Schweiz und an den Bundesrat abgegeben hat, darf vom Bundesrat erwartet werden, dass er im Sinne einer Stärkung der Kaufkraft der Konsumenten und Konsumentinnen sowie einer Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Exportwirtschaft sowie der KMU die Aufnahme der notwendigen Verhandlungen prüft.</p>
    • <p>Die mit dem vorliegenden Postulat unterbreitete Fragestellung bildet bereits den Gegenstand des von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 24. Juni 2003 eingereichten Postulates 03.3423, "Bericht zur regionalen Erschöpfung im Patentrecht", das der Bundesrat am 10. September 2003 entgegengenommen hat. Der Bericht ist derzeit in Bearbeitung und wird bis Ende 2004 fertig gestellt werden. Angesichts der Identität der beiden Vorstösse braucht kein gesonderter Bericht ausgearbeitet zu werden, der ausserdem zusätzliche Kosten verursachen würde, auch wenn sich der Bundesrat bereit erklärt, das vorliegende Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU zu prüfen, welche zum Ziel haben, mittels einer qualifizierten Vereinbarung die gegenseitig anerkannte regionaleuropäische Erschöpfung im Patentrecht einzuführen, sei es durch Fortentwicklung des Freihandelsabkommens Schweiz-EG, sei es durch einen neuen bilateralen Vertrag. Die Aufnahme von Verhandlungen im Bereich der administrierten Preise bei Pharmaprodukten soll separat geprüft werden.</p>
    • Erschöpfung des Patentrechtes. Reziprozität mit der EU

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